Anwaltsblog 40/2024: Rechtsanwälte müssen die Gesetze kennen, die in einer Anwaltspraxis gewöhnlich zur Anwendung kommen!

Ob es einen – zur Wiedereinsetzung führenden – unvermeidbaren Rechtsirrtum darstellt, wenn ein Rechtsanwalt die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung zur Ersatzeinreichung von Rechtsmittelschriften (§ 130d Satz 2 ZPO) nicht kennt, hatte der BGH zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 4. September 2024 – IV ZB 31/23):

 

Die Klägerin beansprucht über ihre nicht in Rede stehende mindestens hälftige Erbenstellung hinaus, Alleinerbin eines Nachlasses in Höhe von 5.000.000 € zu sein. Gegen das die Klage abweisende und der Widerklage stattgebende Urteil des Landgerichts – zugestellt am 3. Juli 2023 – hat ihre Prozessbevollmächtigte durch einen Originalschriftsatz Berufung eingelegt, der am 1. August 2023 in den Nachtbriefkasten des OLG eingeworfen wurde. Am 2. August 2023 wurde die Prozessbevollmächtigte durch das Berufungsgericht auf § 130d ZPO hingewiesen. Am 3. August 2023 übermittelte sie die Berufungsschrift über das beA ihres Ehemannes und teilte mit am 4. August 2023 eingegangenen Schriftsatz mit, sie habe „seit einigen Tagen bis einschließlich heute, den 04.08.2023, ca. 12 Uhr aufgrund von technischen Schwierigkeiten keinen Zugang“ zu ihrem beA-Postfach gehabt. Nachdem das Berufungsgericht angekündigt hatte, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hat die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Das OLG hat den Antrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen.

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. Bis zum Ablauf der am 3. August 2023 endenden Frist ist keine ordnungsgemäße Berufungsschrift beim Berufungsgericht eingegangen. Die Einlegung der Berufung mittels des am 1. August 2023 eingegangenen Originalschriftsatzes ist unwirksam, weil die Klägerin bei Einreichung der Berufung in Schriftform nicht gemäß § 130d Satz 3 Halbsatz 1 ZPO zu den Voraussetzungen des § 130d Satz 2 ZPO vorgetragen und diese glaubhaft gemacht hat, obwohl ihr zu diesem Zeitpunkt die Hinderungsgründe für eine Einreichung auf dem gesetzlich vorgeschriebenen Weg bekannt waren und ihr zugleich eine sofortige Glaubhaftmachung dieser Gründe möglich war. Zum Zeitpunkt der Einlegung der Berufung in Schriftform war der Ausfall ihres beA der Prozessbevollmächtigen seit einigen Tagen bekannt. In einem solchen Fall ist es ohne rechtliche Wirkung, wenn erst nachträglich die Voraussetzungen für eine Ersatzeinreichung dargelegt und glaubhaft gemacht werden. Die Voraussetzungen der anerkannten Ausnahmen von dem Grundsatz, dass die Einlegung der Berufung ohne eine gleichzeitig mit der Ersatzeinreichung erfolgte Glaubhaftmachung unwirksam ist, liegen hier nicht vor. Weder hat die Klägerin die Darlegung der Hinderungsgründe am Tag der Ersatzeinreichung nachgeholt, noch hatte ihre Prozessbevollmächtigte das technische Defizit erst kurz vor Fristablauf bemerkt, so dass ihr keine Zeit blieb, die Hinderungsgründe glaubhaft zu machen. Letzteres ergibt sich daraus, dass die Frist zur Einlegung der Berufung erst mit Ablauf des übernächsten Tages endete.

