BGH: Anforderungen an Wiedereinsetzungsantrag bei verlorenem Schriftsatz

Trotz EGVP, beA, FAX usw. werden noch zahlreiche Schriftsätze mit einfacher Post, auch Schneckenpost genannt, versandt. Der Mensch ist doch ein Gewohnheitstier. Das Gefühl des Einwerfens eines großen Umschlages mit einem selbst verfassten Schreiben in einen gelben Kasten ist im Übrigen durch nichts zu ersetzen! Was aber, wenn ein solches Schreiben auf dem Postweg verloren geht? Dies ereignet sich durchaus. An sich ist dies kein großes Problem. Da man sich grundsätzlich darauf verlassen darf, dass bei der Post nichts verloren geht, kann in einem solchen Fall ein Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt werden.

Mit einem solchen Antrag darf man es sich dann aber nicht zu einfach machen. Klar ist, dass der untergegangene Schriftsatz in Kopie vorgelegt werden muss. Im konkreten Fall (BGH, Beschl. v. 13.1.2021 – XII ZB 329/20, MDR 2021, 377) hatte die Prozessbevollmächtigte daneben nur ausgeführt, der Schriftsatz sei bei der Post aufgegeben worden. Dies war dem OLG zu wenig. Das Rechtsmittel wurde verworfen. Aber auch die Rechtsbeschwerde war erfolglos!

Nach ständiger Rechtsprechung muss in derartigen Fällen durch eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zur rechtzeitigen Aufgabe des in Verlust geratenen Schriftsatzes zur Post glaubhaft gemacht werden, dass der Verlust mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im Verantwortungsbereich des Versenders eingetreten ist. Zu dieser Schilderung gehören natürlich die Einzelheiten, wann und wo der Schriftsatz abgegeben wurde. Diese fehlten hier.

Zwar hatte die Prozessbevollmächtigte diese Angaben später nachgeholt, dies war aber zu spät, da die Wiedereinsetzungsfrist bereits abgelaufen war! Es können außerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nur unklare und ergänzungsbedürftige Angaben, deren weitere Aufklärung nach § 139 ZPO geboten war, berichtigt bzw. nachgetragen werden. Dies gilt indes nicht für – wie hier – vollständig fehlende Angaben. Der Prozessbevollmächtigten musste all dies auch bekannt sein, eines Hinweises des OLG darauf bedurfte es daher nicht.

OLG Celle zur Maskenpflicht und Kostenpflicht

Im Rahmen eines umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahrens vor dem LG Hildesheim, das schon 19 Verhandlungstage dauerte, weigerte sich der Verteidiger eines Angeklagten, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, obgleich der Vorsitzende eine entsprechende Anordnung getroffen hatte, die von der Kammer bestätigt worden war. Daraufhin wurde das Verfahren gegen diesen Angeklagten nach § 145 Abs. 1 StPO abgetrennt und anschließend ausgesetzt. Zugleich wurde der Verteidiger gemäß § 145 Abs. 4 StPO mit den durch die Aussetzung verursachten Kosten belastet.

Die sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss blieb bei dem OLG Celle (Beschl. v. 15.4.2021 – 3 Ws 91/21) ohne Erfolg. Das OLG bezeichnete das Vorgehen der Kammer in einem sehr ausführlichen Beschluss sogar als vorbildlich verantwortungsbewusst im Hinblick auf die Infektionslage, auch im Hinblick auf die Plexiglaswände. Durch sein Verhalten habe der Verteidiger eine Verhandlungsunfähigkeit herbeigeführt, wie sie auch im Rahmen einer Trunkenheit angenommen wird. Natürlich steht der für ganz andere Fälle geschaffene § 176 Abs. 2 GVG, wonach an der Verhandlung teilnehmende Personen ihr Gesicht während der Sitzung weder ganz noch teilweise verhüllen dürfen, dem nicht entgegen. Der Verteidiger habe – trotz Hinweises – auch kein ärztliches Attest vorgelegt, dass ihm das Tragen einer Maske nicht zuzumuten sei. Ansonsten sei die Maske bestenfalls lästig. Das Landgericht habe sogar transparente Masken beschafft, um den Beteiligten zu ermöglichen, die Mimik der Beteiligten zu beobachten. Vor diesem Hintergrund erweist sich auch die Kostenauferlegung als richtig.

