Commercial Courts im Rechtsausschuss

Unter dem Titel „Commercial Courts – Deutsche Elite-Gerichtsbarkeit goes international“ hatte ich in der GmbHR 2023, R52 und hier im Blog über das Eckpunktepapier des BMJ vom 16.1.2023 berichtet. Mein damaliges Fazit: „Nichts spricht dagegen, sie möglichst rasch in ein Gesetz zu gießen und umzusetzen. … Woher sollten ernsthafte, überzeugende Argumente gegen Dialog, gegen moderne Technik oder gegen Richterqualität kommen? Nicht zähe Diskussionen sind jetzt gefragt, sondern zeitnahe Umsetzung. Möge das Eckpunktepapier zügig zum Gesetzentwurf erstarken!“

Inzwischen ist einiges vorangegangen. Am 1.3.2023 fand die Anhörung der Sachverständigen im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages statt (hier abzurufen: https://www.bundestag.de/ausschuesse/a06_recht/anhoerungen/931000-931000). Wie zu erwarten war, stieß der Entwurf auch dort auf einhellige Zustimmung, wobei an mehreren Stellen Verbesserungen angeregt wurden.

Der Bedarf nach mehr sprachlicher Flexibilität wurde allgemein anerkannt. In der Tat ist wenig verständlich, warum es in einem Prozess, der einen Streit mit internationalen Beteiligten betrifft, generell nicht zulässig sein soll, in einer anderen Sprache als Deutsch zu verhandeln. Natürlich darf das nicht dazu führen, dass einzelne Prozessparteien sprachlich „abgehängt“ werden, dafür ist prozessleitend Sorge zu tragen. Aber wenn alle Beteiligten des Englischen hinreichend mächtig sind, sollte man ihnen nicht von Gesetzes wegen verbieten, sich dieser Sprache zu bedienen. Das gilt umso mehr, wo fremdsprachige Dokumente eingereicht werden, über die zu reden ist. Aktuell betrifft die Debatte lediglich die englische Sprache, aus meiner Sicht könnte das aber gesetzlich offen ausgestaltet werden, so dass dann, wenn es der Sache dient und jedermann rechtliches Gehör erhält, auch in anderen Sprachen verhandelt werden könnte. Entsprechende Versuche mit Französisch gibt es in Deutschland bereits.

Die Commercial Courts sollen nach dem derzeitigen Planungsstand zum Teil erst ab bestimmten Streitwertgrenzen zuständig werden. Dagegen richtete sich die Kritik mehrerer Sachverständiger. In der Tat ist nicht einzusehen, warum das Angebot, in fremder Sprache zu verhandeln, nur für betuchte Beteiligte gelten sollte, die dann auch gleich noch – so die Vorschläge des Eckpunktepapiers – von moderner Technik und einer Aufzeichnung des Geschehens im Gerichtssaal profitieren sollen. Das Ziel sollte es hier sein, flächendeckend den Zugang zum Recht zu erleichtern.

Ein Sachverständiger forderte vehement eine parallele Anpassung materieller Rechtsvorschriften. Das deutsche AGB-Recht wirke auf ausländische Beteiligte abschreckend und wenn es nicht im B2B-Geschäft zurückgebaut werde, würden internationale Unternehmen ohnehin von der Wahl eines deutschen Rechtssystems Abstand nehmen.

Mehrere Sachverständige unterstrichen, dass die Commercial Courts nicht als Bastion des Staates im Abwehrkampf gegen ein um sich greifendes Schiedsgerichtswesen verstanden werden sollten. Vielmehr gehe es um eine Stärkung des Justizstandortes Deutschland insgesamt und das komme auch den hiesigen Schiedsgerichten durchaus zugute. Ein Sachverständiger teilte in diesem Zusammenhang seine Erfahrung, dass ausländische Gerichte entgegen einem landläufigen Vorurteil häufig zu deutlich niedrigeren Gebühren ihre Dienste anböten als in Deutschland.

