Vor der Entscheidung des Bundeskartellamtes zur 50+1-Regel der Deutschen Fußball Liga (DFL) – Ende der Förderausnahmen für Bayer Leverkusen und VfL Wolfsburg?

I. Aktuelle Prüfung der 50+1-Regel durch das Bundeskartellamt

1. Antrag der DFL auf Durchführung eines Verfahrens nach 32c GWB (Kein Anlass zum Tätigwerden)

Die Deutsche Fußball Liga (DFL) e.V. hat mit Schreiben vom 18.7.2018 beim Bundeskartellamt die kartellrechtliche Überprüfung der 50+1-Regel und den Erlass einer Entscheidung nach
§ 32c GWB angeregt (Bundestag, WD 10 – 3000 – 037/22, S. 12). Nach § 32c Abs. 1 S. 1 GWB kann das Bundeskartellamt, sofern die 50+1-Regel nach den vorliegenden Erkenntnissen weder gegen das deutsche Kartellverbot (§ 1 GWB) noch gegen das europäische Kartellverbot (Art. 101 Abs. 1 AEUV) verstößt, die Entscheidung erlassen, dass für sie kein Anlass besteht, tätig zu werden. Eine derartige Entscheidung hat zum Inhalt, dass die Kartellbehörde vorbehaltlich neuer Erkenntnisse von ihren Eingriffsbefugnissen nach den §§ 32, 32a GWB keinen Gebrauch machen wird. Gemäß § 32b Abs. 1 S. 1 i.V.m § 32 GWB kann das Bundeskartellamt, wenn die DFL im Anschluss an eine Mitteilung von kartellrechtlichen Bedenken gegen die 50+1-Regelung die Eingehung von Verpflichtungen anbietet, die geeignet sind, die Bedenken auszuräumen, die Verpflichtungszusagen durch Verfügung für bindend erklären.

In seiner vorläufigen Einschätzung vom 31.5.2021 geht das Bundeskartellamt davon aus, dass die 50+1-Grundregel aufgrund der damit verfolgten sportpolitischen Ziele kartellrechtlich unbedenklich sein kann. Als problematisch angesehen wird allerdings die Kombination der Grundregel mit den derzeitigen Förderausnahmen, die das Präsidium der DFL bewilligen kann, wenn ein Investor den Fußballsport des Muttervereins seit mehr als 20 Jahren ununterbrochen und erheblich gefördert hat.

2. Sachstand nach Erlass der EuGH-Urteile vom 21.12.2023 in Sachen European Super League, International Skating Union und Royal Antwerp Football Club

Das Bundeskartellamt sieht auch auf Grundlage der aktuellen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 21.12.2023 in den Rechtssachen European Super League, International Skating Union und Royal Antwerp Football Club „keine grundlegenden Bedenken“ gegen die 50+1-Grundregel“ der DFL. Denn die Grundregel sei „keine bezweckte Beschränkung des Wettbewerbs und daher grundsätzlich ausnahmefähig“. Der Idealverein sei die Rechtsform, die „von der Kreisliga bis zur Bundesliga den institutionellen Eckpfeiler des verbandlich organisierten Fußballsports in Deutschland darstellt“. Dies garantiere in der Praxis des deutschen Verbandsfußballs „breiten Bevölkerungskreisen die Möglichkeit, durch eine Mitgliedschaft die Geschicke des Vereins mitzubestimmen“. Diese deutsche Fußballmaxime der „Vereinsprägung“ sei aber, so das Bundeskartellamt, nur dann geeignet eine Ausnahme vom Kartellverbot zu rechtfertigen, wenn die DFL sie „im Lichte ihrer Zielsetzung einheitlich, konsistent und diskriminierungsfrei“ anwende. Daher müsse vor einer abschließenden rechtlichen Bewertung der 50+1-Regel auch die bisherige Lizenzierungspraxis der DFL überprüft werden.

Kartellrechtliche Bedenken postuliert das Bundeskartellamt zudem hinsichtlich der für bestimmte Klubs geltenden Förderausnahmen. Der dadurch verliehene Sonderstatus darf nach Einschätzung des Amtes nicht zur Folge haben, dass die mit der 50+1-Regel verfolgten sportpolitischen Zielsetzungen unterlaufen werden. Im Rahmen einer Einbeziehung des derzeitigen verbandsrechtlichen Reglements der Förderausnahmen in die kartellrechtliche Bewertung müsse die gegebene Wettbewerbsbeschränkung als unverhältnismäßig eingestuft werden, da vereinsgeprägte Klubs und die von Investoren finanzierten Klubs nebeneinander antreten müssten.

