Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Statthaftigkeit eines Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren.

Einspruch gegen Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren
BGH, Urteil vom 11. Juni 2025 – IV ZR 83/24

Der IV. Zivilsenat entscheidet eine bislang umstrittene Rechtsfrage.

Der Kläger macht als Insolvenzverwalter gegen die Beklagte aus übergegangenem Recht einen Deckungsanspruch aus einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Geschäftsführer (D&O-Versicherung) in Höhe von 2 Millionen Euro geltend. Das LG hat das schriftliche Vorverfahren angeordnet und nach Ablauf der Frist für die Anzeige der Verteidigungsbereitschaft ein Versäumnisurteil erlassen. Dieses ist dem Kläger am 17. und der Beklagten am 19. Februar 2021 zugestellt worden. Am 18. Februar 2021 hat die Beklagte Einspruch „gegen ein möglicherweise bereits ergangenes Versäumnisurteil eingelegt. Am 4. Mai 2021 hat sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und erneut Einspruch eingelegt. Das LG hat das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das OLG hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt.

Der BGH verweist die Sache an das OLG zurück.

Entgegen der Auffassung des OLG war der am 18. Februar 2021 eingelegte Einspruch statthaft. Ein im schriftlichen Verfahren ergangenes Versäumnisurteil wird zwar erst dann wirksam, wenn es allen Parteien zugestellt ist. Ein Einspruch gegen ein solches Urteil ist aber jedenfalls vom Zeitpunkt der ersten Zustellung an statthaft. Von diesem Zeitpunkt an kann das Gericht seine Entscheidung nicht mehr abändern. Spätestens dann gibt es keinen zureichenden Grund mehr, einer durch das Urteil beschwerten Partei die Einlegung eines Rechtsmittels zu verwehren.

Praxistipp: Trotz der Entscheidung des BGH sollte ein „auf Verdacht“ eingelegter Einspruch umgehend wiederholt werden, sobald das Versäumnisurteil der Partei zugestellt worden ist – und die Partei gebeten werden, die Zustellung sofort mitzuteilen. Ergänzende Ermittlungen, ob und zu welchem Zeitpunkt das Urteil den anderen Parteien zugestellt wurde, sind hingegen nicht erforderlich.

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Statthaftigkeit einer Beschwerde im selbständigen Beweisverfahren.

Ablehnung einer Bauteilöffnung im selbständigen Beweisverfahren
Beschluss vom 15. Januar 2020 – VII ZB 96/17

Mit der Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen die Nichterteilung einer Weisung an den gerichtlichen Sachverständigen befasst sich der VII. Zivilsenat.

Der Antragsteller begehrt die Begutachtung der von der Antragsgegnerin erbrachten Werkleistungen an seinem Einfamilienhaus. Der gerichtliche Sachverständige teilte dem LG mit, zur Beurteilung einer der Beweisfragen sei eine Bauteilöffnung erforderlich. Der Antragsteller beantragte, den Sachverständigen anzuweisen, die Bauteilöffnung vorzunehmen. Das LG lehnte den Antrag durch Beschluss ab. Das OLG wies die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde als nicht statthaft zurück.

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers bleibt ebenfalls erfolglos. Der BGH tritt dem OLG darin bei, dass die Beschwerde gegen die Entscheidung des LG nicht statthaft war. Nach § 404a ZPO obliegt es dem Gericht von Amts wegen, die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten und diesem gegebenenfalls Weisungen zu Art und Umfang seiner Tätigkeit zu erteilen. Ein diesbezüglicher Antrag einer Partei ist deshalb nicht ein das Verfahren betreffendes Gesuch im Sinne von § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, sondern eine bloße Anregung.

Praxistipp: Eine Beschwerde ist in der betreffenden Konstellation auch innerhalb des Hauptsacheverfahrens nicht statthaft. Das Berufungsgericht hat aber gemäß § 512 ZPO zu überprüfen, ob die Vorinstanz zu Recht von einer beantragten Weisung abgesehen hat. Entsprechendes gilt gemäß § 557 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz, sofern die betroffene Partei eine zulässige Verfahrensrüge erhoben hat.