Der Bundesrat folgte am 24.11.2023 der Empfehlung seines federführenden Finanzausschusses und verlangte die Einberufung des Vermittlungsausschusses. In der Debatte wurde vor allem kritisiert, dass der Großteil der finanziellen Lasten von Ländern und Kommunen zu tragen sei. Zur Begründung führt der Bundesrat weiterhin an, dass die in seiner Stellungnahme vom 20.10.2023 geäußerten Änderungsvorschläge allenfalls punktuell übernommen worden seien. Nicht zuletzt sei die Vorlage durch eine Vielzahl von Umdrucken kurzfristig ergänzt worden. Vor diesem Hintergrund sehe der Bundesrat grundlegenden Überarbeitungsbedarf.
Sollte der nun zu bildende Vermittlungsausschuss zu einer Einigung finden, müsste seine verhandelte Beschlussempfehlung anschließend noch von Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden. Die letzte Sitzung des Bundesrats ist am 15.12.2023 terminiert. Noch ist es also möglich, das Gesetzgebungsverfahren so zeitig abzuschließen, dass es – dann ohne Rückwirkung – zum 1.1.2024 in Kraft treten kann. Es kann aber vor dem Hintergrund der weiterhin unklaren Haushaltslage im Bund nach der Entscheidung des BVerfG vom 15.11.2023 auch nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Beschlussfassung des Vermittlungsausschusses bis in das Jahr 2024 hinein verzögert.
Hinsichtlich möglicher Änderungen im Vermittlungsausschuss gilt es zu bedenken, dass nach der Rechtsprechung des BVerfG gänzlich neue Regelungen in einem Vermittlungsverfahren grundsätzlich unzulässig sind, soweit sie im vorherigen Gesetzgebungsverfahrens nicht Gegenstand von Diskussionen waren.
Am 17.11.2023 hatte der Bundestag den Gesetzentwurf des Wachstumschancengesetzes in der Fassung „Beschlussempfehlung und Bericht“ seines Finanzausschusses beschlossen. Diese Fassung des Gesetzentwurfs ist nun Gegenstand des Vermittlungsausschusses. Insbesondere folgende Neuerungen bzw. Änderungen sind auszugsweise bezogen auf den Regierungsentwurf zu erwähnen:
- Änderungen im Zusammenhang mit der Klimaschutz-Investitionsprämie (Klimaschutz-Investitionsprämiengesetz – KlimaInvPG): Insbesondere soll der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Klimaschutz-Investitionsprämiengesetzes auf den 1.3.2024 verschoben und der Beginn des Förderzeitraums in § 3 Abs. 1 Satz 1 KlimaInvPG-E entsprechend angepasst werden. Die Voraussetzung der Begünstigung nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 KlimaInvPG-E in Bezug auf die Nutzung in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs des Anspruchsberechtigten wurde dahingehend überarbeitet, dass nunmehr auf Betriebsstätten abgestellt wird, die in einem EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Staat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft belegen sind.
- Einschränkungen bei der Verbesserung des steuerlichen Verlustabzugs: Es blieb zwar bei der Erweiterung des Verlustrücktrags bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer auf drei Jahre. Der diesbezügliche Höchstbetrag von 10 Mio. € bzw. 20 Mio.€ bei Zusammenveranlagung soll aber nicht dauerhaft, sondern nur bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2025 fortgeführt werden. Ab dem Veranlagungszeitraum 2026 soll der Höchstbetrag von ursprünglich 1 Mio. € bzw. 2 Mio. € bei Zusammenveranlagung dauerhaft auf 5 Mio. € bzw. 10 Mio. € bei Zusammenveranlagung angehoben werden (§ 10d Abs. 1 EStG-E). In Bezug auf die Nutzung von Verlustvorträgen soll bei der Mindestgewinnbesteuerung die Prozentgrenze von derzeit 60 % temporär (von 2024 bis 2027) nur noch auf 75 % angehoben werden (§ 10d Abs. 2 EStG-E und § 10a GewStG-E).
- Firmen- und Dienstwagenbesteuerung – Halbierung der Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze und Entfall der alternativen Reichweitengrenze ab 1.1.2025.
