BGH: Notieren einer Vorfrist

Der BGH (Beschl. v. 20.09.2022 – VI ZB 17/22) hat sich im Rahmen der Überprüfung eines vom OLG zurückgewiesenen Wiedereinsetzungsantrages dazu geäußert, wann eine Vorfrist zu notieren ist.

Eine ansonsten zuverlässige Angestellte der Rechtsanwältin hatte es versehentlich versäumt, das Ende der richtig berechneten Berufungsbegründungsfrist in den Fristenkalender einzutragen. Dies fiel leider erst nach Fristablauf auf. Eine Wiedereinsetzung rechtfertigt dies jedoch nicht, weil es keine grundsätzliche Weisung der Rechtsanwältin gab, für Berufungsbegründungen eine Vorfrist einzutragen. Dies ist für alle Prozesshandlungen erforderlich, die mehr als nur geringen Aufwand an Zeit und Mühe erfordern, was bei einer Berufungsbegründung der Fall ist. Das Notieren der Vorfrist führt außerdem zu einer zusätzlichen Sicherung, weil sie sicherstellt, dass die eigentliche Frist gewahrt wird, selbst wenn es versäumt wurde, diese einzutragen.

Die Frage war, ob dieses Versäumnis überhaupt ursächlich für das Fristversäumnis war. Der Anwalt hatte natürlich eingewandt, die Angestellte hätte voraussichtlich auch vergessen, die Vorfrist zu notieren. Dies akzeptiert der BGH nicht. Wenn nicht alle zumutbaren und möglichen Maßnahmen ergriffen wurden, geht es zu Lasten des Anwalts, wenn nicht festgestellt werden kann, wie sich die Sache entwickelt hätte. Die Angestellte hatte die Frist grundsätzlich richtig berechnet und auch in der Akte vermerkt. Bei einem ordnungsgemäßen Vorgehen wäre die Vorfrist vermerkt worden. Damit hatte das OLG den Wiedereinsetzungsantrag zu Recht zurückgewiesen und gleichfalls zu Recht die Berufung verworfen.

Fazit: Es darf daher niemals vergessen werden, bei allen Fristen auch eine Vorfrist zu notieren, wenn die maßgebliche Prozesshandlung nicht einfach und schnell zu erledigen ist. Eine entsprechende Weisung an die Mitarbeiter muss ergehen.

BGH: Notwendiger Hinweis des Gerichts bei einer Wiedereinsetzung wegen plötzlicher Erkrankung der Rechtsanwältin

Der BGH hat sich mit Beschl. v. 6.9.2022 – VIII ZB 24/22, MDR 2022, 1363 mit den Pflichten des Rechtsmittelgerichts im Hinblick auf das Vorbringen zur Begründung eines auf eine unvorhergesehene Erkrankung des Rechtsanwalts gestützten Wiedereinsetzungsantrags befasst.

In dem Verfahren hat der Kläger behauptet und durch anwaltliche Versicherung glaubhaft gemacht, seine Anwältin sei am Tage des Ablaufes der Berufungsbegründungsfrist unvorhergesehen akut erkrankt (Fieber, starke Übelkeit, Erbrechen) und habe deshalb die Frist nicht wahren können. Die Beauftragung eines Vertreters sei genauso wenig zumutbar und möglich gewesen wie die Einholung der Zustimmung des Beklagtenvertreters zu einer erneuten Fristverlängerung. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung verworfen. Es sei nicht ausreichend dargelegt worden, dass die Einholung einer Zustimmung des Beklagtenvertreters zur erneuten Verlängerung der Frist nicht möglich gewesen wäre. Die pauschale Behauptung, dies sei nicht zumutbar und möglich gewesen, sei nicht ausreichend.

Der BGH teilt diese Sichtweise nicht, sondern fordert von dem Berufungsgericht eine weitere Aufklärung der Sache, die unrichtigerweise unterblieben sei; gegebenenfalls durch Vernehmung der Anwältin. Das Berufungsgericht habe richtig angenommen, dass der Kläger eine in sich geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe noch nicht abgegeben habe. Im Kern sei das Vorbringen des Klägers allerdings nachvollziehbar. In einem solchen Fall wäre das Berufungsgericht gemäß § 139 ZPO dazu verpflichtet gewesen, den Kläger auf die Lücken im Vortrag hinzuweisen und entsprechenden Beweis anzutreten. Es handele sich hier mithin um erkennbar unklare und ergänzungsbedürftige Angaben, die auch noch nach Fristablauf und noch mit der Rechtsbeschwerde ergänzt werden könnten.

