Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Wirksamkeit des Versprechens einer Brautgabe zwischen iranischen Eheleuten.

Kollisionsrechtliche Behandlung einer Brautgabe (mahr) im Sinne des iranischen Rechts
BGH, Beschluss vom 18. Februar 2026 – XII ZB 254/25

Der XII. Zivilsenat ergänzt und modifiziert seine Rechtsprechung zu einer besonderen Form der Absicherung von Ehegatten für den Fall der Scheidung.

Beide Beteiligten sind ausschließlich iranische Staatsangehörige. Sie heirateten Ende 2010 in Teheran. In der notariell beurkundeten Heiratsurkunde sind als Morgengabe ein Exemplar des Koran und 814 Goldmünzen „Bahar-e Azadi“ (Bahar Azadi Coin – Wikipedia) vorgesehen, die der Ehemann auf Auffordern der Ehefrau unverzüglich auszuhändigen hat. Beide Eheleute reisten im April 2017 auf dem Luftweg nach Deutschland ein. Sie sind als Flüchtlinge im Sinne von § 3 Abs. 4 AsylG anerkannt. Aufgrund einer bereits im Oktober 2011 erteilten notariellen Vollmacht beantragte die Antragstellerin im Iran die Scheidung. Die Ehe wurde im Juli 2018 in Abwesenheit der Beteiligten in Teheran geschieden. Im Scheidungsvermerk zur Heiratsurkunde ist angegeben, dass die Ehefrau dem Ehemann eine Goldmünze aus ihrer Morgengabe schenkt.

Im Oktober 2019 beantragte die Antragstellerin, den Antragsgegner zur Zahlung des Werts von 813 Goldmünzen der genannten Art (insgesamt rund 370.000 Euro) zu verpflichten. Das AG hat dem Antrag entsprochen. Das OLG hat die Zahlungsverpflichtung auf rund 300.000 Euro reduziert und die weitergehende Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners bleibt ohne Erfolg.

Die internationale Zuständigkeit richtet sich im Streitfall nach der seit 29. Januar 2019 geltenden Verordnung (EU) 2016/1103  (EuGüVO), weil der Antrag nach Inkrafttreten der Verordnung gestellt worden ist und der Streit den ehelichen Güterstand in deren Sinne betrifft. Die deutschen Gerichte sind danach (ebenso wie nach deutschem Recht) zuständig, weil beide Beteiligten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

Die Vereinbarung über die Brautgabe ist nach iranischem Recht zu beurteilen.

Nach einem im Jahr 1929 zwischen dem Deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien geschlossenen Niederlassungsabkommen (RGBl. II S. 1006) ist das iranische Recht maßgeblich, weil beide Beteiligten ausschließlich die iranische Staatsangehörigkeit innehaben. Diese Regelung wird verdrängt durch Art.  14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB und Art. 12 Abs. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), wonach für Flüchtlinge das am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt geltende Recht maßgeblich ist. Dies ist im Streitfall das deutsche Recht. Nach Art. 12 Abs. 2 Satz 1 GFK sind aber die von einem Flüchtling vorher erworbenen und sich aus seinem Personalstatut ergebenden Rechte zu achten. Eine nach iranischem Recht wirksame Vereinbarung über eine Brautgabe wird durch den Statutenwechsel nach § 12 GFK deshalb nicht berührt. Der BGH stellt unter teilweiser Aufgabe einer früheren Entscheidung (Urteil vom 9. Dezember 2009 – XII ZR 107/08, BGHZ 183, 287 = MDR 2010, 389) klar, dass dies nicht nur für das Zustandekommen und die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung gilt, sondern auch für die aus ihr folgenden Verpflichtungen.

Nach iranischem Recht ist die Verpflichtung wirksam begründet worden. Die dagegen gerichteten Rügen des Antragsgegners bleiben ohne Erfolg.

