Abschaffung von § 522 ZPO ?

Die Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen hatte vorgeschlagen, den Zurückweisungsbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO ersatzlos abzuschaffen (BT-Drucksache 18/7359). Begründet wurde dies mit einer trotz der Reform 2011 immer noch erheblichen uneinheitlichen Anwendungspraxis der Regelung. Dadurch komme es einerseits zu einer Mehrbelastung der Berufungsgerichte. Andererseits würden die Gerichte jedoch auch entlastet, da der Vorbereitungsaufwand für den einstimmigen Zurückweisungsbeschluss sowie für den vorgeschalteten Hinweisbeschluss entfalle.

Nun hat der Rechtsausschuss des Bundestages vorgeschlagen, den Gesetzesvorschlag abzulehnen (BT-Drucksache 18/8124).

 

Was meinen Sie? Soll § 522 Abs. 2 ZPO beibehalten oder abgeschafft werden?

Änderungen an BGB und UKlaG: Formvorgaben in AGB, Verfolgung von Datenschutzverstößen, Missbrauchseinwand

Durch das Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts vom 17.02.2016 ergeben sich einige, Änderungen, die auf den ersten Blick unwesentlich sind, sich in der Praxis aber erheblich auswirken dürften. Die wesentlichen Änderungen sollten Sie kennen:

  1. § 309 Nr. 13 BGB – Form von Anzeigen und Erklärungen

Für alle Schuldverhältnisse, die nach dem 30.09.2016 entstanden sind, gilt in Zukunft ein Verbot von AGB-Klauseln, die mehr als die Textform für Anzeigen und Erklärungen verlangen. Schriftform ist lediglich dann wirksam vereinbar, wenn der Vertrag einer notariellen Beurkundung bedarf. Wenngleich bei online geschlossenen Verträgen bereits die Rechtsprechung in Einzelfällen ein Schriftformerfordernis für unwirksam befunden hat (LG Berlin, 29.07.2014 – 16 O 500/13; LG München I, 30.01.2014 – 12 O 18571/13; AG Bremerhaven, 21.01.2014 – 51 C 233/13 ), umfasst dies nunmehr sämtliche Verträge, die unter Verwendung von AGB eine besondere Form für Anzeigen vorgibt. In vielen Fällen liegt die Vermutung nahe, dass AGB-Verwender hiermit die Schwellen für eine Kündigung grundlos hoch gelegt haben, was bei Klauselgegnern zum Teil auch zum Ablauf von Kündigungsfristen führte  (Beschwerden über einen Energieversorger, der eine Kündigung nur in Schriftform akzeptiert, z.B. hier). Dieses fast schon schikanöse Verhalten dürfte insbesondere Verbrauchern in Zukunft erspart bleiben

2. Änderung im Unterlassungsklagengesetz – Datenschutz – Schutz vor Missbrauch

Qualifizierte Einrichtungen, Verbände und Kammern haben nach dem UKlaG nunmehr auch die Möglichkeit, gegen datenschutzrechtswidriges Verhalten vorzugehen. §  2 Abs. 2 Nr. 11 UKlaG ermöglicht ein Vorgehen bei Verstöße gegen die Vorschriften, welche die Zulässigkeit der Datenverarbeitung regeln.

Datenschutzverstöße bei der Datenverarbeitung sind nun also, auch wenn sie außerhalb von AGB erfolgen, abmahnfähig.  Im Falle einer gerichtlichen Anspruchsdurchsetzung ist neuerdings gem. § 12a UklaG vom Gericht die zuständige Datenschutzbehörde zu hören, was nur in Fällen einstweiliger Verfügungen ohne mündliche Verhandlung entbehrlich ist.

Wie auch z.B. schon im UWG und UrhG vorgesehen, wird mit § 2b UKlaG eine Einwendung für die rechtsmissbräuchliche Anspruchsgeltendmachung eingeführt, die insbesondere dann vorliegen soll, wenn es primär um die Generierung von Aufwendungsersatzansprüchen geht. Im Falle einer rechtsmissbräuchlichen Anspruchsgeltendmachung kann der Antragsgegner nunmehr auch direkt aus § 2b UKlaG Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen geltend machen.