Fazit: Die Entscheidung liegt ganz auf der Linie der sich immer weiter und mehr ausdehnenden Aufklärungs- und Hinweispflichten, die die Anwaltschaft zu einem immer unsorgfältigeren Verhalten ermutigen. Es dürfte doch auf der Hand liegen, dass in Fällen der plötzlichen Erkrankung näher ausgeführt werden muss, warum man nicht mehr den Gegner anrufen und um Zustimmung zur Fristverlängerung bitten konnte! Was liegt eigentlich näher?

BGH: Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten

Im Rahmen eines „Diesel-Verfahrens“ ging es in der Revisionsinstanz zuletzt nur noch um die Frage, ob die unterlegene Beklagte auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Klägers zu erstatten hat. Der BGH (Beschl. v. 23.6.2022 – VII ZR 294/21) fasst in dieser Entscheidung die Voraussetzungen dafür gut zusammen. Als Anspruchsgrundlage war hier – wie in der Hauptsache – auch § 826 BGB einschlägig.

Die allgemeinen Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlage bejaht der BGH: Da es sich um einen nicht einfach gelagerten Sachverhalt handelte, durfte der Kläger sich veranlasst sehen, sogleich einen Rechtsanwalt einzuschalten, ohne zunächst selbst bei der Beklagten vorstellig zu werden. Soweit die Beklagte behauptet hatte, den Klägervertretern sei aufgrund allgemeiner Berichterstattung ihre Rechtsansicht bekannt gewesen, dringt sie damit nicht durch. Eine von vornherein bestehende Zahlungsunwilligkeit, die tatsächlich die Einschaltung eines Rechtsanwaltes zum Versuch der vorprozessualen Regulierung ausscheidet, ist damit nicht in der erforderlichen Weise dargetan, zumal der Schädiger dafür die Darlegungs- und Beweislast trägt.

Die entscheidende Frage war hier allerdings, ob – was für den Erstattungsanspruch Voraussetzung ist (!) – hier überhaupt von dem Kläger ein Mandat für die außergerichtliche Vertretung erteilt worden war. Ist nämlich das Mandat nur zur gerichtlichen Vertretung erteilt worden, gehört ein vorprozessuales Schreiben schon zu einer die Klage vorbereitenden Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RVG. Dann fällt nur die Verfahrensgebühr, jedoch keine Geschäftsgebühr an. Hier war es jedoch so, dass die Klägervertreter im vorprozessualen Anwaltsschreiben mitgeteilt hatten, sie würden dem Kläger zur Klage raten, wenn die Beklagte nicht zahlen werde. Der BGH sieht darin einen ausreichenden Vortrag für eine außergerichtliche Tätigkeit. Dabei weist der BGH erneut darauf hin, dass auch ein unter der aufschiebenden Bedingung der Erfolglosigkeit der vorprozessualen Regulierung erteilter Prozessauftrag ausreichend ist, um eine Geschäftsgebühr entstehen zu lassen.

Fazit: Mit dieser Sicht der Dinge hält der BGH die Pflicht zur Darlegung der Umstände innerhalb einer realistischen Grenze und vermeidet die unnötige Aufblähung des Prozessstoffes wegen einer Nebenforderung. In die Vorlagen für vorprozessuale Schreiben sollte in etwa folgende Formulierung aufgenommen werden: „Wenn Sie die Forderung nicht innerhalb von zwei Wochen gezahlt haben, werde ich der Mandantschaft dazu raten, gegen Sie eine entsprechende Klage einzureichen.“ Damit dürfte dann das Entstehen einer Geschäftsgebühr hinreichend dargelegt sein.

 

 

OLG Karlsruhe: Besorgnis der Befangenheit durch Übersehen eines Befangenheitsantrages

In einer Entscheidung des OLG Karlsruhe (Beschl. v. 11.5. 2022 – 9 W 24/22) ging es um die Frage, ob alleine das Übersehen eines Befangenheitsantrages schon die Besorgnis der Befangenheit begründen kann, was das OLG bejaht hat.

