Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Folgen des Ausscheidens eines Rechtsanwalts aus einer Sozietät auf das Rechtsverhältnis zu den Mandanten.

Mandatsübernahme bei Ausscheiden aus einer Anwaltssozietät
BGH, Urteil vom 15. Januar 2026 – IX ZR 153/24

Der IX. Zivilsenat befasst sich mit der Frage, wie ein Mandatsvertrag auszulegen ist, wenn er den Fall des Ausscheidens des sachbearbeitenden Anwalts aus der Sozietät nicht regelt.

Der Kläger hatte die beklagte Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mit der Vertretung in einem Scheidungsverfahren betraut. Alleinige Sachbearbeiterin war Rechtsanwältin N. Diese und ein weiterer Partner (Rechtsanwalt K) kündigten ihre Beteiligung an der Partnerschaft zum 31. Dezember 2021. In einer Gesellschafterversammlung vom 7. Dezember 2021 konnte keine Einigkeit über ein gemeinsames Rundschreiben an die Mandanten erzielt werden.

Rechtsanwältin N und Rechtsanwalt K teilten ihren jeweiligen Mandanten daraufhin mit Schreiben vom 12. Dezember 2021 mit, sie hätten die Wahl, ob das Mandat weiter von ihnen in der neuen Kanzlei oder wie bisher durch die Beklagte bearbeitet werden solle. Bei einem Übergang fielen bereits angefallene Gebühren nicht erneut an. Der jeweils sachbearbeitende Anwalt bot dem Mandanten die Übernahme des Mandatsverhältnisses an, der jeweils andere erklärte im Namen der Beklagten seine Zustimmung zur Übernahme. Alle Partner der Beklagten sind zur alleinigen Vertretung berechtigt.

Mit E-Mail vom 14. Dezember 2021 widerrief einer der verbleibenden Partner (Rechtsanwalt Kr) im Namen der Beklagten die von Rechtsanwalt K erteilte Zustimmung. Der Kläger teilte mit E-Mail vom 16. Dezember 2021 mit, er wünsche einen Übergang des Mandats auf Rechtsanwältin N.

Das Familiengericht führte die Korrespondenz weiterhin mit der Beklagten. Diese stimmte am 1. März 2022 schriftlich einem (noch von Rechtsanwältin N ausgearbeiteten) Vergleichsvorschlag zu und macht hierfür Gebührenansprüche gegen den Kläger geltend.

Das AG hat antragsgemäß festgestellt, dass der den Kläger betreffende Anwaltsvertrag zum 1. Januar 2022 auf Rechtsanwältin N übergegangen, die Beklagte zur Herausgabe der Handakte an Rechtsanwältin N verurteilt und der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln verboten, einzelne Bestandteile der Handakte zu entfernen. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.

Die Revision der Beklagten bleibt im Wesentlichen ebenfalls ohne Erfolg.

Das Mandatsverhältnis ist aufgrund der Erklärungen von Rechtsanwältin N, Rechtsanwalt K und des Klägers wirksam auf Rechtsanwältin N übergegangen.

Entgegen der Auffassung des LG waren diese Erklärungen nicht auf den Abschluss eines dreiseitigen Vertrags gerichtet, sondern auf den Abschluss eines Vertrags zwischen dem Kläger und Rechtsanwältin N, dem Rechtsanwalt K namens der Beklagten zustimmte.

Ein Übernahmevertrag in dieser Form ist möglich. Er bedarf der Zustimmung des ausscheidenden Vertragspartners. Rechtsanwalt K konnte diese Zustimmung im Namen der Beklagten wirksam erteilen, weil er zur alleinigen Vertretung berechtigt war.

Die Widerrufserklärung von Rechtsanwalt Kr hat nicht zur Unwirksamkeit der Zustimmung geführt. Dabei ist unerheblich, wann die Zustimmungserklärung und der Widerruf dem Kläger zugegangen sind.

