Montagsblog: Neues vom BGH

Um eine selten beachtete, potentiell aber äußerst bedeutsame Frage geht es in dieser Woche.

Anschrift des Klägers bei juristischen Personen
Urteil vom 28. Juni 2018 – I ZR 257/16

Mit einer stets einzuhaltenden, aber selten problematisierten Anforderung an die ordnungsgemäße Klageerhebung befasst sich der I. Zivilsenat.

Die klagende GmbH nahm die Beklagte wegen irreführender Werbung für Matratzen in Anspruch. Das LG wies die Klage als unzulässig ab, weil in der Klageschrift nur die Anschrift eines Dienstleisters angegeben war, der Post für die Klägerin entgegennimmt, nicht aber der tatsächliche Geschäftssitz der Klägerin. Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos.

Der BGH verweist die Sache an das OLG zurück. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen muss zur Bezeichnung einer klagenden Gesellschaft nicht zwingend deren tatsächlicher Geschäftssitz angegeben werden. Es genügt, wenn die Gesellschaft durch die angegebene Anschrift eindeutig identifiziert wird und unter dieser Anschrift wirksam Zustellungen vorgenommen werden können. Diese Voraussetzungen sind in der Regel bei der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift erfüllt. Dies gilt auch dann, wenn an dieser Anschrift nur ein rechtsgeschäftlich bestellter Vertreter der Gesellschaft anzutreffen ist, sofern dieser zur Entgegennahme von Zustellungen ermächtigt ist.

Praxistipp: Die Anschriften von Klägern und Beklagten müssen in der Klageschrift auch dann angegeben werden, wenn die Parteien durch Rechtsanwälte vertreten sind.

KG Berlin: E-Mail Adresse im Impressum muss „nutzbar“ sein

Kundenanfragen sind manchen Unternehmen sehr lästig. Durch komplizierte Kontaktformulare, teils mit Registrierungserfordernissen, versuchen sie, Kunden von einer Kontaktaufnahme abzuhalten, die Arbeitszeit und damit Geld kostet.

Aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG ergibt sich aber die Verpflichtung, auch eine E-Mail-Adresse im Impressum anzugeben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermöglicht.

Google machte es sich recht einfach und beantwortete Mails an die im Impressum genannte Adresse mit einer automatischen Antwort, die auf andere – zum Teil deutlich kompliziertere – Kontaktwege verwies.

Nach dem LG Berlin, hält auch das KG Berlin dieses Vorgehen für rechtswidrig und gibt damit dem Verbraucherzentrale Bundesverband recht.

Auch web.de hat sich in der Vergangenheit hier schon ein blaues Auge beim LG Koblenz geholt.

Die Praxisrelevanz dieser Entscheidungen liegt auf der Hand: Weiterhin können Mitteilungen ein Unternehmen durch Übersendung an die Impressum genannte E-Mail-Adresse übersendet werden. Anfragen, Auskunftsersuchen, Hinweise zu rechtswidrigen Inhalten, aber auch Fälligstellungen oder Mahnungen per E-Mail sind dadurch recht einfach möglich.

Dass Unternehmen versuchen, durch verschwurbelte Formulierungen (wie z.B. O2 „E-Mail-Kontakt nach § 5 Nr. 2 TMG:“), Anfragende von einer Nutzung der Mailadrese abzuhalten, ist in diesem Kontext ärgerlich. Ob aber die Grenze der Rechtswidrigkeit erreicht wird, dürfte dabei fraglich sein.

KG, Urt. v. 23.11.2017, 23 U 124/14