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5. EU-Geldwäscherichtlinie: Verschärfung der Vorschriften zum Transparenzregister in Sicht

Dr. Christian Bochmann, LL.M. (Cambridge)  Dr. Christian Bochmann, LL.M. (Cambridge)
Rechtsanwalt

Kaum hat die Praxis das Inkrafttreten der auf der 4. Geldwäscherichtlinie (Richtlinie [EU] 2015/849) basierenden Vorschriften zum Transparenzregister (§§ 18 ff. GwG) „verarbeitet“, stehen bereits europarechtlich induzierte Verschärfungen des noch jungen Regulierungsregimes an:

Am 19. April 2018 hat das Europäische Parlament die 5. Geldwäscherichtlinie verabschiedet, wobei die noch ausstehende Zustimmung des Rates als sicher gilt, da der Richtlinientext das Produkt eines Trilog-Kompromisses ist. Die Richtlinie wird 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union – d.h. zur Jahresmitte – in Kraft treten. Mit Blick auf die Umsetzungsfristen in Art. 67 Geldwäscherichtlinie n.F. ist somit Ende 2019 mit einem neuen Geldwäschegesetz zu rechnen. Die für das Transparenzregister zu erwartenden Änderungen werden skizziert bei Bochmann, GmbHR 2018, R164 ff.

Mehr zum Autor: Assoziierter Partner der Sozietät Flick Gocke Schaumburg, Hamburg; Geschäftsführender Direktor des Notarrechtlichen Zentrums Familienunternehmen der Bucerius Law School und Mitglied des Hamburger Kreis Recht der Familienunternehmen an der Bucerius Law School, Hamburg; Lehrbeauftragter an der Leuphana Universität Lüneburg

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