Blog powered by Zöller: Videoverhandlung – jetzt auch grenzüberschreitend

Die in § 128a ZPO gebotene Möglichkeit, an einer Verhandlung im Zivilprozess per Videoübertragung teilzunehmen, bietet dann besondere Vorteile, wenn sich eine Prozesspartei im Ausland aufhält und eine Anreise zum Gerichtstermin daher mit einem besonders großen Zeit- und Reiseaufwand verbunden wäre. Doch gerade diese Einsatzmöglichkeit begegnete bisher rechtlichen Bedenken, denn nach verbreiteter Ansicht würde damit die Gerichtshoheit unter Verstoß gegen internationales Recht auf ein fremdes Staatsgebiet erstreckt.

Dank der EU-Verordnung zur Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit (VO (EU) 2023/2844) sind diese Bedenken jetzt zumindest innerhalb der Union hinfällig, denn sie lässt in Art. 5 der Verordnung die Zuschaltung von Parteien und Parteivertretern zu zivilgerichtlichen Verhandlungen oder Anhörungen ohne Genehmigung des Aufenthaltsstaates zu. Die Verordnung tritt am 1. Mai 2025 in Kraft. Das Bundesjustizministerium hat jedoch gem. Art. 17 Abs. 2 der Verordnung erklärt, dass sie bereits ab 1. Oktober 2024 wirksam ist.

Alles Nähere hierzu sowie ausführliche Kommentierung des kürzlich geänderten § 128a ZPO in der aktuellen Online-Version des ZÖLLER.

Blog powered by Zöller: Video erobert die Justiz

„Hören Sie mich?“ Diese für Videokonferenzen typische Frage wird bald auch in Gerichtsverhandlungen häufiger zu vernehmen sein. Der Grund: Einem soeben veröffentlichten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten des Bundesjustizministeriums zufolge soll künftig wesentlich häufiger per „Bild- und Tonübertragung“ (§ 128a ZPO) verhandelt werden.

  • Bisher konnte das Gericht den Beteiligten nur gestatten, sich per Video zu einer im Gerichtssaal stattfindenden Verhandlung zuzuschalten; künftig soll der Vorsitzende anordnen können, dass die ganze Verhandlung virtuell stattfindet.
  • Bisher konnte ein Beteiligter trotz der Gestattung persönlich zur Verhandlung seiner Sache erscheinen; künftig bedarf er hierfür einer Ausnahmebewilligung.

Und wenn beide Parteien virtuell verhandeln wollen, kann der Vorsitzende dies dem Entwurf zufolge nur mit guten Gründen ablehnen. Weil der Entwurf hiergegen die sofortige Beschwerde zulässt, kann dem Gericht eine virtuelle Verhandlung auch von oben auferlegt werden. Laut Entwurfsbegründung darf die Ablehnung nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht mit der Bedienung der Videokonferenztechnik nicht vertraut ist oder die Technik als störend empfindet. Es wird also unabdingbar sein, die Richterinnen und Richter in der durchaus anspruchsvollen Moderation von Videokonferenzen fortzubilden.


 

 

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Nach dem Entwurf kann der Vorsitzende künftig auch vom Büro oder von Zuhause aus die Verhandlung leiten. Die weiteren Mitglieder des Spruchkörpers bekommen einen gesonderten Zugang, sodass Gerichtsverhandlungen mehr einem Video-Chat ähneln, bei dem Richter, Rechtsanwälte, Parteien, Dolmetscher, ggf. auch Sachverständige und Zeugen nur noch als Kacheln auf dem Monitor erscheinen, eventuell mit einer bunten Vielfalt von virtuellen oder realen Hintergründen und sehr unterschiedlicher Bild- und Tonqualität. Die gesetzlich gebotene Öffentlichkeit dieser Veranstaltung soll dadurch hergestellt werden, dass sie in einen allgemein zugänglichen Raum des Gerichts übertragen wird. Den beim TV-Publikum so beliebten Gerichtsshows wird also ein ganz neues Format hinzugesellt – noch dazu mit realen Fällen. Wie dieses Reality-TV – insbesondere bei größeren Gerichten – organisatorisch bewältigt werden soll, überlässt der Entwurf den Gerichtsverwaltungen. Eine Monitorwand mit Kopfhörern dürfte kaum eine angemessene Lösung sein.

Auch zur Urteilsberatung müssen sich die Richter künftig nicht mehr in nüchternen Diensträumen zusammensetzen. Möglicherweise fällt die Rechtsfindung ja von der heimischen Couch aus leichter –  vorausgesetzt, dass Mitbewohner zur Wahrung des Beratungsgeheimnisses ferngehalten werden (auch das steht sinngemäß in dem Entwurf). Ob die Diskussion mit dem Monitorbild dieselbe Qualität hat wie der Diskurs in Rede und Widerrede, darf freilich bezweifelt werden. Auch könnte das kollegiale Klima darunter leiden, dass die Kammer- oder Senatsmitglieder sich auf die Form der Beratung einigen müssen und hierbei die Abwägung zwischen Bequemlichkeit und Gründlichkeit unterschiedlich ausfallen kann.

