BGH: Hinweispflicht bei fehlender einfacher Signatur

Der BGH (Beschl. v. 18.6.2026 – V ZB 83/25, MDR 2026, 1004) hat sich mit der Frage beschäftigt, ob ein Gericht verpflichtet ist, eine Partei auf eine fehlende einfache Signatur unter einem Schriftsatz hinzuweisen.

Vier Tag vor Ablauf der Berufungsfrist ging beim OLG die Berufungsschrift ein. Sie schloss mit den Worten „Rechtsanwalt Steuerberater“ ohne dass ein Namen beigefügt worden war. Drei Tage später übermittelte die Geschäftsstelle eine Eingangsbestätigung. Nach Ablauf der Berufungsfrist wies der Berufungsbeklagte auf die fehlende Signatur hin. Daraufhin stellte der Berufungskläger einen Wiedereinsetzungsantrag. Das OLG wies diesen zurück und verwarf die Berufung. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Rechtsbeschwerde wurde verworfen.

Der Rechtsanwalt hat schlichtweg vergessen, die einfache Signatur anzubringen und konnte dies auch nicht entschuldigen. Die Wiedereinsetzung hätte daher nur damit begründet werden können, dass das Gericht seine Fürsorgepflicht verletzt hatte. Grundsätzlich darf eine Partei darauf vertrauen, dass Schriftsätze alsbald nach Eingang zur Kenntnis genommen werden und dabei offensichtlich formale Mängel entdeckt werden. Dann muss die Partei auch darauf hingewiesen werden. In solchen Fällen wirkt sich das Verschulden des Rechtsanwaltes nicht mehr aus. Allerdings erstreckt sich die nach § 130a Abs. 6 ZPO vorzunehmende Prüfung nicht auf Signaturmängel im Schriftsatz. Eine generelle sofortige Prüfungspflicht des Gerichts (und damit des Richters) zur besteht nicht. Es ist vielmehr ausreichend, wenn die Prüfung erst mit der Bearbeitung des Falles vorgenommen wird, was regelmäßig erst nach Ablauf der Berufungsfrist der Fall sein wird. Für die gebotene äußerliche Prüfung ist dem Berufungsgericht nach st. Rspr. normalerweise ein Zeitraum von zehn bis zwölf Kalendertagen zuzugestehen. Hier lagen zwischen Ablauf der Berufungsfrist und Eingang des Schriftsatzes nur vier Tage. Der Kläger durfte sich daher nicht darauf verlassen, dass bis zum Ablauf der Berufungsfrist ein gerichtlicher Hinweis erfolgen wird. Damit bleibt es bei dem Verschulden des Rechtsanwalts, das sich auch ausgewirkt hat.

Es ist daher festzuhalten: Die gerichtliche Fürsorgepflicht gebietet keine sofortige Prüfung von Mängeln eingereichter Schriftsätze, vielmehr ist dafür eine Frist von zehn bis zwölf Tagen einzuräumen.

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