Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Anforderungen an ein Wiedereinsetzungsgesuch nach Beendigung des Anwaltsmandats.

Wiedereinsetzung bei Verschulden des früheren Prozessbevollmächtigten
BGH, Beschluss vom 29. Juli 2026 – XII ZB 591/25

Der XII. Zivilsenat befasst sich mit den Voraussetzungen, unter denen die Partei für ein Verschulden ihres früheren Prozessbevollmächtigten noch einzustehen hat – und mit den Anforderungen an die Darlegung der Wiedereinsetzungsgründe in solchen Fällen.

Die Beklagten zu 1 und 3 sind in erster Instanz zur Räumung von gemieteten Gewerberäumen verurteilt worden. Das Urteil des LG ist ihrem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten am 3. Juni 2025 zugestellt worden. Dieser hat fristgerecht Berufung eingelegt und mit einem am 5. August 2025 beim OLG eingegangenen Schriftsatz beantragt, die Frist zur Begründung des Rechtsmittels bis 1. September 2025 zu verlängern. Diesem Antrag wurde stattgegeben.

Am 19. August 2025 teilte der Prozessbevollmächtigte dem OLG mit, er habe sein Mandat niedergelegt. Auf einen Fristverlängerungsantrag der neuen Prozessbevollmächtigten wies der Vorsitzende darauf hin, dass die gewährte Fristverlängerung unwirksam sein dürfte, weil sie erst nach Ablauf der ursprünglichen Frist beantragt worden sei.

Die neuen Prozessbevollmächtigten begründeten die Berufung am 1. September 2026 und beantragten zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Hierzu trugen sie vor, ihre Mandanten hätten ausweislich der Gerichtsakte nach Einlegung der Berufung ihren Anwalt gewechselt. Erst nach dem Hinweis des Vorsitzenden sei ihnen bekannt geworden, dass ihr früherer Prozessbevollmächtigter den am 31. Juli 2025 erstellten ersten Antrag auf Fristverlängerung erst am 5. August eingereicht habe. Dessen Verschulden habe sie nicht zu vertreten, weil das Mandatsverhältnis beendet gewesen sei.

Das OLG hat den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten zu 1 bis 3 bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.

Zu Recht hat das OLG entschieden, dass die Fristverlängerung unwirksam ist, weil sie nach Ablauf der ursprünglichen Frist beantragt wurde, die am 3. August 2025 geendet hat.

Entgegen der Auffassung des OLG müssen sich die Beklagten zu 1 und 3 das Verschulden ihres früheren Prozessbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO nicht so lange zurechnen lassen, bis die Beendigung des Mandats dem Gericht angezeigt wurde oder bis sich die neuen Prozessbevollmächtigten bestellt haben. § 85 Abs. 2 ZPO greift vielmehr schon von dem Zeitpunkt an nicht mehr, zu dem das Mandat gekündigt worden ist.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung hat im Ergebnis dennoch keinen Erfolg. Aus seiner Begründung geht nicht hervor, zu welchem Zeitpunkt das Mandat beendet worden ist. Deshalb kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Fristversäumung auf einem schuldhaften Verhalten des früheren Prozessbevollmächtigten vor Beendigung des Mandatsverhältnisses beruht.

Bei Übernahme eines Mandats in einem laufenden Rechtsmittelverfahren sollte umgehend geprüft werden, ob vorangegangene Anträge auf Fristverlängerung rechtzeitig gestellt worden sind.