OLG Köln: Kein Schadensersatz für unerlaubte Nutzung fremder Fotos, die kostenlos nutzbar wären

Fotos sind eine Ware, die am Markt entgeltlich gehandelt wird, dies ist zumindest der Regelfall. Ausnahmen bilden Werke, die die Urheber kostenfrei, jedoch dann in der Regel und bestimmten Lizenzbedingungen einstellen. Dies kann z.B. durch Verwendung der Creative Commons Lizenzbedingungen erfolgen. Diese Bedingungen verlangen je nach Typ der Lizenz zumindest die Urhebernennung und einen Verweis auf die Lizenzbedingungen bei der Werknutzung.

Erfolgt dies nicht, so wird eine vom Urheber zur Nutzung gestellte Bedingung nicht erfüllt, sodass eine unerlaubte Verwertung i.S.d. UrhG vorliegt. Für den Nutzer des Werkes bedeutet dies einerseits, einem Unterlassungsanspruch gem. § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG ausgesetzt zu sein, der in der Regel im Wege einer Abmahnung und hiernach gerichtlich geltend gemacht wird.

Deutlich attraktiver für den Urheber war bisher jedoch die (zusätzliche) Geltendmachung von Schadensersatz. Grundsätzlich ist bei einer schuldhaften Verletzung fremder Urheberrechte ein Schadensersatzanspruch aus § 97 Abs. 2 UrhG gegeben. Eine praktisch bedeutsame Berechnungsmethode des Schadens ist die sog. Lizenzanalogie, zu deren Ermittlung teils Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) oder der VG Bild-Kunst herangezogen werden. Ist auch schon die Anwendbarkeit dieser Vorgaben in der Rechtsprechung, gerade bei Hobbyfotografen als Urheber, umstritten, so geht das OLG Köln bei Fotos, die unter der Creative Commons Lizenz unentgeltlich zur Nutzung angeboten werden, noch einen Schritt weiter:

Den „objektiven Wert“ der Nutzung eines unter der D-Lizenz angebotenen geschützten Inhalts hat der Senat in seinem Beschluss vom 31.10.2014 (6 U 60/14) mit Null angesetzt. Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung, von dieser Bewertung abzuweichen. Der Kläger hat sein Lichtbild sowohl für kommerzielle als auch nicht-kommerzielle Nutzungen, d.h. insgesamt kostenlos zur Verfügung gestellt, so dass nicht ersichtlich ist, welchen wirtschaftlichen Sinn eine weitere entgeltliche Lizenzierung daneben haben könnte. Da das öffentliche Zugänglichmachen bereits kostenlos möglich ist, liefe eine weitergehende kostenpflichtige Lizenz letztlich nur darauf hinaus, sich als Lizenznehmer von den Bedingungen der D Lizenz zu befreien.  Anhaltspunkte, die als Grundlage einer Schätzung nach § 287 ZPO dienen könnten, um den objektiven Wert einer solchen „Befreiung“ zu schätzen, sind nicht vorgetragen. Soweit der Kläger auf seine Lizenzkataloge, Korrespondenz und Rechnungen verweist, beziehen diese sich nicht nur allein auf 2015, sondern stellen zudem die Vergütung des Nutzungsrechts dar, obwohl der wirtschaftliche Wert einer entgeltlichen Lizenz allenfalls in der Befreiung von den Bedingung liegen kann. Dieser Wert lässt sich jedoch im Wege der Lizenzanalogie nicht berechnen.

Soweit ist die Argumentation nachvollziehbar.

