Keine Streitwerterhöhung bei der Geltendmachung von Zinsen als entgangenem Gewinn

Das OLG Braunschweig ist in einem Beschluss vom 11.11.12016 (3 W 21/16) der Auffassung beigetreten, dass die Geltendmachung von Zinsen als entgangenem Gewinn den Streitwert nicht erhöht, wenn die Zinsen mit der Hauptforderung eingeklagt werden. Für die rechtliche Einordnung als Nebenforderung sei es unerheblich, dass der Berechnung des Schadens nicht über den gesamten Zeitraum der gleiche Hundertsatz zugrunde gelegt, sondern die Berechnung jeweils lediglich für den Zeitraum eines Jahres nach einem einheitlichen Zinssatz durchgeführt werde. Die Einordnung von entgangenen Kapitalanlagezinsen als Zinsnebenforderung führe auch weder zu einer Beeinträchtigung des verfassungsrechtlichen Gebots effektiven Rechtsschutzes noch stelle sie einen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit der Parteivertreter dar.

Die Entscheidung setzt sich ausführlich mit der BGH-Rechtsprechung sowie den Gegenargumenten auseinander.

BGH: Regelmäßig keine Beschwer für Partei durch zu niedrige Streitwertfestsetzung

Der BGH hat den Streitwert eines Revisionsverfahrens auf EUR 1.000,- festgesetzt. Mit der Gegenvorstellung begehrt die Partei die Heraufsetzung des Streitwerts auf EUR 1.326,71.

Hierzu stellt der BGH fest, dass eine Partei – anders als ihr Prozessbevollmächtigter, dem insoweit ein eigenes Beschwerderecht zustehe – durch die Festsetzung eines zu niedrigen Streitwerts regelmäßig nicht beschwert werde. Offengelassen hat der BGH die in der Rechtsprechung umstrittene Frage, ob aufgrund einer mit dem Prozessbevollmächtigten vereinbarten höheren Vergütung besondere Umstände gegeben seien, die eine Beschwer wegen einer zu niedrigen Streitwertfestsetzung begründen könnten (BGH v. 11.10.2016 – VIII ZB 94/14).

 

M.E. dürfte eine Beschwer bestehen, wenn der Partei ein Kostenerstattungsanspruch gegen die gegnerische Partei zusteht. Denn mit einer höheren Streitwertfestsetzung könnte die Partei erreichen, dass ihr ein höherer Betrag erstattet wird, welcher der vereinbarten Vergütung dann näher käme.

 

 

 

Der Einzelrichter beim BGH

Wird gegen den Streitwertbeschluss eines Einzelrichters beim Landgericht Beschwerde beim BGH eingelegt, entscheidet hierüber der Einzelrichter beim BGH. Der I. Zivilsenat des BGH setzt mit seiner Entscheidung vom 01.09.2016 – I ZB 70/16 – seine Rechtsprechung vom 23.04.2015 – I ZB 73/14 – fort. Dort hatte der BGH entschieden, dass für die Kostenerinnerung gegen eine Kostenrechnung des BGH der Einzelrichter beim BGH zuständig ist. In der neuen Entscheidung hat der BGH für die Einzelrichterzuständigkeit § 68 Abs. 1 S. 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 6 S. 1 GKG angewendet.

 

In der benannten Entscheidung vom 01.09.2016 hat der BGH zugleich die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung eines Landgerichts für unstatthaft befunden. Denn eine Streitwertbeschwerde zum BGH ist nicht gegeben (§ 68 Abs. 1 S. 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 S. 3 GKG).

Nicht richtig erscheint die Kostenentscheidung. Der BGH hat die Kosten dem Beschwerdeführer nach § 97 ZPO auferlegt. Dass insoweit § 68 Abs. 3 S. 2 GKG, der eine Kostenerstattung ausschließt, nicht zur Anwendung kommen kann, erörtert der BGH indes nicht.

 

 

 

Kostenerstattung: OLG München stellt sich gegen BGH

Nimmt eine mit einer Klage oder einem Rechtsmittel überzogene Partei anwaltliche Hilfe in Anspruch, sind die hierdurch ausgelösten Kosten auch dann erstattungsfähig, wenn der Kläger bzw. Rechtsmittelführer seine Anträge zwischenzeitlich zurückgenommen hat; dies gilt nur dann nicht, wenn die anwaltliche Hilfe suchende Partei oder ihr Vertreter von der Rücknahme weiß oder schuldhaft nicht weiß. Mit dieser im Beschluss vom 30.08.2016 (11 WF 733/16) vertretenen Auffassung stellt sich das OLG München gegen die Entscheidung des BGH vom 25.02.2016 (III ZB 66/15). Die Entscheidung des BGH ist in MDR 2016, 503 ablehnend besprochen worden. Das OLG München hat die Rechtsbeschwerde zugelassen. Nunmehr wird sich der XII. Senat beim BGH mit dieser Fragestellung beschäftigen können.

