Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die verfahrensrechtlichen Möglichkeiten zur Feststellung der Vaterschaft.

Feststellung der Vaterschaft nach Adoption des Kindes
BGH, Beschluss vom 15. Mai 2024 – XII ZB 358/22

Der XII. Zivilsenat befasst sich mit den Voraussetzungen der Verfahren nach § 169 und § 167a FamFG.

Die Beteilige zu 2 brachte im April 2015 ein Kind zur Welt. Zwei Monate später willigte sie in die Adoption durch die Beteiligten zu 4 ein. Im Juni 2016 wurde die Adoption ausgesprochen. Die Einwilligung des leiblichen Vaters wurde als entbehrlich angesehen, weil er und sein Aufenthalt dauernd unbekannt seien. Der Beteiligte zu 1, der nach seinem Vorbringen Ende 2018 von der Geburt erfahren hat, begehrt die Feststellung, dass er der leibliche Vater des Kindes ist.

Das AG hat den Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Die erstmals im Beschwerdeverfahren hinzugezogenen Beteiligten zu 4 verweigern die Zustimmung zur Mitwirkung des Kindes an einer Abstammungsuntersuchung. Das OLG hat durch Zwischenbeschluss festgestellt, dass die Weigerung nicht rechtmäßig sei.

Der BGH erklärt die Weigerung für rechtmäßig.

Die in § 178 Abs. 1 FamFG normierte Pflicht zur Duldung von Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung gilt nur in Abstammungssachen im Sinne von § 169 FamFG. Dazu gehören nach § 169 Nr. 1 FamFG Verfahren auf Feststellung der rechtlichen Vaterschaft gemäß § 1600d Abs. 1 BGB. Der im Streitfall zu beurteilende Antrag fällt nicht unter diese Vorschrift. Er ist entgegen der Auffassung des OLG nur auf Feststellung der leiblichen Vaterschaft gerichtet.

Unabhängig davon ist ein Antrag auf Feststellung der rechtlichen Vaterschaft nach einer Adoption nur zulässig, soweit der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat. Ein solches kann vorliegen, wenn der Antragsteller Rechte aus seiner Vaterschaft bis zum Zeitpunkt der (ex nunc wirkenden) Adoption geltend machen will. Darum geht es im Streitfall nicht. An einer Feststellung der Vaterschaft „auf Vorrat“, d.h. für den Fall, dass die Adoption später aufgehoben wird, besteht kein rechtliches Interesse.

Zu den Abstammungssachen gehören nach § 169 Nr. 2 FamFG auch Verfahren auf Ersetzung der Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung und auf Anordnung der Duldung einer Probenentnahme. Diesbezügliche Ansprüche stehen nach § 1598a BGB nur den rechtlichen Eltern und dem Kind zu. Diese Regelung ist abschließend. Deshalb ist der Beteiligte zu 1 nicht befugt, solche Ansprüche geltend zu machen.

§ 167a FamFG normiert eine Pflicht zur Duldung von Untersuchungen in Verfahren, in denen ein leiblicher Vater Umgangs- oder Auskunftsrechte nach § 1686a BGB geltend macht. Um solche Ansprüche geht es im Streitfall nicht.

Dass keine Möglichkeit besteht, eine gerichtliche Feststellung der leiblichen Vaterschaft unabhängig von der Geltendmachung von daraus resultierenden Ansprüchen zu beantragen, sieht der BGH nicht als verfassungswidrig an.

Praxistipp: Zwischenentscheidungen über die Pflicht zur Mitwirkung bei einer Beweiserhebung sind nach § 167a Abs. 3 und § 178 Abs. 2 FamG sowie § 387 Abs. 3 ZPO isoliert anfechtbar. Eine Rechtsbeschwerde bedarf aber gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO der Zulassung durch das Beschwerdegericht.

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Diese Woche geht es um das Verhältnis zwischen einer Schiedsgutachtenabrede und einem selbständigen Beweisverfahren

Kein selbständiges Beweisverfahren bei Schiedsgutachtenabrede
Urteil vom 26. Januar 2022 – VII ZR 19/21

Mit den Anforderungen aus § 485 Abs. 2 ZPO befasst sich der VII. Zivilsenat.

Die Antragstellerin beauftragte die Antragsgegnerin im Jahr 2017 mit der Neuerrichtung einer Autobahnbrücke. In der Folgezeit erhob sie zahlreiche Rügen in Bezug auf Stahlbauteile und den Fertigungsprozess. Im April 2020 verlangte die Antragsgegnerin auf der Grundlage von § 18 Abs. 4 VOB/B eine Schiedsuntersuchung durch eine staatliche anerkannte Prüfstelle. Elf Tage später begehrte die Antragstellerin die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens. Die Antragstellerin hält das Begehren wegen der Schiedsgutachtenvereinbarung für unzulässig.

Der Antrag auf Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens blieb in den beiden ersten Instanzen ohne Erfolg.

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin hat ebenfalls keinen Erfolg.

