Novelle zum Pauschalreiserecht beschlossen

Am 1.11.2016 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf eines 3. Gesetzes zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften zur Umsetzung der neuen EU-Pauschalreiserichtlinie beschlossen. Wahrlich kein Kabinettstück was Berlin und Brüssel sich mit dieser Novelle leisten. Trotz der heftigen Kritik durch alle Verbände an dem Referentenentwurf ist weiterhin festzustellen, dass das Abstraktionsniveau des Regierungsentwurfes immer noch zu hoch ist. Viele Regelungen sind weder für Nichtjuristen, noch für Juristen klar und verständlich. Auch wenn das BGB grundsätzlich die Vertragstypen abstrahierend regelt, könnte der umzusetzende Text der Richtlinie mit Erklärungen und Beispielen anwenderfreundlicher gestaltet werden. Die Verständlichkeit des Textes würde auch durch eine sinnvolle Untergliederung der §§ 651a bis z BGB-E erhöht.

Wegen des vollharmonisierenden Ansatzes der Richtlinie ist der rechtliche Spielraum für Berlin gering. Nur sechs kleine Bereiche überlässt die Richtlinie dem Berliner Gesetzgeber, den dieser auch zu Recht nutzt. Dazu gehören die Ausnahmen für nichtgewerbliche Gelegenheitsreisen, Tagesreisen ohne Betragsbeschränkung, Geschäftsreisen ohne Rahmenvertrag mit einem Firmenreisebüro und die Anwendung der Pauschalreise auf Gastschulaufenthalte. Da die Richtlinie die Ausgestaltung des Insolvenzschutzes dem Mitgliedstaat überlässt, ist die Beibehaltung des in der Praxis bewährten Sicherungsscheins ebenfalls zu begrüßen. Beim Beratungsgespräch zur Buchung einer Reise laufen stationäre Reisebüros nicht Gefahr, in die Veranstalterhaftung zu geraten. Insoweit ist der Regierungsentwurf präziser als der Referentenentwurf. Ob sich der neue Begriff Pauschalreise praxisgerecht von dem neuen Reisetyp der verbundenen Reiseleistung besser abgrenzen lässt, habe ich Bedenken. Dazu ist die zwingende Vorgabe der Richtlinie zu schwammig.

Verwundert ist jeder Jurist, dass mit der geplanten Novelle Eckpfeiler deutschen Reiserechts abgebaut werden, auch wenn festzustellen ist, dass viele Regelungen des vorbildlichen deutschen Reiserechts übernommen wurden. So berechtigen Preiserhöhungen zum Rücktritt vom Vertrag erst ab 8 %, bisher ab 5 %. Bisher ist eine Erhöhung des Reisepreises durch AGB nicht möglich, wenn zwischen Vertragsschluss und Reisebeginn weniger als 4 Monate. Unverständlich ist, dass diese 4-Monatsgrenze durch eine Richtlinie, die den Verbraucher schützen will, zum Opfer fällt, da die Richtlinie keine abweichende AGB mehr zulässt. Gerade diese Grenze hat bisher in Deutschland dazu geführt, dass Preiserhöhungen in der Praxis keine Rolle spielten. Das wird sich ändern, wenn nun bis 20 Tage vor Reisebeginn ein Preiserhöhungsverlangen über z.B. 7,5 % möglich ist. Auch der Wegfall der einmonatigen Ausschlussfrist zur Anmeldung von Gewährleistungsrechten ist zu beklagen, so dass künftig Reisende bis zu zwei Jahre nach dem Reisende Ansprüche geltend machen können. Ferner wird eine Verkürzung der zweijährigen Verjährungsfrist durch AGB nicht mehr möglich sein. Auch der Wegfall des Vertretenmüssens beim Schadensersatz widerspricht fundamental dem deutschen Schuldrecht, so dass sich der Reiseveranstalter nicht mehr wegen fehlender eigener Fahrlässigkeit nach §§ 276 II, 280 BGB entlasten kann. Der Veranstalter muss Schadensersatz leisten, selbst wenn er nachweist, dass weder ihn noch einen seiner Erfüllungsgehilfen und deren Leute bei der Information, sorgfältigen Reisevorbereitung und Reisedurchführung ein Verschulden an den aus seinem Gefahrenbereich stammenden schädigenden Umständen trifft. Letztlich keinen Dienst am Verbraucher erweist das Verbraucherschutzministerium, wenn es – im Gegensatz zum Referentenentwurf – die analoge Anwendung des Pauschalreiserechts auf veranstaltergleich angebotene Ferienunterkünfte fallen lässt und dem Druck der Branche nachgibt. Warum hat Berlin in Brüssel denn gerade um diese Verankerung der Analogie gekämpft? Es ist zu hoffen, dass der Bundesrat im Gesetzgebungsverfahren diesen Vorschlag wieder in die Novelle aufnimmt, um die bisherige über 30-jährige Rechtsprechung des BGH durchzusetzen.

