Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Abgrenzung zwischen Aufklärungs- und Behandlungsfehler bei der Arzthaftung.

Keine Aufklärungspflicht des Arztes in Bezug auf Organisationsfehler
BGH, Urteil vom 25. November 2025 – VI ZR 51/24

Der VI. Zivilsenat verdeutlicht den Anwendungsbereich von § 630e Abs. 1 BGB.

Der im Jahr 1946 geborene Kläger wurde im Jahr 2017 im Krankenhaus der Beklagten am rechten Auge operiert. Der Chefarzt, der die Operation durchgeführt hatte, fuhr nach Dienstschluss des folgenden Tages (Freitag) in Urlaub. Im Haus der Beklagten bestand weder ein geregelter ärztlicher Nachtdienst noch ein geregelter fachärztlicher Hintergrunddienst. Ein Assistenzarzt am Ende des ersten Jahres seiner Ausbildung zum Facharzt für Augenheilkunde erklärte sich gegenüber dem Chefarzt bereit, bei Bedarf nachts in die Klinik zu kommen und Patienten zu versorgen. In der Nacht auf Samstag klagte der Kläger über Schmerzen und vermindertes Sehvermögen beim operierten Auge. Der Assistenzarzt untersuchte den Kläger gegen 3 Uhr morgens und verabreichte nach telefonischer Rücksprache mit dem Chefarzt mehrere Sorten von Augentropfen. Gegen 9 Uhr morgens stellte er eine Eiteransammlung im operierten Auge fest und verlegte den Kläger nach erneuter Rücksprache mit dem Chefarzt in ein Klinikum. Dort wurde eine Infektion festgestellt und noch am gleichen Tag ein erster Revisionseingriff durchgeführt, dem zahlreiche weitere Eingriffe folgten. Im Ergebnis ist das Sehvermögen des Klägers auf dem rechten Auge stark eingeschränkt.

Das LG hat die auf Ersatz materieller und immaterieller Schäden gerichtete Klage abgewiesen. Das OLG hat die Beklagte im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt.

Der BGH verweist die Sache an das OLG zurück.

Die Behandlung im Hause der Beklagten war nicht schon mangels wirksamer Einwilligung rechtswidrig. Entgegen der Auffassung des OLG bezieht sich die ärztliche Aufklärungspflicht nach § 630e Abs. 1 BGB nicht auf vorhandene Organisationsfehler. Die Aufklärungspflicht betrifft lediglich Risiken, die sich aus einem ordnungsgemäßen Vorgehen ergeben können.

Im wieder eröffneten Berufungsverfahren wird das OLG prüfen müssen, ob sich der festgestellte Organisationsmangel auf das Behandlungsgeschehen ausgewirkt hat, die festgestellte Infektion bei ordnungsgemäßem nächtlichem Bereitschaftsdienst einen anderen Verlauf genommen hätte und der eingetretene Schaden dadurch verhindert worden wäre.

Praxistipp: Die Ursächlichkeit eines Fehlers für den eingetretenen Schaden wird nach § 630h Abs. 4 BGB vermutet, wenn ein Behandelnder für die vorgenommene Behandlung nicht befähigt war, und gemäß § 630h Abs. 5 BGB, wenn ein grober Behandlungsfehler vorliegt und dieser grundsätzlich geeignet ist, den in Rede stehenden Schaden herbeizuführen.

LG Leipzig: Kundendaten aus unwirksamer Werbeeinwilligungsklausel „kontaminiert“

Die Verbraucherzentrale Sachsen hat mal so richtig aufgeräumt bei Primacom. Der TK-Anbieter hatte eine Vielzahl von rechtswidrigen Gestaltungen in Werbe- und Vertragsmaterialien, wobei es im vorliegenden Rechtsstreit nur um die daraus gewonnenen Kundendaten ging.

Aus dem Formulierungsgiftschrank stammt auch folgende Werbeeinwilligungsklausel, auf deren Grundlage Primacom scheinbar Daten verarbeitet hat:

„Ich stimme hiermit der Nutzung und/oder Übermittlung meiner Daten an Dritte zu Werbe- und marktforschungszwecken im Auftrag der GEsellschaft zu und erkläre mich einverstanden, per Telefon, Brief und/oer E – Mail im Rahjmen von Marketingaktionen über Produktveränderungen informiert zu werden. Ich bin berechtigt, mein Einverständnis jederzeit mit sofortiger Wirkung gegenüber der Gesellschaft zu widerrufen.“

Diese Klausel wirkt, als sei sie in den Anfangszeiten des Marketings erstellt worden. Sämtliche Anforderungen, die die Rechtsprechung an wirksame Werbeeinwilligungsklauseln stellt, hält diese Klausel nicht ein. Es ist unklar, wer die Daten erhält (Empfänger von Daten), es ist unklar, für welche Produkte die Nutzung erfolgen soll. Noch jüngst hatte der BGH diese Kriterien bestätigt (BGH, Urt. v. 14.3.2017 – VI ZR 721/17, MDR 2017, 571).