Weiterhin ist in Rechtsprechung und Literatur jedoch anerkannt, dass bei fehlender Urheberbennenung der Schadensersatzanspruch zu erhöhen (teils zu verdoppeln) ist (z.B. OLG Düsseldorf Urteil vom 9. 5. 2006 – 20 U 138/05 GRUR-RR 2006, 393, 394).  Das OLG Köln führt in dem aktuellen Beschluss hierzu aus:

Gleiches gilt für die fehlende Urheberbenennung. Zwar wird vertreten, dass auch Werke, welche unter einer P-Lizenz angeboten werden, über einen wirtschaftlichen Wert verfügten. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass P-Lizenzen häufig zur Bewerbung des eigenen Werkschaffens genutzt würden. Der Urheber veröffentliche einen kleinen Ausschnitt seines Werkes, um dadurch sich und seine Werke besser vermarkten zu können. Hier müsse im Einzelfall entschieden werden, ob das jeweilige Werk in der konkreten Verwendung trotz des P-Angebots einen wirtschaftlichen Wert habe oder nicht (vgl. Rauer/Ettig, WRP 2015, 153 ff., Rn. 30, m.w.N. – juris). Wenn vorliegend Lichtbilder sowohl für kommerzielle wie nicht-kommerzielle Nutzungen kostenlos frei gegeben werden und es an konkretem Vortrag fehlt, dass 2012 auch auf andere Weise als über die D Lizenz Lichtbilder des Klägers lizenziert worden sind, ist kein wirtschaftlicher Wert der Namensnennung für den Kläger ersichtlich.

Auf den ersten Blick scheint dieses Ergebnis verfehlt, da selbstverständlich in vielen Fällen denkbar ist, dass Auftraggeber gerade durch kostenfreie CC-lizenzierte Werke auf einen Urheber aufmerksam werden und ihn möglicherweise für zukünftige Vorhaben engagieren. Insoweit kommt dem kostenfrei nutzbaren Werk die Funktion eines „Appetithappens“ zu. Auf den zweiten Blick scheint hier aber der Vortrag des Klägers unzureichend gewesen zu sein (oder der Sachverhalt für eine Klage ungeeignet), da nach Ansicht des Gerichts ein Vortrag dazu fehlte, dass es zu entgeltlichen Lizenzierungen gekommen sei (die dann auch möglicherweise auf die kostenfreien CC-lizenzierten Fotos zurückzuführen wären).

Wie Gerichte im Falle von fehlenden Urheberbenennungen den Zuschlag berechnen, ist bisher offen, da bisher immer ein prozentualer Zuschlag zur angemessenen Lizenzgebühr vorgenommen wurde. In Frage käme hier z.B., lediglich 50-100% der eigentlichen Lizenzgebühr als Schadensersatz für die fehlende Urheberbenennung zu verlangen.

 

Für die Praxis gilt:
Auch CC-lizenzierte Fotos dürfen nur unter Einhaltung der Lizenzbedingungen verwendet werden. Unterlassungsansprüche dürften andernfalls bestehen. In Bezug auf Schadensersatzansprüche aufgrund fehlender Urhebernennung (und nicht nur aufgrund fehlender Verweisung auf die Lizenzbedingungen) ist aus Urhebersicht detailliert zu prüfen, ob entgeltliche Lizenzierungen erfolgt sind, dies ist auch auf Verletzerseite ein wichtiges Verteidigungsinstrument, soweit das Gericht der schlüssigen Ansicht des OLG Köln folgt.

 

OLG Köln, Beschluss vom 29.06.2016 Az.: 6 W 72/16

OLG Celle: Versandkosten für Altölentsorgung muss nicht der Händler tragen

§ 8 AltölV verpflichtet einen Händler zur kostenlosen Rücknahme von Altöl. Im Versandhandel stellt sich dabei die Frage, ob die kostenlose „Annahme“ (so der Wortlaut der Norm) auch die Rücksendekosten umfasst, falls der Verkauf von Motoröl im Versandwege erfolgte.

Das OLG Celle verneint dies und zieht Parallelen zu § 9 BattG und § 17 ElektroG, die ebenfalls Rücknahmepflichten beinhalten. Insbesondere ist das Gericht der Ansicht, dass eine Regelung, wie § 17 Abs. 2 Satz 2 ElektroG fehlt, wonach Händler in zumutbarer Entfernung zum Verbraucher geeignete Rückgabemöglichkeiten bereitstellen müssen. Wenn also das – insoweit weitergehende ElektroG – Rückgabestellen in zumutbarer Entfernungen verlangt und somit nicht davon ausgeht, dass ein (wohl stets zumutbarer, da kostenfreier) Rückversand vom Händler getragen werden muss, dann muss dies umso mehr für die AltölV gelten, die nicht einmal nahe gelegene Rückgabemöglichkeiten vorsieht.

