Anwaltsblog 15/2025: Anforderungen an die anwaltliche Fristenkontrolle

Was eine Partei vortragen muss, um Wiedereinsetzung gegen die Versäumnis der Berufungsbegründungsfrist gewährt zu bekommen, hat erneut den BGH beschäftigt (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 – VI ZB 36/24):

Die Klägerin beantragt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumnis der Berufungsbegründungsfrist. Hierzu hat sie durch ihre Prozessbevollmächtigten ausführen und anwaltlich versichern lassen, wie die Fristenkontrolle in der Kanzlei organisiert sei und dass eine bis dahin stets zuverlässige Kanzleiangestellte G. am 17. Mai 2024 versehentlich die am 7. Juni 2024 ablaufende Berufungsbegründungsfrist als erledigt vermerkt habe, obwohl die Berufungsbegründung nicht der zuständigen Rechtsanwältin zur abschließenden Prüfung vorgelegt und versendet worden sei. Das Berufungsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin hätten die Berufungsbegründungsfrist schuldhaft versäumt, weil ihre Büroorganisation hinsichtlich der Ausgangskontrolle der Post unzureichend sei.

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Hat eine Partei die Berufungsbegründungsfrist versäumt, ist ihr nach § 233 Satz 1 ZPO Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war. Das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten wird der Partei zugerechnet (§ 85 Abs. 2 ZPO). Die Partei hat einen Verfahrensablauf vorzutragen und glaubhaft zu machen (§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO), der ein Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist zweifelsfrei ausschließt; verbleibt die Möglichkeit, dass die Einhaltung der Frist durch ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Partei versäumt worden ist, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung unbegründet. So liegt es hier. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Fristversäumnis auf einem Verschulden der Prozessbevollmächtigten beruht. Die Klägerin hat in ihrem Wiedereinsetzungsantrag nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten über eine Ausgangskontrolle verfügt, die den Anforderungen der ständigen Rechtsprechung des BGH genügt. Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Hierbei hat er grundsätzlich sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Rechtsmittelfristen auszuschließen. Dazu gehört u.a. die Anordnung, die Erledigung von fristgebundenen Schriftsätzen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders durch eine beauftragte Bürokraft zu überprüfen. Eine wirksame Ausgangskontrolle hat sich dabei auch darüber Gewissheit zu verschaffen, dass die fristwahrende Handlung in einer im Fristenkalender als erledigt vermerkten Sache auch tatsächlich vorgenommen wurde. Deshalb ist die Bürokraft anzuweisen, gegebenenfalls anhand der Akten zu prüfen, ob die im Fristenkalender als erledigt gekennzeichneten Schriftsätze auch abgesandt worden sind. Bei der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen mittels beA ist es unerlässlich, den Versandvorgang zu überprüfen. Daher hat der Rechtsanwalt das zuständige Personal anzuweisen, stets den Erhalt der automatisierten Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO zu kontrollieren. Von einer erfolgreichen Übermittlung darf der Rechtsanwalt nicht ausgehen, wenn in der Eingangsbestätigung im Abschnitt „Zusammenfassung Prüfprotokoll“ nicht als Meldetext „request executed“ und unter dem Unterpunkt „Übermittlungsstatus“ nicht die Meldung „erfolgreich“ angezeigt wird. Es fällt deshalb in den Verantwortungsbereich des Rechtsanwalts, das für die Versendung fristwahrender Schriftsätze über das beA zuständige Personal dahingehend anzuweisen, Erhalt und Inhalt der Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO nach Abschluss des Übermittlungsvorgangs stets zu kontrollieren. Gemessen daran hat die Klägerin nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass im Büro ihrer Prozessbevollmächtigten hinreichende organisatorische Vorkehrungen getroffen worden sind, um eine effektive Ausgangskontrolle zu gewährleisten. Ihr Vortrag zur allabendlichen Kontrolle hat sich auf folgenden – anwaltlich versicherten – Satz beschränkt: „Vor Büroschluss wird von Frau G. noch einmal kontrolliert, ob alle Fristsachen erledigt sind; erst dann wird die Frist gelöscht.“ Es fehlen jegliche Angaben dazu, wie die Kontrolle, „ob alle Fristsachen erledigt“ sind, nach den kanzleiinternen Anweisungen zu erfolgen hat. Insbesondere wird nicht mitgeteilt, ob und wie organisatorisch sichergestellt wird, dass im Fristenkalender als erledigt gekennzeichnete fristgebundene Schriftsätze tatsächlich abgesandt worden und bei Gericht eingegangen sind. Die Erklärung, es werde noch einmal kontrolliert, ob „alle Fristsachen erledigt“ sind, impliziert nicht, dass die spezifischen an eine wirksame Ausgangskontrolle gestellten Anforderungen erfüllt worden sind. Der Vortrag im Wiedereinsetzungsantrag war damit nicht geeignet, ein Verschulden der Prozessbevollmächtigten der Klägerin an der Nichteinhaltung der Frist zweifelsfrei auszuschließen.