Einige Länder sind schon aufgebrochen, Commercial Courts einzurichten, die mehr oder weniger dem entsprechen, was nun in Deutschland diskutiert wird, Frankreich insbesondere, die Niederlande und – natürlich – Singapur. Die ersten dortigen Erfahrungen zeigen, dass es nicht leicht ist, internationale Streitparteien von der Wahl staatlicher Gerichte zu überzeugen. Die Akzeptanz hält sich bislang in Grenzen. Das sollte dazu führen, auch in Deutschland mit realistischen Erwartungen an die Umsetzung zu gehen. Dass der Weg aber ein richtiger ist, hat sich nach Abschluss der Sachverständigen-Anhörung eindrucksvoll bestätigt.

 

Commercial Courts – Deutsche Elite-Gerichtsbarkeit goes international – Zum Eckpunktepapier des BMJ vom 16.1.2023

Am 16.1.2023 veröffentlichte das Bundesministerium der Justiz „Eckpunkte zur Stärkung der Gerichte in Wirtschaftsstreitigkeiten und zur Einführung von Commercial Courts“. Das klingt vielversprechend.

I. Ausgangslage

Jetzt soll umgesetzt werden, was die Regierungsparteien in ihrem Koalitionsvertrag 2021-2025 verabredet hatten: „Wir ermöglichen englischsprachige Spezialkammern für internationale Handels- und Wirtschaftsstreitigkeiten.“ Nur auf diesen einen Satz nimmt das Eckpunktepapier Bezug, um sodann konzeptionelle Veränderungsideen aufzufächern, die der unbefangene Leser daraus kaum hätte erahnen können: Ausstattung des Gerichts mit moderner Technik, Online-Verhandlung, Wortprotokoll – alles Elemente, die mit der Gerichtssprache gar nichts zu tun haben, hier aber im selben Atemzug Erwähnung finden.

II. Zielsetzung

Mit den vorgeschlagenen Maßnahmen solle der Justiz- und Wirtschaftsstandort Deutschland nachhaltig gestärkt werden, wird im Anschluss an die Ist-Analyse die Zielsetzung des Vorstoßes beschrieben. Dabei könne „auf wertvollen Vorarbeiten der Länder“ aufgebaut werden.

Gemeint ist ein Experiment, das seit einigen Jahren in Stuttgart und Mannheim zu beobachten ist. Dort gibt es nämlich schon Commercial Courts und wer sich auf der dafür eingerichteten Webseite (https://commercial-court.de/) umschaut, wird verblüfft sein. Ein Justiz-Erlebnis kündigt sich den Prozessparteien an. „Die Top-Anlaufstelle bei wirtschaftsrechtlichen Streitverfahren“ wird dort selbstbewusst verkündet, darf man bei einem Gericht sagen: geprahlt? „Die“, nicht „eine“ Top-Anlaufstelle. Eine Alleinstellung offenbar. Man arbeite „hocheffizient“ – ein staatliches Gericht! – und sei „mit exzellenten Richterinnen und Richtern besetzt“, so weiter die Werbe-/Webseite der funktionierenden Commercial Courts.

Ein Schock für den, der richterliche Zurückhaltung, Anonymität, Sachlichkeit, Nüchternheit schätzt. Ein Labsal für den, der Transparenz, Offenheit, Nähe, die Menschen dahinter, Nachweise der zu erwartenden Qualität sucht. Was aber bedeutet die ambitionierte Ankündigung, heruntergebrochen auf die Details?

III. Die Eckpunkte im Einzelnen

  1. Verfahren in englischer Sprache vor den Landgerichten

Die Länder sollten vorsehen können, dass bestimmte Handelsstreitigkeiten an ausgewählten Landgerichten umfassend in der englischen Sprache geführt werden können. Die Parteien müssten sich dazu über die Verfahrenssprache Englisch einig sein und es müsse für die Wahl dieser Sprache einen sachlichen Grund geben. Das Verfahren, einschließlich der Entscheidung, solle dann vollständig in der englischen Sprache geführt werden.

Sachlicher Grund ist womöglich der Sitz mindestens eines Beteiligten im Ausland. Möglicherweise auch ein auf Englisch formulierter, dann in Streit befangener Vertrag. Ob es auch ausreicht, wenn die gesetzlichen Vertreter mindestens einer Partei des Deutschen nicht mächtig sind?