In einer über 100 Seiten langen Klageerwiderung befand sich ein Befangenheitsantrag der Beklagten. Der zuständige Richter las lediglich das Inhaltsverzeichnis des Schriftsatzes, übersah demgemäß den Befangenheitsantrag und stellte die Klageerwiderung mit einer Verfügung zu. Alsdann ging noch eine Widerklage ein, darin wurde erneut auf den Befangenheitsantrag hingewiesen sowie auf den Verstoß gegen § 47 ZPO durch die erwähnte Verfügung. Gleichzeitig wurde ein erneuter Befangenheitsantrag gestellt. In seiner dienstlichen Stellungnahme entschuldigte sich der Richter für sein Versäumnis.

Nach der Auffassung des OLG lässt der Verstoß gegen § 47 ZPO den Schluss darauf zu, dass der abgelehnte Richter bei der Wahrnehmung der Belange der Beklagten eine evident fehlende Sorgfalt an den Tag legt und deswegen bei der Beklagten der Eindruck entsteht, der Richter werde auch später das Vorbringen der Beklagten nicht ernst nehmen.

Diese Sicht der Dinge geht nach hiesiger Einschätzung an der Praxis vorbei. Die Überlastung der Gerichte ist allgemein bekannt. Es ist lebensfern davon auszugehen, dass jeder Schriftsatz, der bei Gericht eingeht, sofort vollständig gelesen und verarbeitet werden kann. Eine derartige Vorgehensweise wäre auch eine Verschwendung richterlicher Ressourcen. Wenn offensichtlich ist, dass eine über 100 Seiten lange Klageerwiderung nicht ohne eine erneute Stellungnahme des Klägers sachgerecht bewertet werden kann, macht es keinen Sinn, dieselbe gleich durch zu studieren. Wesentlich sinnvoller und ressourcenschonender ist es, diesen Schriftsatz erst dann vollständig zur Kenntnis zu nehmen, wenn die Sache soweit „ausgeschrieben“ erscheint, dass eine sachgemäße Förderung derselben möglich ist. Dies weiß im Normalfall auch jeder Rechtsanwalt. Deswegen wird bei langen Schriftsätzen auch stets am Anfang auf wichtige Anträge hingewiesen, oftmals sogar in Fettdruck.

Fazit: Diese Entscheidung sollte daher keinesfalls Schule machen, zumal sie geradezu dazu auffordert, durch versteckte Befangenheitsanträge Verfahren zu verzögern!

 

 

OLG Hamburg: Wartepflicht des Rechtsanwalts bei Verzögerungen durch das Gericht

In einer Entscheidung des Hanseatischen OLG in Hamburg (Beschl. v. 20.5.2022 – 7 W 57/22, MDR 2022, 1113) ging es letztlich um die Frage, wie lange ein Rechtsanwalt auf das Gericht warten muss, wenn sich ein vorheriger Termin des Gerichts länger hinzieht als geplant. Im Beschwerdeverfahren (§ 336 Abs. 1 ZPO) war zu beurteilen, ob der Rechtsanwalt zu früh gegangen war und deswegen das LG gegen die von ihm vertretene Partei ein Versäumnisurteil hätte erlassen müssen oder nicht. Das LG hatte im Widerspruchsverfahren gegen eine einstweilige Verfügung Termin auf 12:30 Uhr bestimmt. Das Gericht teilte um diese Uhrzeit mit, dass der Termin sich voraussichtlich um eine Stunde, möglicherweise auch noch etwas länger, verschieben würde. Um 12:55 Uhr gab der Rechtsanwalt bekannt, er könne nicht länger warten, da er um 14:00 Uhr einen nicht verschiebbaren Termin habe und entfernte sich. Gleichzeitig regte er an, den Termin zu verschieben. Das LG hatte dann den bei Aufruf der Sache gestellten Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils zurückgewiesen und einen neuen Termin bestimmt. Das OLG hob diese Entscheidung auf und wies das LG an einen neuen Termin zu bestimmen, ohne den betroffenen Rechtsanwalt zu laden.

