BGH: Hinweispflicht bei fehlender einfacher Signatur

Der BGH (Beschl. v. 18.6.2026 – V ZB 83/25, MDR 2026, 1004) hat sich mit der Frage beschäftigt, ob ein Gericht verpflichtet ist, eine Partei auf eine fehlende einfache Signatur unter einem Schriftsatz hinzuweisen.

Vier Tag vor Ablauf der Berufungsfrist ging beim OLG die Berufungsschrift ein. Sie schloss mit den Worten „Rechtsanwalt Steuerberater“ ohne dass ein Namen beigefügt worden war. Drei Tage später übermittelte die Geschäftsstelle eine Eingangsbestätigung. Nach Ablauf der Berufungsfrist wies der Berufungsbeklagte auf die fehlende Signatur hin. Daraufhin stellte der Berufungskläger einen Wiedereinsetzungsantrag. Das OLG wies diesen zurück und verwarf die Berufung. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Rechtsbeschwerde wurde verworfen.

Der Rechtsanwalt hat schlichtweg vergessen, die einfache Signatur anzubringen und konnte dies auch nicht entschuldigen. Die Wiedereinsetzung hätte daher nur damit begründet werden können, dass das Gericht seine Fürsorgepflicht verletzt hatte. Grundsätzlich darf eine Partei darauf vertrauen, dass Schriftsätze alsbald nach Eingang zur Kenntnis genommen werden und dabei offensichtlich formale Mängel entdeckt werden. Dann muss die Partei auch darauf hingewiesen werden. In solchen Fällen wirkt sich das Verschulden des Rechtsanwaltes nicht mehr aus. Allerdings erstreckt sich die nach § 130a Abs. 6 ZPO vorzunehmende Prüfung nicht auf Signaturmängel im Schriftsatz. Eine generelle sofortige Prüfungspflicht des Gerichts (und damit des Richters) zur besteht nicht. Es ist vielmehr ausreichend, wenn die Prüfung erst mit der Bearbeitung des Falles vorgenommen wird, was regelmäßig erst nach Ablauf der Berufungsfrist der Fall sein wird. Für die gebotene äußerliche Prüfung ist dem Berufungsgericht nach st. Rspr. normalerweise ein Zeitraum von zehn bis zwölf Kalendertagen zuzugestehen. Hier lagen zwischen Ablauf der Berufungsfrist und Eingang des Schriftsatzes nur vier Tage. Der Kläger durfte sich daher nicht darauf verlassen, dass bis zum Ablauf der Berufungsfrist ein gerichtlicher Hinweis erfolgen wird. Damit bleibt es bei dem Verschulden des Rechtsanwalts, das sich auch ausgewirkt hat.

Es ist daher festzuhalten: Die gerichtliche Fürsorgepflicht gebietet keine sofortige Prüfung von Mängeln eingereichter Schriftsätze, vielmehr ist dafür eine Frist von zehn bis zwölf Tagen einzuräumen.

Online-Dossier: Digitalisierung im Prozessrecht – Videokonferenztechnik, Elektronischer Rechtsverkehr, Online-Verfahren

Neue Gesetze im deutschen Prozessrecht befördern den modernen und überfälligen Digitalisierungsprozess in den Gerichten. Sie sorgen einerseits für zeitgemäße Verfahrensweisen; es stellen sich aber auch neue Fragen und manche Probleme bleiben ungeklärt. Die Gerichte stehen vor erheblichen Veränderungen und die Anwaltschaft vor neuen Herausforderungen. Dass dieser Transformationsprozess erst am Anfang steht, zeigt auch die Arbeit der Reformkommission „Zivilprozess der Zukunft“.

In unserem stetig anwachsenden Online-Dossier finden Sie zahlreiche Aufsätze und wertvolle Kommentierungen zu den neuen Vorschriften sowie praxisnahe Hilfestellungen. Bleiben Sie bei allen Entwicklungen auf dem neuesten Stand.