- Bewertung von Einlagen junger Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. a EStG-E): Entsprechend einer Forderung des Bundesrats soll zur Vermeidung von Gestaltungen § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. a EStG auf Zuführungen aus dem Privatvermögen begrenzt werden, so dass dann für innerhalb der letzten drei Jahre angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter (sog. junge Wirtschaftsgüter) der Ansatz mit den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten in der Konstellation Mutter-Tochter-Kapitalgesellschaft nicht mehr möglich ist.
- Änderungen an der Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau (§ 7b EStG-E): 7b EStG soll künftig auch auf die degressive AfA für neue Wohngebäude nach § 7 Abs. 5a EStG-E aufsetzen (§ 7b Abs. 1 Satz 1 EStG-E). Die Kostenbezugsgrößen sollen an die veränderten Realitäten im Bausektor angepasst werden (Baukostenobergrenze in § 7b Abs. 2 EStG-E: 5.200 € statt bisher 4.800 €; maximale Bemessungsgrundlage in § 7b Abs. 3 EStG-E: 4.000 € statt bisher 2.500 €). Um auch im Zusammenwirken mit der neu geschaffenen geometrisch-degressiven AfA für neue Wohngebäude zusätzliche Investitionspotenziale im Sinne eines „Investitionsboosters“ zu eröffnen, soll der zeitliche Anwendungsbereich der Sonderabschreibung auf Wohnungen erweitert werden, für die der Bauantrag oder die Bauanzeige vor dem 1.10.2029 gestellt wird (nach aktuellem Recht: „vor dem 01.01.2027“).
- Reform und Anpassung der Zinsschranke – Streichung der Anti-Fragmentierungsregelung (§ 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. a EStG-E): Aufgrund der Vielzahl an vorgetragenen Kritikpunkten wurde die im Regierungsentwurf enthaltene Anti-Fragmentierungsregelung, wonach die Freigrenze i.H.v. 3 Mio. € im Fall von gleichartigen Betrieben unter einheitlicher Leitung oder beherrschendem Einfluss nur einmal genutzt werden können sollte, aus dem Gesetzentwurf genommen.
- Verzicht auf Zinshöhenschranke (§ 4l EStG-E im Regierungsentwurf) und Lösung im Rahmen von § 1 AStG: Entsprechend einer Forderung des Bundesrats wurde auf die im Regierungsentwurf enthaltene Regelung einer Zinshöhenschranke (§ 4l EStG-E im Regierungsentwurf) verzichtet. Stattdessen sollen in § 1 AStG mit Wirkung ab 2024 (der Bundesrat war hier von 2023 ausgegangen) Regelungen für grenzüberschreitende Finanzierungsbeziehungen (§ 1 Abs. 3d AStG-E) und Finanzierungsdienstleistungen (§ 1 Abs. 3e AStG-E) eingefügt werden.
- Vorziehen des Anwendungszeitpunkts der Änderungen bei der Thesaurierungsbegünstigung (§ 34a EStG-E) auf den Veranlagungszeitraum 2024.
- Energetische Gebäudesanierung (§ 35c Abs. 1a EStG-E): Eine vom Bundestag neu in den Gesetzentwurf aufgenommene Änderung von § 35c EStG soll dazu führen, dass selbstnutzende Wohneigentümer die energetische Sanierung ihrer Bestandsgebäude zu einem höheren Prozentsatz als bisher geltend machen können. Die Förderung steigt danach um zehn Prozentpunkte auf 30 % der Aufwendungen, sofern die Sanierung in 2024 oder 2025 erfolgt.
- Regelungen im Zusammenhang mit der Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen unbeschränkt Steuerpflichtiger aus Freistellungs-Betriebsstätten in DBA-Staaten (§§ 36, 36a EStG-E): Durch Änderung in § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG-E soll klargestellt werden, dass auch Erstattungs- bzw. Anrechnungsansprüche unbeschränkt Steuerpflichtiger, die aus einer DBA-Freistellung resultieren, in das Anrechnungsverfahren bei Veranlagung einbezogen werden. Dies ist zwar gängige Verwaltungspraxis, allerdings hat die Norm den Fall vom Wortlaut her nicht abgedeckt. Eine weitere Änderung in § 36a Abs. 1 Satz 1 EStG-E zielt darauf ab, dass eine Erstattung nach § 36 EStG in den Fällen inländischer Dividendeneinkünfte aus Freistellungs-Betriebsstätten in DBA-Staaten zusätzlich auch der Anrechnungsbeschränkung des § 36a EStG unterliegen.