 

Fazit: Begehrt eine Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, hat sie einen Verfahrensablauf vorzutragen und glaubhaft zu machen, der ein Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten an der Nichteinhaltung der Frist zweifelsfrei ausschließt. Der Vortrag, in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten werde vor Büroschluss noch einmal kontrolliert, „ob alle Fristsachen erledigt sind“, impliziert nicht, dass die spezifischen, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an eine wirksame Ausgangskontrolle gestellten Anforderungen erfüllt worden sind; er ist damit nicht geeignet, ein Verschulden der Prozessbevollmächtigten der Partei an der Nichteinhaltung der Frist zweifelsfrei auszuschließen.

Anwaltsblog 14/2025: Keine Pflicht des Gerichts zur rechtzeitigen Erteilung eines Hinweises an die Partei bei Fristversäumung

Der BGH hatte zu entscheiden, ob einer Prozesspartei, deren Prozessbevollmächtigter gut 14 Tage vor Fristablauf statt der Berufungsbegründung eine an seinen Mandanten gerichtete Kostenrechnung an das Berufungsgericht übermittelt hatte, Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren ist (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2025 – VIII ZB 65/23):

In einem Berufungsverfahren war die Begründungsfrist für den Kläger bis zum 14. August 2023 verlängert worden. Am 25. Juli 2023 ging auf dem Justizserver eine aus dem beA des Prozessbevollmächtigten des Klägers übermittelte Datei ein. Hierbei handelte es sich um eine an den Kläger gerichtete E-Mail seines Prozessbevollmächtigten mit der als Anhang beigefügten Kostenrechnung für das Berufungsverfahren. Nachdem das Berufungsgericht darauf hingewiesen hatte, dass bis zum Fristablauf eine Berufungsbegründung nicht eingegangen sei, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers per beA einen Schriftsatz vom 18. Juli 2023 mit der Berufungsbegründung eingereicht und zudem Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Er habe selbst am 25. Juli 2023 die Berufungsbegründung übermitteln wollen und dabei versehentlich nicht die betreffende Datei, sondern ein E-Mail-Schreiben an seinen Mandanten ausgewählt, das „unmittelbar neben der Berufungsbegründung in der Schriftsatzhistorie des Anwaltsprogramms positioniert“ gewesen sei. Das Berufungsgericht hätte auf die Einreichung eines falschen, nicht an das Berufungsgericht gerichteten Schriftsatzes hinweisen müssen; dann hätte das Versehen noch geheilt werden können.

Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Seine Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zu Recht zurückgewiesen, da die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf einem dem Kläger gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden anwaltlichen Verschulden bei der Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze in der Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten beruht. Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Hierzu hat er grundsätzlich sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Rechtsmittelfristen auszuschließen. Prozessbevollmächtigte müssen in ihrem Büro eine Ausgangskontrolle schaffen, durch die zuverlässig gewährleistet wird, dass fristwahrende Schriftsätze rechtzeitig hinausgehen. Bei der Nutzung des beA ist es unerlässlich, den Versandvorgang zu überprüfen. Dies erfordert zunächst die Kontrolle, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO erteilt worden ist. Es fällt in den Verantwortungsbereich des Rechtsanwalts, das in seiner Kanzlei für die Versendung fristwahrender Schriftsätze über das beA zuständige Personal dahingehend anzuweisen, Erhalt und Inhalt der automatisierten Eingangsbestätigung des Gerichts nach Abschluss des Übermittlungsvorgangs stets zu kontrollieren. Die Kontrollpflichten erstrecken sich u.a. darauf, ob die Übermittlung vollständig und an das richtige Gericht erfolgte sowie – anhand des zuvor vergebenen Dateinamens – ob die richtige Datei übermittelt wurde. Der Rechtsanwalt kann die Ausgangskontrolle zwar auf zuverlässiges Büropersonal übertragen und braucht sie nicht selbst vorzunehmen. Übernimmt er sie aber im Einzelfall selbst, muss er auch selbst für eine wirksame Ausgangskontrolle Sorge tragen.