Gleiches wie in erster Instanz soll auch für Berufungen und Beschwerden gegen diese landgerichtlichen Entscheidungen gelten, die sodann auch vor dem jeweils zuständigen Senat des Oberlandesgerichts in der englischen Sprache verhandelt werden können.

  1. „Commercial Courts“ bei den Oberlandesgerichten

Für „große Handelssachen“ sollen die Länder erstinstanzliche Spezialsenate bei ihren Oberlandesgerichten einrichten dürfen. Das gilt generell, also unabhängig von der Ausrichtung auf eine englische Verfahrenssprache. Soweit der Streitwert eines Rechtsstreits eine bestimmte Schwelle, etwa von einer Million Euro, erreicht oder überschreitet, soll die direkte Anrufung des Commercial Courts beim OLG möglich sein, wenn alle Parteien einverstanden seien. Damit könne die Ebene des Landgerichts übersprungen werden, heißt es im Eckpunktepapier.

Schade, dass das Eckpunktepapier nicht an der Nomenklatur der in Stuttgart und Mannheim erprobten Praxis festhält: Commercial Court für die Kammern bei den Landgerichten, Commercial Court of Appeal für den Senat beim OLG. Stattdessen soll die Bezeichnung Commercial Court nach der Vorgabe des Eckpunktepapiers den erstinstanzlich zuständigen OLG-Senaten vorbehalten sein, während den Kammern beim LG keine besondere Bezeichnung zugedacht ist.

Auch bei den besonderen OLG-Senaten soll ein Verfahren auf Englisch möglich sein, wenn ein sachlicher Grund für die Verfahrenssprache Englisch besteht. Für die Verfahren vor den Commercial Courts beim OLG soll zudem die Möglichkeit der Erstellung eines Wortprotokolls eröffnet werden.

Diese Planung steht in gedanklicher Nähe zu den Referentenentwürfen für ein Gesetz zur digitalen Dokumentation der strafgerichtlichen Hauptverhandlung (Hauptverhandlungsdokumentationsgesetz – DokHVG) vom 22. November 2022 und zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 23. November 2022.

Die Kosten für Verfahren vor den Commercial Courts sollen auf OLG-Ebene den Kosten für Verfahren vor den Oberlandesgerichten entsprechen, mit anderen Worten: deutlich gesteigerte Qualitätsstandards zum gleichen Preis. Das kann sich insbesondere im Vergleich zur privaten Schiedsgerichtsbarkeit positiv auswirken, liegen die Honorare dort doch regelmäßig über den Gebühren ihrer staatlichen Pendants.

  1. Revision zum Bundesgerichtshof

Gegen eine Entscheidung der Commercial Courts auf OLG-Ebene soll die Revision zum BGH eröffnet sein. Eine umfassende Verfahrensführung in der englischen Sprache soll – im Einvernehmen mit dem zuständigen Senat des BGH – auch in der Revision möglich sein.

Es bleibt abzuwarten, ob die jeweiligen Senate in die ungewohnte Verfahrenssprache Englisch einwilligen werden. Auch wenn das von Senat zu Senat unterschiedlich gesehen werden könnte, kann der Verfasser dieser Zeilen eine gewisse Grundskepsis, ob sich überhaupt ein Senat dazu bereitfinden wird, nicht unterdrücken.

  1. Übersetzung, Geschäftsgeheimnisse, Öffentlichkeit

Zur Ermöglichung der Vollstreckung und zur Unterstützung der Rechtsfortbildung sollen, so das Eckpunktepapier, die englischsprachigen Entscheidungen in die deutsche Sprache übersetzt und veröffentlicht werden. Im Vollstreckungsbereich ist die Einrichtung englischsprachiger Stellen bei Gericht und Gerichtsvollziehern nicht vorgesehen.

Offenbar ist eine ausnahmslose Veröffentlichung der Entscheidungen vorgesehen ist. Der Ist-Stand zum Thema Veröffentlichungen von Gerichtsurteilen in Deutschland ist ernüchternd: Unter drei Prozent der im Namen des Volkes verkündeten Entscheidungen werden der Allgemeinheit bekanntgegeben. Auf einmal hat man im Angesichte des Wettbewerbs mit ausländischen Gerichten – wo deutlich höhere Veröffentlichungsquoten von bis zu 100 Prozent anzutreffen sind – und Schiedsgerichten offenbar eine Möglichkeit entdeckt, bisher angeführte Schwierigkeiten zu überwinden.