Keine Streitwerterhöhung durch Turboklausel

Eine Turboklausel ist die in einem gerichtlichen Vergleich für den Arbeitnehmer vorgesehene Möglichkeit, aus einem Arbeitsverhältnis vor der vereinbarten Beendigung durch einseitige Erklärung – ggf. gegen gleichzeitige Sonderzahlung – auszuscheiden. Eine solche Regelung erhöht den Streitwert bzw. einen Mehrwert des Vergleichs nicht. Streitwertrelevant ist nicht, worauf sich die Parteien geeinigt haben, sondern worüber sie sich gestritten haben. So vertritt es auch das LAG Düsseldorf (Beschl. v. 25.08.2016 – 4 Ta 513/16). Der Umstand, dass eine Partei eine solche Klausel bei Vergleichsverhandlungen gefordert habe, sei nicht mit einem Streit oder einer Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis i.S.v. Nr. 1000 VV RVG gleichzusetzen.

 

Zustellung an Partei statt an Prozessbevollmächtigten ist unwirksam

Ist im zivilgerichtlichen Verfahren ein Prozessbevollmächtigter bestellt, ist der Prozessbevollmächtigte gemäß § 172 Abs. 1 ZPO alleiniger Adressat aller Zustellungen durch das Gericht. Zustellungen an die Partei sind unwirksam und wirkungslos. Selbst eine Heilung nach § 189 ZPO durch die Zustellung an die Partei findet nicht statt. Wird gegen diese Vorgaben verstoßen, verstößt ein Gericht gegen den grundgesetzlichen Anspruch auf rechtliches Gehör. So hat es das BVerfG im Beschluss vom 16.07.2016 (2 BvR 1614/14) entschieden.

Keine Terminsgebühr bei telefonischer Weiterleitung von Informationen

Eine bloße telefonische Kontaktaufnahme, etwa zur Sachstandsmitteilung oder -nachfrage, genügt nicht für die Entstehung einer Terminsgebühr nach Nr. 3104 i.V.m. Anm. Abs. 3 VV RVG. Vielmehr ist in der Regel erforderlich, dass die Besprechung einem Gerichtstermin gleichkommt.

Zu dieser Entscheidung kommt das VGH Mannheim (Beschl. v. 12.7.2016 – 4 S 1308/16). Die Gebühr für außergerichtliche Termine und Besprechungen kann grundsätzlich für die „Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind“ erhoben werden. Allerdings hat in dem zugrundliegenden Fall des VGH  der Antragsgegner dem Gericht einen neuen Sachstand mitgeteilt. Hierrüber hat das Gericht hat den Antragstellervertreter  telefonisch informiert, woraufhin dieser erklärte, dass ohnehin die Erledigungserklärung beabsichtigt sei.

Beschleunigungsrüge in Kindschaftssachen als präventiver Rechtsbehelf soll kommen

Der Rechtsausschuss des Bundestags hat in der Drucksache 18/9092 (dort in Artikel 2) vorgeschlagen, eine Beschleunigungsrüge in Kindschaftssachen einzuführen.

Hintergrund ist folgender: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mit Urteil vom 15. Januar 2015 (Beschwerde-Nr. 62198/11) unter anderem eine Verletzung von Artikel 13 in Verbindung mit Artikel 8 EMRK festgestellt, weil die deutsche Rechtsordnung keinen wirksamen innerstaatlichen Rechtsbehelf zur Verfahrensbeschleunigung von Umgangssachen vorsehe. Die in den §§ 198 ff. GVG vorgesehene Verzögerungsrüge mit anschließender Entschädigungsklage genüge nach dem Urteil des EGMR in bestimmten Verfahren, in denen es um das Recht auf Umgang mit einem (jungen) Kind gehe, nicht den Anforderungen, die sich aus Artikel 13 in Verbindung mit Artikel 8 EMRK ergeben würden.