BGH zur hinreichenden Individualisierung von Forderungen zur Unterbrechung der Verjährung

Der BGH (Beschl. v. 23.2.2021 – II ZR 89/20) musste entscheiden, ob eine erhobene Klage tatsächlich verjährungsunterbrechende Wirkung hatte. Der klagende Insolvenzverwalter hatte zur Bestimmung seiner Zahlungsforderung gegen den Beklagten, einen Kommanditisten, eine Tabelle nach § 175 InsO vorgelegt. Darin waren lediglich Stichworte wie Warenlieferung, Darlehen, Dienstleistungsvertrag, Gewerbesteuer enthalten. Die Tatsacheninstanzen hatten dies nicht für ausreichend gehalten. Der BGH sieht dies einmal mehr anders.

Erforderlich für die Verjährungsunterbrechung ist nicht eine schlüssige und substantiierte Klage. Ausreichend ist es vielmehr, wenn der Anspruch identifizierbar ist, d. h. von anderen Ansprüchen unterschieden und abgegrenzt ist, so dass er Grundlage eines rechtskraftfähigen Vollstreckungstitels sein kann. Hier hatte der Kläger mit der Klage eine später aktualisierte Forderungsaufstellung vorgelegt, worin die einzelnen Forderungen mit laufender Nummer, Gläubiger und Betrag aufgeführt waren. Weiterhin wurde auf die Forderungsanmeldungen im Insolvenzverfahren nach § 174 Abs. 1 und Abs. 2 InsO Bezug genommen. Dies ist als ausreichend anzusehen.

Fazit: Man kann sich eines gewissen Eindrucks nicht erwehren, dass der BGH beständig damit beschäftigt ist, denjenigen, die möglichst unsorgfältig arbeiten, auch noch das Durchsetzen ihrer Ansprüche zu erleichtern.

 

 

BGH zu Rechthabern und Querulanten

Im Rahmen eines Verfahrens über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei dem LG hatte die Antragstellerin erfolglos einen Befangenheitsantrag gestellt. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des LG wurde vom OLG zurückgewiesen. Gegen den entsprechenden Beschluss des OLG legte die Antragstellerin beim BGH Rechtsbeschwerde ein. Der BGH legte diese (offensichtlich unzulässige) Rechtsbeschwerde (sachgemäß) als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des OLG aus. Der Antrag wurde dann aber selbstredend zurückgewiesen, da die beabsichtigte Rechtsbeschwerde unzulässig gewesen wäre. Das OLG hatte eine Rechtsbeschwerde gegen seinen eigenen Beschluss nicht zugelassen. Damit war der Instanzenzug beendet. Deshalb ist eine Bewilligung von PKH für die Rechtsbeschwerde gleichfalls nicht möglich. Interessant an diesem Beschluss sind vor allem die letzten Sätze, die deswegen wörtlich zitiert werden sollen:

„Dies ist der Antragstellerin bereits aus den Verfahren III ZB 63/20 und III ZB 2/21 bekannt. Der Senat wird in Zukunft vergleichbare – offensichtlich unzulässige und erkennbar rechtsmissbräuchliche – Eingaben der Antragstellerin nicht mehr bescheiden. Er muss es nicht hinnehmen, durch sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazitäten bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert zu werden (…).“

Der Gesetzgeber hat sich des Problems der Querulanz bisher noch nicht angenommen, obwohl es höchste Zeit ist. Erst vor kurzem war eine entsprechende Gesetzesinitiative gescheitert. Danach sollte eine Regelung eingeführt werden, die „Berufskläger“ im Sozialrecht, die für eine hohe Zahl von Verfahren verantwortlich sind, „bestrafen“ sollte.

Fazit: Der BGH (Beschl. v. 15.4.2021 – III ZB 10/21) hat nunmehr einen Weg aufgezeigt, wie bei derartigen Eingaben verfahren werden kann. Es wird der betroffenen Person mitgeteilt, dass weitere Eingaben nicht mehr beschieden werden. Allerdings enthebt dies (leider) die Gerichte nicht davon, die Eingaben zur Kenntnis zu nehmen und rechtlich zu bewerten. Es ist mehr als bedauerlich, dass der Gesetzgeber die Gerichte hier „im Regen“ stehen lässt.

