OLG München bestätigt mit Beschluss vom 10.2.2025 OLG Frankfurt in Sachen Grundbuchfähigkeit des nicht eingetragenen Vereins ohne Rechtspersönlichkeit

Das OLG Frankfurt hat mit Beschluss vom 10.10.2024 (GmbHR 2024, 1324 ff. m. Anm. Wertenbruch; vgl. dazu auch den Wirtschaftsrecht-Blog v. 26.11.2024) die Grundbuchfähigkeit des nicht eingetragenen Vereins bejaht. Der 34. Zivilsenat des OLG München bestätigt dies nun mit seinem Beschluss vom 10.2.2025 (OLG München v. 10.2.2025 – 34 Wx 328/24 e, juris).

Der nicht eingetragene Verein ist auf Grundlage des am 1.1.2024 in Kraft getretenen MoPeG auch begrifflich kein „nicht rechtsfähiger“ Verein, sondern vielmehr ein „rechtsfähiger Verein ohne Rechtspersönlichkeit“. Es fehlt also – im Vergleich zum eingetragenen Idealverein – nur der Status als juristische Person. Das MoPeG verweist mit der Neuregelung des § 54 Abs. 1 Satz 1 BGB – in Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH – für den nicht eingetragenen Idealverein auf die für den eingetragenen Idealverein geltenden §§ 24 bis 53 BGB. Die Eintragung des Idealvereins in das Vereinsregister ist damit eindeutig nicht konstitutiv für die Rechtsfähigkeit, sondern nur Voraussetzung der Rechtspersönlichkeit, also der Anerkennung als juristische Person des Zivilrechts. Die Regelung des § 21 BGB, auf die das MoPeG für den nicht eingetragenen Idealverein gerade nicht verweist, betrifft die Entstehung der rechtsfähigen juristischen Person. Diese Eigenschaft kommt dem nicht eingetragenen Idealverein auch auf Grundlage des MoPeG nicht zu.

Nach Auffassung des OLG München sprechen die besseren Gründe für die Grundbuchfähigkeit des nicht eingetragenen Idealvereins ohne Rechtspersönlichkeit (OLG München v. 10.2.2025 – 34 Wx 328/24 e, juris Rz. 17). Das Gericht verweist zunächst darauf, dass der MoPeG-Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung zur Streichung des § 50 Abs. 2 ZPO a.F. und des § 735 ZPO a.F. die materielle Rechtsfähigkeit des Idealvereins ohne Rechtspersönlichkeit sowie die aktive und passive Parteifähigkeit in Prozess und Zwangsvollstreckung konstatiere (OLG München v. 10.2.2025 – 34 Wx 328/24 e, juris Rz. 17 mit Verweis auf Begründung Regierungsentwurf, BT-Drucksache 19/27635, 202). Der MoPeG-Gesetzgeber habe, so das OLG München, mit der Neuregelung des § 54 Abs. 1 Satz 1 BGB „an die schon seit langem bestehende Rechtslage“ anknüpfen wollen (OLG München v. 10.2.2025 – 34 Wx 328/24 e, juris Rz. 17 mit Verweis auf Begründung Regierungsentwurf, BT-Drucksache 19/27635, 124). Dazu gehöre auch die Entscheidung des BGH aus dem Jahre 2016 (WM 2016, 986), die in der Sache eine Grundbuchfähigkeit des nicht eingetragenen Vereins bejahe. Der V. Zivilsenat des BGH hat allerdings in dieser Entscheidung aufgrund der globalen Verweisung des § 54 Satz 1 BGB a.F. auf das Recht der GbR die Grundbuchfähigkeit des nicht im Vereinsregister eingetragenen Vereins nur unter der Voraussetzung der Einhaltung des § 47 Abs. 2 GBO a.F. anerkannt, nach dem bei der rechtsfähigen GbR auch deren Gesellschafter in das Grundbuch einzutragen waren (BGH v. 21.01.2016 – V ZB 19/15, WM 2016, 986 Rz. 15; vgl. dazu auch OLG Frankfurt v. 10.10.2024 – 20 W 186/24, GmbHR 2024, 1324 m. Anm. Wertenbruch).