Ein Termin beginnt mit dem Aufruf der Sache (§ 220 Abs. 1 ZPO), von einer konkludenten Terminsaufhebung kann daher nicht ausgegangen werden. Allerdings war der Rechtsanwalt hier berechtigt, gemäß § 227 ZPO einen Antrag auf Verlegung des Termins zu stellen. Der Rechtsanwalt hat aber schuldhaft im Sinne des § 337 Satz 1 ZPO gehandelt, weil er nicht auf eine Verlegung des Termins vertrauen durfte. Unter Berufung auf eine ältere Entscheidung des BVerwG (Beschl. v. 28.12.1998 – 4 B 119-98, NJW 1999, 2131) hält das OLG eine Wartezeit von über einer Stunde noch für hinnehmbar. Der Verlegungsgrund sei zudem mit der einfachen Behauptung, einen nicht verschiebbaren Termin zu haben, nicht nachvollziehbar glaubhaft gemacht worden.

Gerichtstermine können sich leider immer wieder verzögern, regelmäßig durch unvorhersehbare Ereignisse. Die meisten dadurch entstehenden Probleme werden sicherlich kollegial und/oder pragmatisch gelöst. Wenn es jedoch einmal ernst wird, muss man zum einen mindestens eine Stunde warten können und zum anderen, wenn es nicht anders geht, einen Verlegungsgrund direkt glaubhaft machen können. Die Zeit von einer Stunde gilt für die Landgerichte und Oberlandesgerichte, bei den Amtsgerichten wird man, da die Verfahren in der Tendenz natürlich weniger umfangreich sind, diese Zeit vielleicht etwas reduzieren können.

Fazit: Wer als Rechtsanwalt einen Termin wahrzunehmen hat, muss daher stets gut planen. Zunächst einmal muss genug Zeit eingeplant werden, um auch überraschenden Verzögerungen bei der Anreise Rechnung tragen zu können. Verzögert sich dann der Beginn des Termins, muss man auch noch ausreichend Zeit mitbringen, um darauf zu warten. All dies ist sehr ärgerlich, lässt sich aber bedauerlicherweise nicht vermeiden.

 

 

 

Oberster Gerichtshof der USA lehnt „discovery“ für Schiedsgerichte ab

Es dürfte allgemein bekannt sein, dass in den USA ein Verfahren praktiziert wird, das hierzulande regelmäßig auf wenig Gegenliebe stößt. Die sog. „discovery“ (Entdeckung, Ermittlung).  Über dieses Verfahren kann eine potentielle Streitpartei von der potentiellen Gegenpartei schon vor dem eigentlichen Prozess die Herausgabe von Dokumenten u. a. verlangen. Dabei besteht in den USA auch die Möglichkeit, dass dort entsprechende Ersuchen bearbeitet werden, die aus dem Ausland kommen.

Die entscheidende Frage war nun, ob auch Schiedsgerichte die Voraussetzungen der einschlägigen Vorschrift erfüllen, ob also ein Schiedsgericht ein entsprechendes Ersuchen stellen kann. Der Oberste Gerichtshof der USA hat die Frage einstimmig entschieden, d. h. mit 9 : 0 Stimmen: Nein! Der einschlägige Wortlaut der Vorschrift lautete u. a. wie folgt: Discovery ist zulässig „for use in a proceeding in a foreign or international tribunal“; also in etwa: für den Gebrauch in einem Verfahren vor einem ausländischen oder internationalen Gericht. Letztlich ist damit klar, dass Schiedsgerichte nicht als solche Gerichte angesehen werden können, zumal das Wort „arbitration“ an keiner Stelle in der Vorschrift enthalten ist.

Die Entscheidung hat die von Donald Trump vorgeschlagene jüngere Richter Amy Coney Barrett verfasst. Man kann an dieser Entscheidung jedoch sehen, dass die politische Orientierung der Richter, anders als in anderen Fällen, hier keine Rolle gespielt hat. Sie argumentiert sorgfältig unter Heranziehung von Wörterbüchern zum Wortlaut der Vorschrift und unterbreitet anschließend auch noch darüber hinaus gehende Sachargumente.