BGH: Kosten bei Wechsel des Reisenden dürfen „ausarten“

Der BGH hatte sich mit einer interessanten Regelung auseinanderzusetzen, die bei Reiseverträgen Anwendung findet: § 651b BGB. Hiernach darf der Reisende (mit gewissen Beschränkungen) bestimmen, dass ein Dritter für ihn die Reise antritt. Der beteiligte Reiseveranstalter verlangte für eine Änderung des Namens des Reisenden aber die Erstattung der ihm entstehenden Mehrkosten des Fluges. Da der Flug nach den Tarifbedingen keine Namensänderung zuließ, sollte dies zu einer Stornierung mit Neubuchung führen, verbunden mit den Kosten für diesen neuen Flug. Der Reisende trat vom Reisevertrag zurück und verlangte die Erstattung des Reisepreises.

Der BGH ist der Ansicht, dass der Reiseveranstalter die ihm entstehenden Kosten 1:1 weiterleiten kann und auch insbesondere nicht gezwungen ist, nur solche Flugtarife anzubieten, die einen kostenfreien (oder preiswerten) Namenswechsel erlauben.

Diese Entscheidung ist äußerst bedenklich. Das Recht des Reisenden, einen Ersatzpassagier zu bestimmen, wird hierdurch quasi faktisch eingestampft, da erhebliche Zuzahlungen drohen. Wenn auch die EG-Pauschalreiserichtlinie ebenfalls in Art. 4 Abs. 4 lit. a) die Umlage etwaiger Mehrkosten vorsieht, dürfte es zweifelhaft sein, von Veranstaltern nicht zu verlangen, Tarife bei Pauschalreisen zu verhandeln, die die Namensänderung lediglich zu einem angemessenen, den tatsächlichen Aufwand deckenden, Entgelt durchzuführen.

Im Übrigen stellt sich, zumindest bei nationalen Sachverhalten (Deutsche Airline, deutscher Veranstalter, deutscher Reisender) auch die Frage, inwieweit bei einer Stornierung mit darauf folgender Neubuchung auf eine dritte Person tatsächlich Mehrkosten anfallen. Die Instanzrechtsprechung hält § 649 S. 2 BGB, der hier bei Flugbuchungen anwendbar ist, nicht in AGB für abdingbar, wenn es um die Frage des Stellens von Ersatzpassagieren geht. Eine Stornierung mit nachfolgender Neubuchung dürfte dabei dazu führen, dass überhaupt keine Mehrkosten anfallen (exemplarisch zwei vom Autor erwirkte Entscheidungen: AG Charlottenburg Hinweisbeschluss vom 08.09.2016 Az.: 203 C 367/16; AG Köln Urteil vom 24.09.2012 Az.: 114 C 22/12). Sobald jedoch Airlines aus dem Ausland Gegenstand der Pauschalreise sind, dürfte sich dies nicht mehr so pauschal beantworten lassen.

Ein möglicher „Workaround“ wäre es, vom Reiseveranstalter nur die sonstigen Leistungen (Hotel, Mietwagen…) umbuchen zu lassen und dann aufgrund der vorgenannten Entscheidungen direkt gegen die Airline vorzugehen, wobei der Reisende zunächst bezüglich des Ersatzpassagiers in Vorkasse gehen müsste. Hier kommt es auch auf Besonderheiten des Einzelfalls an, was die Risiken des Reisenden angeht.

 

Die Entscheidungen des BGH sind nicht auf reine Flugbuchungen anwendbar, da § 651b eine Gesamtheit von Reiseleistungen, also z.B. eine Bündelung von Hotel und Flug oder Flug und Mietwagen vorsieht.

BGH Urteile vom 27. September 2016 – X ZR 107/15 und X ZR 141/15 Presseinfo 

Reiserecht – Prof. Dr. Ernst Führich Newsletter Mai 2016

Reiserecht – Prof. Dr. Ernst Führich Newsletter Mai 2016
23. 5. 2016
– Der kostenlose, neutrale und kompetente Newsletter
zum gesamten Recht im Tourismus –

Ausgabe 5/2016

Nummer 178 17. Jahrgang
Deutsche Bibliothek: ISSN 2190-863X

Liebe Leserinnen und Leser,
am 1. 4. 2016 trat das neue Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) in Kraft, das der Umsetzung der EU-Richtlinie über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (2013/11 / EU) dient. Damit muss ich auch die Branche der Reiseveranstalter mit der außergerichtlichen Schlichtung befassen. Für den Bahn- und Luftverkehrs
existiert nach § 37 Eisenbahnverkehrsordnung bzw. § 57 LuftVG bereits eine Schlichtung durch die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (SÖP) in Berlin (vgl. Führich, Neues Gesetz zur Schlichtung im Luftverkehr, MDR 2013, 749 auf meiner Website www.reiserecht-fuehrich.de). Weitere bekannte Schlichtungsstellen sind der
Ombudsmann in der Versicherungswirtschaft und die Schlichtungsstelle Energie.

