OLG Frankfurt: Youtube muss E-Mail Adresse von Nutzern nach Urheberrechtsverletzung herausgegeben

Wurden Abmahnungen per E-Mail bisher in der Regel als unecht abgestempelt, insbesondere wenn der Empfänger nicht namentlich benannt wird, könnte sich das nun ändern:

Das OLG Frankfurt a. M. hat Youtube zur Herausgabe der E-Mail-Adresse eines Nutzers verurteilt, der urherberechtsverletzende Inhalte auf Youtube einstellt. Gestützt wurde die Klage auf § 101 Abs. 2 Nr. 3 UrhG aufgrund der gewerbsmäßigen Bereitstellung der Youtube-Plattform. Die Herausgabe von IP-Adresse und Telefonnummer seien jedoch nicht beauskunften, da beide Angaben nicht unter den Begriff der Adresse in § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG fallen.

Die Abmahnung, die dann per E-Mail versendet wird, dürfte dann nicht „unecht“ sein. In der Praxis dürfte diese Entscheidung aber trotzdem einen äußert geringen Wert haben: Alleine mit dem Erhalt der E-Mail-Adresse dürfte es schwierig werden, den Verletzer ausfindig zu machen, da insbesondere kein Auskunftsanspruch gegen den Betreiber des E-Mail-Dienstes, wie z.B. GMX bestehen dürfte. Zudem bieten immer mehr Dienstleister anonyme Wegwerf-Adressen an, die eine Rechtsverfolgung weiter erschweren. Ausnahmen dürften Adressen wie Vorname.Nachname@arbeitgeber.de sein. Wenn auch eine per E-Mail versandte Abmahnung grundsätzlich wirksam ist, dürften keine weiteren Schritten, insbesondere keine einstweilige Verfügung oder Klage folgen.

OLG Frankfurt a.M. Urteil vom 22. August 2017, Az. 11 U 71/16, Link zur Pressemitteilung

LG Berlin: (Bregrenzte) Haftung des Tor-Exit-Node Betreibers für Urheberrechtsverletzungen

Das TOR-Netzwerk ermöglicht es den Nutzern, weitgehend anonym im Internet zu surfen. Der gesamte Datenverkehr wird dabei über einige sogenannte Exit-Nodes abgewickelt, Personen die ihren Internetanschluss hierfür unentgeltlich bereitstellen (weiter zum technischen Hintergrund). Für Dritte sieht es so aus, als habe dieser Anschlussinhaber gehandelt.

Über einen solchen TOR- Exit-Node wurde nun eine Urheberrechtsverletzung begangen, für die der Anschlussinhaber auf Unterlassung und Erstattung der Kosten der anwaltlichen Vertretung in Anspruch genommen wurde. Das Landgericht Berlin geht davon aus, dass eine Haftung als Störer in Frage kommt, wobei die Störerhaftung hier erst dadurch begründet wurde, dass mehrere Urheberrechtsverletzung durch Abmahnungen dem Anschlussinhaber bekannt wurden, dieser aber nicht handelte (z.B.  bestimmte Datenpakete sperrte).

Die Rechtsprechung ist gut nachvollziehbar und auch durchaus zu begrüßen: Exit-Node-Betreiber geraten erst dann in Probleme, wenn ihnen bekannt wird (werden muss), dass rechtswidrige Dinge über ihren Anschluss ablaufen. Exit-Nodes zu betreiben ist daher zunächst einmal unproblematisch, wenn im Falle von bekannt gewordenen Rechtsverletzungen unverzüglich Maßnahmen ergriffen werden, Rechtsverletzungen einzudämmen, z. B. durch eine Exit Policy (ein Beispiel hierfür findet sich hier)

