Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um das Verhältnis zwischen einem Streithelfer und der unterstützten Partei im Berufungsverfahren.

Rücknahme der von einem einfachen Streithelfer eingelegten Berufung
BGH, Beschluss vom 24. September 2026 – V ZB 45/25

Der V. Zivilsenat befasst sich mit den Wirkungen von § 67 Satz 1 ZPO.

Die klagende Insolvenzverwalterin begehrt von der Beklagten die Löschung einer Vormerkung zur Sicherung eines Anspruchs auf Auflassung eines dem Insolvenzschuldner gehörenden Grundstücks. Die Amtsnachfolgerin der Notarin, die den zugrunde liegenden Mietkaufvertrag zwischen dem Schuldner und der Beklagten beurkundet hat, ist dem Rechtsstreit als Streithelferin auf Seiten der Beklagten beigetreten.

Das LG hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Dagegen hat die Streithelferin form- und fristgerecht Berufung eingelegt und begründet. In der Folgezeit haben die Parteien einen außergerichtlichen Vergleich geschlossen. Die Beklagte hat daraufhin der Berufung widersprochen und sie zurückgenommen. Das OLG hat der Streithelferin die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde der Streithelferin bleibt ohne Erfolg.

Ein einfacher Streithelfer, der ein Rechtsmittel einlegt, wird hierdurch nicht zur Partei. Das Rechtsmittel ist ein solches der unterstützten Hauptpartei. Aus dem in § 67 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO normierten Grundsatz, dass Erklärungen und Handlungen des Streithelfers mit Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei nicht in Widerspruch stehen dürfen, folgt, dass die Hauptpartei darüber entscheiden darf, ob das Rechtsmittel durchgeführt werden soll. Dies umfasst das Recht, das Rechtsmittel zurücknehmen.

Zutreffend hat das OLG angenommen, dass ein einfacher Streithelfer die Kosten einer von ihm eingelegten und von der Hauptpartei zurückgenommenen Berufung gemäß § 516 Abs. 3 ZPO zu tragen hat.

Wenn sich die Hauptpartei an dem Verfahren über ein von einem einfachen Streithelfer eingelegtes Rechtsmittel inhaltlich nicht beteiligt, treffen negative Kostenfolgen allein den Streithelfer. Die Rücknahme eines solchen Rechtsmittels stellt keine inhaltliche Beteiligung dar, die zu einer abweichenden Kostenfolge führen.

Praxistipp: Eine streitgenössische Nebenintervention im Sinne von § 69 ZPO, die den Streithelfer berechtigt, Erklärungen und Handlungen trotz Widerspruchs der Hauptpartei vorzunehmen, liegt zum Beispiel vor, wenn ein Kfz-Haftpflichtversicherer dem beklagten Versicherten beitritt (BGH, Urteil vom 23. Juli 2019 – VI ZR 337/18, MDR 2019, 1188 Rn. 16).

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