II. Das 50+1-Reglement der DFL und des Deutschen Fußball-Bundes (DFB)

1. Die 50+1-Grundregel

Nach § 16c Nr. 3 Satz 1 der DFB-Satzung kann eine Kapitalgesellschaft nur dann eine Lizenz für die Lizenzligen und damit die Mitgliedschaft in der DFL erwerben, wenn ein Verein mehrheitlich an ihr beteiligt ist. Der Mutterverein ist gem. § 16c Nr. 3 Satz 3 DFB-Satzung an der Gesellschaft mehrheitlich beteiligt („Kapitalgesellschaft“), wenn er über 50 % der Stimmenanteile zuzüglich mindestens eines weiteren Stimmenanteils in der Versammlung der Anteilseigner verfügt (sog. 50+1-Regel). Bei der Wahl der Rechtsform der KGaA muss gem. § 16c Nr. 3 Satz 4 DFB-Satzung der Mutterverein oder eine von ihm zu 100 % beherrschte Tochter die Stellung des Komplementärs haben.

Die korrespondierende Vorschrift des § 8 Nr. 3 Satz 1 der DFL-Satzung sieht vor, dass eine Kapitalgesellschaft nur dann eine Lizenz für die Lizenzligen und damit die Mitgliedschaft im DFL e.V. erwerben kann, wenn ein Verein mehrheitlich an ihr beteiligt ist. Nach § 8 Nr. 3 Satz 2 dieses Statuts muss der Verein („Mutterverein“) rechtlich unabhängig im Sinn des § 8 Nr. 2 sein. Diese Unabhängigkeit setzt voraus, dass auf ihn kein Rechtsträger einen rechtlich beherrschenden oder mitbeherrschenden Einfluss ausüben kann (§ 8 Nr. 2 Satz 1 DFL-Satzung).

2. § 8 Nr. 2 Satz 2 der DFL-Satzung als Rechtsgrundlage der aktuellen Förderausnahmen für Bayer Leverkusen und VfL Wolfsburg

 Nach § 8 Nr. 2 Satz 2 der DFL-Satzung können Ausnahmen vom Erfordernis der rechtlichen Unabhängigkeit nur bewilligt werden, wenn der betreffende Rechtsträger seit mehr als 20 Jahren den Fußballsport des Vereins ununterbrochen und erheblich gefördert hat. Über die Bewilligung von Ausnahmen entscheidet das Präsidium des DFL e.V. Die Bewilligung setzt voraus, dass der betreffende Rechtsträger in Zukunft den Amateurfußballsport in bisherigem Ausmaß weiter fördert. Die in Rede stehende Ausnahme von der 50+1-Regel wird als Förderausnahme bezeichnet. Erteilt wurde dieser Dispens den Klubs Bayer Leverkusen, VfL Wolfsburg und TSG Hoffenheim. Der Hoffenheim-Förderer Dietmar Hopp hat allerdings im Jahre 2023 die Stimmrechtsmehrheit auf den Mutterverein zurückübertragen (siehe dazu unten III.3.c).

 III. Die 50 + 1-Stimmanteilsregel als Wettbewerbsbeschränkung i.S. des Art. 101 Abs. 1 AEUV

1. Das Kartellverbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV als Prüfungsgrundlage

Nach Art. 101 Abs. 1 AEUV sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken. Ein – bis auf die Zwischenstaatlichkeitsklausel des Art. 101 AEUV – übereinstimmendes Kartellverbot statuiert der deutsche § 1 GWB.

2. Die richtungsweisenden EuGH-Urteile vom 21.12.2023 in Sachen European Super League, International Skating Union und Royal Antwerp Football Club

Die drei Entscheidungen des EuGH vom 21.12.2023 knüpfen an die Judikate in den Rechtssachen Wouters und Meca-Medina an. In der Rechtssache Wouters (EuGH v. 9.2.2002 – C-309/99, Slg. 2002 I 1577 Rz. 97) stellte der EuGH den Grundsatz auf, dass nicht jedes Reglement eines Sportverbandes, das die Handlungsfreiheit der Beteiligten beschränkt, zwingend vom Kartellverbot des Art. 101 Abs. AEUV erfasst wird. Es müsse vielmehr insbesondere die Zielsetzung der beschlossenen Verbandsregel gewürdigt werden. Darüber hinaus kommt es nach Ansicht des EuGH darauf an, ob die mit dem Beschluss des Sportverbandes verbundenen wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen notwendig mit der Verfolgung der genannten Ziele in einem Zusammenhang stehen (vgl. dazu auch Wertenbruch, GmbHR 2024, 922, 933).

