Online-Dossier: Gesellschaft mit gebundenem Vermögen

Im Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode haben die Regierungsparteien vereinbart: „Wir modernisieren das Recht der Genossenschaften und wollen eine neue, eigenständige Rechtsform ‚Gesellschaft mit gebundenem Vermögen‘ einführen. Merkmale dieser Rechtsform sind die unabänderliche Vermögensbindung und die Teilhabe nach mitgliedschaftlicher Logik ohne steuerliche Privilegierungen oder Diskriminierungen.“ (Zeilen 2816-2819).

Bereits im Vorfeld gab es Konzepte für eine sog. GmbH mit gebundenem Vermögen (GmbH-gebV) bzw. einer Gesellschaft in Verantwortungseigentum mbH (GmbH-VE). Im März 2026 hat das BMJV in einem Eckpunktepapier den gesetzlichen Rahmen für eine Gesellschaft mit gebundenem Vermögen als eigenständige Rechtsform vorgestellt.

Aus der GmbHR

  • Reif, Genossenschaftliche Pflichtprüfung für die (geplante) GmgV?, GmbHR 2026, 400
  • Möslein, Das Rahmenkonzept für eine Gesellschaft mit gebundenem Vermögen: Strukturprinzipien, Anwendungspotentiale und rechtspolitische Desiderata, GmbHR 2026, R116
  • Kunzmann, BMJV und BMF: Rahmenkonzept zur Gesellschaft mit gebundenem Vermögen vorgelegt, GmbHR 2026, R103
  • Möslein, Die Gesellschaft mit gebundenem Vermögen: Rechtsformvariante vs. Rechtsformneuschöpfung, GmbHR 2025, 1121
  • Sanders, Gesellschaft mit gebundenem Vermögen – in Deutschland und international, GmbHR 2025, R260
  • Kübler, Veto-Anteil-Modell vs. Gesellschaft mit gebundenem Vermögen (GmgV): Koexistenz oder Verdrängung?, GmbHR 2025, 846
  • Ulrich, Stiftung Verantwortungseigentum: Neue Runde in der Diskussion über neue Rechtsform für gebundenes Vermögen, GmbHR 2023, R211
  • Obernosterer, Die GmbH mit gebundenem Vermögen – eine GmbH mit beschränkter Niederlassungsfreiheit?, GmbHR 2023, 434
  • Grisar, Verankerung von Nachhaltigkeitskriterien in der GmbH, GmbHR 2023, 373
  • Sanders/Bühring, Die GmbH mit gebundenem Vermögen im Erb- und Familienrecht, GmbHR 2022, 889
  • Reichert/Ullrich, Koalitionsvertrag: Mehr Fortschritt wagen – Gilt das auch für das Gesellschaftsrecht?, GmbHR 2022, R20
  • Rolfes/Berisha, Der Schutz der Gläubiger des Gesellschafters einer GmbH mit gebundenem Vermögen, GmbHR 2022, 23
  • Bochmann/Leclerc, Die Verankerung von Nachhaltigkeitszielen in den Gesellschaftsstatuten bei der französischen société à mission, GmbHR 2021, 1141
  • Weitemeyer/Weißenberger/Wiese, Eine GmbH mit ewigem Gewinnausschüttungsverbot, GmbHR 2021, 1069
  • Sanders/Dauner-Lieb/Kempny/Möslein/Veil, Gesetzentwurf GmbH mit gebundenem Vermögen – Verantwortungseigentum 2.0, GmbHR 2021, 285
  • Habersack, „Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Verantwortungseigentum“ – ein Fremdkörper im Recht der Körperschaften, GmbHR 2020, 992
  • Sanders/Dauner-Lieb/Kempny/Möslein/Veil, Eckpunktepapier zum Gesetzesentwurf zur Einführung einer Gesellschaft in Verantwortungseigentum mbH (VE-GmbH) in das GmbHG, GmbHR 2020, R228

Aus der ZIP:

  • Teichmann, „Gesellschaft mit gebundenem Vermögen“: Konturen einer neuen Rechtsform, ZIP 2026, 847
  • Schockenhoff, Die GmbH mit gebundenem Vermögen, ZIP 2023, 1825
  • Fleischer, Ein Schönheitswettbewerb für eine neue Gesellschaftsform mit Nachhaltigkeitsbezug: Zur rechtspolitischen Diskussion um eine GmbH mit gebundenem Vermögen, ZIP 2022, 345
  • Reiff, Entwurf eines Gesetzes für die GmbH in Verantwortungseigentum (VE-GmbH) vorgelegt, ZIP 2020, 1750

Aus DER BETRIEB

  • Berenbrinker/Sanders/Hoon, Ziele und Gründe für Unternehmen mit gebundenem Vermögen: Ring-Modell, DB 2025, 2552
  • Brouwer, Unternehmensrechtliche Schwerpunkte der 21. Legislaturperiode, DB 2025, M6
  • Weißenberger, Verantwortungseigentum und GmgV im Realitätscheck, DB 2025, M6
  • Kempny, Zivil- und steuerrechtliche Gesichtspunkte einer künftigen Gesellschaft mit gebundenem Vermögen, DB 2024, 617

Materialien

Bestellungsbeschluss kein grundbuchtauglicher Nachweis für (Nachtrags-)Liquidator

Ein nicht seltenes und im Fall des Auftretens mitunter nur mit einigem Aufwand zu behebendes Problem: Eine GmbH wird zunächst im Handelsregister gelöscht, sei es von Amts wegen aufgrund Vermögenslosigkeit (§ 394 FamFG i.V.m. § 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG), sei es auf Antrag nach vorangegangenem Abwicklungsverfahren (§ 74 Abs. 1 GmbHG). Nach Löschung stellt sich sodann aber heraus, dass diese zu Unrecht erfolgte, weil die GmbH in Wahrheit noch Vermögen hatte. Bei allem dogmatischen Streit über die Wirkung der Löschungseintragung steht damit für die ganz h.M. fest: Die GmbH ist nicht vollbeendet, sondern besteht fort, bis sie vollständig vermögenslos geworden ist. Bei vorangegangener amtswegiger Löschung wegen Vermögenslosigkeit muss sie erstmals ein Liquidationsstadium durchlaufen, bei „voreiliger“ Löschung nach bereits durchlaufenem Liquidationsstadium ist dieses fortzusetzen. Verfügt die gelöschte GmbH noch über (werthaltige oder formale) Grundbuchpositionen, die es zu verwerten oder jedenfalls zur Löschung zu bringen gilt, wirft dieser Sachverhalt viele im Detail streitige Fragen im Schnittfeld von Liquidations- und Grundbuchverfahrensrecht auf. Häufig sind in der Praxis die Fälle „vergessener“ formaler Grundbuchpositionen, die als wertlose Aktiva zwar nichts an der Vermögenslosigkeit der GmbH ändern (dazu Scheller in Scholz, 12. Aufl. 2021, § 60 GmbHG Rz. 54), wohl aber fortbestehenden Abwicklungsbedarf implizieren und damit in die „gestutzte“ (Nachtrags-)Liquidation in entsprechender Anwendung des § 273 Abs. 4 Satz 1 AktG münden. Seltener verfügt die GmbH noch über werthaltige Grundbuchpositionen. Über einen solchen Fall, in welchem die zu Unrecht von Amts wegen aufgrund vermeintlicher Vermögenslosigkeit gelöschte GmbH noch als Teileigentümerin im Grundbuch eingetragen war und der daher gerichtlich bestellte (Nachtrags-)Liquidator i.S.d. § 66 Abs. 5 Satz 2 GmbHG das Teileigentum mit Grundschulden belasten wollte, hatte jüngst das Kammergericht (KG v. 11.5.2021 – 1 W 29/21) zu entscheiden.