Exkurs

Wie sich diese Rechtsprechung mit der teilweise extrem urheberfreundlichen Rechtsprechung zur Haftung von Wlan-Betreibern in Übereinstimmung bringen lässt, ist nicht zu erklären. Jüngst hat das LG München I basierend auf einer Entscheidung des EuGH angenommen, dass ein Passwortschutz in einem Wlan vorhanden sein müsse, wobei das Passwort erst nach Identifikation des Nutzers herausgegeben werden dürfe. Das Gericht führt hierzu aus:

„Dabei hat der EuGH festgestellt, dass die Verpflichtung zur Passwortsicherung hinreichend wirksam ist, wenn die Nutzer des WLAN-Anschlusses gleichzeitig ihre Identität offenbaren müssen, wenn sie das Passwort zu erhalten wollen (EuGH, GRUR 2016, 1146 Rn. 96 – McFadden/Sony Music). Denn es reicht aus, dass die getroffenen Maßnahmen bewirken, dass unerlaubte Zugriffe auf die Schutzgegenstände zumindest erschwert werden (EuGH, GRUR 2016, 1146 Rn. 95 – McFadden/Sony Music). Passwortsicherung mit Identitätsfeststellung ist auch verhältnismäßig (EuGH, GRUR 2016, 1146 Rn. 91 – McFadden/Sony Music).“
(LG München I Endurteil v. 20.4.2017 – 7 O 14719/12)

Wie ein Passwortschutz mit vorheriger Identifikationspflicht Rechtsverletzungen erschweren soll, dafür hat der EuGH keine Antwort.  Gerade bei einem öffentlichen Wlan ist es naheliegend, dass viele Nutzer gleichzeitig unter einer öffentlichen (= ermittelbaren) IP-Adresse im Internet surfen. Was bringt es Rechteinhabern, im Falle einer festgestellten Urheberrechtsverletzung eine Liste von beispielsweise 20 oder 30 zu dem Zeitpunkt im Wlan verweilenden Gästen zu erhalten? Es stellt sich hier schon die Frage, ob eine Übermittlung der Nutzerdaten überhaupt rechtskonform wäre. Diese Hürde dürfte das Eigentum der Urheber nur äußerst begrenzt schützen, schränkt aber Wlan-willige Bürger massiv ein.

LG Berlin, Urt. v. 13.6.201716 O 270/16

KG Berlin: Weiter grundsätzlich Störerhaftung des Wlan-Betreibers trotz Novellierung des TMG

Zwei rechtliche „Neuerungen“ haben in der jüngeren Vergangenheit Wlan-Betreiber aufhorchen lassen:

Zunächst sollte mit § 8 Abs. 3 TMG eine Regelung geschaffen werden, die die Verbreitung freier Wlan-Zugänge fördert (zur politischen Diskussion mehr hier).

Andererseits hat der EuGH in der Mc Fadden-Entscheidung die Voraussetzungen für den Entfall des Unterlassungsanspruchs (und damit von Ansprüchen auf Ersatz von Abmahnungs- und Gerichtskosten) enger gefasst, als das geeignete Maßnahmen, wie z.B. eine Verschlüsselung und Identifikation der Nutzer getroffen werden müssten.

Auf dieser Grundlage hat sich die Freifunk-Initiative, die es Jedermann ermöglicht, für Dritte ein freies Wlan über den eigenen Anschluss anzubieten, das sog. ZAPP-Script entwickelt. Diese Softwareerweiterung verbirgt sich in der Routersoftware und sorgt dafür, dass auffälliges Nutzungsverhalten, welches bei einer Filesharing-Nutzung typisch ist, zu einer Sperrung des Internetzugriffs führt. Kann diese Einstellung dazu führen, dass ein Wlan-Betreiber nicht auf Unterlassung haftet?