Richtet die Tourismusbranche kein eigenes privates Schlichtungsverfahren ein oder schließt sich nicht einer bestehenden Schlichtungsstelle an, droht ersatzweise grundsätzlich eine behördliche Verbraucherschlichtungsstelle der Bundesländer. Die Branchenverbände des Tourismus sollten also tätig werden!

Ich wünsche Ihnen sonnige Tage und grüße Sie aus dem regnerischen Allgäu bis zum nächsten Newsletter im Juni.
Ihr
Ernst Führich

### Inhalt des Newsletters #########################

+ News
– Führich, Die neue Pauschalreiserichtlinie, NJW 2016, 1204
– Krohe, Besprechung Führich, Basiswissen Reiserecht, 3. Aufl. 2015

+ Reisevertrag
– OLG Frankfurt a.M., 17.11.2015: Örtliche Zuständigkeit
– LG Baden-Baden, 17.11.2015: Begriff des Reiseveranstalters

+ Luftverkehrsrecht
– EuGH, 17.3.2016: Nationale Durchsetzungsstelle
– BGH, 25.02.2016: Außergerichtliche Anwaltskosten
– LG Bremen, 5.6.2015: Gerichtsstand Zielflughafen
– LG Darmstadt, 19.8.2015: Wetterbedingungen
– LG Landshut, 18.5.2015: Bestätigte Buchung
– AG Hannover, Vorlagebeschl. 23.10.2015
– AG Rüsselsheim, 11.4.2015: Medizinischer Notfall
– AG Düsseldorf, 28.9.2015: Maßgebliche Entfernung

+ Reiseversicherungsrecht
– LG Hamburg, 16.10.2015: Unverzügliche Stornierung
– OLG Hamm, 29.4.2015: Medizinisch erforderlicher Rücktransport

+ Neue Literatur im Reiserecht

+ Reiserecht literarisch

Eine Reise ist wie eine Ehe: Die sicherste Art zu scheitern ist zu glauben, man habe sie fest im Griff.

John Steinbeck

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Montagsblog: Neues vom BGH

In Anlehnung an die sog. Montagspost beim BGH berichtet der Montagsblog wöchentlich über ausgewählte aktuelle Entscheidungen.

Streitgegenstand und einheitlicher Lebenssachverhalt
Beschluss vom 3. März 2016 – IX ZB 33/14

Die nicht immer einfach zu beantwortende Frage, ob mehrere tatsächliche Vorgänge einen einheitlichen Lebenssachverhalt bilden, behandelt der IX. Zivilsenat in einem insolvenzrechtlich eingekleideten Fall.

Auf Antrag eines Sozialhilfeträgers wurde ein Unterhaltsanspruch der früheren Ehefrau des Insolvenzschuldners als Forderung aus unerlaubter Handlung zur Tabelle festgestellt. Der Unterhaltsanspruch war schon geraume Zeit zuvor rechtskräftig tituliert worden. Später war der Insolvenzschuldner in einem Strafverfahren rechtskräftig wegen vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht verurteilt worden. Auf das Rechtsmittel des Insolvenzschuldners wies das OLG den Antrag der Behörde dennoch ab, soweit er auf die Feststellung gerichtet war, dass die Forderung auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruht. Nach Auffassung des OLG bilden der titulierte Anspruch auf Unterhalt und der Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher Verletzung dieser Pflicht zwei unterschiedliche Streitgegenstände. Deshalb hielt es den zuletzt genannten Anspruch für verjährt.

Der BGH tritt dieser Beurteilung bei. Er stützt sich dabei auf seine ständige Rechtsprechung, wonach der Streitgegenstand bestimmt wird durch die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge (den Antrag) und den Lebenssachverhalt, aus dem diese Rechtsfolge hergeleitet wird (den Anspruchsgrund). Im Streitfall sieht er den Sachverhalt, aus dem sich ein Unterhaltsanspruch ergibt (Verwandtschaft oder Ehe, Bedürftigkeit des Schuldners und Leistungsfähigkeit des Gläubigers), und den Sachverhalt, aus dem sich ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB und § 170b Abs. 1 StGB ergibt (Nichterfüllung, Gefährdung des Lebensbedarfs, Vorsatz, Schaden), als unterschiedlich an. Deshalb konnte die gerichtliche Geltendmachung und Titulierung des einen Anspruchs die Verjährung des anderen nicht hemmen.