Das OLG ist rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen von § 485 Abs. 1 ZPO schon deshalb nicht vorliegen, weil ein Verlust von Beweismitteln nicht zu besorgen ist. Der Antrag wäre deshalb nur dann zulässig, wenn die Antragstellerin ein rechtliches Interesse an der Beweiserhebung im Sinne von § 485 Abs. 2 ZPO hätte.

Ein solches Interesse hat das OLG wegen der in § 18 Abs. 4 VOB/B enthaltenen Schiedsgutachtenvereinbarung zu Recht verneint. Mit einer solchen Vereinbarung bringen die Vertragsparteien zum Ausdruck, dass die für die Beurteilung der Rechtslage maßgeblichen Feststellungen gerade nicht auf gerichtlichem Wege getroffen werden sollen. Hieran muss sich eine Vertragspartei jedenfalls dann festhalten lassen, wenn sich die andere auf die Abrede beruft.

Praxistipp: Der Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens führt gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 8 BGB zur Hemmung der Verjährung. Anders als nach § 203 BGB ist hierbei unerheblich, ob sich der Gegner auf das Verfahren einlässt.

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Um die formellen Voraussetzungen eines Beitritts als Streithelfer geht es in dieser Woche.

Beitritt als Streithelfer und Berufungskläger
Beschluss vom 13. September 2018 – I ZB 100/17

Mit den Anforderungen an die Darlegung eines eigenen Interesses des Streithelfers befasst sich der I. Zivilsenat.

Die klagende Haftpflichtversicherung begehrte von der beklagten Transportunternehmerin Schadensersatz, weil diese vereinbarungswidrig nicht die gesamte Fracht an den vorgesehenen Empfänger geliefert habe. Das LG wies die Klage ab. Dagegen legte ausschließlich die in erster Instanz nicht am Rechtsstreit beteiligte Empfängerin der Fracht Berufung ein; zugleich erklärte sie ihren zum Rechtsstreit als Streithelferin der Klägerin. Das OLG verwarf die Berufung als unzulässig, weil die Berufungsklägerin nicht dargelegt habe, welches Interesse sie am Ausgang des Rechtsstreits habe.

Der BGH verweist die Sache an das OLG zurück. Zu den formellen Voraussetzungen für einen wirksamen Beitritt als Streithelfer gehört zwar gemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO die bestimmte Angabe des Interesses, das der Beitretende am Ausgang des Rechtsstreits hat. Nähere Ausführungen dazu sind aber entbehrlich, wenn sich ein hinreichendes Interesse bereits aus den Feststellungen des angefochtenen Urteils ergibt. Diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt. Als vorgesehene Empfängerin des Frachtguts ist die Berufungsklägerin ebenfalls Gläubigerin eventueller Ersatzansprüche gegen die Beklagte.

Praxistipp: Um unnötige Diskussionen zu vermeiden, ist es dennoch zweckmäßig, in dem Schriftsatz, mit dem der Beitritt erklärt wird, das Interesse des Beitretenden kurz darzulegen.

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Um die Zulässigkeit eines Beitritts als Streithelfers geht es in der Jubiläums-Ausgabe des Blogs.

Beitritt zum Rechtsstreit einer Personengesellschaft
Beschluss vom 3. Juli 2018 – II ZB 28/16

Mit den Voraussetzungen für einen Beitritt als Streithelfer befasst sich der II. Zivilsenat.

Die Antragstellerin ist an einem Immobilienfonds beteiligt, der die Rechtsform einer Personengesellschaft nach französischem Recht hat. Gemeinsam mit mehreren anderen Fonds nimmt die Gesellschaft die Beklagten wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten auf Schadensersatz in Anspruch. Die Antragstellerin hat den Beitritt zum Rechtsstreit als Streithelferin „ihrer“ Gesellschaft erklärt. Sowohl die Klägerinnen als auch die Beklagten sind dem entgegengetreten. Das LG ließ die Nebenintervention zu, das OLG wies sie auf Beschwerde der Parteien zurück.

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin bleibt erfolglos. Als Gesellschafterin eines der klagenden Fonds hat die Antragstellerin zwar ein wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits, weil ein Erfolg der Klage den Wert ihres Geschäftsanteils erhöhen kann. Es fehlt aber an dem nach § 66 Abs. 1 ZPO erforderlichen rechtlichen Interesse, weil der Ausgang des Rechtsstreits keine Auswirkungen auf die Rechtsbeziehungen der Antragstellerin zur Gesellschaft oder zu Dritten hat. Dass die Beklagten zu einem späteren Zeitpunkt im Wege der Widerklage ihrerseits Schadensersatzansprüche gegen die klagenden Gesellschaften geltend gemacht haben und die Antragstellerin für diese Verbindlichkeiten gegebenenfalls persönlich haftet, vermag der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Dieser Umstand kann zwar ein rechtliches Interesse an einem Beitritt auf Seiten der Widerbeklagten begründen. Bei einem Rechtsstreit mit mehreren unterschiedlichen Streitgegenständen ist die Zulässigkeit des Beitritts aber für jeden Streitgegenstand gesondert zu beurteilen.

Praxistipp: Über die Zulässigkeit einer Nebenintervention entscheidet das Gericht gemäß § 71 ZPO nur dann, wenn eine Partei deren Zurückweisung beantragt.