Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um ein Verfahren auf Feststellung der Unzulässigkeit eines Schiedsverfahrens.

Beweislast für das Zustandekommen eines Schiedsvertrages
BGH, Beschluss vom 17. September 2026 – I ZB 20/26

Der I. Zivilsenat grenzt rechtsbegründende von rechtsverhindernden Tatsachen ab.

Der Antragsteller beliefert die Antragsgegnerin seit längerem mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Im Jahr 2023 verpflichtete er sich zur Lieferung von rund 11.000 Tonnen Raps ukrainischer Herkunft für 379 Euro pro Tonne. Die von beiden Parteien unterschriebene Einkaufsbestätigung enthält eine Schiedsklausel, die London als Schiedsort und die Schiedsregeln der Federation of Oils, Seeds and Fats Associations (FOSFA) als maßgebliches Verfahrensrecht vorsieht.

Dem Antragsteller gelang es nicht, den Vertrag mit ukrainischer Ware vollständig zu erfüllen. Die Parteien führten deshalb im Juni 2024 ein persönliches Gespräch. Danach übersandte die Antragsgegnerin eine Einkaufsbestätigung über die Lieferung von 10.000 Tonnen Raps deutscher Herkunft für 405 Euro pro Tonne. Die Bestätigung enthält ferner folgende Bestimmung: „Schiedsgericht: in Käufers Wahl“.

Der Antragsteller unterschrieb diese Bestätigung nicht. In der Folgezeit lieferte er rund 5.500 Tonen Raps aus Deutschland für 405 Euro pro Tonne. Wegen der Fehlmenge erhob die Antragsgegnerin im August 2025 Schiedsklage zum Schiedsgericht der Vereinigten Getreide- und Produktenbörse Braunschweig-Hannover-Magdeburg e.V. in Hannover.

Der Antragsteller hat beantragt, die Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens festzustellen. Das OLG hat den Antrag zurückgewiesen.

Der BGH verweist die Sache an das OLG zurück.

Zu Recht ist das OLG davon ausgegangen, dass eine Schiedsvereinbarung gemäß § 1031 Abs. 2 ZPO auch durch nicht rechtzeitigen Widerspruch nach Übersendung eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens wirksam zustande kommen kann.

Voraussetzung hierfür ist, wie das OLG ebenfalls zu Recht angenommen hat, dass beide Parteien Kaufleute sind oder ähnlich einem Kaufmann in größerem Umfang selbständig am Markt teilnehmen und dass dem Schreiben Vertragsverhandlungen vorausgegangen sind. Keine Bindungswirkung besteht im Hinblick auf Bestimmungen, die sich so erheblich von dem Verhandlungsergebnis entfernen, dass der Absender mit einem Einverständnis des Empfängers redlicherweise nicht rechnen kann.

Im Streitfall ist das OLG zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine mündliche Einigung über die geänderte Schiedsklausel unstreitig ist. Der Antragsteller hat wirksam bestritten, dass diese Klausel Gegenstand des Gesprächs im Juni 2024 war.

Dieses Bestreiten ist auch dann entscheidungserheblich, wenn die Antragsgegnerin für ihren abweichenden Vortrag keinen Beweis anbietet. Die Beweislast dafür, dass sich das Bestätigungsschreiben in der genannten Weise vom Inhalt der Vertragsverhandlungen entfernt hat, liegt nämlich beim Empfänger des Schreibens, im Streitfall also beim Antragsteller.

Auch in einem Verfahren auf Feststellung der Unzulässigkeit eines Schiedsverfahrens obliegt die Darlegungs- und Beweislast bezüglich des wirksamen Abschlusses eines Schiedsvertrags allerdings derjenigen Partei, die sich auf den Vertrag stützt, im Streitfall also der Antragsgegnerin. Der Vortrag, der Inhalt des Schreibens entferne sich vom Inhalt der vorangegangenen Vertragsverhandlungen, betrifft jedoch eine rechtshindernde Einwendung. Die Darlegungs- und Beweislast dafür liegt beim Gegner, im Streitfall also beim Antragsteller.

Der Antragsteller ist nicht deshalb daran gehindert, die Bindungswirkung des Bestätigungsschreibens zu bestreiten, weil er einen Teil der darin vorgesehenen Verpflichtungen erfüllt hat. Die Teillieferung kann allenfalls als konkludente Zustimmung zu denjenigen Bestimmungen gewertet werden, die die Durchführung des Geschäfts betreffen, nicht aber als konkludente Zustimmung zu der im Bestätigungsschreiben vorgesehenen Änderung der ursprünglich getroffenen Schiedsvereinbarung.

Das OLG wird den Antragsteller nach Zurückverweisung persönlich zum Inhalt der Vertragsverhandlungen im Juni 2024 anzuhören und auf dieser Grundlage zu bestimmen haben, ob das Bestätigungsschreiben durch den Inhalt der Verhandlungen gedeckt ist.

Praxistipp: Ein Antrag auf gerichtliche Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens ist gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO nur zulässig, wenn er vor Bildung des Schiedsgerichts gestellt worden ist. Nach diesem Zeitpunkt obliegt es auf eine entsprechende Rüge hin dem Schiedsgericht, über seine Zuständigkeit zu entscheiden. Eine die Zuständigkeit bejahende Entscheidung kann nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO innerhalb eines Monats gerichtlich angefochten werden.

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