Praxistipp: Wenn eine vorsätzliche Verletzung der Unterhaltspflicht in Betracht kommt, sollte ein zivilrechtlicher Antrag auf Unterhaltszahlung vorsorglich auch auf § 823 Abs. 2 BGB und § 170b Abs. 1 StGB gestützt werden. Hierzu sind die zur Verwirklichung des Straftatbestands erforderlichen Tatsachen vollständig vorzutragen. Ob sich das Gericht damit befasst, wenn sich die Zahlungspflicht bereits aus dem Unterhaltsrecht ergibt, steht auf einem anderen Blatt.

Anwaltskosten für außergerichtliche Mahnung
Urteil vom 25. Februar 2016 –X ZR 35/15 und X ZR 36/15

Mit einer immer wieder diskutierten Frage befasst sich der X. Zivilsenat in Zusammenhang mit einem Anspruch auf Ausgleichsleistung nach der Fluggastrechteverordnung.

Ein vom beklagten Luftverkehrsunternehmen durchgeführter Flug hatte eine Ankunftsverzögerung von mehr als drei Stunden. Nach den Bestimmungen der Fluggastrechteverordnung (VO (EG) Nr. 261/2004) und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des EuGH stand den Passagieren, zu denen die Klägerin gehörte, deshalb eine pauschale Ausgleichsleistung in Höhe von 250 Euro zu. Diesen Anspruch ließ die Klägerin durch einen Rechtsanwalt außergerichtlich geltend machen. Die Beklagte reagierte nicht. Im nachfolgenden Rechtsstreit erkannte sie die Hauptforderung an, wandte sich aber gegen den Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten für die vorgerichtliche Mahnung. Insoweit blieb das Klagebegehren in zwei Instanzen erfolglos.

Der BGH weist die Revision der Klägerin zurück. Mit den Vorinstanzen verneint er einen Anspruch aus § 286 BGB, weil der dafür erforderliche Schuldnerverzug erst durch die Mahnung eingetreten ist. Der Argumentation der Klägerin, aus der Fluggastrechteverordnung sei ein sofortiger Verzugseintritt abzuleiten, tritt er nicht bei. Anders als die Vorinstanzen hält der BGH zwar auch einen vom Eintritt der Verzugsvoraussetzungen unabhängigen Schadensersatzanspruch wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Beförderungspflicht für möglich. Im konkreten Fall hält er eine sofortige Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe jedoch nicht für erforderlich, weil die in der Fluggastrechteverordnung vorgesehene Informationspflicht gerade dem Zweck dient, dem Passagier die (erstmalige) Geltendmachung seiner Ansprüche zu ermöglichen, und die Beklagte nach den Feststellungen des LG ihrer Informationspflicht nachgekommen war.

Praxistipp: Reisende, die Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung geltend machen wollen und ein Informationsblatt ausgehändigt erhalten haben, sollten sich zunächst ohne anwaltliche Hilfe an die Fluggesellschaft wenden. Hierzu genügt ein Formschreiben nach einem der von verschiedener Seite im Internet angebotenen Muster. Erst wenn dieser Versuch erfolglos bleibt, sollte ein Anwalt mit der weiteren Geltendmachung der Ansprüche betraut werden.

Referentenentwurf zur Umsetzung der neuen Pauschalreiserichtlinie ante portas

Die Umsetzung der neuen Pauschalreiserichtlinie ist auf der Zielgeraden. Das meinte jedenfalls Gerd Billen, Staatssekretär im Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz kürzlich in der touristischen Fachzeitschrift FVW. Das BMJV beabsichtige, den Referentenentwurf noch im Frühjahr fertigzustellen. Bravo! Eine so schnelle Fertigstellung touristischer Projekte ist man aus Berlin ja wirklich nicht gewohnt. Möglicherweise hat die Regierung den Glauben verloren, wegen der Flüchtlingskrise die ganze Legislaturperiode bis 2017 durchzustehen?

Gleichwohl muss die Branche und ihre anwaltlichen Berater noch mit den alten §§ 651a ff. BGB leben. Erst ab 1.7.2018 ist das zu erwartende Umsetzungsgesetz in Deutschland anzuwenden, da die Richtlinie diesen Termin vorgibt. Bis zum neuen Recht ist mein Klassiker „Reiserecht“ in der 7. Auflage von 2015 noch hochaktuell und ein Muss sowohl für Rechtsanwälte, Gerichte und Juristen in Reiseunternehmen/Versicherungen als auch ein unerlässliches Handbuch für die reiserechtliche Praxis in Unternehmen. S.a. Führich, Die EU-Pauschalreise-Richtlinie und neue Rechtsprechung von EuGH und BGH, MDR 2001, 1209.

www.reiserecht-fuehrich.de