Nach der MoPeG-Neufassung des § 47 Abs. 2 GBO kann eine GbR nur in das Grundbuch eingetragen werden, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Es gilt also insoweit das sog. Voreintragungsprinzip (vgl. dazu auch OLG Frankfurt v. 10.10.2024 – 20 W 186/24, GmbHR 2024, 1324 m. Anm. Wertenbruch). Die Neufassung des § 54 BGB verweist aber für das Recht des nicht eingetragenen Idealvereins ohne Rechtspersönlichkeit nicht mehr auf das Recht der GbR, sondern auf das Recht des eingetragenen Idealvereins mit Rechtspersönlichkeit (§ 54 Abs. 1 Satz 1 iVm §§ 24 bis 53 BGB). Das OLG München geht daher zutreffend davon aus, dass § 47 Abs. 2 GBO – und damit das dort verankerte Voreintragungsprinzip – nicht auf den nicht eingetragenen Idealverein angewendet werden kann (OLG München v. 10.2.2025 – 34 Wx 328/24 e, juris Rz. 17). Zudem sieht das Gericht zu Recht in der Neufassung des § 15 Grundbuchverfügung (GBV) keinen Hinderungsgrund hinsichtlich der Eintragung des Idealvereins ohne Rechtspersönlichkeit in das Grundbuch.

Im Fall des OLG München hatte das AG Memmingen die Eintragung des nicht eingetragenen Idealvereins als Inhaber eines Nießbrauchsrechts sowie als Gläubiger einer Briefgrundschuld abgelehnt. Das AG Memmingen verlangte unter Verweis auf eine analoge Anwendung des § 47 Abs. 2 GBO eine vorherige Eintragung in das Vereinsregister. Die Beschwerde führte zur Aufhebung des Beschlusses.

OLG Frankfurt bejaht auf Grundlage des MoPeG die Grundbuchfähigkeit des nicht eingetragenen Vereins

Das OLG Frankfurt hat mit Beschluss vom 10.10.2024 – 20 W 186/24 auf Grundlage des am 1.1.2024 in Kraft getretenen Personengesellschaftsmodernisierungsgesetzes (MoPeG) zutreffend die Grundbuchfähigkeit des nicht eingetragenen nicht wirtschaftlichen Vereins ohne Rechtspersönlichkeit bejaht. Dies entspricht auch der inzwischen überwiegend vertretenen Literaturauffassung (Westermann/Anzinger in Erman, 17. Aufl. 2023, § 54 BGB Rz. 7a; Ellenberger in Grüneberg, 83. Aufl. 2024, § 54 BGB Rz. 8; Wertenbruch in Schäfer, Das neue Personengesellschaftsrecht, 2022, § 13 Rz. 14 ff.; Schulteis, EWiR 2023, 654; Gummert, ZPG 2024, 370, 374 ff.; Bauer in Bauer/Schaub, 5. Aufl. 2023, § 13 GBO Rz. 37; Dörner in Schulze, 12. Aufl. 2024, § 54 BGB Rz. 8; Holzer in BeckOK/GBO, Stand: 2.9.2024, § 1 GBO Rz. 54). Die nicht im Vereinsregister eingetragenen Idealvereine, also auch Gewerkschaften und Parteien, sind nunmehr unter ihrem eigenen Namen in das Grundbuch einzutragen. Das Grundbuchamt darf die Grundbucheintragung nicht von einer vorherigen Eintragung in das Vereinsregister abhängig machen. Eine zusätzliche Eintragung der Namen sämtlicher Mitglieder des Vereins hat nicht zu erfolgen.

Im Fall des OLG Frankfurt hatte das Grundbuchamt unter Verweis auf die insbesondere von Enneking/Wöffen (NZG 2023, 308, 310 ff.) vertretene Gegenauffassung die Grundbucheintragung eines nicht eingetragenen Idealvereins von einer vorherigen Eintragung in das Vereinsregister abhängig gemacht, weil durch das MoPeG eine Regelungslücke entstanden sei. Es müsse daher, so das Grundbuchamt, in analoger Anwendung des Art. 229 § 21 EGBGB eine Eintragung in das Vereinsregister erfolgen, bevor eine Änderung der bestehenden Grundbucheintragung beantragt werden könne. Der verfahrensgegenständliche nicht im Vereinsregister eingetragene Idealverein war im Jahre 2021 mit dem Zusatz „bestehend aus den Mitgliedern (…) in Gesamthandsgemeinschaft“ als Eigentümerin eines Grundstücks in das Grundbuch eingetragen worden. Die Beschwerde der Notarin gegen die auf eine Voreintragungsobliegenheit gerichtete Zwischenverfügung des Grundbuchamtes hatte beim OLG Frankfurt in Erfolg.