In der Rechtssache Meca-Medina (EuGH v. 18.7.2006 – C-519/04 P, Slg. 2006 I 6991 Rz. 42 ff.) wird vom EuGH die in der Wouters-Entscheidung gezogene Linie bekräftigt. So wurde ein Verstoß von Doping-Regeln des IOC und der FINA für Sportler mit dem europäischen Kartellverbot im Ergebnis verneint, weil der allgemeine Zweck dieser Statuten die Doping-Bekämpfung mit dem Ziel einer fairen Durchführung der Sportwettkämpfe sei. Dieser legitime Zweck stelle, so der EuGH, im Hinblick auf das Kartellverbot einen hinreichenden Rechtfertigungsgrund dar (vgl. zum sog. Meca-Medina-Test bei der Anwendung des Art. 101 Abs. 1 AEUV Wertenbruch, GmbHR 2024, 922, 933).

Die Urteile des EuGH vom 21.12.2023 in den Rechtssachen European Super League (EuGH v. 21.12.2023 – C-333/21, ECLI:EU:C:2023:1011), International Skating Union (EuGH v. 21.12.2023 – T-93/18, ECLI:EU:T:2020:610) und Royal Antwerp Football Club (EuGH v. 21.12.2023 – C-680/21, ECLI:EU:C:2023:1010) führen im Vergleich zu den Entscheidungen in den Rechtssachen Wouters und Meca-Medina zu einer Präzisierung und Einschränkung der Ausnahmen vom europäischen Kartellverbot. Die Verfolgung von dem Gemeinwohl dienenden legitimen Zwecken können nur noch dann zu Anerkennung einer Ausnahme führen, wenn das betreffende Statut des Sportverbandes die eintretenden Wettbewerbsbeschränkungen nur „bewirkt“ und nicht „bezweckt“ i.S.d. Art. 101 Abs. 1 AEUV (EuGH v. 21.12.2023, European Super League, C-333/21, ECLI:EU:C:2023:1011, juris Rz. 183-186; vgl. dazu auch Wertenbruch, GmbHR 2024, 922, 933). Das aufseiten des Sportverbandes als Rechtsfertigung dienende sportpolitische Ziel muss den „certain ethical or principled objectives“ zuzuordnen sein (EuGH v. 21.12.2023, European Super League, C-333/21, ECLI:EU:C:2023:1011, juris Rz. 183).

3. Zugehörigkeit der Vereinsprägung des deutschen Fußballs zu den „certain ethical or principled objectives“ i.S.d. EuGH-Rechtsprechung

 a) Rechtfertigung der 50+1-Grundregel durch die „Vereinsprägung“ des deutschen Fußballs als sportpolitisches Ziel

Das Bundeskartellamt geht in seiner vorläufigen kartellrechtlichen Bewertung zu Recht davon aus, dass die 50+1-Grundregel keine Wettbewerbsbeschränkung „bezweckt“, sondern nur „bewirkt“ mit der Folge, dass die „Vereinsprägung“ des deutschen Fußballs grundsätzlich als Rechtfertigungsgrund in Betracht kommt. Denn die Vereinsprägung gehört als sportpolitisches Ziel zu den „certain ethical or principled objectives“ i.S.d. aktuellen Rechtsprechung des EuGH (vgl. dazu EuGH v. 21.12.2023, European Super League, C-333/21, ECLI:EU:C:2023:1011, juris Rz. 183). Die Vereinsprägung des deutschen Fußballs von der Kreisliga bis zur Bundesliga setzt allerdings – wie das Bundeskartellamt zutreffend betont – ohne Zweifel voraus, dass „breite Bevölkerungskreise“ die Möglichkeit haben, durch eine Vereinsmitgliedschaft die „Geschicke des Vereins mitzubestimmen“. Zu diesen Geschicken gehört auch das Wohl und Wehe der ausgegliederten Profifußball-Kapitalgesellschaft. Es ist daher zu erwarten, dass vom Bundeskartellamt bei der abschließenden kartellrechtlichen Bewertung zumindest der 50+1-Grundregel die Konformität mit dem europäischen und dem deutschen Kartellverbot attestiert wird.

b) Unvereinbarkeit der Förderausnahmen für Bayer Leverkusen und VfL Wolfsburg mit 101 Abs. 1 AEUV