Das Kammergericht erteilt der bisher weitgehend etablierten Praxis eine Absage, die Vertretungsberechtigung eines (Nachtrags-)Liquidators i.S.d. § 66 Abs. 5 Satz 2 GmbHG und damit dessen Bewilligungsberechtigung im Grundbuchverfahren mittels Vorlage einer Ausfertigung des Beschlusses über seine gerichtliche Bestellung nachzuweisen. Dies jedenfalls dann, wenn zwischen Bestellungsbeschluss und Bewilligungserklärung bereits ein Kalenderjahr verstrichen ist. Denn es liege nicht gänzlich fern, dass zwischenzeitlich eine gerichtliche Abberufung aus wichtigem Grunde erfolgt sein könnte, welche für Dritte „unbemerkt“ geblieben ist, da es keine Pflicht zur Rückgabe des Bestellungsbeschlusses gebe. § 47 FamFG sichere nur den Bestand solcher Rechtsgeschäfte, die bis zu einer etwaigen Aufhebung des gerichtlichen Bestellungsbeschlusses und damit rückwirkend entfallender Vertretungsbefugnis vorgenommen seien, nicht aber schütze die Bestimmung das Vertrauen auf einen Fortbestand einer entfallenen Vertretungsbefugnis. Daher bedürfe es (jedenfalls in solchen Fällen für grundbuchverfahrensrechtliche Zwecke) der deklaratorischen (Wieder-)Eintragung der gelöschten GmbH mitsamt Liquidator, um das Fortbestehen der GmbH i.L. sowie die Vertretungsberechtigung des Liquidators grundbuchtauglich über § 32 GBO nachzuweisen.

Praxistipp:

Der Praxis ist vor dem Hintergrund dieser Entscheidung zu raten, beim Registergericht anzuregen, sich an dem (ohnehin dogmatisch allein überzeugenden) Grundsatz zu orientieren, jedenfalls bei noch vorhandenem Vermögen die gelöschte GmbH als aufgelöste unter bisheriger Registernummer im Verbund mit dem gerichtlich bestellen Liquidator in das Handelsregister kundmachend einzutragen. Die Eintragung erfolgt allerdings von Amts wegen (die entsprechende Eintragung kann daher nur angeregt werden), das Registergericht hat aber im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens die Abwicklungsaufgaben des Liquidators in Rechnung zu stellen – verfügt die GmbH noch über werthaltige Grundbuchpositionen, wird dieses regelmäßig dahingehend reduziert sein, eine (Wieder-)Eintragung vorzunehmen. Bei kürzeren Zeitabständen zwischen Bestellungsbeschluss und grundbuchverfahrensrechtlichen Bewilligungserklärung sollte allerdings ungeachtet dessen die Vorlage der Ausfertigung des Bestellungsbeschlusses als grundbuchtaugliches Nachweismittel i.S.d. § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO betrachtet werden. Erst recht gilt dies, sofern es – wie häufiger der Fall – nur noch um die zeitnahe Löschung wertloser Grundbuchpositionen geht; in diesen Sonderfällen nicht-vermögensbezogenen Abwicklungsbedarf erscheint auch die (Wieder-)Eintragung übertrieben, ist hier die Stellung des Liquidators doch letztlich nur jener eines bloßen Pflegers i.S.d. § 1913 BGB vergleichbar. Wurde unter Verweis auf die Vermögenslosigkeit der GmbH in einem solchen Fall gar eine gerichtliche Liquidatorenbestellung abgelehnt, wird man auch eine Grundbuchberichtigung i.S.d. § 22 GBO unter Vorlage eines solchen Beschlusses für zulässig halten müssen. Zu alledem ausführlich bei Scheller in Scholz, 12. Aufl. 2021, § 60 GmbHG Rz. 69 ff. sowie K. Schmidt/Scheller in Scholz, 12. Aufl. 2021, § 66 GmbHG Rz. 58 f. und § 74 GmbHG Rz. 26 ff.