Diese Woche geht es um den Umfang der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis im Verfahren über eine Nichtzulassungsbeschwerde.
Keine Änderung der vorinstanzlichen Kostenentscheidung bei Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde
BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2026 – X ZR 23/25
Der X. Zivilsenat befasst sich mit dem Anwendungsbereich von § 102 Abs. 1 ZPO.
Die Kläger haben von den Beklagten die Übertragung eines Grundstücks begehrt.
Das LG hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt und ihnen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner auferlegt.
Das OLG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Der BGH hat dieses Urteil aufgehoben und die Sache an das OLG zurückverwiesen. Das OLG hat die Berufung danach erneut zurückgewiesen und den Beklagten die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens als Gesamtschuldner auferlegt.
Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen das zweite Berufungsurteil zurückgewiesen und ihnen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte auferlegt.
Nach der Zurückweisung des Rechtsmittels haben die Beklagten beim BGH zunächst beantragt, den Streitwert abweichend von den Vorinstanzen festzusetzen. Der BGH hat diesem Antrag für alle Instanzen entsprochen (Beschluss vom 2. September 2026 – X ZR 23/25).
Im Anschluss daran haben die Beklagten beantragt, die Kostenentscheidungen der Vorinstanzen dahin zu ändern, dass sie die Kosten der vorangegangenen Rechtszüge nicht als Gesamtschuldner, sondern jeweils nur zur Hälfte zu tragen haben. Sie haben diesen Antrag auf die am 1. Juli 2026 in Kraft getretene Regelung in § 102 Abs. 1 ZPO gestützt, wonach das Gericht seine getroffene Kostenentscheidung von Amts wegen ändern kann, wenn die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren geändert wird.
Der BGH weist den neuen Antrag zurück.
Der Senat lässt offen,
- ob § 102 Abs. 1 ZPO die Änderung von Kostenentscheidungen ermöglicht, die vor diesem Datum ergangen sind,
- ob auf der Grundlage dieser Vorschrift anstelle einer gesamtschuldnerischen Haftung eine Haftung nach Kopfteilen angeordnet werden kann und
- ob ein Rechtsmittelgericht gegebenenfalls auch Kostenentscheidungen aus vorangegangenen Instanzen ändern darf.
Die Änderung einer Kostenentscheidung aus vorangegangenen Instanzen setzt jedenfalls voraus, dass das Rechtsmittelgericht zu einer Überprüfung dieser Entscheidung befugt ist. Dies setzt nach § 308 Abs. 2 ZPO voraus, dass das Rechtsmittelgericht mit dem Rechtsstreit in der Sache befasst ist oder war.
Diese Voraussetzung ist im Verfahren über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht erfüllt. Gegenstand eines solchen Verfahrens ist lediglich die Frage, ob einer der in § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO aufgezählten Gründe für die Zulassung der Revision vorliegt. Wenn sich die Beschwerde als unbegründet erweist, ist deshalb eine Überprüfung der Kostenentscheidungen aus den Vorinstanzen nicht zulässig (BGH, Beschluss vom 27. Mai 2004 – VII ZR 217/02, MDR 2004, 1254). Damit kommt auch eine Änderung nach § 102 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht.
Praxistipp: Die Änderung einer Kostenentscheidung nach § 102 ZPO ist gemäß Abs. 2 Satz 3 der Vorschrift nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Änderung der Wertfestsetzung Rechtskraft erlangt hat.