OLG Schleswig zum einstweiligen Rechtsschutz des GmbH-Minderheitsgesellschafters bei Anteilseinziehung und prompter Änderung der Gesellschafterliste

In dem der Entscheidung des 9. Zivilsenats des OLG Schleswig vom 11.2.2026 – 9 W 124/25 (GmbHR 2026, 312 m. Anm. Wertenbruch) zugrunde liegenden Fall war der Geschäftsanteil der nur mit 0,57 % am Stammkapital der verklagten GmbH beteiligten Gesellschafterin durch Gesellschafterbeschluss unter Berufung auf einen wichtigen Grund gem. § 34 GmbHG eingezogen worden. Die flankierend zur erhobenen Anfechtungsklage beantragte einstweilige Verfügung auf Unterlassung der Einreichung einer neuen Gesellschafterliste gem. § 40 Abs. 1 GmbHG konnte nicht mehr erlassen werden, weil in der Zwischenzeit bereits eine vom GmbH-Geschäftsführer neu eingereichte, die Minderheitsgesellschafterin durch Streichung nicht mehr enthaltende Gesellschafterliste in den Registerordner des Handelsregisters aufgenommen worden war. Es stellte sich daher im Fall des OLG Schleswig die Frage, ob im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes auch die Korrektur einer nach Anteilseinziehung neu eingereichten Gesellschafterliste vom Prozessgericht angeordnet werden kann. Gemäß § 16 Abs. 1 GmbHG können Mitgliedschaftsrechte in der GmbH von einem Gesellschafter nur unter der Voraussetzung einer Eintragung in der Gesellschafterliste geltend gemacht werden (sog. formelle Legitimationswirkung der Gesellschafterliste). Den Inhaber einer materiell-rechtlichen Gesellschafterstellung trifft daher bei fehlender Eintragung in der Gesellschafterliste in vollem Umfang und mit voller Härte in Bezug auf sämtliche Mitgliedschaftsrechte in der GmbH einschließlich Gesellschafterversammlung die sog. negative Legitimationswirkung (Ausschlusswirkung) des § 16 Abs. 1 GmbHG (vgl. BGH v. 26.1.2021 – II ZR 391/18, GmbHR 2021, 366 Rz. 43 m. Anm. Bayer; BGH v. 16.7.2024 – II ZR 71/23, GmbHR 2024, 922 Rz. 25 m. Anm. Wertenbruch = ZIP 2024, 2193 Rz. 25 m. Anm. Heckschen/Brill).

Ein Gesellschafterbeschluss über die Einziehung eines Geschäftsanteils beeinträchtigt daher die Geltendmachung von Mitgliedschaftsrechten durch den von dieser Maßnahme betroffenen, aber noch in der Gesellschafterliste eingetragenen Gesellschafter erst einmal nicht. Denn der Inhalt der Gesellschafterliste streitet gem. § 16 Abs. 1 GmbHG nach wie vor für ihn; auf die Frage der materiell-rechtlichen Wirksamkeit des Einziehungsbeschlusses kommt es für die formelle Legitimationswirkung der Gesellschafterliste gerade nicht an. Die Situation kehrt sich aber um, wenn nach dem Einziehungsbeschluss vom Geschäftsführer der GmbH eine neue Gesellschafterliste eingereicht wird, die den Adressaten des Einziehungsbeschlusses qua Streichung nicht mehr enthält. Vom BGH anerkannt ist, dass der Anfechtungskläger, sofern seine Klage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein wird, eine einstweilige Verfügung erwirken kann, die der GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer, die Einreichung einer neuen Gesellschafterliste untersagt (BGH v. 2.7.2019 – II ZR 406/17 – BGHZ 222, 323 = GmbHR 2019, 988 Rz. 39 m. Anm. Münnich; OLG Schleswig v. 11.2.2026 – 9 W 124/25, GmbHR 2026, 312 Rz. 65 m. Anm. Wertenbruch). Zumindest nicht expressis verbis entschieden vom BGH ist die Frage des einstweiligen Rechtsschutzes nach bereits erfolgter Einreichung einer neuen Gesellschafterliste.