BGH: Kosten für die Vor- und Nachbereitung von Ortsterminen

Der BGH (Beschl. v. 24.2.2021 – VII ZB 55/18, MDR 2021, 647) hatte über die Kosten einer Partei zur Beauftragung von Handwerkern zwecks Vor- und Nachbereitung von Ortsterminen mit dem gerichtlichen Sachverständigen zu entscheiden:

Die Parteien führten einen Bauprozess der durch einen Vergleich mit Kostenaufhebung beendet wurde. Die Beklagte meldete im Rahmen der Kostenausgleichung Handwerkerkosten an. Diese waren dadurch entstanden, dass für die Beweisaufnahme bei einem Ortstermin mit einem Sachverständigen Vorbereitungs- und Nachbereitungsarbeiten erforderlich waren. Das LG hatte die Berücksichtigung dieser Kosten im Rahmen der Kostenfestsetzung abgelehnt. Es handele sich um außergerichtliche Kosten, die eben gegeneinander aufgehoben seien. Das OLG hielt diese Argumentation für zu formal und hatte diese Kosten berücksichtigt. Die Kosten seien wie Sachverständigenkosten zu behandeln. Der BGH stellt die Entscheidung des LG wieder her!

Der BGH weist einmal mehr darauf hin, dass es sich bei dem Kostenfestsetzungsverfahren um ein einfaches Verfahren handelt, worin keine komplexe materiell-rechtlichen Fragen erörtert werden sollen und können. Demgemäß sind kostenrechtliche Vereinbarungen entsprechend dem Wortlaut der Vereinbarung auszulegen. Ein Parteiwille muss zumindest andeutungsweise im Wortlaut zum Ausdruck kommen. Zwar zählen Kosten eines Sachverständigen zu den Gerichtskosten, die gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 ZPO hälftig zu teilen sind, wobei zu den Sachverständigenkosten auch die Kosten seiner Hilfskräfte gehören. Es besteht aber im Wesentlichen Einigkeit in der Rechtsprechung darüber, dass die Kosten, die einer Partei in diesem Zusammenhang entstehen, eben außergerichtliche Kosten darstellen. Sie sind bei der Partei entstanden und nicht bei dem Sachverständigen. Der Wortlaut der zwischen den Parteien vereinbarten Kostenentscheidung ergibt keinen Anhaltspunkt, dies anders zu sehen. Im Übrigen hätten es die Parteien selbst in der Hand gehabt, diese Kosten im Rahmen des Vergleiches zu berücksichtigen.

OLG Frankfurt a.M.: Unwirksamkeit einer Streitverkündung

Gegenstand eines Prozesses vor dem OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 22.1.2021 – 29 U 166/19 waren Mängelansprüche aus einem Architektenvertrag. Nachdem der Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben hatte, trat die Frage in den Mittelpunkt, ob durch eine Streitverkündung die Verjährungsfrist wirksam unterbrochen wurde.

Die Streitverkündung ist ein bestimmender Schriftsatz, steht praktisch einer Klageschrift gleich und bedarf daher eines vollen Rubrums gemäß §§ 253 Abs. 2 Nr. 1, 130 Nr. 1, 70 Abs. 2, ZPO. Nachdem der Schriftsatz, womit die Streitverkündung erfolgte, vorliegend diese Voraussetzungen nicht erfüllte, war die Streitverkündung unwirksam. Sie löste damit keine Interventionswirkung aus und bewirkte auch keine Hemmung der Verjährung.

Weiterhin muss bei einer Streitverkündung gemäß § 73 S. 1 ZPO die Lage des Rechtsstreites und der Grund der Streitverkündung angegeben werden. Daher müssen der Gegenstand des Rechtsstreites, die Anträge der Parteien, Informationen über eine eventuell erfolgte Beweisaufnahme, bisherige Entscheidungen, relevante Verfügungen und eventuelle Termine mitgeteilt werden. Diese erforderlichen Angaben enthielt die Streitverkündungsschrift gleichfalls nicht. Allerdings war eine Kopie der Akte beigefügt. Dies ist jedoch nicht ausreichend. Der Streitverkündete muss in der Lage sein, aus der Streitverkündungsschrift selbst die erforderlichen Informationen entnehmen zu können.