Praxistipp: Werbeeinwilligungen bedürfen heutzutage gehöriger Aufmerksamkeit, um den Betroffenen ausreichend zu informieren. Durch weitere Maßnahmen, wie dem Einsatz eines Double-Opt-In-Verfahrens, dem eine möglichst zuverlässige Dokumentation der Einwilligungen folgt, ist dies zu flankieren. Der Lohn für diese Bemühungen sind dann jedoch äußerst wertvolle Kundendatensätze. Insbesondere renommierte Unternehmen haben kein Interesse an abgefischten Werbedatensätzen, sind jedoch für rechtmäßig erlangte Rohdaten bereit, mehr zu investieren. Die Entscheidung des LG Leipzig zeigt, dass der Umgang mit unrechtmäßig erlangten Daten ebenfalls ahndbar ist, was bisher nur in seltenen Fällen verfolgt wurde. Mit dem bevorstehenden Inkrafttreten der EU-Datenschutzgrundverordnung ändern sich insbesondere die Anforderungen an eine wirksame Einwilligung, sodass auf viele Unternehmen diese Herausforderung zukommt.

LG Leipzig Urt. v. 03.11.2017, 04 HK 0 2188/16

BGH: Unerlaubter Werbeanruf (B2B) steht nicht einem Vertragsschluss (oder einer Forderung hieraus) entgegen

Der BGH hatte sich in einer aktuellen Entscheidung (BGH, Urteil vom 21. 4. 2016 – I ZR 276/14 – Lebens-Kost) mit einem Fall von Telefonwerbung und einem nachfolgenden Vertragsschluss auseinanderzusetzen. Ein Unternehmer wurde von einem anderen Unternehmer telefonisch kontaktiert. In einem ersten Telefonat willigte der Angerufene ein, nochmals kontaktiert zu werden, in einem Folgegespräch wurde dann ein Vertrag geschlossen. Gegen den Zahlungsanspruch aus dem Vertrag wandte der Angerufene nunmehr ein, unzulässigerweise telefonisch belästigt worden zu sein.

Das Landgericht Bonn (LG Bonn Urteil vom 05.08.2014 Az.: 8 S 46/14) hat in der Vorinstanz lehrbuchmäßig die diversen Einwendungen des Angerufenen geprüft und abgelehnt (§ 138 BGB, § 134 BGB, § 142 BGB), dann aber einen aufrechenbaren Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG angenommen (unerlaubte Handlung in Form des Werbeanrufs), deren kausaler Schaden die nun geltend gemachte Forderung aus dem geschlossenen Vertrag sei. Wenn auch eine Kausalität eindeutig vorliegt (ohne Anruf kein Vertrag) sind hierbei aus meiner Sicht bedeutende Prüfungspunkte des Schadensersatzanspruchs wortlos übergangen worden.

Der BGH geht zweistufig vor. Zunächst wird der erste Anruf behandelt, in dem lediglich eine Einwilligung für einen weiteren Anruf abgefragt wurde. Dieser erfolgte zwar möglicherweise unter Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Mangels Abschlusses eines Zahlungspflichtigen Vertrages ergab sich hieraus aber noch kein Schaden. Der zweite Anruf erfolgte nicht entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG, da im ersten Anruf eine Einwilligung erklärt worden sei. Diese scheitere insbesondere nicht an den Umständen des ersten Anrufs, da § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG nur vor Belästigungen, nicht aber vor möglichen Beeinträchtigungen der Entscheidungsfreiheit durch eine eventuelle Überrumpelungssituation schütze.

Die Zergliederung in zwei Anrufe, insbesondere die letztgenannten Ausführungen des BGH sind eigentlich obsolet. Selbst wenn hier nur ein einziger Anruf erfolgt wäre, würde § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG nur vor Belästigungen, nicht jedoch vor Mängeln der Entscheidungsfreiheit schützen, sodass aus diesem Grunde bereits kein aufrechenbarer Gegenanspruch bestünde.

 

 

Für die Praxis bedeutet dies, dass es grundsätzlich bei dem Grundsatz „pacta sunt servanda“ bleibt. Einmal abgeschlossene Verträge im B2B-Bereich sind grundsätzlich zu erfüllen, selbst wenn die Voraussetzungen eines rechtmäßigen Telefonanrufs nicht vorliegen.