An diesen Grundsätzen gemessen hat das Berufungsgericht zu Recht eine Pflichtverletzung des Prozessbevollmächtigten des Klägers angenommen. Sein für die Fristversäumung ursächliche Verschulden entfällt auch nicht wegen eines mitwirkenden Fehlers des Gerichts. Das Berufungsgericht war aufgrund der gerichtlichen Fürsorgepflicht nicht verpflichtet, den Eingang der am 25. Juli 2023 übermittelten Datei zum Anlass zu nehmen, den Prozessbevollmächtigten des Klägers noch vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist darauf hinzuweisen, dass von diesem anstatt einer Berufungsbegründung eine an seinen Mandanten gerichtete E-Mail eingereicht wurde. Ein Gericht ist nur unter besonderen Umständen gehalten, einer drohenden Fristversäumnis seitens der Partei entgegenzuwirken. Denn einer gerichtlichen Fürsorgepflicht sind im Interesse der Funktionsfähigkeit der Justiz Grenzen gesetzt. Das Gericht darf allerdings nicht sehenden Auges zulassen, dass ein offenbares Versehen einer Partei zur Versäumung einer Rechtsbehelfsfrist und damit zu Rechtsnachteilen für die Partei führt. Es hat deshalb bei ohne weiteres erkennbaren Fehlern im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs darauf hinzuweisen, um der Fristversäumnis entgegen zu wirken. Hiervon ausgehend war das Berufungsgericht nicht zu einem Hinweis an den Prozessbevollmächtigten des Klägers verpflichtet. Es lag nicht offen zutage, dass am 25. Juli 2023 seitens des Klägers (gerade) der Schriftsatz mit der Berufungsbegründung übermittelt werden sollte und deshalb die Auswahl des übersandten – nicht die Berufungsbegründung enthaltenen – elektronischen Dokuments offenkundig auf einem Versehen beruhen musste. Eine leicht erkennbare Fehlerhaftigkeit der am 25. Juli 2023 erfolgten Übermittlung eines Dokuments an das Berufungsgericht ergibt sich auch nicht daraus, dass an dem betreffenden Tag für den Kläger als einzige Frist diejenige zur Berufungsbegründung lief. Denn das Berufungsgericht musste den Umstand, dass überhaupt ein Schriftsatz der Klägerseite eingegangen ist, nicht ohne Weiteres mit dem noch mehr als 14 Tage später anstehenden Ablauf der Berufungsbegründungsfrist in Zusammenhang bringen.

Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Geschäftsstelle des Berufungsgerichts im Hinblick auf die Bezeichnung und den Inhalt der übermittelten Datei über die Bedeutung des eingereichten Dokuments im Unklaren war und einen Fehler des Prozessbevollmächtigten des Klägers bei der Auswahl des zu übersendenden elektronischen Dokuments für möglich gehalten haben könnte, wäre das Berufungsgericht nicht zu einem Hinweis an den Kläger verpflichtet gewesen. Insoweit ist der Sachverhalt nicht mit den Fallgestaltungen zu vergleichen, in denen ein Schriftsatz versehentlich bei einem unzuständigen Gericht eingeht oder an einem offensichtlichen äußeren formalen – ohne Kenntnis der Akten und ohne inhaltliche Prüfung unschwer erkennbaren – Mangel, etwa einer fehlenden Unterschrift, leidet. Dagegen lässt der Eingang einer Datei – beinhaltend eine an den Mandanten gerichtete E-Mail mit der Bitte um Bezahlung der angehängten anwaltlichen Kostenrechnung – aus der Sicht des Gerichts nicht erkennen, dass auch die nach der Übermittlung vorzunehmende beA-Ausgangskontrolle des absendenden Rechtsanwalts, die gerade (auch) eine Prüfung der Übereinstimmung der übermittelten mit der zu übermittelnden Datei umfassen soll, versagt hat und dass der Absender deshalb der Fehlvorstellung unterliegt, mit der erfolgten Versendung die Rechtsmittelbegründungsfrist gewahrt zu haben. Eine entsprechende Hinweispflicht liefe auf eine weitgehende Verlagerung der Verantwortung für die Ausgangskontrolle von dem dafür zuständigen Absender auf das Gericht und damit auf eine Überspannung der gerichtlichen Fürsorgepflicht hinaus.