 

Der Ölhandel im Fernabsatz wird durch diese Entscheidung weitgehend von einer gewissen Ungewissheit befreit, die sich in den letzten Jahren durch die Rechtsberatung zog. In der Praxis führt die Auferlegung der Rücksendekosten, die schon heute üblich ist, dazu, dass viele Verbraucher Altöl nicht an den Verkäufer zurücksenden. Unternehmer im Fernabsatz erhalten damit einen nicht unerheblichen Wettbewerbsvorteil gegenüber dem stationären Handel. Dass dies in vielen Fällen auch dazu führen dürfte, dass Altöl vom Verbraucher nicht fachgerecht entsorgt wird, um so Versandkosten (oder im Falle einer Entsorgung vor Ort bei einem Dritten: Entsorgungskosten) zu sparen, verdeutlicht, dass diese Regelung überprüfungswürdig ist.

(OLG Celle, Urteil vom 16. Juni 2016 – 13 U 26/16)

 

 

Keine Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung = Wettbewerbsverstoß

Die Umsetzung der  Verbraucherrechterichtlinie hat die Formvorgaben für den Widerruf stark aufgeweicht. War früher eine Erklärung in Textform erforderlich, die Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung sogar wettbewerbswidrig (Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil v. 17.06.2004, Az.: 6 U 158/03) so genügt nunmehr eine ausdrückliche Erklärung ohne Rücksicht auf die Form der Erklärung, § 355 Abs. 1 BGB.

Da der Widerruf nunmehr sogar telefonisch erklärt werden kann, ist – so sieht es die Musterbelehrung in Anlage 1 zum EGBGB ausdrücklich vor, der Name des Unternehmers, dessen Anschrift und, soweit verfügbar, die Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse einzufügen.

Diese Änderung haben viele E-Commerce-Unternehmer übersehen und belehren – wie auch bisher – nur unter Angabe von Postadresse, Faxnummer und Mailadresse. Inzwischen wurde in drei Entscheidungen von Oberlandesgerichten angenommen, dass das Weglassen der Telefonnummer rechtswidrig ist und damit Wettbewerben und weiteren qualifizierten Einrichtungen ein Unterlassungsanspruch aus §§ 3a, 8 III Nr. 1 UWG i.V.m. § 312 d I BGB, Art. 246a § 1 II 1 Nr. 1, § 4 I EGBGB zusteht (OLG Hamm, Beschluss vom 24.03.2015, Az.: 4 U 30/15 und Beschluss vom 03.03.2015 Az.: 4 U 171/14 sowie OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.02.2016 Az.: 6 W 10/16 ). Die Argumentation der Gerichte ist im Wesentlichen identisch: Dem Verbraucher würde so ein telefonischer Widerruf erschwert.

Eine rechtswidrige Widerrufsbelehrung hat übrigens noch eine weitere Rechtsfolge: Ein nicht ordnungsgemäß belehrter Verbraucher kann 12 Monate und 2 Wochen lang den Vertrag widerrufen, § 356 Abs. 3 S. 2 BGB. Verbraucher, die nicht ordnungsgemäß belehrt wurden, sollten dies also prüfen, wenn die Rückgabe der erworbenen Ware begehrt wird.

 

BGH: Einlösung von Rabatt-Coupons von Mitbewerbern ist nicht unlauter

In einer heutigen Entscheidung hat der BGH sich mit einem Sachverhalt auseinanderzusetzen, in dem eine Drogeriemarktkette beworben hatte, unter Vorlage des 10%-Rabattcoupons eines Wettbewerbers ebenfalls 10% Rabatt zu gewähren.

Interessanterweise ist in diesem Fall nicht der betroffene Wettbewerber, sondern ein Verband, hier die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen diese Maßnahme vorgegangen. Wie auch in den Vorinstanzen, wurde dieses Verhalten weder unter dem Blickwinkel der Beeinträchtigung einer fremden Werbemaßnahme, noch unter einer Irreführung über eine (hier nicht bestehende) Kooperation zwischen den Wettbewerbern beanstandet.