Auch die Übermittlung der Berufungsschrift am 3. August 2023 in der Form eines von der Prozessbevollmächtigten der Klägerin einfach signierten Schriftsatzes über das beA ihres Ehemannes stellt keine wirksame Einlegung des Rechtsmittels dar. Die Einreichung eines elektronischen Dokuments bei Gericht ist nur dann formgerecht, wenn es entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist oder von der verantwortenden Person selbst auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wird (§ 130a Abs. 3 und 4 ZPO). Entgegen der Auffassung der Klägerin stellt die Übersendung mit lediglich einer einfachen Signatur ihrer Prozessbevollmächtigen über das beA eines anderen Rechtsanwalts keine wirksame Einlegung des Rechtsmittels dar. Zwar ist das beA grundsätzlich ein sicherer Übermittlungsweg (§ 130a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Allerdings soll durch die Regelungen des § 130a Abs. 3 und 4 ZPO sichergestellt werden, dass die Identität des Signierenden von einem Dritten geprüft und bestätigt wurde. Bei der Übermittlung mittels des beA erfolgt die Überprüfung der Identität des Absenders bei der Prüfung des Zulassungsantrags durch die Rechtsanwaltskammern und der nachfolgenden Zuteilung eines beA an den Rechtsanwalt. Der sichere Übermittlungsweg über das beA gewährleistet die Identität des Absenders deshalb nur dann, wenn die verantwortende Person – also der Rechtsanwalt als Inhaber des beA (hier der Ehemann der Prozessbevollmächtigten der Klägerin) – den Versand selbst vornimmt. Diese Voraussetzungen waren hier aber nicht erfüllt. Vielmehr hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin dargelegt, sie habe das Versenden der Berufungsschrift über das beA selbst vorgenommen, nachdem ihr Ehemann – unter Verstoß gegen § 23 Abs. 3 Satz 5 RAVPV – den Zugang zu seinem beA zur Verfügung gestellt hatte. In diesem Zusammenhang kommt es gerade nicht auf die Identität zwischen demjenigen, der das elektronische Dokument einfach signiert, und demjenigen, der die Absendung tatsächlich vornimmt, an.

Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auch das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes verneint. Die Klägerin war nicht ohne Verschulden verhindert, die Frist zur Einlegung der Berufung einzuhalten; sie muss sich insoweit das Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen. Ohne Erfolg macht sie geltend, der ihrer Prozessbevollmächtigten unterlaufene Fehler bei der Einreichung der Berufung durch einen Originalschriftsatz ohne gleichzeitige Glaubhaftmachung der Hinderungsgründe sei ein unvermeidbarer Rechtsirrtum gewesen. Der Rechtsirrtum eines Rechtsanwalts über gesetzliche Erfordernisse ist regelmäßig nicht unverschuldet. Ein Rechtsanwalt muss die Gesetze kennen, die in einer Anwaltspraxis gewöhnlich zur Anwendung kommen. Eine irrige Auslegung des Verfahrensrechts kann als Entschuldigungsgrund nur dann in Betracht kommen, wenn der Verfahrensbevollmächtigte die volle von einem Rechtsanwalt zu fordernde Sorgfalt aufgewendet hat, um zu einer richtigen Rechtsauffassung zu gelangen. Hierbei ist ein strenger Maßstab anzulegen, denn der Beteiligte, der dem Anwalt die Verfahrensführung überträgt, darf darauf vertrauen, dass er dieser als Fachmann gewachsen ist. Selbst wenn die Rechtslage zweifelhaft ist, muss der bevollmächtigte Anwalt den sicheren Weg wählen. Von einem Rechtsanwalt ist zu verlangen, dass er sich anhand einschlägiger Fachliteratur über den aktuellen Stand der Rechtsprechung informiert. Dazu besteht umso mehr Veranlassung, wenn es sich um eine vor kurzem geänderte Gesetzeslage handelt, die ein erhöhtes Maß an Aufmerksamkeit verlangt. Ein Rechtsirrtum ist nur ausnahmsweise als entschuldigt anzusehen, wenn er auch unter Anwendung der erforderlichen Sorgfaltsanforderungen nicht vermeidbar war. Hieran gemessen erweist sich der Rechtsirrtum der Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht als unvermeidbar. Die Rechtsfrage, ob im Falle einer Ersatzeinreichung eines Schriftsatzes nach § 130d Satz 2 ZPO die Glaubhaftmachung der Hinderungsgründe im Regelfall gleichzeitig zu erfolgen hat, ist höchstrichterlich geklärt, so dass sich die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hieran hätte orientieren müssen. Es ergeben sich auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass hinsichtlich der unwirksamen Übermittlung der Berufung als elektronisches Dokument über das beA ihres Ehemannes ein unvermeidbarer Rechtsirrtum der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorliegt. Auch insoweit war die Rechtslage geraume Zeit vor der hier in Rede stehenden Nutzung eines fremden beA mit einfacher Signatur am 3. August 2023 geklärt; an dieser Rechtsprechung hätte sich die Prozessbevollmächtigte der Klägerin orientieren müssen.