- Steigerung der Attraktivität der Option zur Körperschaftsbesteuerung – Begrenzung der Erweiterung des persönlichen Anwendungsbereichs auf eingetragene GbRs (§ 1a KStG-E): Insoweit soll einer Forderung des Bundesrats folgend, in Entsprechung zum Formwechsel, der (nach dem MoPeG) für Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften sowie für eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts möglich ist, die Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 1a KStG auf diese Personengesellschaften begrenzt werden (§ 1a Abs. 1 Satz 1 bis 4 KStG-E).
- Streichung des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG (doppelte Verlustberücksichtigung bei ertragsteuerlicher Organschaft): Einer Forderung des Bundesrats folgend, soll die Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG zu negativen Einkünften eines Organträgers oder einer Organgesellschaft, die in einem ausländischen Staat im Rahmen der Besteuerung berücksichtigt werden, gestrichen werden.
- Umsatzsteuersatz für Gas- und Wärmelieferungen: Nach der aktuellen Gesetzeslage unterliegt die Lieferung von Gas über das Erdgasnetz und von Wärme über ein Wärmenetz bis zum 31.3.2024 dem ermäßigten Steuersatz. In den Gesetzentwurf aufgenommen wurde eine um einen Monat verkürzte Anwendung, d.h. die Regelung soll nunmehr nur noch bis zum 29.02.2024 anzuwenden sein (§ 28 Abs. 5 und 6 UStG-E).
- Änderungen im Zusammenhang mit der Einführung der obligatorischen eRechnung – EDI-Verfahren und Verlängerung Optionszeitraum (§ 14 UStG-E): Entgegen der bisherigen Fassung im Regierungsentwurf soll eine elektronische Rechnung nunmehr auch in anderem Format als dem nach den EN 16931 ausgestellt werden können. Zwar soll dieses Format weiterhin den Grundfall für Syntax und Semantik einer elektronischen Rechnung bilden und es den Unternehmen so ermöglichen, sich auf ein einheitliches Format einzustellen. Allerdings sollen sich die am Leistungsaustausch Beteiligten auch auf ein anderweitiges Format verständigen können (§ 14 Abs. 1 Satz 6 UStG-E). Voraussetzung ist, dass dieses Format die richtige und vollständige Extraktion der erforderlichen Angaben aus der elektronischen Rechnung in ein Format ermöglicht, das der Norm EN 16931 entspricht oder mit dieser interoperabel ist. Ausweislich der Gesetzesbegründung soll dies sicherstellen, dass insbesondere über EDI-Verfahren ausgestellte Rechnungen, deren Format den Vorgaben der CEN-Norm EN 16931 nicht entspricht, ebenfalls als elektronische Rechnungen anzusehen sind. An dem bisher geplanten Inkrafttreten der Gesetzesänderung zum 1.1.2025 wurde zwar festgehalten. Allerdings wurden die damit verbundenen Vereinfachungsregelungen angepasst: Unternehmer sollen demnach generell noch bis zum 31.12.2026 auf andere Rechnungsformen als die elektronische Rechnung ausweichen können (§ 27 Abs. 39 Nr. 1 UStG-E). Die Vereinfachungsregelung für Unternehmer, deren Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 3 UStG im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800.000 € betragen hat, soll auf den 31.12.2027 verlängert werden (§ 27 Abs. 39 Nr. 2 UStG-E).
- Befristete Beibehaltung des Status quo in der Grunderwerbsteuer (§ 24 GrEStG-E): Die bisher im Regierungsentwurf enthaltene Regelung, die sich nur auf die Auswirkungen des MoPeG zum 31.12.2023 auf laufende Nachbehaltensfristen bezog, wurde durch eine zeitlich begrenzte umfassende Lösung ersetzt. Der neu eingefügte § 24 GrEStG-E soll für ein Jahr (Aufhebung mit Ablauf des 31.12.2024) gelten und fingieren, dass rechtsfähige Personengesellschaften für Zwecke der Grunderwerbsteuer als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen gelten.