BGH: Einstellung der Zwangsvollstreckung in der Revisionsinstanz

Gegen die Beklagten waren zunächst Vollstreckungsbescheide ergangen. Nach Einsprüchen erschienen die Beklagten im Termin vor dem LG nicht. Deswegen erging ein zweites Versäumnisurteil. Dagegen legten die Beklagten Berufung ein und beantragten, die Zwangsvollstreckung aus den Vollstreckungsbescheiden nach den §§ 719 Abs. 1, 707 ZPO einzustellen. Dieser Antrag wurde vom OLG zurückgewiesen. Das OLG wies außerdem darauf hin, dass es nach § 522 Abs. 2 ZPO verfahren wolle. Alsdann wurde die Berufung durch einen entsprechenden Beschluss zurückgewiesen. Nach dem Tenor des Berufungsurteils hatten die Beklagten die Möglichkeit, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden. Die Beklagten legten beim BGH eine Nichtzulassungsbeschwerde ein und beantragten die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO.

719 Abs. 2 ZPO ist auch auf die vorliegende Fallkonstellation anzuwenden (§ 522 Abs. 3 ZPO). Notwendig für eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO ist ein unersetzlicher Nachteil im Sinne dieser Vorschrift. Ein Nachteil, den der Schuldner vermeiden kann, ist nicht unersetzlich. Deshalb kann sich ein Schuldner auf § 719 Abs. 2 ZPO nicht mehr beziehen, wenn er zuvor keinen Antrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hat der Schuldner dies versäumt, ist eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nur möglich, wenn dem Schuldner die Antragstellung nach § 712 nicht möglich oder nicht zumutbar war. Grundsätzlich ist der Antrag nach § 712 allerdings ein Sachantrag, der nach § 297 ZPO in der mündlichen Verhandlung gestellt werden muss. Eine solche fand hier gar nicht statt. Nachdem das OLG jedoch angekündigt hatte, nach § 522 Abs. 2 ZPO zu verfahren, war klar, dass eine mündliche Verhandlung nicht mehr stattfinden wird. In einem solchen Fall kann der Antrag auch schriftsätzlich wirksam gestellt werden. Warum die Beklagten einen solchen Antrag gleichwohl nicht gestellt haben, ist unerfindlich.

Der BGH (Beschl. v. 14.8.2024 – IX ZR 52/24) weist damit den Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus den Vollstreckungsbescheiden sowie dem Urteil des OLG folglich zurück. Der Kläger kann somit die Zwangsvollstreckung betreiben, ohne Sicherheit leisten zu müssen.

Die Vorschrift des § 712 ZPO darf in der Berufungsinstanz nicht übersehen werden! Unabhängig davon ist jedoch davon auszugehen, dass es vorliegend nur um die Verzögerung der Zwangsvollstreckung mit allen erdenklichen Mitteln ging.

Bundestag beschließt Änderungen der ZPO und des GVG

Der Bundestag hat am 14.11.2019 in 2. und 3. Lesung eine dauerhafte Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde, Regelungen zur Schaffung von Spezialkammern und -senaten sowie einige weitere Änderungen der Zivilprozessordnung beschlossen (BT-Drs. 19/15167). Anlass war das drohende Auslaufen der bereits mehrfach verlängerten Übergangsvorschrift des § 26 Nr. 8 EGZPO zum 31.12.2019, wonach die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig ist, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt.

Bei einem ersatzlosen Auslaufen der Wertgrenze wäre es zu einer Vervielfachung der schon bisher den BGH stark belastenden Nichtzulassungsbeschwerden gekommen.  Da sowohl zweckmäßige wie auch praktisch umsetzbare Alternativen zu der Wertgrenze seit deren erstmaligen Inkrafttreten am 1.1.2002 nicht gefunden werden konnten, entschloss sich der Gesetzgeber nunmehr, mit Wirkung vom 1.1.2020 an, die Wertgrenze von 20.000 € dauerhaft in § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO festzuschreiben.

Ebenfalls ab 1.1.2020 werden vornehmlich klarstellende Änderungen der Zivilprozessordnung gelten. So sollen die Parteien Ablehnungsgesuche, bei denen der Ablehnungsgrund erst später bekannt wird, unverzüglich anbringen müssen (§ 44 Abs. 4 S. 2 ZPO). Das Gericht soll zukünftig auch den Nebenintervenienten zur Parteianhörung laden können (§ 67 S. 2 ZPO). Ebenso wird ihm nunmehr ausdrücklich gestattet, durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren zu strukturieren und den Streitstoff abzuschichten (§ 139 Abs. 1 S. 2 ZPO) sowie einen Sachverständigen als Berater hinzuzuziehen (§ 144 ZPO). Weitere Änderungen sollen Probleme beim elektronischen Rechtsverkehr lösen (§ 130a, § 169 Abs. 4 S. 1, § 174 Abs. 4 ZPO). Eine praktische Erleichterung stellt die Vereinfachung des Vergleichsschlusses nach § 278 Abs. 6 ZPO dar: Die Annahme eines schriftlichen Vergleichsvorschlags kann nun bereits durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erfolgen.

Erst ab 1.1.2021 sollen die Änderungen des GVG gelten, mit denen den Landgerichten und Oberlandesgerichten in §§ 72a, 119a GVG auch die Einrichtung von Spruchkörpern für Pressesachen, erbrechtliche Streitigkeiten und Insolvenzsachen vorgeschrieben wird. Die weitere Spezialisierung der Richter ist im Hinblick auf die immer weiter steigende Komplexität des Rechts als qualitätssicherndes Element sicher zu begrüßen, wird aber gerade in kleineren Gerichten nicht voll zum Tragen kommen können. Aus diesem Grund sieht das Gesetz weitgehende Konzentrationsmöglichkeiten durch Landesrecht vor.

Hinweis: Ein umfassender Beitrag, in dem die Neuregelungen und ihre praktische Bedeutung vorgestellt werden, ist für MDR Heft 1/2020 vorgesehen. Auch sind die Regelungen in der 33. Aufl. des Zöller bereits berücksichtigt; unter www.otto-schmidt.de/zoeller finden Sie auch zeitnah nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens eine Erstkommentierung. Online wird der Zöller an Ort und Stelle aktualisiert.