 

Fazit: Von einem Rechtsanwalt kann erwartet werden, dass er (selbst) die Voraussetzungen für die wirksame Einlegung eines Rechtsmittels kennt (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2023 – VIII ZB 41/22 –, MDR 2023, 383).

Montagsblog: Neues vom BGH

Unrichtige Rechtsmittelbelehrung in Wohnungseigentumssache
Beschluss vom 9. März 2017  – V ZB 18/16

Mit einer potentiell haftungsträchtigen Frage befasst sich der V. Zivilsenat.

Die Kläger hatten die Beklagten vor dem AG auf Rückschnitt einer Thujahecke in Anspruch genommen. Der zunächst mit der Sache befasste, für allgemeine Zivilsachen zuständige Richter gab das Verfahren an die für Wohnungseigentumssachen zuständige Kollegin ab. Diese verurteilte die Beklagten antragsgemäß. In der Rechtsmittelbelehrung wurde als zuständiges Berufungsgericht das LG bezeichnet, zu dessen Bezirk das AG gehört. Der Rechtsanwalt der Beklagten legte bei diesem Gericht fristgerecht Berufung ein. Das angerufene Gericht wies auf seine Unzuständigkeit hin. Die daraufhin – nach Ablauf der Berufungsfrist – eingelegte Berufung bei dem für Wohnungseigentumssachen zuständigen LG am Sitz des OLG wurde wegen nicht rechtzeitiger Einlegung als unzulässig verworfen.

Der BGH verweist die Sache an das LG zurück. Abweichend von der Vorinstanz hält er den gestellten Wiedereinsetzungsantrag für begründet, weil der Irrtum über das zuständige Berufungsgericht als unverschuldet anzusehen ist. Der Anwalt der Beklagten hätte zwar bei einer rechtlichen Überprüfung feststellen können, dass für Berufungen in Wohnungseigentumssachen gemäß § 72 Abs. 2 S. 1 GVG eine Sonderregelung gilt und dass das betroffene Land von der gesetzlichen Ermächtigung, durch Rechtsverordnung eine andere Regelung zu treffen, keinen Gebrauch gemacht hat. Er durfte aber darauf vertrauen, dass die vom AG erteilte Rechtsmittelbelehrung zutreffend ist, und hatte deshalb keinen Anlass, eine eigene Überprüfung vorzunehmen.

Praxistipp: In Fällen, in denen eine Sonderzuständigkeit nach § 72 Abs. 2 S. 1 GVG in Betracht kommt, sollte die Berufung grundsätzlich auch dann bei dem in der Rechtsmittelbelehrung benannten Gericht eingelegt werden, wenn der Berufungskläger ein anderes Gericht für zuständig hält. Fehlt es an einer Rechtsmittelbelehrung, so sollte das Rechtsmittel in Zweifelsfällen bei beiden in Frage kommenden Gerichten innerhalb der Frist eingereicht werden.

Besitzverhältnisse bei Probefahrt
Urteil vom 17. März 2017  – V ZR 70/16

Dass vermeintlich einfache alltägliche Situationen immer wieder schwierige Rechtsfragen aufwerfen können, belegt eine andere Entscheidung des V. Zivilsenats.

