Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um den Mindestinhalt einer Berufungsschrift

Zweifelsfreie Bezeichnung des Berufungsklägers
Beschluss vom 11. November 2022 – V ZB 32/20

Mit den Anforderungen an die Bezeichnung des Berufungsklägers befasst sich der V. Zivilsenat.

Die Parteien streiten mit Klage, Widerklage und Drittwiderklage um die Freigabe von hinterlegten Beträgen aus Grundstücksgeschäften. Das LG hat die Klage abgewiesen und der Widerklage sowie der Drittwiderklage im Wesentlichen stattgegeben. Der erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Klägerin und des Drittwiderbeklagten reichte innerhalb der Berufungsfrist einen Schriftsatz mit folgendem Inhalt ein:

„In dem Rechtsstreit [Name und Vorname der Klägerin] u. a. ./. [Name und Vorname des Beklagten], LG Kempten, [Aktenzeichen] legen wir gegen das Urteil des LG Kempten vom 30.08.2019, zugegangen am 04.09.2019, Berufung ein.“

Dem Schriftsatz waren Rubrum und Tenor des angefochtenen Urteils beigefügt.

Das OLG verwarf die Berufung als unzulässig. Die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde der Klägerin und des Widerbeklagten bleibt ohne Erfolg.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss eine Rechtsmittelschrift für sich allein betrachtet oder mit Hilfe weiterer Unterlagen bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig erkennen lassen, wer Rechtsmittelführer und wer Rechtsmittelgegner sein soll. Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt. Aus den innerhalb der Berufungsfrist übermittelten Unterlagen geht zwar hervor, dass die Berufung durch den erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin und des Widerbeklagten eingelegt wurde und dass diese durch das angefochtene Urteil beschwert sind. Es gibt aber keine Auslegungsregel, die besagt, dass ein Rechtsmittel im Zweifel für alle unterlegenen Streitgenossen eingelegt wird.

Praxistipp: Um die aufgezeigten Schwierigkeiten zu vermeiden, sollte die Rechtsmittelschrift das komplette Rubrum der angefochtenen Entscheidung wiedergeben und die ausdrückliche Erklärung enthalten, für welche Parteien das Rechtsmittel eingelegt wird.

Montagsblog: Neues vom BGH

Um zwei äußerst unterschiedliche, aber wohl gleichermaßen praxisrelevante Fragen geht es in dieser Woche.

Rechtskraftwirkung zwischen Gesamtschuldnern
Urteil vom 20. November 2018 – VI ZR 394/17

Mit den subjektiven Grenzen der Rechtskraft befasst sich der VI. Zivilsenat.

Der damals 13 Jahre alte Beklagte befand sich im Jahr 2006 wegen Verhaltensauffälligkeiten in stationärer Behandlung in einer Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik. Während eines Ferienaufenthalts seiner Therapiegruppe vergewaltigte er einen ebenfalls minderjährigen Mitpatienten. In einem ersten Rechtsstreit wurden der Beklagte und die Betreiberin der Klinik antragsgemäß als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 4.000 Euro an den Geschädigten verurteilt. Der Haftpflichtversicherer der Klinikbetreiberin zahlte das Schmerzensgeld und nahm den Beklagten im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs auf vollständigen Regress in Anspruch. Das AG wies die Klage ab, das LG verurteilte den Beklagten antragsgemäß.

Der BGH verweist die Sache an das LG zurück. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz entfaltet das Urteil aus dem ersten Rechtsstreit im Verhältnis zwischen den damaligen Beklagten keine Rechtskraftwirkung. Wenn ein Kläger mehrere Personen gemeinsam verklagt und diese – wie insbesondere im Falle der Inanspruchnahme als Gesamtschuldner – nur einfache Streitgenossen sind, kann Rechtskraftwirkung nur innerhalb der einzelnen Prozessverhältnisse entstehen, also nur zwischen dem Kläger und dem jeweiligen Beklagten, nicht aber im Verhältnis der beiden Beklagten untereinander. Das LG muss nach Zurückverweisung deshalb klären, ob der Beklagte entsprechend seinem nunmehrigen Vorbringen im Zeitpunkt der Tat schuldunfähig war.

Praxistipp: Jeder Gesamtschuldner kann eine weitergehende Bindungswirkung herbeiführen, indem er im ersten Rechtsstreit den jeweils anderen Gesamtschuldnern den Streit verkündet.