Das KG Berlin ist der Ansicht, dass das ZAPP-Script grundsätzlich geeignet ist, einer Störerhaftung zu entgehen. Abschließend geklärt werden konnte dies jedoch nicht, da es nach einer Erledigungserklärung nur noch um die Kosten des Rechtsstreits ging, hier das Gericht eine Prognose stellen musste. Das Gericht führt aus:

 

Es kam also bei Beweispflicht des Klägers darauf an, ob er bei Verzicht auf einen Passwortschutz die sonstigen Sicherungsmaßnahmen im Sinne des Beweisbeschlusses vom 19. Januar 2016 (Bd. II Bl. 10 d.A.) tatsächlich und Rechtsverletzungen zumindest hinreichend erschwerend ergriffen hatte. Dies lässt sich nach dem Erkenntnisstand des Senats im Zeitpunkt der Abgabe der Hauptsacheerledigungserklärungen nicht abschließend beantworten. Auch wenn nach dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen V…, der allerdings den Router des Klägers selbst in Nachhinein sinnvoll nicht mehr begutachten konnte, den Angaben der vom Kläger benannten Zeugen P… und R… und den eigenen Bekundungen des informatorisch befragten Klägers schon manches dafür spricht, dass dies der Fall gewesen sein könnte, waren noch etliche Restzweifel und Fragen offen. Anders als vom Kläger schriftsätzlich behauptet worden ist, hatte der Zeuge P… das Aufspielen der Firmware auf den Router des Klägers nicht selbst vorgenommen, der Zeuge R… ohne nicht nicht, so dass die Beweisführung mittelbarer bleiben musste, was die Beweisanforderungen im Übrigen mit prägen muss und ein weiteres Abarbeiten der ohnehin schriftsätzlich von der Beklagten zum schriftlichen Sachverständigengutachten bereits angekündigten Fragen unentbehrlich gemacht hätte. Zur Versionsnummer des verwendeten Zapp-Scripts und zum eingestellten Schwellwert ist selbst aus der Aussage des Zeugen P… wenig Honig zu saugen. Unwägbarkeit und weiteren Aufklärungsbedarf zum Schwellwert wirft auch die Angabe des Zeugen R…, der auch größere Datenmengen heruntergeladen hat, auf, im Jahre 2013 habe es bei Benutzen des klägerischen Freifunkanschlusses durch ihn zwar durchaus mal „geruckelt“, im Ergebnis habe er aber die gewünschte Datenmenge erlangt.

Aus diesen Ausführungen könnte man entnehmen, dass entscheidend die Einstellung des ZAPP-Scriptes ist, der Schwellenwert, den der Nutzer beeinflussen kann, muss niedrig genug angesetzt werden. Auch sollten Nutzer ausreichend dokumentieren, wann sie welche Einstellungen vorgenommen haben, um im Falle eines Rechtsstreits dies zumindest ausreichend substantiiert darlegen zu können.

 

Praxistipp

§ 8 Abs. 3 TMG hat seinen Zweck verfehlt, da er nach Ansicht des KG Berlin zu keiner Privilegierung für Unterlassungsansprüche führt, die in der Praxis für Anschlussinhaber gravierender sind, als Ansprüche auf Schadensersatz.

Wer weiterhin ein anonymes und unverschlüsseltes Wlan für Jedermann anbieten möchte, dürfte derzeit nur dadurch weitgehende Rechtssicherheit erlangen, dass er den gesamten Datenverkehr über Server Dritte leitet. Diese sind dann im Falle von Rechtsverletzungen erster Ansprechpartner für Rechteinhaber und können sich i.d.R. auf die Privilegierung für Accessprovider zurückziehen. Die Freifunk-Initiative bietet hierzu eine kostenfreie Lösung an, bei der der Datenverkehr über Server von Freifunk geleitet werden (mehr Details hier).

LG Hamburg zur Urheberrechtsverletzung durch Verlinkung

Die Verlinkung von Websites als Grundprinzip des Internets ermöglicht ein Stück weit die grundrechtliche geschützte Informationsfreiheit. Haften verlinkende für die Inhalte verlinkter Seiten, kann dies die Linkbereitschaft stark einschränken. Genau diesen Weg hat der EuGH mit seiner Entscheidung C‑160/15 vom 08.09.2016 eingeschlagen. Er hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, wann eine Verlinkung eine öffentliche Wiedergabe darstellt, die in Fällen betroffener Urheberrechte zunächst vom Urheber gestattet werden müsste.