Das OLG Schleswig hat den Erlass einer auf Korrektur der nach Anteilseinziehung bereits eingereichten neuen Gesellschafterliste gerichteten einstweiligen Verfügung zu Recht bejaht und ebenso zutreffend das Platzgreifen höherer Anforderungen als im Fall der reinen Unterlassungsanordnung vor Einreichung einer neuen Liste verneint (OLG Schleswig v. 11.2.2026 – 9 W 124/25, GmbHR 2026, 312 Rz. 65 m. Anm. Wertenbruch GmbHR 2026, 312, 318). Nur prima vista geht es hier um eine Vorwegnahme der Hauptsache und die damit zusammenhängende Frage des Vorliegens der besonderen Voraussetzungen der Leistungsverfügung. Dem Anfechtungskläger droht in der hier in Rede stehenden Konstellation aufgrund der formellen Legitimationswirkung der Gesellschafterliste (§ 16 Abs. 1 GmbHG) vor der gerichtlichen Entscheidung über seine wahrscheinlich erfolgreiche Anfechtungsklage ein fait accompli, sofern er in der Gesellschafterliste nicht mehr geführt wird. Ob zum Zwecke der Verhinderung vollendeter Tatsachen die einstweilige Verfügung noch vor der Einreichung einer neuen Gesellschafterliste erlassen wird, kann leicht nur vom Zufall abhängen. Für die Zulässigkeit des Erlasses einer einstweiligen Verfügung ist daher der aktuelle Inhalt der Gesellschafterliste nicht erheblich. Dies ist nur für den Tenor der Verfügung von Bedeutung. In prozessualer Hinsicht ist hier nicht der Inhalt der Gesellschafterliste, sondern die Anfechtungsklage gegen den Einziehungsbeschluss die Hauptsache. Mit dem parallel zur Erhebung der Anfechtungsklage gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird unabhängig von einer bereits erfolgten Einreichung einer neuen Gesellschafterliste nur der status quo ante, also die zum Zeitpunkt des Einziehungsbeschlusses aufgrund der formellen Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 GmbHG bestehende Rechtsposition des Minderheitsgesellschafters gesichert (OLG Schleswig v. 11.2.2026 – 9 W 124/25, GmbHR 2026, 312 Rz. 65 m. Anm. Wertenbruch, GmbHR 2026, 317 f.).

Dass die Minderheitsgesellschafterin im Fall des OLG Schleswig nur mit 0,57 % am Stammkapital beteiligt war, stand einer auf Gesellschafterlistenkorrektur gerichteten einstweiligen Verfügung nicht entgegen. Ein Gesellschafter mit einer derart geringen Beteiligung kann zwar mit seinem Stimmrecht kaum die Beschlussergebnisse beeinflussen. Im Fall einer Eintragung in die Gesellschafterliste muss aber eine Ladung dieses Gesellschafters zu Gesellschafterversammlungen erfolgen, so dass für ihn die Möglichkeit besteht, die stimmgewichtigen Mitgesellschafter durch „bessere Argumente“ zu beeinflussen (OLG Schleswig v. 11.2.2026 – 9 W 124/25, GmbHR 2026, 312 Rz. 67 m. Anm. Wertenbruch, GmbHR 2026, 317, 319). Die Richtigkeit dieser Erwägung lässt sich auch aus der neueren Rechtsprechung des BGH zur Personengesellschaft ableiten (Wertenbruch, GmbHR 2026, 317, 319; BGH v. 17.1.2023 – II ZR 76/21, GmbHR 2023, 344, 346 Rz. 30 m. Anm. Wertenbruch).