Zu dem ersten Punkt ist der BGH zutreffend der Ansicht, dass eine gezielte Behinderung eines Wettbewerbers ausscheiden muss, da die Empfänger des Rabattcoupons noch gar keine Kunden des aussendenden Drogeriemarktes waren, dies erst später werden sollten.
Diese Entscheidung fügt sich in die bisherige Rechtsprechung des BGH ein. Eine gezielte Behinderung liegt danach im Unterschied zu einer als bloße Folge des Wettbewerbs hinzunehmenden Behinderung vor,

„wenn das betreffende Verhalten bei objektiver Würdigung der Umstände in erster Linie auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung des Mitbewerbers und nicht auf die Förderung des eigenen Wettbewerbs gerichtet ist“

(BGH, Urteil vom 11. 1. 2007 – I ZR 96/04).

Das Aufspringen auf den „Marketing-Zug“ eines Dritten, indem man z.B. auch durch Kundenbindungsprogramme sauber vorselektierte und besonders wertvolle Kunden für sich lockt, ist sicher kein Verhalten, dass primär der Schädigung des Mitbewerbers dient.  Es ist so z.B. in der Reisebranche durchaus üblich, besonders wertvolle Kunden eines Wettbewerbers durch Sonderangebote für die eigenen Leistungen zu interessieren (hier z.B. bei Fluggesellschaften).

Der Umstand, dass Coupons offenbar von der hier beklagten Wettbewerberin im Rahmen der Einlösung „eingezogen“ und damit vernichtet wurden, könnte eine andere Bewertung zulassen. Immerhin wird so verhindert, dass der Kunde noch bei dem Herausgeber des Coupons diesen einlösen kann. Dies ist aber möglicherweise auch den Anträgen des Rechtsstreits geschuldet, so führt das OLG Stuttgart in der Vorinstanz auf:

„Vorliegend ist der Unterlassungsantrag des Klägers in beiden Teilen eindeutig. Er richtet sich einzig gegen die jeweilige Werbung. Beide Antragsteile sind ausdrücklich darauf gerichtet, der Beklagten zu untersagen, mit je einer bestimmten Formulierung zu werben oder werben zu lassen. Hingegen ist der Einlösevorgang selbst nach dem eindeutigen Wortlaut der Klageanträge nicht Streitgegenstand.“

(OLG Stuttgart Urteil vom 2. 7.2015  – 2 U 148/14

Sollte der BGH hierzu in seinen noch ausstehenden Entscheidungsgründen nicht Stellung nehmen, wäre diese Maßnahme in der konkreten Ausführungsart wohl nicht vorbehaltslos als lauter zu bezeichnen.

BGH Urteil vom 23.6.2016 – I ZR 137/15, Pressemitteilung

BGH: Unerlaubter Werbeanruf (B2B) steht nicht einem Vertragsschluss (oder einer Forderung hieraus) entgegen

Der BGH hatte sich in einer aktuellen Entscheidung (BGH, Urteil vom 21. 4. 2016 – I ZR 276/14 – Lebens-Kost) mit einem Fall von Telefonwerbung und einem nachfolgenden Vertragsschluss auseinanderzusetzen. Ein Unternehmer wurde von einem anderen Unternehmer telefonisch kontaktiert. In einem ersten Telefonat willigte der Angerufene ein, nochmals kontaktiert zu werden, in einem Folgegespräch wurde dann ein Vertrag geschlossen. Gegen den Zahlungsanspruch aus dem Vertrag wandte der Angerufene nunmehr ein, unzulässigerweise telefonisch belästigt worden zu sein.