Für die Attraktivität von Schiedsgerichtsverfahren ist diese Entscheidung allerdings eher nachteilig. Aber wenigstens wurde die Frage nunmehr verbindlich geklärt, was angesichts divergierender Entscheidungen von Berufungsgerichten in den USA dringend erforderlich war.

OLG Braunschweig: Unstatthafte Beschwerde eines Rechtsanwalts gegen eine vorläufige Wertfestsetzung

Das OLG Braunschweig (Beschl. v. 13.6.2022 – 4 W 16/22) hat einen wichtigen Grundsatz des Streitwertrechts betont.

Das LG Itzehoe setzte den Wert eines Verfahrens auf 27.897,13 Euro fest und verwies anschließend das Verfahren wegen örtlicher Unzuständigkeit an das LG Braunschweig. Der Klägervertreter vertrat die Auffassung, der Wert sei zu niedrig festgesetzt worden und legte nach der Verweisung im eigenen Namen gegen den Streitwertbeschluss Beschwerde ein. Der Beschwerde wurde vom LG Braunshcweig nicht abgeholfen, sondern dem für das LG Braunschweig zuständigen OLG Braunschweig vorgelegt. Das OLG verwarf die Beschwerde als unzulässig.

Das für das LG Braunschweig zuständige OLG hatte hier richtigerweise zu entscheiden. Nach einer Verweisung eines Rechtsstreites ist über ein Rechtsmittel so zu entscheiden, als stamme die angefochtene Entscheidung von dem übernehmenden Gericht.

Die Beschwerde ist jedoch nicht statthaft. Das LG Itzhoe hatte den Streitwert nämlich nur vorläufig zur Bestimmung der Zuständigkeit festgesetzt. Dies wäre zwar nicht erforderlich gewesen, erfolgt jedoch gleichwohl durchaus häufig. Damit handelte es sich hier um die Festsetzung des Zuständigkeitsstreitwertes, nicht des Gebührenstreitwertes. Eine derartige Wertfestsetzung ist für die Partei nicht anfechtbar. Die Beschwerdemöglichkeit der §§ 63, 68 GKG betrifft nur die verbindliche Festsetzung des Gebührenstreitwertes. Im Streitwertrecht steht dem Rechtsanwalt auch kein im Vergleich zur Partei weitergehendes Beschwerderecht zur Verfügung. Demensprechend hilft § 32 Abs. 2 RVG dem Rechtsanwalt hier nach ganz h. M. gleichfalls nicht weiter.

Fazit: Die Festsetzung eines Zuständigkeitsstreitwertes durch ein Gericht kann somit weder von der Partei noch von einem Rechtsanwalt angefochten werden. Wenn es erforderlich werden sollte, steht es dem Rechtsanwalt im Übrigen frei, den Weg des § 32 RVG zu gehen, mithin aus eigenem Recht die Festsetzung des Wertes für seine Gebühren zu verlangen.

BAG: Entscheidung über einen nicht protokollierten Antrag

Der BAG hat mit Urt. v. 9.2.2022 – 5 AZR 347/21 über einen Verfahrensfehler im Zivilprozess, der zur Aufhebung eines Urteils führen musste, entschieden.

In einem Schlussurteil hatte das LAG entschieden, dass dem Kläger eine Vergütung wegen Annahmeverzugs für das Jahr 2016 nicht zustand. Dieser Antrag in dem ansonsten recht umfangreichen Prozess war erst in der Berufungsinstanz neu eingeführt worden. Ausweislich des Tatbestandes des Urteils des LAG war der entsprechende Antrag von dem Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung gestellt worden. Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO sind die Anträge allerdings auch im Protokoll festzuhalten. Wenn dies unterbleibt, darf das Gericht nicht darüber entscheiden. Im Protokoll war der Antrag bezüglich des Annahmeverzugs für das Jahr 2016 jedoch nicht aufgeführt. Damit widersprachen sich Tatbestand und Protokoll. In einem solchen Fall geht das Protokoll vor (§ 165 S. 1 ZPO). Der Antrag bezüglich des Annahmeverzugs für das Jahr 2016 gilt daher als nicht gestellt, obwohl nach dem gesamten Verlauf der Angelegenheit offensichtlich war, dass es sich um ein Versehen des LAG gehandelt hatte, zumal der Kläger den Antrag nicht zurückgenommen hatte. Darüber hinaus ergab sich schon aus der Nichtzulassungsbeschwerde, dass der Kläger eine Entscheidung über diesen Antrag begehrt hatte.