Geschäftsgeheimnisse sollen künftig umfassender als bislang im Zivilprozess geschützt werden. Dazu sollen die Verfahrensregelungen nach dem Geschäftsgeheimnisschutzgesetz auf den gesamten Zivilprozess ausgeweitet werden. Das Thema „Geheimnisschutz“ hat im Grunde weder mit der englischen Verfahrenssprache noch mit der Modernisierung der Prozesse etwas zu tun, sondern behandelt einen Bereich, in dem nun offenbar eine Regelungslücke bemerkt wurde, die schon immer vorhanden war.

IV. Fazit

Dem Wettbewerb mit ausländischen Handelsgerichten und Schiedsgerichten wie in London, Singapur, Paris und Amsterdam wolle man sich stellen, sagt das Eckpunktepapier. Das ist ein ambitioniertes Ziel, zumal wenn man deren Tradition oder zukunftsorientierte Dynamik betrachtet. Ist es auf absehbare Zeit erreichbar?

Die deutsche Gerichtsbarkeit hat einen hohen, auch international anerkannten Qualitätsanspruch. Man hat im BMJ erkannt, dass das allein nicht reicht. Internationale Rechtsdienstleistungen – und als solche wird man auch dieses Angebot einer qualifizierten Gerichtsbarkeit einordnen dürfen – kommen nicht umhin, sich ohne Anstrengung und Zusatzkosten der lingua franca unserer Zeit zu bedienen. Sie werden aber auch dann nur ein müdes Lächeln international aktiver Unternehmen ernten, wenn sie technisch nicht auf der Höhe sind und ihre Transparenz zu wünschen übrig lässt.

Man hat im BMJ gravierende Defizite der deutschen Gerichtsausstattung erkannt und setzt sie auf die gesetzgeberische Agenda. Dazu gehört – nun gleich in mehreren Gesetzesvorhaben – eine deutlich verbesserte Dokumentation durch Ton-, Bild- und Textaufzeichnung. Dazu gehört die bislang fehlende Transparenz richterlicher Qualifikation und der Entscheidungen selbst. Auch die Länge der Verfahren, nicht zuletzt aufgrund der drei Instanzen, wirkt auf potenzielle Beteiligte abschreckend.

Einige dieser Problemfelder werden flächendeckend angegangen, etwa die Dokumentation der Verhandlungen. Das allerdings bedingt größere Investitionen und Zeit, um überall die erforderliche Technik einzuführen. Der spezielle Bereich von Wirtschaftsstreitigkeiten kann und soll vorgezogen werden.

Andere Problembereiche werden offenbar nur begrenzt ins Visier genommen, was eine spätere Ausweitung natürlich nicht ausschließt. So liegt es nahe, die Gerichtssprache auch außerhalb wirtschaftsrechtlicher Auseinandersetzungen flexibler in Varianten zuzulassen als bisher. Bedarf dafür gäbe es sicher auch in anderen Rechtsmaterien. Und auch für Dialog von Gericht und Beteiligten und für Spezialisierung und Qualifikation der Richter gibt es sicherlich nicht nur im Wirtschaftsrecht Nachfrage.

So erweist sich das Eckpunktepapier als bunte, heterogene Mischung von anstehenden, zum Teil schon seit Jahren fälligen Veränderungen. Nichts spricht dagegen, sie möglichst rasch in ein Gesetz zu gießen und umzusetzen. Um sogleich das Ausrollen auf andere Rechtsmaterien und Verfahrenszweige vorzusehen. Woher sollten ernsthafte, überzeugende Argumente gegen Dialog, gegen moderne Technik oder gegen Richterqualität kommen? Nicht zähe Diskussionen sind jetzt gefragt, sondern zeitnahe Umsetzung. Möge das Eckpunktepapier zügig zum Gesetzentwurf erstarken!

