Das OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 19.5.2025 – 30 W 47/25 hat über die Entstehung der Terminsgebühr nach VV RVG Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 bei Verweisung des Rechtsstreits im schriftlichen Verfahren entschieden.
Der Kläger verklagte die Beklagte vor dem AG. Dieses ordnete im Einverständnis mit den Parteien das schriftliche Verfahren an (§ 128 Abs. 2 ZPO). Im Verkündungstermin verkündete das AG einen Verweisungsbeschluss an das LG. Dort wurde die Klage später zurückgenommen. Nachdem ein Kostenbeschluss ergangen war, beantragte die Beklagte die Terminsgebühr festzusetzen. Das LG lehnte dies ab. Dagegen wurde sofortige Beschwerde eingelegt.
Das OLG setzte die Terminsgebühr fest! Voraussetzung für das Entstehen einer anwaltlichen Terminsgebühr ist gemäß Nr. 3104 I Nr. 1 VV RVG u. a., dass eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist und im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden wird. Der Rechtsstreit fiel nicht unter § 495a ZPO. Auf eine mündliche Verhandlung konnte daher grundsätzlich nicht verzichtet werden. Damit war die mündliche Verhandlung vorgeschrieben. Beide Parteien hatten sich gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. In dieser Sache wurde eine Entscheidung getroffen, nämlich ein Verweisungsbeschluss erlassen. Damit liegen die Voraussetzungen für das Entstehen einer Terminsgebühr vor.
Das Gericht hätte den Verweisungsbeschluss zwar auch ohne mündliche Verhandlung erlassen können (§ 128 Abs. 4 ZPO). Darauf kommt es jedoch nicht an. Das Gericht hat nach seinem Ermessen den Weg des schriftlichen Verfahrens gewählt. Die Parteien waren damit einverstanden. Anderenfalls hätten sie eine mündliche Verhandlung erzwingen können. Wird dieser Weg gegangen, fällt die Terminsgebühr eben an. Zwar hätte das AG das schriftliche Verfahren ohne weiteres wieder aufheben und den Beschluss gleichwohl erlassen können. Dann wäre die Terminsgebühr nicht angefallen. Derart ist das AG jedoch nicht verfahren. Maßgeblich ist nicht, was hätte geschehen können, sondern was geschehen ist. Es bleibt daher dabei: Die Terminsgebühr ist entstanden und damit nach Klagerücknahme gegen den Kläger festzusetzen.
Fazit: Die Terminsgebühr nach VV RVG Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 entsteht auch dann, wenn das Gericht im schriftlichen Verfahren die Entscheidung trifft, den Rechtsstreit an ein anderes Gericht zu verweisen.