Nach § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB ist eine Erklärung unwirksam, wenn sie vor dem Zugang widerrufen wird. Im Streitfall wurde die Zustimmungserklärung gegenüber Rechtsanwältin N erklärt. Deshalb konnte sie nur ihr gegenüber widerrufen werden. Der Zugang an Rechtsanwältin N erfolgte bereits am 12. Dezember. Der zwei Tage später erklärte Widerruf kam deshalb zu spät.

Nach § 183 Satz 1 BGB kann eine Einwilligung bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts widerrufen werden, soweit sich nicht aus dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis ein anderes ergibt. Im Streitfall ergab sich aus der Interessenlage der Beteiligten, dass ein Widerruf nicht möglich ist. Das Schreiben vom 12. Dezember 2021 sollte eine rechtssichere Klärung der Mandatsbeziehung ermöglichen. Damit ist es nicht vereinbar, dass die Beklagte eine bereits erteilte Zustimmung vor der Entscheidung des Klägers widerruft.

Die von Rechtsanwalt K erteilte Zustimmung ist weder wegen kollusiven Zusammenwirkens mit Rechtsanwältin N noch wegen Missbrauchs der Vertretungsmacht unwirksam. Die Beklagte war vielmehr verpflichtet, die Zustimmung zu erteilen.

Der mit dem Kläger geschlossene Mandatsvertrag enthält keine Regelung zu der Frage, welche Auswirkungen das Ausscheiden des Sachbearbeiters aus der Partnerschaft hat. Eine ergänzende Vertragsauslegung führt – unabhängig von der inhaltsgleichen Regelung in § 32 BORA – zu dem Ergebnis, dass dem Mandanten ein Wahlrecht eingeräumt worden wäre, wenn sich aus der von Anfang an bestehenden, allein auf einen der Gesellschafter beschränkten Sachbearbeitung oder der Art des Auftragsverhältnisses eine klare und zweifelsfreie Zuordnung des Vertragsverhältnisses zu dem aus der Gesellschaft ausscheidenden Rechtsanwalt ergibt. Etwas anderes kann gelten, wenn es dem Mandanten aus objektiv-generalisierender Sicht bei Vertragsabschluss nicht oder zumindest nicht entscheidend auf ein persönliches Vertrauensverhältnis zu einem bestimmten Rechtsanwalt der beauftragten Sozietät ankam. Im Streitfall ist das Mandat mit der gebotenen Klarheit Rechtsanwältin N zuzuordnen.

Aufgrund des Übergangs des Mandatsverhältnisses hat die Beklagte die Handakte vollständig an Rechtsanwältin N zu übergeben. Soweit die Beklagte einzelne Unterlagen für steuerliche Zwecke benötigt, darf sie davon eine Kopie behalten.

Ein Zurückbehaltungsrecht wegen offener Gebührenansprüche besteht nicht, weil alle Ansprüche dieser Art mit dem Vertragswechsel auf Rechtsanwältin N übergegangen sind.

Erfolg hat die Revision (ohne Kostenfolge für den Kläger) hinsichtlich des Antrags, der Beklagten das Entfernen einzelner Aktenbestandteile zu verbieten. Insoweit fehlt es nach Auffassung des BGH an einem Rechtsschutzinteresse. Der Kläger ist durch die Möglichkeit einer Vollstreckung der Herausgabepflicht nach § 883 ZPO ausreichend geschützt.

Praxistipp: Wenn die Sozietät zur Erteilung der Zustimmung verpflichtet ist, dürfte der ausscheidende und zur alleinigen Vertretung berechtigte Partner nach § 181 Halbsatz 2 BGB berechtigt sein, die Erklärung selbst im Namen der Sozietät abzugeben.

Montagsblog: Neues vom BGH

In Anlehnung an die sog. Montagspost beim BGH berichtet der Montagsblog wöchentlich über ausgewählte aktuelle Entscheidungen.