Die Vereinbarung ist auch unter dem Gesichtspunkt des ordre public (Art. 6 Abs. 1 EGBGB) nicht zu beanstanden. Die Vereinbarung einer Brautgabe unter Geltung einer islamisch geprägten Rechtsordnung verstößt grundsätzlich nicht gegen den ordre public, wenn ihr primärer Zweck in der finanziellen Sicherung der Ehefrau für den Zeitraum nach Auflösung der Ehe besteht. Eine solche Vereinbarung ist auch nicht allein deshalb nichtig, weil sie den Schuldner finanziell überfordert. Eine Störung der Geschäftsgrundlage liegt im Streitfall jedenfalls deshalb nicht vor, weil die Antragstellerin nach deutschem Recht weder nennenswerte Anrechte aus einem Versorgungsausglich noch Unterhaltzahlungen in einer zur Vermögensbildung auskömmlichen Höhe zu erwarten hat.

Praxistipp: Die kollisionsrechtlichen Regelungen der Verordnung (EU) 2016/1103 sind nur anwendbar, wenn die Ehe nach dem 28. Januar 2019 geschlossen wurde.

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Ermittlung ausländischen Rechts.

Keine Darlegungs- und Beweislast bezüglich ausländischer Rechtsnormen
Beschluss vom 24. August 2022 – XII ZB 268/19

Mit den Anforderungen aus § 293 ZPO befasst sich der XII. Zivilsenat.

Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines in den USA ergangenen Urteils über nachehelichen Unterhalt. Die Ehe der Beteiligten ist im Jahr 2014 durch ein Bezirksgericht des US-Bundesstaats Oregon geschieden worden. Der Antragstellerin wurde darin nachehelicher Unterhalt in Höhe von 4.000 US-Dollar pro Monat für die ersten vier Jahre und 3.000 US-Dollar pro Monat für die Zeit danach zugesprochen. Die Antragstellerin heiratete im Januar 2018 erneut. Das Bezirksgericht reduzierte daraufhin den Unterhaltsbetrag für die Zeit ab Mai 2018 auf 2.200 US-Dollar pro Monat. Das AG hat den Unterhaltstitel für die Zeit ab Mai 2018 antragsgemäß für vollstreckbar erklärt. Das OLG hat den Antrag hingegen zurückgewiesen.

Der BGH verweist die Sache an das OLG zurück.

Entgegen der Auffassung des OLG darf der Antrag auf Vollstreckbarerklärung in der Beschwerdeinstanz nicht schon deshalb zurückgewiesen werden, weil die Antragstellerin keinen schriftlichen Nachweis über die Vollstreckbarkeit der Entscheidung vorgelegt hat. Nach Art. 25 Abs. 1 Buchst. b des einschlägigen Haager Unterhaltsübereinkommens aus dem Jahr 2007 (HUÜ 2007) ist ein solches Schriftstück dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung zwar beizufügen. Sein Fehlen führt aber nur in der ersten Instanz zwingend zur Zurückweisung des Antrags. In diesem Stadium dürfen gemäß Art. 23 Abs. 4 Satz 2 HUÜ 2007 weder Antragsteller noch Antragsgegner Einwendungen vorbringen; das Gericht hat eine allein an formalen Kriterien ausgerichtete Prüfung vorzunehmen. Das Beschwerdeverfahren, in dem die Beteiligten weitergehende Einwendungen vorbringen können, richtet sich demgegenüber nach dem nationalen Recht. Im Verfahren vor einem deutschen Beschwerdegericht ist die in Rede stehende Bescheinigung deshalb entbehrlich, wenn die Vollstreckbarkeit auf andere Weise festgestellt werden kann.

Im Streitfall ist unstreitig, dass der für die Zeit ab Mai 2018 ergangene Unterhaltstitel rechtskräftig ist. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung wäre deshalb allenfalls dann unbegründet, wenn die Vollstreckung rechtskräftiger Entscheidungen im Bundesstaat Oregon einer zusätzlichen Erklärung des Gerichts bedürfte. Dies ist eine Rechtsfrage, die das Gericht gemäß § 293 ZPO von Amts wegen zu klären hat. Die Grundsätze über die Darlegungs- und Beweislast sind insoweit nicht anwendbar. Das Berufungsgericht durfte den Antrag deshalb nicht mit der Begründung zurückweisen, die Antragstellerin habe keinen Nachweis über die Vollstreckbarkeit rechtskräftiger Urteile in Oregon vorgelegt.