 

Rechtsanwaltskosten für Berufungserwiderung – Unwissenheit führt nicht zur Kostenerstattung!

Der BGH hat sich im Beschluss vom 25.2.2016 – III ZB 66/15 mit der Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltskosten des Berufungsbeklagten befasst. Die durch die Einreichung einer Berufungserwiderung nach Berufungsrücknahme entstandenen Kosten eines Rechtsanwalts in Höhe der 1,6-Verfahrensgebühr (Nr. 3200 VV RVG) seien selbst dann nicht erstattungsfähig, wenn der Berufungsbeklagte die Rechtsmittelrücknahme nicht gekannt habe oder nicht habe kennen müssen. Denn die subjektive Unkenntnis des Rechtsmittelgegners sei nicht geeignet, die Erstattungsfähigkeit der Kosten für eine objektiv nicht erforderliche Handlung zu begründen. Zudem könne eine bestehende Ungewissheit, ob das Rechtsmittel eventuell bereits zurückgenommen sei, durch eine (z.B. telefonische) Nachfrage bei Gericht rasch und problemlos geklärt werden.

Entgegen der Auffassung des BGH erscheint es wenig einsichtig, weshalb die volle 1,6-Verfahrensgebühr des Rechtsanwalts des Berufungsbeklagten aufgrund von Umständen, die er überhaupt nicht beeinflussen kann, nicht erstattungsfähig sein soll. Vom Standpunkt einer verständigen und wirtschaftlich vernünftigen Partei erscheint es kaum vertretbar und nicht praxisnah, im Zuge der Fertigung einer Berufungserwiderung nahezu tagtäglich bei dem Berufungsgericht nach einer eventuellen Berufungsrücknahme zu fragen.

Gesetzesänderung: Ewiges Widerrufsrecht bei Darlehensverträgen endet am 21.06.2016

Verbraucher haben in den vergangenen Jahren nach einigen wegweisenden Entscheidungen des BGH, aber auch vielen ausführlich begründeten und häufig für den Verbraucher positiv entschiedenen Fällen bei Land- und Oberlandesgerichten die Möglichkeit genutzt, Darlehensverträge zu widerrufen, um die daraus sich ergebenden Rückabwicklungsvorteile zu nutzen. Je nach Kreditkonditionen konnten selbst bei gewöhnlichen Immobilienfinanzierung fünfstellige Eurobeträge erlöst werden. Aufgrund unwirksamer Belehrungen, wobei nach der Rechtsprechung bereits geringfügige Fehler ausreichten, steht den Verbrauchern dabei ein ewiges Widerrufsrecht zu.

Für die Banken gibt es ein einfaches Mittel, um die Flut der Widerrufe zu stoppen: Eine nachträgliche Belehrung über das Widerrufsrecht lässt eine – wenn auch geringfügig verlängerte – Frist beginnen. Seit den ersten Entscheidungen des BGH zu diesen Fällen aus März 2009 (z.B. BGH Urt. v. 10.3.2009 – XI ZR 33/08, MDR 2009, 820) haben die Kreditinstitute aber von dieser Möglichkeit über 7 Jahre lang in fast keinem Fall Gebrauch gemacht, da vermutlich die Angst groß war, (frühere) Kunden durch eine solche Belehrung erst auf die Idee eines Widerrufs zu bringen. Vielmehr soll es nun der Gesetzgeber richten, was auch durch das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften erfolgt.

 

So wird § 38 Abs. 3 EGBGB wie folgt gefasst;

„Bei Immobiliendarlehensverträgen gemäß § 492 Abs. 1a Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der vom 1. August 2002 bis einschließlich 10. Juni 2010 geltenden Fassung, die zwischen dem 1. September 2002 und dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden, erlischt ein fortbestehendes Widerrufsrecht spätestens drei Monate nach dem 21. März 2016, wenn das Fortbestehen des Widerrufsrechts darauf beruht, dass die dem Verbraucher erteilte Widerrufsbelehrung den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Anforderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht entsprochen hat.“

Verbraucher, die über einen Widerruf alter Darlehensverträge nachdenken, sollten nach Prüfung der Unterlagen bis zum 21. Juni entscheiden, ob ein Widerruf erklärt werden soll, der dem Darlehensgeber noch bis dahin zugehen muss.