„Zum Zweck der individuellen Beurteilung des Vorliegens einer „öffentlichen Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 muss daher, wenn das Setzen eines Hyperlinks zu einem auf einer anderen Website frei zugänglichen Werk von jemandem vorgenommen wird, der dabei keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt, berücksichtigt werden, dass der Betreffende nicht weiß und vernünftigerweise nicht wissen kann, dass dieses Werk im Internet ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers veröffentlicht wurde.

Wenn auch in einem solchen Fall der Betreffende das Werk der Öffentlichkeit dadurch verfügbar macht, dass er anderen Internetnutzern direkten Zugang zu ihm bietet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a., C‑466/12, EU:C:2014:76, Rn. 18 bis 23), handelt er doch im Allgemeinen nicht in voller Kenntnis der Folgen seines Tuns, um Kunden Zugang zu einem rechtswidrig im Internet veröffentlichten Werk zu verschaffen. […]

Ist dagegen erwiesen, dass der Betreffende wusste oder hätte wissen müssen, dass der von ihm gesetzte Hyperlink Zugang zu einem unbefugt im Internet veröffentlichten Werk verschafft – weil er beispielsweise von dem Urheberrechtsinhaber darauf hingewiesen wurde –, so ist die Bereitstellung dieses Links als eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 zu betrachten.

[…]
Im Übrigen kann, wenn Hyperlinks mit Gewinnerzielungsabsicht gesetzt werden, von demjenigen, der sie gesetzt hat, erwartet werden, dass er die erforderlichen Nachprüfungen vornimmt, um sich zu vergewissern, dass das betroffene Werk auf der Website, zu der die Hyperlinks führen, nicht unbefugt veröffentlicht wurde, so dass zu vermuten ist, dass ein solches Setzen von Hyperlinks in voller Kenntnis der Geschütztheit des Werks und der etwaig fehlenden Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber zu seiner Veröffentlichung im Internet vorgenommen wurde. Unter solchen Umständen stellt daher, sofern diese widerlegliche Vermutung nicht entkräftet wird, die Handlung, die im Setzen eines Hyperlinks zu einem unbefugt im Internet veröffentlichten Werk besteht, eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 dar.“

Eine Verlinkung mit Gewinnerzielungsabsicht bedeutet damit für den Verlinkenden eine Pflicht, sich über die Inhalte der verlinkten Seite zu vergewissern. Eine in der Praxis unmögliche Aufgabe.

Genau diese Anforderungen hat das LG Hamburg in einem aktuellen Beschluss umgesetzt und eine Verlinkung untersagt (LG Hamburg Beschluss vom  18.11.2016 Az.: 310 O 402/16).

Die nach dieser Entscheidung losgebrochene mediale Welle der Entrüstung (z.B. WDR) ist ein wenig verwunderlich. Die Weichen stellte der EuGH bereits mehr als zwei Monate vorher, da die nationalen Regelungen des Urheberrechts auf Unionsvorgaben basieren und daher eine Auslegung auf Basis des Unionsrechts und der Rechtsprechung des EuGH zu erfolgen hat.

 

Joerg Heidrich, Justiziar des Betreibers von Heise.de, versucht sich im kleinen Maßstab an einer Umsetzung dieser Vorgaben, war aber offenbar bisher erfolglos. Das Landgericht Hamburg konnte ihm auf seine Anfrage hin noch nicht bestätigen, dass sämtliche Inhalte auf der gerichtseigenen Website urheberrechtskonform sind (Link zu heise.de)

 