Der BGH weist ergänzend darauf hin, dass der Antrag auch nicht wegen Verstoßes gegen den ordre public unbegründet sein dürfte. Nach deutschem Recht kommt nachehelicher Unterhalt nach einer Wiederverheiratung zwar nicht in Betracht. Diese Einschränkung ist aber nicht so wesentlich, dass eine auf abweichendem Auslandsrecht beruhende Entscheidung als nicht mehr hinnehmbar anzusehen wäre. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Unterhaltsberechtigte ein gemeinsames minderjähriges Kind betreut.

Praxistipp: Die offizielle Liste der Vertragsstaaten des Haager Unterhaltsübereinkommens 2007 und des Zeitpunkts des jeweiligen Inkrafttretens ist abrufbar unter https://www.hcch.net/de/instruments/conventions/status-table/?cid=131.

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Grenzen der Möglichkeit, das für die Rechtsnachfolge von Todes wegen maßgebliche Recht auszuwählen.

Verstoß gegen ordre public durch Ausschluss des Pflichtteilsrechts aufgrund Rechtswahl
Urteil vom 29. Juni 2022 – IV ZR 110/21

Mit dem internationalen Erbrecht befasst sich der IV. Zivilsenat.

Der Kläger macht gegen die Beklagte als Alleinerbin seines im Jahr 2018 verstorbenen Adoptivvaters einen Pflichtteilsanspruch geltend.

Der 1936 geborene Erblasser war britischer Staatsbürger. Seit den 60er Jahren hatte er seinen Wohnsitz in Deutschland. Im Jahr 1975 adoptierte er den Kläger, der deutscher Staatsbürger ist und hier auch seinen Wohnsitz hat. In einem Testament aus dem Jahr 2015 setzte der Erblasser die Beklagte zur Alleinerbin ein und wählte für die Rechtsnachfolge von Todes wegen das englische Recht.

Die auf Auskunft über Bestand und Wert des Nachlasses gerichtete Klage blieb in erster Instanz erfolglos. Das OLG verurteilte die Beklagte überwiegend antragsgemäß.

Die Revision der Beklagten bleibt ohne Erfolg.

Für die Rechtsnachfolge von Todes wegen ist im Streitfall das englische Recht maßgeblich. Gemäß Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 (EuErbVO) wäre zwar grundsätzlich das deutsche Recht anwendbar, weil der Erblasser hier seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Nach Art. 22 Abs. 1 EuErbVO war der Erblasser aber befugt, stattdessen das Recht des Staates zu wählen, dem er angehörte, also das englische Recht als Teilrechtsordnung des Vereinigten Königreichs.

Das englische Recht kennt keinen Pflichtteilsanspruch. Es sieht lediglich einen nach richterlichem Ermessen zuzusprechenden Ausgleichsanspruch für bedürftige Abkömmlinge vor. Dem Kläger steht ein solcher Anspruch schon deshalb nicht zu, weil er seinen Wohnsitz (domicile) nicht in England oder Wales hat.

Der hieraus resultierende Ausschluss des Pflichtteilsrechts verstößt offensichtlich gegen den deutschen ordre public. Das Recht auf eine bedarfsunabhängige Mindestbeteiligung der Kinder am Nachlass ihrer Eltern ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts durch Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 GG geschützt. Deshalb ist das englische Recht gemäß Art. 35 EuErbVO insoweit nicht anwendbar. Dem Kläger steht ein Pflichtteilsanspruch nach Maßgabe des deutschen Rechts zu.

Praxistipp: Nach dem bis 31.12.1976 geltenden Adoptionsrecht (§ 1767 BGB aF) konnte das Erbrecht (und damit auch das Pflichtteilsrecht) eines adoptierten minderjährigen Kindes im Adoptionsvertrag ausgeschlossen werden. Solche Vereinbarungen haben aufgrund der Übergangsregelung in Art. 2 § 2 Abs. 2 des Adoptionsgesetzes am 1.1.1978 ihre Wirksamkeit verloren, wenn das Kind am 1.1.1977 noch minderjährig war und bis zum 31.12.1977 kein Beteiligter der Anwendbarkeit des neuen Rechts widersprochen hat.