Pflicht des Beauftragten zur Herausgabe von Vorteilen, die Dritten zugewendet wurden
Urteil vom 16. Juni 2016 – III ZR 282/14

Mit dem Umfang der Herausgabepflichten einer Mediaagentur gemäß § 667 Fall 2 BGB befasst sich der III. Zivilsenat

Die Klägerin hatte die beklagte Mediaagentur mit der Planung und dem Einkauf von Werbezeiten und Werbeflächen im eigenen Namen auf Rechnung der Klägerin betraut. Nach Beendigung des Vertrags beanstandete die Klägerin die von der Beklagten erteilten Abrechnungen, weil darin so genannte Freispots nicht berücksichtigt waren, die Medienunternehmen anlässlich von erteilten Aufträgen einer mit der Beklagten wirtschaftlich verbundenen Gesellschaft einräumten und die diese anteilig an die Beklagte weitergab. Die von der Klägerin erhobene Stufenklage hatte hinsichtlich der ersten Stufe vor dem LG Erfolg. Das OLG wies das Auskunftsbegehren hingegen ab.

Der BGH verweist die Sache an das OLG zurück. Mit der Vorinstanz qualifiziert er den Mediaagenturvertrag als Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne von § 675 BGB. Abweichend vom OLG hält er eine Herausgabepflicht aus § 667 Fall 2 BGB und eine darauf bezogene Auskunftspflicht aus § 666 BGB auch hinsichtlich solcher Vorteile für möglich, die nicht der Beauftragte, sondern ein Dritter erlangt hat. Voraussetzung dafür ist, dass die Gewährung des Vorteils in innerem Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags steht und dass der Vorteil dem Beauftragten wirtschaftlich zufließt. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, obliegt der Würdigung des Tatrichters. Dieser kann sie im Einzelfall auch dann als erfüllt ansehen, wenn der Beauftragte keine einleuchtende Erklärung dafür liefert, weshalb der Vorteil nicht ihm, sondern einem ihm nahestehenden Dritten gewährt wurde.

Praxistipp: Ein Auftraggeber sollte sorgfältig überprüfen, welche wirtschaftlichen Vorteile dem Beauftragten aus seiner Tätigkeit entstehen und hierzu nach Möglichkeit auch externe Informationsquellen nutzen.

Grundsätzlich keine Pflicht zur vorläufigen Beweiswürdigung
Urteil vom 15. April 2016 – V ZR 42/15

Eine bislang umstrittene Frage beantwortet der V. Zivilsenat.

Die Klägerin begehrte die Zustimmung zur Herabsetzung eines vereinbarten Erbbauzinses, nachdem ein auf dem Nachbargrundstück betriebenes Warenhaus geschlossen worden war. Das LG wies die Klage nach Vernehmung der von der Klägerin in erster Instanz benannten Zeugen ab. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Den Antrag der Klägerin auf Vernehmung weiterer Zeugen wies es gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurück.

Der BGH tritt der Beurteilung der Vorinstanz im Ergebnis bei. Nach seiner Auffassung hätte das OLG die zusätzlichen Zeugen allerdings vernehmen müssen, wenn das LG gemäß § 279 Abs. 3 ZPO verpflichtet gewesen wäre, den Parteien nach Abschluss der Beweisaufnahme eine vorläufige Einschätzung des Beweisergebnisses mitzuteilen. Eine solche Pflicht, die in einem Teil der Literatur bejaht wird, besteht nach Auffassung des BGH jedoch nur dann, wenn die Mitteilung erforderlich ist, um eine nach Art. 103 Abs. 1 GG unzulässige Überraschungsentscheidung zu vermeiden. Diese Voraussetzung lag im Streitfall nicht vor, denn die Klägerin konnte nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass das Gericht den Beweis als geführt ansehen wird.

Praxistipp: Ein taktisches Zurückhalten von Zeugen führt, soweit es auf die zusätzlichen Zeugen ankommt, im Zivilprozess so gut wie unweigerlich zum Prozessverlust.