1. Aufsätze

  • Prof. Dr. Gerhard Ring, KI-generierter anwaltlicher Parteivortrag und Halluzinationen – Eine Herausforderung des staatlichen Justizgewährleistungsanspruchs, (Online-First) MDR2002757
  • Jessica Laß / Dr. Hendrik Schultzky, Der Umgang mit Künstlicher Intelligenz in der zivilprozessualen Praxis, MDR 2026, 869
  • Lukas Beck, Die Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit, MDR 2026, 409
  • Staudinger, Digitalisierung und Protokollierung – Chancen für den Strafprozess, GVRZ 2026, 10
  • Botta, Die Reform der Videoverhandlung im Verwaltungsprozess, GVRZ 2026, 51
  • Otte/Richter, Reformkommission „Zivilprozess der Zukunft“, MDR 2025, 553
  • Greger, Neue Regeln für elektronische Schriftsätze – Wie persönliche und rechtsgeschäftliche Erklärungen zu übermitteln sind, MDR 2024, 1013
  • Bacher, Gerichtsverhandlung per Videokonferenz — Neuregelungen durch das Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik, MDR 2024, 945
  • Beck, Der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit, MDR 2024, R161
  • Odrig, Der zivilprozessuale Öffentlichkeitsgrundsatz im Zeitalter digitaler Kommunikation, MDR 2024, 877
  • Dötsch, Das digitale Präsidium, MDR 2024, 11
  • Vanetta/Vogt, Künstliche Intelligenz in der Zivilgerichtsbarkeit – Perspektiven und Herausforderungen, DB 2025, 2148
  • Grothaus/Schmitt/Bär, Rechtsentwicklungen 2024: Rechtsentwicklungen im Verfahrensrecht 2024, DB 2024, 66
  • Schläfke/Hustede, Online-Verfahren in der Zivilgerichtsbarkeit, DB 2024, 3016
  • Huneke/Hörner, Digitalisierung: Anpassung des Prozessrechts, DB 2024, M4
  • Bayreuther, Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz (§ 46h ArbGG, § 130e ZPO): Renaissance der Schriftsatzkündigung?, DB 2024, 1820
  • vom Stein, Die Strukturierung des Prozessstoffs in der digitalen Prozesswelt, GVRZ 2025, 15
  • Beck, Die virtuelle Verhandlung, GVRZ 2023, 6

 

  1. Literatur

Zöller, ZPO, Kommentar, 36. Aufl. 2026

– Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit v. 22.12.2025, BGBl. 2025 I Nr. 349 –

  • ZPO: § 1121-1136, Schultzky in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026, 04/2026
  • ZPO: 130a, Greger in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026, 01/2026
  • ZPO: 794 Rn. 40a.1, Herget in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026

-– Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts v. 8.12.2025, BGBl. 2025 I Nr. 319

 

  • ZPO: 298a, Greger in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026, 01/2026
  • EGZPO: 43, Greger in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026, 01/2026
  • FamFG: 14, Feskorn in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026, 01/2026

 

Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung v. 10.12.2025, BGBl. 2025 I Nr. 320

  • ZPO: 371a, Greger in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026, 01/2026

– Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und in den Fachgerichtsbarkeiten v. 15.7.2024, BGBl. 2024 I Nr. 237 –

  • ZPO: 128a, Greger in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026
  • ZPO: 129a, Greger in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026
  • ZPO: § 160, 160a, Schultzky in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026
  • ZPO: 162, 163, Schultzky in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026
  • ZPO: 284, Greger in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026
  • EGZPO: 16, 17, Greger in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026
  • GVG: 185, Lückemann in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026
  • GVG: 191a, Lückemann in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026
  • GVG: 193, 194, Lückemann in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026

– Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz v. 12.7.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234 –

  • ZPO: 130e, Greger in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026
  • EGZPO: 43, Greger in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026

 

Prütting/Helms, FamFG, Kommentar, 7. Aufl. 2026

Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts v. 8.12.2025, BGBl. 2025 I Nr. 319

FamFG: § 14, Fritzsche in Prütting/Helms, FamFG, 7. Aufl. 2026

 

  1. Aktuelle Rechtsprechung

Hier ein paar Beispiele aus der Vielzahl aktueller Rechtsprechung im Zöller:

 

  1. Blog-Beiträge