Die Kläger hatte einen ihr gehörenden Audi A6 einem Herrn P. zur Nutzung überlassen. Dieser hatte den Beklagten, der eine Kfz-Werkstatt betreibt, mit dem Einbau eines Austauschmotors beauftragt. Nach Abschluss der Arbeiten unternahm Herr P. zusammen mit dem Sohn des Beklagten eine Probefahrt. Nach deren Abschluss kam es zum Streit über angeblich noch ausstehende Zahlungen. Die Begegnung endete damit, dass der Sohn des Beklagten in das Fahrzeug einstieg und davonfuhr. In der Folgezeit baute der Beklagte den Austauschmotor wieder aus. Das LG verurteilte den Beklagten antragsgemäß auf Herausgabe des Fahrzeugs und des Austauschmotors. Das OLG wies die Klage hinsichtlich des Austauschmotors ab, weil dieser im Eigentum des Beklagten verblieben sei und ein Anspruch aus § 861 ZPO mangels verbotener Eigenmacht nicht bestehe.

Der BGH weist die Revision des Klägers zurück. Mit dem OLG gelangt er zu dem Ergebnis, dass der Sohn des Beklagten keine verbotene Eigenmacht begangen hat, weil Herr P. durch die Überlassung des Fahrzeugs zur Probefahrt nicht dessen unmittelbarer Besitzer geworden war. Abweichend vom Berufungsgericht sieht der BGH einen Auftraggeber, der ein Fahrzeug nach einer Reparatur zur Probefahrt erhält, allerdings nicht als Besitzdiener des Werkunternehmers an. Er verneint einen Besitzerwerb durch Herrn P. aber deshalb, weil der Besitz des Werkunternehmers durch eine Probefahrt, die in seinem Beisein stattfindet, nur gelockert wird. In gleichem Sinne hatte bereits das Reichsgericht im Jahre 1908 entschieden.

Praxistipp: Die Entscheidung befasst sich nur mit den Besitzverhältnissen bei einem Werkvertrag. Die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, ob ein Kaufinteressent, der eine Probefahrt durchführt, als Besitzdiener des potentiellen Verkäufers anzusehen ist, hat der BGH ausdrücklich offengelassen

Distanzierender Zusatz in Berufungsbegründung
Beschluss vom 14. März 2017  – VII ZB 34/16

Mit den Voraussetzungen für die Einhaltung des Anwaltszwangs befasst sich der VII. Zivilsenat.

Der Kläger nahm die Beklagten wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung auf Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht wies die Klage ab. Am letzten Tag der Begründungsfrist reichte der Rechtsanwalt des Klägers eine Berufungsbegründung ein, in der einleitend mitgeteilt wurde, der Kläger habe keinen Anwalt gefunden, der zur Einreichung einer Berufungsbegründung bereit sei, und habe deshalb ausdrücklich Weisung erteilt, den vorliegenden Schriftsatz einzureichen. Der Text der Begründung war in Anführungszeichen und in anderer Schriftart gesetzt als der Rest des Schriftsatzes. Er wurde eingerahmt durch die Worte: „Der Kläger lässt vortragen:“ und den abschließenden Hinweis, der in der Begründung geäußerte Verdacht einer Straftat beruhe auf einer Schlussfolgerung aus Indizientatsachen. Das OLG verwarf die Berufung als unzulässig, weil der Rechtsanwalt für den Schriftsatz nicht die volle Verantwortung übernommen habe.

Der BGH weist die Rechtsbeschwerde des Klägers zurück. Mit seinen distanzierenden Zusätzen und der optischen Kennzeichnung der vom Kläger stammenden Passagen hat der Anwalt zweifelsfrei zu erkennen gegeben, dass er für den Inhalt des Schriftsatzes nicht die Verantwortung übernimmt.

Praxistipp: Wenn weder die Ablehnung des Mandats noch eine Einreichung ohne distanzierende Zusätze in Betracht kommt, sollte der Mandant zur Vermeidung von Haftungsrisiken zumindest in unmissverständlicher und nachweisbarer Weise darauf hingewiesen werden, dass das Rechtsmittel aufgrund der distanzierenden Zusätze aller Voraussicht nach schon aus formellen Gründen erfolglos bleiben wird.