Die Konsequenz: Damit hat das LAG gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO verstoßen. Dieser Fehler nötigt das Revisionsgericht, das Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das LAG zurückzuverweisen, damit der Kläger dort nochmals ordnungsgemäß seine Anträge stellen kann.

Fazit: Auch das BAG fällt durchaus häufig zivilprozessrechtlich interessante Entscheidungen! Der Fall zeigt mit Deutlichkeit, wie wichtig es sowohl für das Gericht als auch für die Rechtsanwälte ist, auf eine ordnungsgemäße Antragstellung in der mündlichen Verhandlung zu achten. Hier darf nichts schiefgehen. Ein Teil jeder Terminsvorbereitung muss daher immer sein: Das Herausarbeiten der richtigen Anträge. Die Folgen können sonst mehr als ärgerlich sein.

BGH: Zuständigkeit für die Kostenentscheidung nach Rücknahme einer nicht statthaften Beschwerde

Der BGH  hat sich mit der Zuständigkeit für eine Kostenentscheidung in einer besonderen Fallkonstellation befasst. Seiner Entscheidung (Beschl. v. 15.03.2022 –  X ZR 16/22) lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger gewann vor dem AG einen Prozess gegen die Beklagte. Der Streitwert betrug 883 Euro. Auf die Berufung der Beklagten änderte das LG jedoch das Urteil ab. Die Klage wurde abgewiesen. Der Kläger legte bei dem Berufungsgericht nach dem Erlass des Urteils Beschwerde ein, und zwar mit dem Antrag, die Revision zuzulassen. Das Gericht wies darauf hin, dass ein solcher Antrag nicht möglich sei. Daraufhin nahm der Kläger den Antrag wieder zurück. Die Beklagte beantragte sodann, dem Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Das LG war der Auffassung, dafür sei der BGH zuständig und legte die Akten dort vor.

Der BGH gab die Angelegenheit dem LG zurück, um die Kostenentscheidung in eigener Zuständigkeit zu treffen. Eine ausdrückliche Regelung für eine Kostenentscheidung in einer derartigen Fallkonstellation existiert zwar nicht, nach ständiger Rechtsprechung ist aber die Vorschrift des § 516 Abs. 3 ZPO (wonach derjenige, der die Berufung zurücknimmt, die Kosten zu tragen hat) auf praktisch alle Rechtsmittelrücknahmen anzuwenden.

Damit war allerdings noch nicht die Frage beantwortet, welches Gericht für die in einem solchen Fall sogar von Amts wegen zu treffende Kostenentscheidung zuständig ist. Der BGH begnügt sich insoweit damit, auf eine recht alte Entscheidung (Beschl. v. 18.6.1953 – IV ZB 51/53) zu verweisen. Darin wurde ausgesprochen, dass das Gericht, bei dem die unzulässige Beschwerde eingelegt wurde, jedenfalls dann für die Kostenentscheidung zuständig ist, wenn das Rechtsmittel zurückgenommen wird, bevor die Sache überhaupt an den BGH abgegeben wurde. Genauso lagen die Dinge hier.

Hier waren dem Rechtsanwalt des Klägers doch einige Missverständnisse unterlaufen: Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre nicht bei dem LG, sondern bei dem BGH einzulegen gewesen (§ 544 Abs. 3 ZPO). Sie wäre aber auch dort offensichtlich unzulässig gewesen, da das LG nicht die Berufung verworfen, sondern in der Sache entschieden hat und – angesichts des Streitwertes – die Beschwer des Klägers 20.000 Euro nicht überstieg (§ 544 Abs. 2 ZPO). Schließlich hätte mit der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde natürlich auch ein bei dem BGH zugelassener Rechtsanwalt beauftragt werden müssen (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Fazit: Die Entscheidung ist sachgerecht und erspart eine unnötige Aktenversendung, zumal der Inhalt der zu treffenden Entscheidung ohnehin vom Gesetz vorgegeben ist.