Offengelassen hat das OLG Schleswig, ob die Dreimonatsfrist der MoPeG-Regelung des § 112 Abs. 1 HGB nunmehr analog auf die Anfechtungsklage gegen Gesellschafterbeschlüsse der GmbH anzuwenden ist (vgl. zum Meinungsstand Wertenbruch, GmbHR 2026, 317). Der Prozessbevollmächtigte der Anfechtungsklägerin hatte die Klage nämlich am letzten Tag der Monatsfrist des bislang analog angewendeten § 246 Abs. 1 AktG eingereicht. Die Zustellung der Klage war dann allerdings erst ca. vier Wochen später erfolgt. Das OLG Schleswig bejahte insoweit im konkreten Fall zutreffend eine „demnächst“-Zustellung nach § 167 ZPO (OLG Schleswig v. 11.2.2026 – 9 W 124/25, GmbHR 2026, 312 Rz. 53 m. Anm. Wertenbruch, GmbHR 2026, 317 f.). Die Anwendung des § 167 ZPO ist für den Prozessbevollmächtigten des Anfechtungsklägers aufgrund der verschiedenen, insbesondere mit der Anforderung und der Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses zusammenhängenden Handlungsfristen ein juristisches Minenfeld (vgl. zu den Einzelheiten Wertenbruch, GmbHR 2026, 317 f.). Im Fall des OLG Schleswig hatte das erstinstanzliche Gericht die Klage nicht als neuen Eingang behandelt und keinen Kostenvorschuss angefordert (OLG Schleswig v. 11.2.2026 – 9 W 124/25, GmbHR 2026, 312 Rz. 53 m. Anm. Wertenbruch). Dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin war dies aber innerhalb der für die gebotene Nachfrage einschlägigen Mindestfrist aufgefallen.

Neues vom BGH – Nicht nur zur Gesellschafterliste

Die Streitigkeiten um die Gesellschafterliste scheinen kein Ende zu nehmen. Dies gilt nicht für die Praxis, sondern auch für die Gerichte. Selbst der BGH muss sich immer wieder mit der Gesellschafterliste befassen (jüngst BGH, Urt. v. 2.7.2019 – II ZR 406/17, demnächst in der GmbHR).

Der jüngste Fall betraf einen Gesellschafterstreit bei einem Berliner Familienunternehmen, der den Lesern der GmbHR bereits aus zahlreichen Aufsätzen bekannt ist (siehe etwa Fluck, GmbHR 2017, 67; Kleindiek, GmbHR 2017, 815; Lieder/Becker, GmbHR 2019, 505; Otto, GmbHR 2018, 123).

Dabei ging es um die zwangsweise Einziehung des Anteils eines Mehrheits-Gesellschafters einer GmbH. Die Wirksamkeit der Einziehung ist (wie in der Praxis fast immer) zwischen den Beteiligten streitig. Über die Anfechtungsklage gegen den Einziehungsbeschluss wurde bislang noch nicht entschieden.

Der Minderheits-Gesellschafter, der die Einziehung betrieben hat, hat den Ausgang des Rechtsstreits um die Wirksamkeit des Einziehungsbeschlusses aber gar nicht erst abgewartet. Vielmehr hat der Minderheits-Gesellschafter einfach vollendete Tatsachen geschaffen und die eingezogenen Geschäftsanteile des Mehrheitsgesellschafters aus der Gesellschafterliste gestrichen. Mit der Streichung aus der Liste und deren Aufnahme im Handelsregister war der von der Einziehung betroffene Gesellschafter faktisch entrechtet. Denn: Die Gesellschafterrechte stehen nur den gelisteten Gesellschaftern zu. Die nicht (mehr) gelisteten Gesellschafter haben keine Gesellschafterrechte. Dies gilt unabhängig von der Wirksamkeit der Einziehung. Materielle Rechtslage und formelle Legitimation sind voneinander „entkoppelt“. Der BGH hat jetzt nochmals bestätigt, dass die formelle Legitimationswirkung der Gesellschafterliste auch bei eingezogenen Geschäftsanteilen eingreift (grundlegend BGH, Urt. v. 20.11.2018 – II ZR 12/17, GmbHR 2019, 335, ausführlich dazu Lieder/Becker, GmbHR 2019, 441 und GmbHR 2019, 505).

