Der BGH (Beschl. v. 24.2.2021 – VII ZB 55/18, MDR 2021, 647) hatte über die Kosten einer Partei zur Beauftragung von Handwerkern zwecks Vor- und Nachbereitung von Ortsterminen mit dem gerichtlichen Sachverständigen zu entscheiden:
Die Parteien führten einen Bauprozess der durch einen Vergleich mit Kostenaufhebung beendet wurde. Die Beklagte meldete im Rahmen der Kostenausgleichung Handwerkerkosten an. Diese waren dadurch entstanden, dass für die Beweisaufnahme bei einem Ortstermin mit einem Sachverständigen Vorbereitungs- und Nachbereitungsarbeiten erforderlich waren. Das LG hatte die Berücksichtigung dieser Kosten im Rahmen der Kostenfestsetzung abgelehnt. Es handele sich um außergerichtliche Kosten, die eben gegeneinander aufgehoben seien. Das OLG hielt diese Argumentation für zu formal und hatte diese Kosten berücksichtigt. Die Kosten seien wie Sachverständigenkosten zu behandeln. Der BGH stellt die Entscheidung des LG wieder her!
Der BGH weist einmal mehr darauf hin, dass es sich bei dem Kostenfestsetzungsverfahren um ein einfaches Verfahren handelt, worin keine komplexe materiell-rechtlichen Fragen erörtert werden sollen und können. Demgemäß sind kostenrechtliche Vereinbarungen entsprechend dem Wortlaut der Vereinbarung auszulegen. Ein Parteiwille muss zumindest andeutungsweise im Wortlaut zum Ausdruck kommen. Zwar zählen Kosten eines Sachverständigen zu den Gerichtskosten, die gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 ZPO hälftig zu teilen sind, wobei zu den Sachverständigenkosten auch die Kosten seiner Hilfskräfte gehören. Es besteht aber im Wesentlichen Einigkeit in der Rechtsprechung darüber, dass die Kosten, die einer Partei in diesem Zusammenhang entstehen, eben außergerichtliche Kosten darstellen. Sie sind bei der Partei entstanden und nicht bei dem Sachverständigen. Der Wortlaut der zwischen den Parteien vereinbarten Kostenentscheidung ergibt keinen Anhaltspunkt, dies anders zu sehen. Im Übrigen hätten es die Parteien selbst in der Hand gehabt, diese Kosten im Rahmen des Vergleiches zu berücksichtigen.