Folgender Gesetzestext wird vom Rechtsausschuss des Bundestages vorgeschlagen;

§ 155b FamFG – Beschleunigungsrüge
(1) Ein Beteiligter in einer in § 155 Absatz 1 bestimmten Kindschaftssache kann geltend machen, dass die bisherige Verfahrensdauer nicht dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot nach der genannten Vorschrift entspricht (Beschleunigungsrüge). Er hat dabei Umstände darzulegen, aus denen sich ergibt, dass das Verfahren nicht vorrangig und beschleunigt durchgeführt worden ist.
(2) Das Gericht entscheidet über die Beschleunigungsrüge spätestens innerhalb eines Monats nach deren Eingang durch Beschluss. Hält das Gericht die Beschleunigungsrüge für begründet, hat es unverzüglich geeignete Maßnahmen zur vorrangigen und beschleunigten Durchführung des Verfahrens zu ergreifen; insbesondere ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung zu prüfen.
(3) Die Beschleunigungsrüge gilt zugleich als Verzögerungsrüge im Sinne des § 198 Absatz 3 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

§ 155c FamFG – Beschleunigungsbeschwerde
(1) Der Beschluss nach § 155b Absatz 2 Satz 1 kann von dem Beteiligten innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe mit der Beschwerde an-gefochten werden. § 64 Absatz 1 gilt entsprechend. Das Ge-richt ist zur Abhilfe nicht befugt; es hat die Akten unverzüglich dem Beschwerdegericht nach Absatz 2 vorzulegen.
(2) Über die Beschleunigungsbeschwerde entscheidet das Oberlandesgericht, wenn das Amtsgericht den Beschluss nach § 155b Absatz 2 Satz 1 gefasst hat. Hat das Oberlandesgericht oder der Bundesgerichtshof den Beschluss gefasst, so entscheidet ein anderer Spruchkörper desselben Gerichts.
(3) Das Beschwerdegericht entscheidet unverzüglich nach Aktenlage; seine Entscheidung soll spätestens innerhalb eines Monats ergehen. § 68 Absatz 2 gilt entsprechend. Das Beschwerdegericht hat festzustellen, ob die bisherige Dauer des Verfahrens dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot des § 155 Absatz 1 entspricht. Stellt es fest, dass dies nicht der Fall ist, hat das Gericht, dessen Beschluss angefochten worden ist, das Verfahren unter Beachtung der rechtlichen Beurteilung des Beschwerdegerichts unverzüglich vorrangig und beschleunigt durchzuführen. Vorabfassung – wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

(4) Hat das Gericht innerhalb der Monatsfrist des § 155b Absatz 2 Satz 1 keine Entscheidung über die Beschleunigungsrüge getroffen, kann der Beteiligte innerhalb einer Frist von zwei Monaten bei dem Beschwerdegericht nach Absatz 2 die Beschleunigungsbeschwerde einlegen. Die Frist beginnt mit Eingang der Beschleunigungsrüge bei dem Gericht. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

 

Der Bundestag wird hierüber am heutigen 07.07.2016 abstimmen. Nach Verabschiedung durch den Bundesrat soll das Gesetz am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten.

Änderungen im Sachverständigenrecht beschlossen

Der Rechtsausschuss des Bundestages hat empfohlen, die von der Bundesregierung vorgeschlagenen Änderungen im Sachverständigenrecht (§§ 402 ff. ZPO) in geänderter Fassung anzunehmen. Der Bundestag wird hierüber am heutigen 07.07.2016 abstimmen. Sodann bedarf es noch einer Verabschiedung durch den Bundesrat. Ein Inkrafttreten ist am Tag nach der Verkündung des Gesetzes beabsichtigt.

 

Der Entwurf sieht vor, die Beteiligungsrechte der Parteien bei der Auswahl des Sachverständigen zu stärken und eine möglichst breite Entscheidungsgrundlage für das Gericht zu schaffen, indem gesetzlich normiert wird, dass eine Anhörung der Parteien bzw. Beteiligten vor der Ernennung eines Sachverständigen erfolgen kann. Eine gesetzliche Verpflichtung besteht nicht. Der Rechtsausschuss hat das von der Bundesregierung vorgeschlagene Soll-Ermessen auf ein Kann-Ermessen abgeschwächt.

Zudem hat der Sachverständige zur Gewährleistung der Neutralität unverzüglich zu prüfen, ob Gründe vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen, und diese dem Gericht unverzüglich mitzuteilen.
Zur effektiven Verfahrensbeschleunigung hat das Gericht schließlich dem Sachverständigen bei Anordnung der schriftlichen Begutachtung eine Frist zur Übermittlung des Gutachtens zu setzen. Missachtet der Sachverständige die Frist, soll künftig gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden, das bis zu EUR 3.000 betragen kann. Es wird zudem klargestellt, dass das Gericht auch eine schriftliche Ergänzung und Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen anordnen kann.

 

Gesetzesvorschlag der Bundesregierung: BT-Drucksache 18/6985

Beschlussempfehlung des BT-Rechtsausschusses: BT-Drucksache 18/9092