VGH München: Unrichtige Rechtsmittelbelehrung und zum Entfall der Beschwer bei Teilabhilfe

Der VGH München (Beschl. v. 20.2.2024 – 15 C 23.30945) hat zwei wichtige und durchaus praxisrelevante  Konstellationen in Erinnerung gebracht:

Der Rechtsanwalt eines Klägers war im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet und beantragte nach Abschluss des Prozesses die Festsetzung seiner Vergütung. Dabei entstand mit der Gerichtskasse Streit über die Anrechnung von Zahlungen. Das VG hatte seiner Nichtabhilfeentscheidung eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt, obwohl die notwendige Beschwerdesumme von 200 € nicht erreicht war (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 RVG). Das VG war von dem Gegenteil ausgegangen, hatte sich jedoch verrechnet.

Das Rechtsmittel bleibt gleichwohl unzulässig! Ist die erforderliche Beschwer nicht erreicht, bleibt ein Rechtsmittel auch dann unzulässig, wenn der Entscheidung eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung beigefügt worden war. Ein Gericht kann nicht durch die Erteilung einer falschen Rechtsmittelbelehrung einen Instanzenzug zu eröffnen, den das Gesetz gar nicht vorsieht. Dies gilt auch dann, wenn sich das erstinstanzliche Gericht verrechnet hat.

Unerheblich ist es in diesem Zusammenhang weiterhin, ob der Beschwerdewert von Anfang an oder erst durch eine teilweise Nichtabhilfeentscheidung unter die Mindestsumme fällt. Maßgeblich ist stets die verbliebene, nicht die ursprüngliche Beschwer. Es ist in der Tat so, dass das Rechtsmittel dann durch die Teilabhilfe unzulässig wird.

Montagsblog: Neues vom BGH

Um grundlegende Pflichten eines Rechtsanwalts geht es in dieser Woche.

Kein Anspruch auf Anwaltshonorar bei Vertretung widerstreitender Interessen
Beschluss vom 10. Januar 2019 – IX ZR 89/18

Mit dem Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen und den Auswirkungen eines Verstoßes auf den Vergütungsanspruch befasst sich der IX. Zivilsenat.

Im Zusammenhang mit dem Bau eines Fernbahntunnels hatten die Bauherrn gegen das mit der Bauausführung beauftragte Unternehmen ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet und drei Planungsgemeinschaften, die mit der Entwurfsplanung, der Objektüberwachung und der Überprüfung der Entwurfsplanung betraut waren, den Streit verkündet. Die drei Planungsgemeinschaften beauftragten gemeinsam den Kläger mit ihrer rechtlichen Vertretung in dem Verfahren. Die Beklagte, bei der die mit der Objektüberwachung und die mit der Überprüfung betraute Planungsgemeinschaft gegen Haftpflicht versichert waren, stimmte der Mandatierung zu und beglich zwei Vorschussrechnungen. Weitere Zahlungen lehnte sie ab. Die Klage auf Zahlung restlichen Honorars in Höhe von rund 1,6 Millionen Euro blieb in den beiden ersten Instanzen erfolglos.

Die Revision des Klägers hat ebenfalls keinen Erfolg. Honoraransprüche unmittelbar gegen die Beklagte bestehen schon deshalb nicht, weil das Mandat nicht von dieser, sondern von den Planungsgemeinschaften erteilt worden war. Dass die Beklagte gegenüber zwei Mandanten aufgrund des Versicherungsvertrags zur Abwehr von unbegründeten Ansprüchen verpflichtet war, begründet für sich gesehen keine vertraglichen Beziehungen zum Kläger. Erstattungsansprüche aus abgetretenem Recht bestehen ebenfalls nicht, weil der Kläger von den Planungsgemeinschaften keine Vergütung verlangen kann. Zwischen den drei Mandanten bestand ein Interessenkonflikt, weil sie gegenüber den Bauherrn unterschiedliche Aufgaben übernommen hatten und jede von ihnen bestrebt sein musste, die Feststellung von Fehlerursachen aus ihrem jeweils eigenen Verantwortungsbereich zu vermeiden. Dass zwei Mandanten denselben Haftpflichtversicherer hatten, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Dem Kläger war es deshalb gemäß § 43a Abs. 4 BRAO verboten, mehr als eine der drei Planungsgemeinschaften zu vertreten. Der Verstoß gegen diese Vorschrift führt gemäß § 134 BGB zur Nichtigkeit des Anwaltvertrags. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung sind nach § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen, weil der Interessenwiderstreit für den Kläger auf der Hand lag.

Praxistipp: Von der Vertretung mehrerer potentieller Gesamtschuldner sollte abgesehen werden, wenn sich der Kreis der möglicherweise verletzten Pflichten nicht vollständig deckt.