Man sieht also: Bei einer Streitverkündung muss man stets vorsichtig sein. Die Streitverkündung darf nicht an den notwendigen Formalien scheitern. Es ist nicht ausreichend, einfach eine Kopie der Akte beizufügen. Weder das Gericht noch eine der Parteien oder der Streitverkündete sind dazu verpflichtet, sich aus einer Akte, auf die pauschal Bezug genommen wird, die erforderlichen Einzelheiten selbst herauszusuchen.

Praxistipp: Man sollte in wichtigen Fällen sogar die Gerichtsakte dahingehend kontrollieren, ob die Streitverkündung auch tatsächlich wirksam erfolgt ist. Wenn z. B. vergessen wird, die Streitverkündung zuzustellen oder die Zustellungsurkunde (§ 73 S. 2 ZPO) – aus welchen Gründen auch immer – nicht zu der Akte gelangt, kann die Streitverkündung unwirksam sein bzw. deren Wirksamkeit im späteren Regressprozess nicht nachgewiesen werden!

Zustellung an einen Geschäftsführer „persönlich“

Im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens vor dem AG Hamburg-Altona (Beschl. v. 7.1.2021 – 321 M 414/20) stellte sich eine interessante Zustellungsfrage: Der Gläubiger beantragte, gegen den Geschäftsführer einer GmbH einen Haftbefehl zu erlassen. Die erforderliche Zustellung an den Geschäftsführer erfolgte durch Einlegung in den Briefkasten der GmbH. Grundsätzlich ist eine solche Zustellung an die GmbH nach den §§ 180 S. 1, 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ohne weiteres möglich. Hier bestand das Problem aber darin, dass der Zustellungsempfänger nicht die GmbH war, sondern der Geschäftsführer persönlich. Der Geschäftsraum war hier jedoch der Geschäftsraum der GmbH und nicht der des Geschäftsführers!

In einem solchen Fall ist eine Zustellung an den Geschäftsführer persönlich durch Einlegung in den Briefkasten unter der Anschrift der GmbH somit nicht möglich. Dasselbe gilt, wenn z.B. ein Geschäftsführer einer GmbH persönlich in Anspruch genommen werden soll. Es bleibt dann nichts anderes übrig, als entweder zu hoffen, dass der Geschäftsführer persönlich anwesend ist, dann kann ihm persönlich zugestellt werden, oder die Privatanschrift des Geschäftsführers zu ermitteln. Dies kann beispielsweise über das Handelsregister oder über das Einwohnermeldeamt festgestellt werden.

Diese Sicht der Dinge widerspricht allerdings einer jüngeren Entscheidung des VGH Mannheim, NJW 2018, 2507 und auch der überwiegenden Kommentarliteratur (z. B. Zöller/Schultzky, ZPO, 33. Aufl. (2020), § 178 m. w. N.). In der Sache selbst erscheint allerdings die Auffassung des AG Hamburg-Altona tatsächlich richtig. Bereits der Wortlaut des Gesetzes legt nahe, dass es sich bei dem Geschäftsraum um den Geschäftsraum des Zustellungsempfängers handeln muss. Und Zustellungsempfänger ist in dem genannten Fall eben nicht die GmbH, sondern der Geschäftsführer persönlich und die Geschäftsräume der GmbH sind nicht die Geschäftsräume des Geschäftsführers, sondern eben die der GmbH. Aus den Gesetzesmaterialien (BT-Drucksache 14/4554 S. 20) ergibt sich nichts, was eine andere Auffassung stützen könnte. Präzise erkannt haben das Problem Neuhaus/Köther, MDR 2009, 537, 538 zu III. 3. Die Verfasser des Aufsatzes sprechen sich deswegen für eine analoge Anwendung des § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO aus. Insoweit dürfte es jedoch an der dafür erforderlichen Regelungslücke fehlen, zumal im Zustellungsrecht eine eher formale Betrachtung angezeigt ist. Vielleicht wird die Diskussion durch diese Entscheidung einen neuen Impuls in die richtige Richtung erhalten!

KG: Kompetenzkonflikt zwischen Zivilkammern

Die Einführung der Zivilkammern mit Sonderzuständigkeit nach § 72a GVG hat zu zahlreichen Folgeproblemen geführt. Eines davon ist – wie zu erwarten war – der Zuständigkeitskonflikt.