SanInsKG in Kraft

Das Gesetz zur Abschaffung des Güterrechtsregisters und zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes ist am 8.11.2022 im Bundesgesetzblatt verkündet worden, das SanInsKG ist als Teil davon am Tag danach in Kraft getreten. Im Folgenden sollen das Gesetzgebungsverfahren und die Inhalte des Gesetzes kritisch betrachtet werden.

I. Verkappte Regierungsentwürfe

Warum wird an dieser Stelle etwas zum Thema eheliches Güterrecht berichtet? Das liegt an der Gesetzgebungskultur, die vor vielen Jahren in Deutschland Einzug gehalten hat und in der Krisenära seit Corona ihre Blütezeit erlebt. Gesetzentwürfe der Bundesregierung heißen heutzutage nur noch manchmal Gesetzentwürfe der Bundesregierung. Soll es schnell gehen, betitelt man sie „Formulierungshilfe“ und sorgt dafür, dass sie nicht – wie in der Verfassung für ordentliche Gesetzentwürfe der Bundesregierung vorgeschrieben – erst zum Bundesrat gelangen und von dort aus in den Deutschen Bundestag, sondern eine Abkürzung nehmen: Vom Bundeskabinett direkt in die Hände von Abgeordneten des Bundestags, mit deren (vermeintlicher) Autorenschaft versehen in den Rechtsausschuss, dort an einen beliebigen Gesetzentwurf angeheftet, dann in zweiter und dritter Lesung (die erste findet nur im Grundgesetz statt und gilt für den Entwurfsteil, den man mehr oder weniger zufällig im Rechtsausschuss auf einem Stapel vorfand) verabschiedet, vom Bundespräsidenten unterzeichnet (der mit dem Verfahren offensichtlich einverstanden ist, es womöglich in Zeiten der eigenen Mitgliedschaft in einer Regierung selbst genutzt hat) und amtlich verkündet. Im Fall des SanInsKG war es ein Gesetz zum Familienrecht, das im Rechtsausschuss auf Verabschiedung wartete, und so verknüpft sich das Schicksal der deutschen Wirtschaftsunternehmen mit jenem von Ehe und Familie.

Gesetz zur vorübergehenden Anpassung sanierungs- und insolvenzrechtlicher Vorschriften zur Abmilderung von Krisenfolgen, oder – amtlich kürzer – Sanierungs- und insolvenzrechtliches Krisenfolgenabmilderungsgesetz, so lautet der Lang- bzw. Kurztitel des Gesetzes, das mit SanInsKG auf die kürzeste Formel gebracht wird. Abmilderung, das kennt man nicht zuletzt aus der Zeit von COVID-19 (s. etwa den Buchtitel „COVID-19 Abmilderungsgesetze“, vom Verfasser dieser Zeilen im Jahre 2020 herausgegeben; 2. Auflage 2022 unter dem Titel „COVInsAG“). Es besagt so viel wie: Keine Lösung eines Problems, aber Linderung der Folgen. Und erfasst damit Phänomene, von denen der Gesetzgeber selbst schon im Titel seiner Maßnahme eingestehen muss, dass er sich zur restlosen Bewältigung außerstande sieht.

II. Gesetzesmantel neu befüllt

Das Gesetz, dessen Teil das SanInsKG bildet, nimmt ein anderes, bereits bestehendes Gesetz, ändert seinen Titel und fügt zwei Bestimmungen ein. Das andere Gesetz ist das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG). Denkt man in Kategorien des Gesellschaftsrechts, so würde man vermutlich von einem „Mantel“ sprechen: Eine Struktur, eine leere Hülle. Die Vorschriften, die dieses am 27.3.2020 verabschiedete und rückwirkend zum 1.3.2020 in Kraft getretene Gesetz zunächst mit sich brachte, später mehrfach verändert und ergänzt, entfalten fast durchweg keine Wirkung mehr. Sie waren gedacht, die Zahl von Insolvenzen zu begrenzen, indem man die Insolvenzantragspflicht – unter wechselnden Voraussetzungen – aussetzte. Hinzu kamen Regelungen der Rechtsfolgen und später Umgestaltungen des Insolvenzrechts, alles temporär.