Die bestehenden Ausnahmen von der 50+1-Regel (Förderausnahmen) für Bayer Leverkusen und den VfL Wolfsburg sind bei Zugrundelegung der aktuellen Rechtsprechung des EuGH eine Wettbewerbsbeschränkung iSd Art. 101 Abs. 1 AEUV, für die kein Rechtfertigungsgrund Platz greift. Denn bei diesen beiden Klubs haben aufgrund der Stimmrechtsmehrheit der Förderunternehmen Bayer AG bzw. Volkswagen AG breite Bevölkerungskreise gerade nicht die Möglichkeit, qua Vereinsmitgliedschaft die Geschicke des Vereins auch in Bezug auf die ausgegliederte Profifußball-Kapitalgesellschaft mitzubestimmen. Dass es sich um traditionelle Werksklubs handelt, ändert nichts an der fehlenden Mitgliedermitbestimmung. Die DFL ist zwar kartellrechtlich nicht verpflichtet, an der 50+1-Grundregel festzuhalten. Sie kann stattdessen, Mehrheitsbeteiligungen von Investoren unbeschränkt zulassen. Wenn aber diese Grundregel fortgelten soll, dann ist die Kombination mit den aktuellen Förderausnahmen kartellrechtlich nicht zulässig. Als erforderliche und verhältnismäßige Wettbewerbsbeschränkung kann in Bezug auf die aktuellen Förderausnahmen nur die Einräumung einer Übergangsfrist angesehen werden, die den betroffenen Klubs ermöglicht, die bestehenden langjährigen Vereins- und Gesellschaftsstrukturen nach Maßgabe der 50+1-Regel umzugestalten, so dass à la longue der Mutter-Idealverein auch in Leverkusen und Wolfsburg über die Stimmrechtsmehrheit in der Profifußball-Kapitalgesellschaft verfügt (vgl. dazu auch Wertenbruch GmbHR 2024, 922, 932 f.).

c) Aktueller Verzicht der TSG Hoffenheim auf die Förderausnahme – Rückübertragung der Stimmrechte auf den Idealverein durch den SAP-Mitgründer Dietmar Hopp

Der Bundesliga-Klub TSG Hoffenheim erhielt im Jahre 2014 von der DFL wegen einer mehr als 20 Jahre bestehenden erheblichen finanziellen Förderung des Profi- und Amateurfußballs sowie des Breitensports durch den Mitbegründer des Softwarekonzerns SAP Dietmar Hopp eine Ausnahmegenehmigung hinsichtlich der 50+1-Regel. Infolge dieses verbandsrechtlichen Plazets konnten die Mitglieder des TSG 1899 Hoffenheim e.V. Anfang 2015 den Beschluss fassen, Dietmar Hopp die Mehrheit der Stimmrechte an der TSG 1899 Hoffenheim Fußball-Spielbetriebs GmbH zu übertragen. Auf Wunsch von Dietmar Hopp wurde diese Förderausnahme durch gesellschaftsvertragliche Rückübertragung der Stimmrechtsmehrheit in dieser GmbH auf die TSG Hoffenheim e.V. mit Zustimmung der DFL aufgehoben. Hopp räumt in diesem Zusammenhang ein, dass die 50+1-Förderausnahme sowohl dem Klub als auch ihm selbst überwiegend Misstrauen und Anfeindungen eingebracht habe. Zudem sah sich die TSG Hoffenheim als Mitadressatin des laufenden Kartellamtsverfahrens. Die 50+1-Regel stellt nach Einschätzung von Dietmar Hopp ein hohes Gut im deutschen Fußball dar.

Für die TSG Hoffenheim und ihren finanziellen Protagonisten Dietmar Hopp hat sich das laufende 50+1-Kartellamtsverfahren durch die Rückübertragung der Stimmrechtsmajorität auf den Idealverein erledigt, soweit es um die rechtliche Bewertung der Förderausnahmen geht. Die vor der Entscheidung des Bundeskartellamts erfolgte Hoffenheimer Wiedereinführung der 50+1-Compliance bestätigt zum einen, dass eine umfassende finanzielle Förderung eines Fußballklubs auch ohne korrespondierende Einräumung einer Stimmrechtsmehrheit in der Profifußball-Kapitalgesellschaft als realisierbar angesehen wird. Zum anderen hat sich die TSG Hoffenheim rechtzeitig der Sorge entledigt, die Förderausnahme auf Grundlage eines Verdikts des Bundeskartellamts wegen Kartellrechtswidrigkeit zwangsweise aufgeben zu müssen. Die vorauseilende Änderung des GmbH-Gesellschaftsvertrags fördert jedenfalls das Image des Vereins auch außerhalb des Hoffenheimer Fankreises.