In einem Verfahren vor dem KG (Beschl. v. 25.2.2021 – 2 AR 7/21) ging es um folgenden Sachverhalt: Aufgrund verschiedener Forderungen, die letztlich aus Bauverträgen stammten, hatte die Beklagte gegenüber der Klägerin ein abstraktes Schuldanerkenntnis abgegeben. Aus diesem Anerkenntnis nahm die Klägerin die Beklagte nunmehr im Urkundenprozess in Anspruch. Die allgemeine Zivilkammer sah die Sache als Bausache an, die „Baukammer“ als allgemeine Zivilsache.

Das KG sah sich als zuständig an, um den Konflikt zu entscheiden. Zwar spricht § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO von verschiedenen Gerichten. Die Vorschrift ist aber nach st. Rspr. auch dann anzuwenden, wenn sich verschiedene Spruchkörper eines Gerichts über eine gesetzliche Geschäftsverteilung streiten, d.h. eine Frage betroffen ist, die nicht durch das Präsidium des Gerichts entschieden werden darf. Notwendig ist allerdings, dass die jeweiligen, die Zuständigkeit ablehnenden Entscheidungen auch den Verfahrensbeteiligten bekannt gemacht wurden. Dabei reicht es aus, wenn die Entscheidung einer Kammer durch die andere bekannt gemacht wird.

Der Wortlaut des § 72a GVG „Streitigkeiten aus Bau-…verträgen …, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen“ legt allerdings nahe, dass es auf das Rechtsverhältnis ankommt, aus dem der Anspruch hergeleitet wird. Dies war hier kein Bauvertrag, sondern ein abstraktes Schuldanerkenntnis. Allerdings wollte der Gesetzgeber alle Streitigkeiten unabhängig von der vertraglichen Qualifikation als Bauvertrag erfassen. Das KG hatte bereits früher entschieden, dass eine Zuständigkeit der Baukammer gegeben ist, wenn sich die Klägerseite auf ein sog. deklaratorisches Anerkenntnis beruft. Bei einem abstrakten Anerkenntnis muss dasselbe gelten, und zwar aus folgenden Gründen: Die Abgrenzung zwischen den verschiedenen Anerkenntnissen ist oftmals schwierig und stark einzelfallabhängig. Von einem solchen Umstand eine gerichtliche Zuständigkeit abhängig zu machen, wäre sachwidrig. Entscheidend ist aber, dass es gerade bei abstrakten Anerkenntnissen im Laufe des Prozesses in den überwiegenden Fällen doch auf das zugrundeliegende Rechtsverhältnis ankommt. Regelmäßig wird die Unwirksamkeit des Anerkenntnisses nach den §§ 138, 142 BGB geltend gemacht oder es wird wenigstens versucht, das Anerkenntnis nach § 812 Abs. 1 1 Alt. 1 zu kondizieren. Damit sprechen die besseren Argumente dafür, auch derartige Streitigkeiten den Spezialkammern zuzuweisen. Es kommt mithin darauf an, welche Streitigkeit hinter dem jeweiligen Anerkenntnis steht.

Fazit: Die Entscheidung des KG ist sach- und praxisgerecht und sollte Schule machen.

OLG Brandenburg: Besorgnis der Befangenheit bei Untätigkeit?

Das OLG Brandenburg (Beschl. v. 21.9.2020 – 1 W 25/20) hat sich mit der Frage beschäftigt, ob die bloße Untätigkeit eines Richters eine Besorgnis der Befangenheit begründen könne. Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Sachverhalt: Der anwaltlich vertretene Antragsteller beantragte im Juni 2018 bei dem Amtsgericht einen Erbschein. Im November 2018 wies die Richterin darauf hin, dass der Antragsteller nach ihrer Auffassung durch ein Negativtestament als Erbe ausgeschlossen sei. Deswegen käme die beantragte Erteilung des Erbscheins nicht in Betracht. Der Antragsteller hielt an seiner abweichenden Rechtsauffassung fest. Er bat um eine Entscheidung. Diese Bitten wiederholte der Antragsteller im Februar, Mai und Juni 2019 und schließlich im Januar 2020. Im Juni 2020 lehnte der Antragsteller dann die Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit ab und erhob darüber hinaus eine Verzögerungsrüge. In ihrer dienstlichen Erklärung führt die Richterin aus, sie habe die Sache vor sich hergeschoben, um sich zu einem späteren Zeitpunkt die nötige Zeit für die Bearbeitung der Sache zu nehmen. Das AG wies den Antrag zurück, das OLG beschied die sofortige Beschwerde gleichfalls negativ.