 

Fazit: Ein Gericht ist nur unter besonderen Umständen gehalten, einer drohenden Fristversäumnis seitens der Partei entgegenzuwirken. Denn einer gerichtlichen Fürsorgepflicht sind im Interesse der Funktionsfähigkeit der Justiz Grenzen gesetzt (BGH, Beschluss vom 21. März 2023 – VIII ZB 80/22 –, MDR 2023, 796).

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Organisations- und Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts beim Versand von Schriftsätzen über beA.

Eingang eines über beA eingereichten Dokuments
Beschluss vom 11. Mai 2021 – VIII ZB 9/20

Mit der automatisierten Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO befasst sich der VIII. Zivilsenat.

Die Klägerin macht Ansprüche aus einem Gebrauchtwagenkauf geltend. Ihre Klage blieb in erster Instanz erfolglos. Die Beklagte legte fristgerecht Berufung ein. Nach Ablauf der Frist für die Begründung des Rechtsmittels wies das OLG darauf hin, dass eine Begründung nicht eingegangen sei. Die Klägerin beantragte Wiedereinsetzung und machte geltend, die dafür zuständige Fachangestellte ihrer Prozessbevollmächtigten habe die Begründung am letzten Tag der Frist über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) übermittelt. Bei der durch Arbeitsanweisung vorgeschriebenen Überprüfung hinsichtlich Versand und Fehlermeldungen seien Fehler nicht zu erkennen gewesen. Das OLG versagte die beantragte Wiedereinsetzung und verwarf die Berufung als unzulässig.

Der BGH verwirft die Rechtsbeschwerde der Klägerin als unzulässig, weil alle relevanten Rechtsfragen bereits geklärt sind.

Das OLG hat zu Recht entschieden, dass die Berufungsbegründung nicht fristgerecht eingegangen ist. Aus dem von der Klägerin vorgelegten beA-Übermittlungsprotokoll ergibt sich, dass die vor Fristablauf versandte Nachricht mit der Berufungsbegründung zwar an den Rechner der Bundesrechtsanwaltskammer übermittelt, von dort aber nicht an den Empfangsrechner des OLG, den so genannten Intermediär, weitergeleitet worden ist. Der BGH hat bereits entschieden, dass der Eingang auf dem für das Gericht bestimmten Intermediär ausreichend, aber auch erforderlich ist (MDR 2020, 1272).

Ebenfalls zu Recht hat das OLG die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt. Ein Rechtsanwalt muss seine mit dem Versand von Dokumenten über beA betrauten Mitarbeiter anweisen, nach dem Versand zu überprüfen, ob die automatisierte Eingangsbestätigung im Sinne von § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO vorliegt. Dies hat das BAG bereits vor einiger Zeit entschieden (NJW 2019, 2793). Eine solche Überprüfung war in der im Streitfall maßgeblichen Arbeitsanweisung nicht vorgeschrieben. Wäre sie erfolgt, so wäre der Übermittlungsfehler zu Tage getreten.

Praxistipp: Im beA gibt es zusätzlich zu der Eingangsbestätigung auch ein Prüfprotokoll und ein Übermittlungsprotokoll. Aus diesen Protokollen können zwar bestimmte Fehler ersichtlich sein. Hinreichende Sicherheit, dass die Nachricht beim Gericht eingegangen ist, liefert aber nur die Eingangsbestätigung. Wo diese zu finden ist, wird erläutert im beA-Newsletter 31/2019.