Nun nimmt der Gesetzgeber also diesen Gesetzesmantel und führt ihn einem anderen Zweck zu. Handelte es sich um eine GmbH, so würde sich der Gegenstand fundamental ändern und die Gründungsvorschriften müssten im Wesentlichen noch einmal durchlaufen werden. War das Gesetz nämlich ursprünglich – wie schon der Titel zeigt – auf die Sondersituation einer bestimmten Pandemie ausgelegt, so hat sich der Gesetzgeber jetzt entschlossen, ein ganz anderes Krisenfeld zu bearbeiten: die Energiekrise. Das wird in den Vorschriften nicht explizit adressiert, ergibt sich aber aus dem Kontext und der Laufzeit. Der neue Name des Gesetzes ist ebenso neutral auf Krisen aller Art gemünzt wie der spärliche Inhalt. Immer neu befüllbar, je nach gerade akuter Krise.

III. Spärlicher Inhalt

Was bringt dieses Gesetz nun inhaltlich? Überraschend wenig. Der Kelch nochmaliger Aussetzung der Insolvenzantragspflicht ist dieses Mal (bislang noch?) an der deutschen Wirtschaft vorbeigegangen. Seine im Grundsatz verheerenden Folgen (insbesondere das Züchten von Zombies mit allen Konsequenzen einer sich verlangsamenden Volkswirtschaft) waren in den letzten zwei Jahren nur deswegen nicht eingetreten, weil die Regierung schuldenbasiert bis dahin kaum vorstellbare Mengen Geldes in Form von Beihilfen in Unternehmen gegeben hat. Dieses Mal hätten die Folgen einschneidender ausfallen können, auch wenn nicht verkannt werden soll, dass ein vergleichbarer Reflex des „Wegkaufens“ von Problemen mit weiterem, geliehenen Geld (und nachfolgender Inflation) zu beobachten ist.

Die Prognosezeiträume der Insolvenzordnung und des StaRUG bei der Fortführungsprognose im Tatbestand der Überschuldung, der Eigenverwaltungs- und Restrukturierungsplanung werden jeweils auf vier Monate verkürzt. Zwölf Monate – wie bisher bei der Überschuldungsprüfung – könne schließlich in Zeiten wie diesen niemand vorhersehen, heißt es zur Begründung. Das trifft in der Tendenz zu, wäre indes durch die Beobachtung zu ergänzen, dass angesichts einer drohenden Gasmangellage und unvorhersehbarer Preisentwicklung bei der (nicht durch eine staatliche Preisfixierung abgedeckten) Energiebeschaffung auch vier Monate noch eine lange Zeit darstellen.

IV. Geringer Anwendungsbereich

Außerdem wird die Höchstfrist zur Antragstellung in der Konstellation einer Überschuldung von sechs auf acht Wochen erhöht. Der Grundsatz bleibt insoweit, dass „ohne schuldhaftes Zögern“ gehandelt werden muss. Auswirkungen hat diese Verlängerung also nur, wenn die Geschäftsleitung bis zur sechsten Woche der Überschuldung noch seriös auf eine gute Entwicklung vertrauen darf und dann zu neuer Erkenntnis gelangt.

Nimmt man bei alledem in den Blick, dass unter fünf Prozent der Insolvenzanträge in der Praxis auf Überschuldung gründen, dann zeigt sich: Nennenswerte Veränderungen bringt dieses Gesetz nicht. Für die Lage auf dem Sektor Sanierung und Insolvenz kommt es auf diese Norm praktisch nicht an, sie zeigt nur denen, die es hören möchten, dass der Gesetzgeber „irgendetwas“ getan hat.

V. Perspektiven für den Restrukturierungsbereich

Ob es aber Restrukturierungs- oder Insolvenzfälle geben wird, hängt wie schon in der Corona-Zeit maßgeblich davon ab, wie viel Geld der Staat in die Wirtschaft gibt. Und das wiederum bedingt das Einverständnis der Europäischen Kommission mit erneuten gewaltigen Beihilfen, die wegen der damit typischerweise verbundenen Marktverzerrung grundsätzlich untersagt wären. In der Corona-Krise hat sich die EU großzügig, oder sollte man besser sagen: bereit gezeigt, die längerfristigen Grundsätze einer Sicherung funktionierender Marktwirtschaft hinter eine kürzer wirkende Staatsintervention zurücktreten zu lassen.