Die Entscheidung des Gerichts: Das OLG weist darauf hin, dass die schlichte Untätigkeit eines Richters ohne Hinzutreten weiterer Umstände eine Besorgnis der Befangenheit noch nicht begründen kann. Eine Untätigkeit kann eine Besorgnis der Befangenheit bestenfalls dann rechtfertigen, wenn die mitgeteilten Gründe unhaltbar sind oder wenn Gründe nicht einmal mitgeteilt werden und daraus der Schluss auf eine rechtsschutzfeindliche Gesinnung gegenüber der Partei gerechtfertigt ist. Dabei ist es nicht möglich, eine derartige Gesinnung einfach zu unterstellen. Somit kann hier eine Besorgnis der Befangenheit nicht unterstellt werden.

Fazit: Eine andere Entscheidung ist aus praktischen Erwägungen heraus kaum vorstellbar! Ansonsten hätte – wenigstens theoretisch – jeder Richter die Möglichkeit, sich einer für ihn unangenehmen Sache dadurch zu entledigen, dass er sie einfach nicht bearbeitet. Natürlich ist nicht zu verkennen, dass jahrelange Verzögerungen für die Rechtssuchenden im Einzelfall zu unerträglichen Situationen führen können. Dieser Konflikt ist letztlich kaum oder gar nicht lösbar. Im Zweifelsfall bleibt wahrscheinlich nur übrig, die Justizverwaltung in Gestalt des Justizministeriums mit der Androhung von Amtshaftungsansprüchen unter Druck zu setzen. Dann kann man nur hoffen, dass die Amtshaftungsklage tatsächlich in angemessener Dauer bearbeitet wird und nicht auch mit Verzögerungsrügen und Befangenheitsanträgen endet.

 

LG Frankfurt a.M.: Befugnis des Vorsitzenden, das Tragen einer besonderen Maske anzuordnen

In einem Beschluss hatte ein Richter am Amtsgericht für die durchzuführende mündliche Verhandlung u. a. folgendes angeordnet: „Anwesende Personen müssen durchgängig einen geeigneten Mund-Nase-Schutz tragen (OP-Maske oder höhere Schutzklasse, notfalls dichtes Baumwolltuch).“ Dagegen legte der Beklagte eine Beschwerde ein und führte aus: Er wolle sich nicht gegen das Tragen einer Maske an sich, sondern nur dagegen beschweren, eine Maske mit höherer Schutzklasse tragen zu müssen. Diese stelle eine nicht gerechtfertigte Einschränkung der Wahrnehmung rechtlicher Interessen und einen unverhältnismäßigen Eingriff in seine Berufsfreiheit dar.

Das LG (LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 5.11.2020 – 2-03 T 4/20) lässt dahinstehen, ob die Beschwerde zulässig ist, sondern hält diese auf jeden Fall für unbegründet. Bei der getroffenen Maßnahme handelt es sich um eine gemäß § 176 GVG zulässig sitzungspolizeiliche Anordnung. Eine solche umfasst auch Maßnahmen des Infektionsschutzes. Wegen der aktuellen Verbreitung des Corona-Virus darf auch das – ohnehin weit verbreitete – Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (vulgo als Maske bezeichnet) angeordnet werden. Der Vorsitzende darf sich dabei an den Empfehlungen des Robert Koch-Institutes orientieren. Dem Beklagten ist es auch mit Maske ohne weiteres zumutbar, mündlich vorzutragen. Auch die weitere Beschreibung bzw. Konkretisierung der Maske ist nicht zu beanstanden, zumal sie den Anforderungen entspricht, die in der einschlägigen Corona-VO gleichfalls gestellt werden. Weitergehend wäre sogar eine Anordnung zum Tragen von Masken nach den Standards FFP2 oder KN95 auch von dem Ermessen des Vorsitzenden gedeckt gewesen. Derartige Masken sind für geringe Beträge zu erwerben und stellen einen besseren Schutz dar. Da damit die Gefahr einer Infektion reduziert werden kann, liegt auch kein unzulässiger Eingriff in die Berufsfreiheit vor.

Es ist daher festzuhalten: Der Vorsitzende ist gemäß § 176 GVG nach seinem Ermessen dazu berechtigt, Anordnungen zum Infektionsschutz zu treffen, insbesondere zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, auch mit einer höheren Schutzklasse.