Das Landgericht Bonn (LG Bonn Urteil vom 05.08.2014 Az.: 8 S 46/14) hat in der Vorinstanz lehrbuchmäßig die diversen Einwendungen des Angerufenen geprüft und abgelehnt (§ 138 BGB, § 134 BGB, § 142 BGB), dann aber einen aufrechenbaren Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG angenommen (unerlaubte Handlung in Form des Werbeanrufs), deren kausaler Schaden die nun geltend gemachte Forderung aus dem geschlossenen Vertrag sei. Wenn auch eine Kausalität eindeutig vorliegt (ohne Anruf kein Vertrag) sind hierbei aus meiner Sicht bedeutende Prüfungspunkte des Schadensersatzanspruchs wortlos übergangen worden.

Der BGH geht zweistufig vor. Zunächst wird der erste Anruf behandelt, in dem lediglich eine Einwilligung für einen weiteren Anruf abgefragt wurde. Dieser erfolgte zwar möglicherweise unter Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Mangels Abschlusses eines Zahlungspflichtigen Vertrages ergab sich hieraus aber noch kein Schaden. Der zweite Anruf erfolgte nicht entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG, da im ersten Anruf eine Einwilligung erklärt worden sei. Diese scheitere insbesondere nicht an den Umständen des ersten Anrufs, da § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG nur vor Belästigungen, nicht aber vor möglichen Beeinträchtigungen der Entscheidungsfreiheit durch eine eventuelle Überrumpelungssituation schütze.

Die Zergliederung in zwei Anrufe, insbesondere die letztgenannten Ausführungen des BGH sind eigentlich obsolet. Selbst wenn hier nur ein einziger Anruf erfolgt wäre, würde § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG nur vor Belästigungen, nicht jedoch vor Mängeln der Entscheidungsfreiheit schützen, sodass aus diesem Grunde bereits kein aufrechenbarer Gegenanspruch bestünde.

 

 

Für die Praxis bedeutet dies, dass es grundsätzlich bei dem Grundsatz „pacta sunt servanda“ bleibt. Einmal abgeschlossene Verträge im B2B-Bereich sind grundsätzlich zu erfüllen, selbst wenn die Voraussetzungen eines rechtmäßigen Telefonanrufs nicht vorliegen.

KG Berlin: Fremdsprachige AGB sind unwirksam (Whatsapp-Urteil)

Das KG Berlin (Urteil vom 08.04.2016 Az.: 5 U 156/14) hatte sich in einem Rechtsstreit der Verbraucherzentrale Bundesverband mit diversen Gestaltungen des Messengerdienstes Whatsapp auseinanderzusetzen. Neben mangelnden Kontaktmöglichkeiten („Impressumspflicht“) hat sich das KG insbesondere auch mit der Frage auseinandergesetzt, welche Rechtsfolgen fremdsprachige AGB haben können. Das Gericht hat sich gem. § 32 ZPO für zuständig gehalten, wenn auch die Beklagte in Kalifornien ansässig ist.

Weiter geht das Gericht, mit der ganz herrschenden Meinung, davon aus, dass fremdsprachige AGB gegenüber mangels Transparenz gem. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam sind. Dies gilt aber nur deshalb, weil sich die restliche Internetpräsenz erkennbar an deutsche Interessenten und Nutzer richtet. So ist diese in deutscher Sprache gehalten und verwendet auch Beispieltelefonnummern, die mit der deutschen Länderkennung +49 beginnen. Insbesondere seien die Formulierungen jenseits der Grenze des „Alltagsenglisch“ einzuordnen und damit für den durchschnittlichen Verbraucher nicht verständlich.

In der Praxis bedeutet dies für alle Unternehmen, die sich an deutsche Verbraucher richten, dass auch deutschsprachige AGB vorgehalten werden müssen. Für den Fall der Zuwiderhandlung drohen einerseits wettbewerbsrechtliche Maßnahmen durch Wettbewerber oder Verbände, andererseits aber auch Probleme im Rahmen des Vertragsschlusses. Im Rahmen des Vertragsschlusses dürften englischsprachige AGB bereits an der Einbeziehung gem. § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB scheitern (so z.B. AG Köln, Urt. v. 24.09.2012, Az.: 114 C 22/12 zur Frage der Einschränkung der Stornierbarkeit von Flugtickets).

Mitteilung MDR

Entscheidung im Volltext KG Berlin Urteil vom 08.04.2016 Az.: 5 U 156/14