So könnte es im Ergebnis dabei bleiben, dass der Staat in Zeiten größter Krise – wie schon bei Auftreten von Corona – alles dafür tut, die praktische Anwendung seines dafür eigentlich geschaffenen Systems von Insolvenzregeln und Sanierungsinstrumenten zu vermeiden und stattdessen auf flächendeckende Beihilfen zu setzen. Das SanInsKG ist, soweit man ihm überhaupt eine Wirkung beimisst, ein kleiner Teil dieser größeren Strategie.

Anwaltliches Gesellschaftsrecht vor der Reform

Gleich beide anwaltlichen Berufsorganisationen haben in letzter Zeit Entwürfe für eine Neuordnung des anwaltlichen Gesellschaftsrechts vorgelegt: Die BRAK im Mai 2018 und der DAV im März 2019. Damit besteht nun erstmals seit vielen Jahren eine reale Chance, dass dieser Rechtsbereich eine „vernünftige“ Neuregelung erfährt.

In einigen Punkten gleichen sich die beiden Entwürfe. So soll die Anwalts-KG, die GmbH & Co. KG sogar, erlaubt werden. Eigentlich banal, aber noch in jüngerer Zeit Gegenstand heftiger Kontroversen in der BGH-Rechtsprechung. Anwaltssozietäten sollen grundsätzlich eigens zugelassen werden, nicht mehr nur die natürlichen Personen.

Beim Thema interprofessioneller Zusammenschlüsse schreitet der DAV deutlich mutiger voran als die BRAK. Das BVerfG hatte in letzter Zeit mehrfach Verbote interprofessioneller Zusammenarbeit wie auch die daran vom Gesetzgeber geknüpften Mehrheitsverhältnisse für verfassungswidrig erklärt. Der DAV nimmt das zum Anlass für eine Generalklausel: „Vereinbare“ Berufe dürften mit Anwälten verbunden werden. Was das bedeutet, ist offen, klare Konturen gibt es nicht mehr. Das bietet Chancen für gute, den Mandanten dienliche Fächerkombinationen. Andererseits werden Ängste vor einer „Überfremdung“ anwaltlicher Gesellschaften geweckt, die Widerstand heraufbeschwören.

Das heißeste Eisen hat der DAV am Ende nicht anpacken wollen: Die „auswärtige Kapitalbeteiligung“, sprich: Geld von Investoren. Man präferiert, dem BMJV den Vortritt zu lassen. Von dort war angekündigt worden, man wolle Investitionen in rechtsberatende Unternehmen harmonisch regeln, Anwaltskanzleien also im gleichen Zuge wie Inkassofirmen. Diese Zurückhaltung des DAV ist nicht vornehm, sondern furchtsam. Das Feld wird Ministerialbeamten überlassen, statt mutig eigene Ideen vorzulegen. Dabei geht es gerade hier, bei der Finanzkraft unterschiedlicher Anbieter von Rechtsdienstleistungen, um die wirtschaftliche Ausgangslage im Verteilungswettkampf um die beste Position auf dem Rechtsberatungsmarkt.

Der DAV-Entwurf bietet Anregungen zur Neugestaltung der berufsrechtlichen Normen. Einiges wird zupackend angegangen, bei anderem schreckt die Berufsvertretung zurück. Bei über 160000 Anwälten mit einem äußerst heterogenen Berufsbild gilt es offenbar, stets politische Rücksichten zu nehmen und nicht die Zukunftsaufstellung mit der „Brechstange“ durchzusetzen. Nun ist das BMJV gefragt. Wenn es sich beeilt, könnte die BRAO noch im Laufe der aktuellen Legislaturperiode gründlich überarbeitet und modernisiert, die Anwaltschaft fit gemacht werden für die Zukunft.

Ausführlicher zu diesem Thema: Römermann im „Blickpunkt“, GmbHR 7/2019.