Das OLG Frankfurt verweist zur Begründung zu Recht auf die Neufassung des § 54 BGB durch das MoPeG. Nach der bis zum 31.12.2023 geltenden Fassung des § 54 Satz 1 BGB fanden auf Vereine, „die nicht rechtsfähig sind“, die „Vorschriften über die Gesellschaft“ Anwendung. Gemäß § 47 Abs. 2 GBO a.F. waren, wenn ein Recht für eine GbR eingetragen werden sollte, auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. Da der II. Zivilsenat des BGH mit der „Weißes Ross“-Entscheidung vom 29.1.2001 (BGHZ 146, 341 = ZIP 2001, 330) – in terminologischer Übereinstimmung mit der am 30.6.2000 in Kraft getretenen allgemeinen Regelung des § 14 BGB zur Unternehmereigenschaft der „rechtsfähigen Personengesellschaft“ – die Rechts- und Parteifähigkeit der Außen-GbR anerkannte, gab es bis zum Inkrafttreten des MoPeG aufgrund der Verweisung des § 54 Satz 1 BGB a.F. das Phantom des rechtsfähigen nicht rechtsfähigen Vereins.

Nach der MoPeG-Fassung des § 54 Abs. 1 Satz 1 BGB sind für Vereine, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist und die nicht durch Eintragung in das Vereinsregister Rechtspersönlichkeit erlangt haben, die Vorschriften der §§ 24 bis 53 BGB zum eingetragenen Verein mit Rechtspersönlichkeit entsprechend anzuwenden. Der nicht eingetragene Idealverein ohne Rechtspersönlichkeit ist daher – wie ein eingetragener Verein als juristische Person – umfassend rechtsfähig. Es fehlt mangels Eintragung in das Vereinsregister nur die gesetzliche Anerkennung als juristische Person. In Bezug auf die kraft Verweisung des § 54 Abs. 1 Satz 1 BGB geltende Rechtsfähigkeit des nicht eingetragenen Idealvereins ohne Rechtspersönlichkeit sehen weder das Gesetz noch die Materialien zum MoPeG eine Ausnahme hinsichtlich der Grundbuchfähigkeit vor (OLG Frankfurt v. 10.10.2024 – 20 W 186/24, juris Rz. 25; Wertenbruch in Schäfer, Das neue Personengesellschaftsrecht, 2022, § 13 Rz. 14 ff.). Es besteht daher insoweit keine Regelungslücke. Für den MoPeG-Gesetzgeber bestand auch keine Notwendigkeit, die von § 54 Abs. 1 Satz 1 i.V. m. §§ 24 bis 53 BGB inkludierte Grundbuchfähigkeit in der Gesetzesbegründung expressis verbis zu wiederholen (OLG Frankfurt v. 10.10.2024 – 20 W 186/24, juris Rz. 25).

Der V. Zivilsenat des BGH hat zwar mit Beschluss vom 21.1.2016 (WM 2016, 986 ff.) die Eintragung des nicht im Vereinsregister eingetragenen Idealvereins allein unter seinem eigenen Namen zu Recht aufgrund der Verweisung des § 54 Satz 1 BGB a.F. auf die für die rechtsfähige GbR einschlägige Grundbuchvorschrift des § 47 Abs. 2 GBO a.F. abgelehnt und – wie derzeit für die GbR obligatorisch – zusätzlich die Eintragung aller Gesellschafter als notwendig angesehen. Durch die auf dem MoPeG beruhende wesentliche Änderung der § 54 BGB, § 47 Abs. 2 GBO und die damit verbundene völlige Herauslösung des nicht eingetragenen nicht wirtschaftlichen Vereins ohne Rechtspersönlichkeit aus dem Recht der rechtsfähigen GbR ist für diese BGH-Entscheidung die Gesetzesgrundlage entfallen (OLG Frankfurt v. 10.10.2024 – 20 W 186/24, juris Rz. 25; Wertenbruch in Schäfer, Das neue Personengesellschaftsrecht, 2022, § 13 Rz. 15 ff.). Der nicht eingetragene Idealverein unterliegt auch nicht dem Zwang, sich nach § 47 Abs. 2 GBO i.V. mit § 707 BGB vor Durchführung einer Grundbucheintragung in das für die GbR neu eingeführte Gesellschaftsregister eintragen zu lassen.

De lege ferenda würde zwar eine aufseiten der nicht eingetragenen Idealvereine einschließlich Gewerkschaften und Parteien bei Grundstücksverfügungen eingreifende Obliegenheit zur vorherigen Eintragung in das Vereinsregister das Grundbuchverfahren bei Beteiligung einer solchen Rechtsform erleichtern und die Publizität der Grundstücksverhältnisse fördern. Der MoPeG-Gesetzgeber hat sich aber mit der Neufassung des § 54 Abs. 1 Satz 1 BGB für ein anderes Regelmodell entschieden (OLG Frankfurt v. 10.10.2024 – 20 W 186/24, juris Rz. 25; Wertenbruch in Schäfer, Das neue Personengesellschaftsrecht, 2022, § 13 Rz. 14 ff.).