BGH: Rechtsanwalt in eigener Sache

Der BGH hat in einem Anwaltsprozess in eigener Sache entschiedenen, dass sich ein Rechtsanwalt, der sich selbst vertritt und wegen einer länger andauernden Erkrankung an einem Termin nicht teilnehmen kann, grundsätzlich vertreten lassen muss. Eine Ausnahme besteht lediglich, wenn er gewichtige Gründe darlegen kann, aus denen sich eine Notwendigkeit seiner persönlichen Anwesenheit ergibt. (Urt. v. 2.12.2021 – IX ZR 53/21, MDR 2021, 389)

Die klagende Rechtsanwältin, die sich selbst vertrat, nahm zwei andere Rechtsanwältinnen auf Schadensersatz wegen angeblich fehlerhafter Mandatsbearbeitung in Anspruch. Der Prozess ging in erster Instanz verloren. Die Klägerin legte Berufung ein. Nach mehreren Verlegungsanträgen der schon seit längerer Zeit gesundheitlich schwer angeschlagenen Klägerin erging schließlich vor dem OLG ein Versäumnisurteil gegen die Klägerin. Nachdem die Klägerin dagegen Einspruch eingelegt hatte, hatte das OLG nach Verlegung eines zunächst bestimmten Termins zur Verhandlung über den Einspruch und die Hauptsache sowie Zurückweisung eines Befangenheitsantrages schließlich einen Termin durchgeführt und den Einspruch der Klägerin verworfen. Die Klägerin war vom OLG darauf hingewiesen worden, dass der Termin nicht mehr verlegt wird. Gegen dieses Urteil richtete sich die Revision der Klägerin, die keinen Erfolg hatte. Letztlich hatte die Klägerin den Einspruchstermin schuldhaft versäumt.

Da die Klägerin sich selbst vertreten hatte, ist sie auch als Rechtsanwältin zu behandeln, nicht als Partei. Ein Rechtsanwalt muss jedoch, wenn er wegen einer länger andauernden Krankheit nicht dazu in der Lage ist, sich selbst zu vertreten bzw. Termine wahrzunehmen, für seine Vertretung sorgen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn es wirklich gewichtige Gründe gibt, die seine Anwesenheit unbedingt erfordern. Solche waren hier nicht ersichtlich. Das OLG hatte der Klägerin auch mitgeteilt, dass der Termin nicht mehr verlegt werde und sie für ihre Vertretung sorgen müsse.

Auch ein allgemeiner Hinweis auf die derzeit immer noch andauernde Corona-Virus-Pandemie reicht für einen erfolgreichen Verlegungsantrag nicht aus. Es bestehen überall Hygiene-Schutzkonzepte. Ein gewisses Infektionsrisiko bleibt als allgemeines Lebensrisiko übrig (BVerfG, Beschl. v. 19.5.2020 – 2 BvR 483/20) und kann nicht zu einer Terminsverlegung führen.

Interessant ist auch noch, dass die Ablehnung des Antrages der Klägerin nach § 128a ZPO mit der Begründung, die erforderliche Technik stünde noch nicht zur Verfügung, vom BGH akzeptiert wurde.

Auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin als Partei liegt nicht vor. Vorliegend gab es keine gewichtigen Gründe, die eine Anwesenheit der Klägerin als Partei im Termin zur mündlichen Verhandlung unbedingt erforderlich machten. Allein aus der Bedeutung des Prozesses für die Partei vermögen sich solche Gründe noch nicht zu ergeben. Damit bleibt es bei dem zweiten Versäumnisurteil des OLG und der Abweisung der Klage durch das LG.

Fazit: Es dürfte sich hier um einen offensichtlichen Versuch der Prozessverschleppung gehandelt haben. Insofern ist es sehr zu begrüßen, dass der BGH der Klägerin nicht „auf den Leim“ gegangen ist. Der Fall zeigt auch einmal wieder, dass man sich als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt tunlichst nicht selbst vertreten sollte. Nicht zu Unrecht geht der Satz umher: Der Rechtsanwalt, der sich vertritt, hat einen Esel zum Mandanten. Für Richterinnen und Richter gilt dies übrigens in verstärktem Maße.