Die öffentliche mündliche Verhandlung mag in manchem Standardfall als unnötige Formalität erscheinen – dann sollte auf sie aber, was § 128 Abs. 2 ZPO ja ermöglicht, ganz verzichtet werden. Erscheint mündliches Verhandeln geboten, sollte auf elektronische Medien nur dann zurückgegriffen werden, wenn dies nach richterlichem Ermessen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit geboten ist. Kein Prozessbeteiligter sollte zu dieser Form der Kommunikation gezwungen, wo sie sachgerecht ist, ein dem Rechtsprechungsvorgang angemessener Rahmen gewahrt werden. Vermehrt sollte die Videotechnik aber bei der informellen Kommunikation zwischen Gericht und Parteivertretern außerhalb der mündlichen Verhandlung zum Einsatz kommen, etwa um Verfahrensmodalitäten abzusprechen oder rechtliche Hinweise zu geben. Durch solche Verfahrenskonferenzen oder Erörterungstermine (s. dazu Zöller § 273 Rn 15) können echte Verfahrenserleichterungen herbeigeführt werden. Eine zu weitgehende Virtualisierung der Rechtsprechung ginge hingegen zu Lasten ihrer Qualität und ihrer Reputation (dazu Zöller § 128a Rn 1 m.w.N.).

 


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Montagsblog: 2. Sonderausgabe

Diese Woche geht es erneut um ein Corona-Thema.

Video-Verhandlungen beim Bundesgerichtshof
§ 128a ZPO

Einen neuen Weg zur Aufrechterhaltung des Sitzungsbetriebs in Corona-Zeiten hat der X. Zivilsenat beschritten.

Wie bei vielen anderen Gerichten beginnt auch beim Bundesgerichtshof allmählich wieder der Sitzungsbetrieb. Die infolge des Abstandgebots reduzierte Aufnahmekapazität der Sitzungssäle stellt die Senate vor allem in Verfahren mit hoher Öffentlichkeitswirkung vor große Herausforderungen. In besonderer Weise betroffen sind zudem Senate mit Zuständigkeit für Spezialmaterien, in denen eine Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt nicht erforderlich ist. In solchen Verfahren sind die Parteien häufig durch mehrere Prozessbevollmächtigte vertreten. In Patentnichtigkeitsverfahren, für die der X. Zivilsenat als Berufungsgericht zuständig ist, treten darüber hinaus häufig technische Beistände auf, die gemäß § 113 Satz 2 PatG ebenfalls teilnahmeberechtigt sind. Dieser Personenkreis muss nicht selten aus dem Ausland anreisen, was in Corona-Zeiten kaum möglich ist.

Um Terminsaufhebungen und eine daraus resultierende Verlängerung der Verfahrensdauer von kaum vorhersehbarem Ausmaß zu vermeiden, hat der X. Zivilsenat am 23. April 2020 erstmals von der in § 128a ZPO vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, Bevollmächtigte und technische Beistände per Videoschaltung an der mündlichen Verhandlung zu beteiligen. Hierzu wurde kurzfristig die Möglichkeit geschaffen, Videokonferenzen mit dem System „Microsoft Teams“ durchzuführen. Die Klägerin und die Beklagte waren je durch einen Rechtsanwalt und einen Patentanwalt vor Ort vertreten. Weitere Patentanwälte, die technischen Beistände der Parteien sowie zwei Simultandolmetscher waren über die Videokonferenz zugeschaltet.

Die Teilnehmer haben sich mit dem Verlauf der Verhandlung zufrieden gezeigt. Dies hat den Senat darin bestärkt, den eingeschlagenen Weg weiter zu beschreiten. Er stellt es den Parteien frei, eine begrenzte Anzahl von Vertretern vor Ort auftreten zu lassen, sieht aufgrund der ersten Erfahrungen aber auch mit großer Zuversicht Verhandlungen entgegen, bei denen nur die Richter im Sitzungssaal präsent sind. Die erfolgreiche Premiere lässt auf jeden Fall hoffen, dass der Senat das Entstehen einer Bugwelle an aufgeschobenen Verhandlungsterminen auch dann vermeiden kann, wenn die jetzigen Einschränkungen noch lange Zeit bestehen bleiben sollten.

Praxistipp: Für die spontane Fernkommunikation zwischen Bevollmächtigen und Beiständen einer Partei während der Verhandlung bietet sich die Einrichtung eines separaten Kanals zum Austausch von Textnachrichten an, etwa über Smartphones, Tablets oder Notebooks.