Ausblick

Die jetzige Rechtslage ist höchstgradig unbefriedigend. Urheberrechtsverletzende Inhalte sind im Internet in großer Fülle – auch einfach – aufzufinden und werden schnell verlinkt. Auch die Schwelle zur Gewinnerzielungsabsicht hat das LG Hamburg sehr gering angesetzt. Websitebetreiber werden mit einem Abmahnungsrisiko leben müssen, sofern sie nicht ihr Angebot stark einschränken wollen. Es ist davon auszugehen, dass in Kürze weitere Entscheidungen zu diesem Thema folgen werden. Eine mögliche Stellschraube, um die Auswirkungen dieses faktischen Linkverbotes zu begrenzen, wäre es, z.B. nur solche Verlinkungen einer verschärften Haftung zu unterwerfen, aus denen sich unmittelbar ein wirtschaftlicher Vorteil (z.B. Vergütung pro Klick) ergibt. Insbesondere Verlinkungen zu journalistischen Zwecken wären in diesem Fall weitgehend urheberrechtlich unbedenklich.

OLG Köln: Kein Schadensersatz für unerlaubte Nutzung fremder Fotos, die kostenlos nutzbar wären

Fotos sind eine Ware, die am Markt entgeltlich gehandelt wird, dies ist zumindest der Regelfall. Ausnahmen bilden Werke, die die Urheber kostenfrei, jedoch dann in der Regel und bestimmten Lizenzbedingungen einstellen. Dies kann z.B. durch Verwendung der Creative Commons Lizenzbedingungen erfolgen. Diese Bedingungen verlangen je nach Typ der Lizenz zumindest die Urhebernennung und einen Verweis auf die Lizenzbedingungen bei der Werknutzung.

Erfolgt dies nicht, so wird eine vom Urheber zur Nutzung gestellte Bedingung nicht erfüllt, sodass eine unerlaubte Verwertung i.S.d. UrhG vorliegt. Für den Nutzer des Werkes bedeutet dies einerseits, einem Unterlassungsanspruch gem. § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG ausgesetzt zu sein, der in der Regel im Wege einer Abmahnung und hiernach gerichtlich geltend gemacht wird.

Deutlich attraktiver für den Urheber war bisher jedoch die (zusätzliche) Geltendmachung von Schadensersatz. Grundsätzlich ist bei einer schuldhaften Verletzung fremder Urheberrechte ein Schadensersatzanspruch aus § 97 Abs. 2 UrhG gegeben. Eine praktisch bedeutsame Berechnungsmethode des Schadens ist die sog. Lizenzanalogie, zu deren Ermittlung teils Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) oder der VG Bild-Kunst herangezogen werden. Ist auch schon die Anwendbarkeit dieser Vorgaben in der Rechtsprechung, gerade bei Hobbyfotografen als Urheber, umstritten, so geht das OLG Köln bei Fotos, die unter der Creative Commons Lizenz unentgeltlich zur Nutzung angeboten werden, noch einen Schritt weiter:

Den „objektiven Wert“ der Nutzung eines unter der D-Lizenz angebotenen geschützten Inhalts hat der Senat in seinem Beschluss vom 31.10.2014 (6 U 60/14) mit Null angesetzt. Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung, von dieser Bewertung abzuweichen. Der Kläger hat sein Lichtbild sowohl für kommerzielle als auch nicht-kommerzielle Nutzungen, d.h. insgesamt kostenlos zur Verfügung gestellt, so dass nicht ersichtlich ist, welchen wirtschaftlichen Sinn eine weitere entgeltliche Lizenzierung daneben haben könnte. Da das öffentliche Zugänglichmachen bereits kostenlos möglich ist, liefe eine weitergehende kostenpflichtige Lizenz letztlich nur darauf hinaus, sich als Lizenznehmer von den Bedingungen der D Lizenz zu befreien.  Anhaltspunkte, die als Grundlage einer Schätzung nach § 287 ZPO dienen könnten, um den objektiven Wert einer solchen „Befreiung“ zu schätzen, sind nicht vorgetragen. Soweit der Kläger auf seine Lizenzkataloge, Korrespondenz und Rechnungen verweist, beziehen diese sich nicht nur allein auf 2015, sondern stellen zudem die Vergütung des Nutzungsrechts dar, obwohl der wirtschaftliche Wert einer entgeltlichen Lizenz allenfalls in der Befreiung von den Bedingung liegen kann. Dieser Wert lässt sich jedoch im Wege der Lizenzanalogie nicht berechnen.