4. Kartellrechtliche Notwendigkeit einer strikten Anwendung der 50+1-Grundregel durch die DFL

a) Grundsatz

Da das Bundeskartellamt im Rahmen seiner vorläufigen rechtlichen Beurteilung für den Fall der verbandsrechtlichen Kontinuität der 50+1-Grundregel zu Recht eine einheitliche, konsistente und diskriminierungsfreie Anwendung der 50+1-Grundregel durch die DFL als obligatorisch ansieht, darf die DFL, falls das Bundeskartellamt in der abschließenden Entscheidung die „Vereinsprägung“ des deutschen Fußballs als kartellrechtlichen Rechtfertigungsgrund anerkennt, bei Fehlen einer hinreichenden Vereinsprägung und bei Vorliegen einer Umgehungskonstruktion keine Lizenz für die Teilnahme am Liga-Spielbetrieb erteilen.

b) Unzulässigkeit von Stimmbindungsverträgen zwischen einem Mutterverein als Mehrheitsgesellschafter und dem Investor – Hannover-96-Vertrag und die Entscheidung des BGH vom 16.7.2024

Mit dem Rechtfertigungsgrund der „Vereinsprägung“ des deutschen Fußballs nicht zu vereinbaren sind vereins- und gesellschaftsrechtliche Konstruktionen, die formal die Stimmenmehrheit des Muttervereins in der Fußball-Kapitalgesellschaft wahren, aber dem Investor Mitentscheidungsrechte einräumen. Der Mutter-Idealverein Hannover 96 ist zwar mit 100 % an der Komplementär-GmbH der Hannover 96 GmbH & Co. KGaA beteiligt, wodurch in Bezug auf die 50+1-Regel formal Konformität besteht. Der im Jahre 2019, also zeitlich im Windschatten des von der DFL im Jahre 2018 beim Bundeskartellamt beantragen Kartellverfahrens, zwischen Hannover 96 e.V., der Hannover 96 GmbH & Co. KGaA und der einzigen Kommanditaktionärin Hannover 96 Sales & Service GmbH & Co. KG abgeschlossene sog. Hannover-96-Vertrag sieht aber vor, dass der Hannover 96 e.V. als Mehrheitsgesellschafter die Satzung der Komplementär-GmbH nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Kommanditaktionärin ändern, ergänzen oder ersetzen darf (vgl. zur Gesellschafts- und Vertragsstruktur bei Hannover 96 BGH GmbHR 2024, 922 Rz. 2 ff.) Die Satzung der Komplementär-GmbH räumt zudem der Kommanditaktionärin über einen fakultativen Aufsichtsrat Mitspracherechte bei der Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH ein.

Da die Mitglieder des Idealvereins Hannover 96 nicht uneingeschränkt die Geschicke des Profibereichs bestimmen können, ist eine Vereinsprägung nicht gewährleistet. Die DFL darf daher bei Fortbestand der 50+1-Grundregel derartige Einschränkungen der Vereinsprägung bei der Lizenzerteilung nicht akzeptieren. Abgesehen davon hat der Hannover-96-Vertrag eine gesellschaftsrechtliche Achillesferse, die bei der gerichtlichen Überprüfung der vom Mutterverein Hannover 96 im Alleingang durchgesetzten Abberufung des GmbH-Geschäftsführers Martin Kind deutlich zu Tage trat. Der BGH hat zu Recht mit Urteil vom 16.07.2024 (GmbHR 2024, 922 mit Anm. Wertenbruch) die u.a. auf einen Verstoß des Vereins gegen den Hannover-96-Vertrag gestützte Klage des abberufenen Geschäftsführers in letzter Instanz abgewiesen.

c) Die vereins- und gesellschaftsrechtliche Aufstellung bei RasenBallsport (RB) Leipzig – Vereinsprägung bei 23 stimmberechtigten Vereinsmitgliedern?

Der im Vereinsregister als RasenBallsport Leipzig e.V. – Kurzform: RB Leipzig – eingetragene Klub ist mit einem Prozent an der ausgegliederten RasenBallsport Leipzig GmbH beteiligt, die insbesondere für den Profifußball zuständig ist. 99 Prozent des Stammkapitals der RasenBallsport GmbH hält die Red Bull GmbH. Der RasenBallsport Leipzig e.V. verfügt aber über die Stimmenmehrheit in der Gesellschafterversammlung der RasenBallsport GmbH. Da die 50+1-Statuten von DFB und DFL nicht auf die Kapitalmehrheit, sondern auf die Stimmenmehrheit abstellen, verstößt die Leipziger Konstruktion formal nicht gegen die 50+1-Regel.