Folge dieses „Coups“ war, dass die Minderheit die Mehrheit übernommen hatte. Der frühere Minderheits-Gesellschafter war jetzt der formell alleine legitimierte Gesellschafter und konnte in der Gesellschaft nach seinem Belieben schalten und walten. Dies hat er auch getan. Er hat weitreichende Geschäftsführungsentscheidungen getroffen und die Satzung grundlegend geändert. Diese Beschlüsse sind und waren wirksam. Die Beschlüsse bleiben selbst dann wirksam, wenn ein Gericht in der Hauptsache später entscheiden sollte, dass die Einziehung unwirksam und die Liste unrichtig war.

Der Mehrheits-Gesellschafter versuchte sich gegen die Einziehung und die Aufnahme der neuen Liste zu wehren. Allerdings hatte er damit nur wenig Erfolg. Immerhin hat das LG Berlin auf seinen Antrag eine einstweilige Verfügung erlassen, wonach die Aufnahme einer Gesellschafterliste in das Handelsregister ohne ihn als Gesellschafter verboten ist. Die Gesellschaft hat sich daran aber nicht gehalten und „dennoch“ eine solche Liste zum Registergericht eingereicht. Der BGH hat darin zu Recht ein „unredliches Verhalten“ gesehen. Nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) kann sich die Gesellschaft daher ausnahmsweise nicht auf die Legitimationswirkung der Liste berufen.

Der BGH hat dies in seinem amtlichen Leitsatz wie folgt formuliert:

„Wird einer GmbH nach Einziehung eines Geschäftsanteils durch eine einstweilige Verfügung untersagt, eine neue Gesellschafterliste, die den von der Einziehung Betroffenen nicht mehr als Gesellschafter ausweist, beim Amtsgericht zur Veröffentlichung im Handelsregister einzureichen, ist die Gesellschaft nach Treu und Glauben gehindert, sich auf die formelle Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG zu berufen, wenn entgegen der gerichtlichen Anordnung eine veränderte Gesellschafterliste zum Handelsregister eingereicht und im Registerordner aufgenommen worden ist.“

Die Entscheidung des BGH überzeugt sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung. Dies gilt auch für den zweiten Teil der Entscheidung, der mit der Gesellschafterliste überhaupt nichts zu tun hat. Vielmehr ging es dabei um die Einrichtung eines (fakultativen) Aufsichtsrats bei einer GmbH auf Grundlage einer Öffnungsklausel in der Satzung.

Die Satzung der GmbH enthielt eine Regelung, wonach die Gesellschafter einen Aufsichtsrat bilden können. Auf der Grundlage dieser Öffnungsklausel haben die Gesellschafter sodann einen Aufsichtsrat eingerichtet und diesem u.a. die Befugnis zur Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer übertragen.

Umstritten war nunmehr, ob für diesen (ausführenden) Gesellschafterbeschluss die Vorschriften für Satzungsänderungen (erneut) eingehalten werden müssen. Der BGH hat dies klar verneint und dies in seinem Leitsatz wie folgt zum Ausdruck gebracht.

„Die Einrichtung eines Aufsichtsrats bei einer GmbH auf der Grundlage einer Öffnungsklausel im Gesellschaftsvertrag ist keine Satzungsänderung und ohne Beachtung der für eine Satzungsänderung geltenden Vorschriften zulässig, wenn die Ermächtigung ausreichend bestimmt ist und der Einrichtungsbeschluss nicht gegen das Gesetz oder die Satzung verstößt.“

Die jüngste Entscheidung des Gesellschaftsrechtssenats des BGH ist zwar vergleichsweise lang (der amtliche Urteilsausdruck umfasst 39 Seiten), aber gleichwohl unbedingt lesenswert. Eine wertvolle Fundgrube für jeden GmbH-Berater!