Soweit ist die Argumentation nachvollziehbar.

Weiterhin ist in Rechtsprechung und Literatur jedoch anerkannt, dass bei fehlender Urheberbennenung der Schadensersatzanspruch zu erhöhen (teils zu verdoppeln) ist (z.B. OLG Düsseldorf Urteil vom 9. 5. 2006 – 20 U 138/05 GRUR-RR 2006, 393, 394).  Das OLG Köln führt in dem aktuellen Beschluss hierzu aus:

Gleiches gilt für die fehlende Urheberbenennung. Zwar wird vertreten, dass auch Werke, welche unter einer P-Lizenz angeboten werden, über einen wirtschaftlichen Wert verfügten. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass P-Lizenzen häufig zur Bewerbung des eigenen Werkschaffens genutzt würden. Der Urheber veröffentliche einen kleinen Ausschnitt seines Werkes, um dadurch sich und seine Werke besser vermarkten zu können. Hier müsse im Einzelfall entschieden werden, ob das jeweilige Werk in der konkreten Verwendung trotz des P-Angebots einen wirtschaftlichen Wert habe oder nicht (vgl. Rauer/Ettig, WRP 2015, 153 ff., Rn. 30, m.w.N. – juris). Wenn vorliegend Lichtbilder sowohl für kommerzielle wie nicht-kommerzielle Nutzungen kostenlos frei gegeben werden und es an konkretem Vortrag fehlt, dass 2012 auch auf andere Weise als über die D Lizenz Lichtbilder des Klägers lizenziert worden sind, ist kein wirtschaftlicher Wert der Namensnennung für den Kläger ersichtlich.

Auf den ersten Blick scheint dieses Ergebnis verfehlt, da selbstverständlich in vielen Fällen denkbar ist, dass Auftraggeber gerade durch kostenfreie CC-lizenzierte Werke auf einen Urheber aufmerksam werden und ihn möglicherweise für zukünftige Vorhaben engagieren. Insoweit kommt dem kostenfrei nutzbaren Werk die Funktion eines „Appetithappens“ zu. Auf den zweiten Blick scheint hier aber der Vortrag des Klägers unzureichend gewesen zu sein (oder der Sachverhalt für eine Klage ungeeignet), da nach Ansicht des Gerichts ein Vortrag dazu fehlte, dass es zu entgeltlichen Lizenzierungen gekommen sei (die dann auch möglicherweise auf die kostenfreien CC-lizenzierten Fotos zurückzuführen wären).

Wie Gerichte im Falle von fehlenden Urheberbenennungen den Zuschlag berechnen, ist bisher offen, da bisher immer ein prozentualer Zuschlag zur angemessenen Lizenzgebühr vorgenommen wurde. In Frage käme hier z.B., lediglich 50-100% der eigentlichen Lizenzgebühr als Schadensersatz für die fehlende Urheberbenennung zu verlangen.

 

Für die Praxis gilt:
Auch CC-lizenzierte Fotos dürfen nur unter Einhaltung der Lizenzbedingungen verwendet werden. Unterlassungsansprüche dürften andernfalls bestehen. In Bezug auf Schadensersatzansprüche aufgrund fehlender Urhebernennung (und nicht nur aufgrund fehlender Verweisung auf die Lizenzbedingungen) ist aus Urhebersicht detailliert zu prüfen, ob entgeltliche Lizenzierungen erfolgt sind, dies ist auch auf Verletzerseite ein wichtiges Verteidigungsinstrument, soweit das Gericht der schlüssigen Ansicht des OLG Köln folgt.

 

OLG Köln, Beschluss vom 29.06.2016 Az.: 6 W 72/16