Der RasenBallsport Leipzig e.V. hat aber nach Angaben des Vorstands auf der Mitgliederversammlung im März 2023 nur 23 stimmberechtigte Mitglieder und 750 nicht stimmberechtigte Fördermitglieder. Die Fördermitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen und Fragen stellen. Stimmberechtigte Mitglieder können nur für den Klub oder den Red-Bull-Konzern tätige und nützliche Personen werden.

Auf Grundlage des § 32 BGB haben zwar in der Mitgliederversammlung eines Idealvereins alle Mitglieder nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz das gleiche Stimmrecht. Die Vereinssatzung kann davon aber in der Weise abweichen, dass zwischen ordentlichen (stimmberechtigten) und außerordentlichen (nicht stimmberechtigten) Mitgliedern unterschieden wird (vgl. Erman/Westermann/Anzinger, 17. Aufl. 2023, BGB § 26 Rz. 5). Insbesondere bei Musik- und Sportvereinen ist die rechtliche Figur des „passiven Mitglieds“ ohne Stimmrecht verbreitet.

Die formelle Vereinbarkeit der Leipziger Vereins- und Gesellschaftsstruktur mit der 50+1-Regel der DFL sowie dem BGB-Vereinsrecht ändert aber nichts daran, dass auf Grundlage der aktuellen Urteilen des EuGH in den Rechtssachen European Super League, International Skating Union und Royal Antwerp Football Club die 50+1-Grundregel nur dann nicht gegen das Kartellverbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV verstößt, wenn als übergeordneter Rechtfertigungsgrund eine „Vereinsprägung“ des Profifußballs garantiert ist. Dafür müssen „breite Bevölkerungskreise“ die Möglichkeit haben, durch eine Mitgliedschaft die „Geschicke des Vereins mitzubestimmen“. Ein unterschiedliches Stimmrecht der Vereinsmitglieder steht zwar nicht per se der Vereinsprägung entgegen. Wenn aber insgesamt nur 23 Mitglieder, die für den Fußballklub oder das Förderunternehmen tätig sind, ein Stimmrecht im Mutterverein haben, dann haben breite Bevölkerungskreise gerade nicht die Möglichkeit, die Geschicke des Profifußballs mitzubestimmen. Beim Leipziger Modell ist daher keine Vereinsprägung, sondern vielmehr eine Prägung der Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung i.S.d. § 32 Abs. 1 BGB durch das Förderunternehmen zu konstatieren. Das Bundeskartellamt kann eine im Wege von Stimmrechtsbeschränkungen im Mutterverein bewerkstelligte Prägung einer Profifußball-Kapitalgesellschaft durch ein Förderunternehmen nicht als eine Vereinsprägung tolerieren, die generell geeignet ist, in Bezug auf das Kartellverbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV einen Rechtfertigungstatbestand zu begründen.

IV. Fazit und Ausblick

Die DFL muss aus den dargelegten Gründen, falls das Bundeskartellamt für die 50+1-Grundregel die Ampel auf Grün schaltet und die Mitgliederversammlung der DFL die Fortgeltung unter Beachtung der kartellbehördlichen Vorgaben beschließt, die Erteilung einer Lizenz für die Fußball-Lizenzligen von der Bedingung abhängig zu machen, dass breite Bevölkerungskreise über die Mitgliedschaft im Mutterverein und das daraus resultierendes Stimmrecht auch die Geschicke der ausgegliederten Fußball-Kapitalgesellschaft mitbestimmen können. Dafür müssten die 50+1-Statuten der DFL in der Weise ergänzt werden, dass breite Bevölkerungskreise die Vereinsmitgliedschaft nach Maßgabe der Vereinssatzung erwerben können und das reguläre Stimmrecht des einzelnen Mitglieds nicht zum Zwecke der Absicherung des Einflusses eines Förderunternehmens ausgeschlossen werden darf. Stimmbindungsverträge zwischen dem Mutterverein und einem Förderunternehmen sind ebenfalls wegen Aushöhlung der Vereinsprägung unzulässig. Das Gleiche gilt für sonstige Verträge, die dem Förderunternehmen einen Einfluss auf die Beschlussfassung im Mutterverein einräumen.