Keine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung bei gewerblich genutzten Fahrzeugen
Urteil vom 6. Dezember 2018 – VII ZR 285/17

Eine seit langem diskutierte Frage entscheidet der VII. Zivilsenat.

Der Kläger, der ein Beton- und Natursteinwerk betreibt, hatte einen betrieblich genutzten Lkw in der Werkstatt des Beklagten reparieren lassen. Wegen mangelhafter Durchführung der Reparatur entstand ein Motorschaden, der einen weiteren Werkstattaufenthalt erforderlich machte. Der Kläger konnte das Fahrzeug über einen Zeitraum von vierzehn Monaten (!) hinweg nicht nutzen. Ungefähr für die Hälfte der Zeit stand ihm ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung. Die auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von rund 10.000 Euro für die gesamten vierzehn Monate gerichtete Klage blieb in den beiden ersten Instanzen erfolglos.

Die Revision des Klägers, mit der er seinen Anspruch nur noch für die sieben Monate ohne Ersatzfahrzeug weiterverfolgte, hat ebenfalls keinen Erfolg. Der vorübergehende Entzug der Gebrauchsmöglichkeit eines ausschließlich gewerblich genutzten Fahrzeugs kann zwar einen Schaden darstellen, wenn der Ausfall mit einer fühlbaren wirtschaftlichen Beeinträchtigung einhergeht. Dem Geschädigten steht aber nur dann ein Ersatzanspruch in Geld zu, wenn er ein Ersatzfahrzeug anmietet, wenn er den Verlust durch Rückgriff auf ein Reservefahrzeug auffängt oder wenn der Verlust zu einer sonstigen Vermögensminderung geführt hat. Anders als bei privat genutzten Fahrzeugen darf der Schaden hingegen nicht abstrakt anhand einer pauschalierten Nutzungsausfallentschädigung berechnet werden.

Praxistipp: Wenn weder ein Ersatzfahrzeug angemietet noch ein Reservefahrzeug eingesetzt wird, ist es empfehlenswert, alle aufgrund des Ausfalls entstandenen Mehraufwendungen, etwa für die Beauftragung Dritter oder für den Einsatz anderer Geräte oder Arbeitskräfte, zeitnah zu dokumentieren.

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Mit den Voraussetzungen einer subjektiven Klagehäufung befasst sich der X. Zivilsenat in einem Rechtsstreit mit hohem Aktualitätsbezug.

Klage gegen Autohersteller und Händler
Beschluss vom 6. Juni 2018 – X ARZ 303/18

Der X. Zivilsenat lässt die gemeinsame Inanspruchnahme eines Automobilherstellers und eines Händlers wegen Mängeln der Abgasreinigungsanlage zu.

Die Klägerin begehrt die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen VW Diesel. Ihre Klage ist gegenüber dem Händler auf kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche und gegenüber der mitverklagten Volkswagen AG auf bewusste Täuschungshandlungen gestützt. Das angerufene LG am Sitz des Händlers sah sich für die Klage gegen den Hersteller als nicht zuständig an. Auf Antrag des Klägers wollte das OLG einen gemeinsamen Gerichtsstand gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bestimmen. Daran sah es sich durch eine Entscheidung des OLG Nürnberg gehindert, das in einem vergleichbaren Fall entschieden hatte, die Ansprüche gegen Hersteller und Händler wiesen nicht den gemäß § 60 ZPO erforderlichen Zusammenhang auf. Gemäß § 36 Abs. 3 ZPO legte es die Sache deshalb dem BGH vor.

Der BGH bestimmt das LG am Sitz des Händlers als zuständiges Gericht. Er nimmt Bezug auf seine ständige Rechtsprechung, wonach für eine gegen mehrere Beklagte gerichtete Klage gemäß § 60 ZPO ein innerer sachlicher Zusammenhang genügt, der die geltend gemachten Ansprüche ihrem Wesen nach als gleichartig erscheinen lässt. Ein solcher Zusammenhang besteht in der gegebenen Konstellation schon deshalb, weil beide Ansprüche auf den Schadstoffausstoß und den Kraftstoffverbrauch des verkauften Fahrzeugs und auf die darauf bezogenen, die Kaufentscheidung beeinflussenden öffentlichen Äußerungen des Herstellers gestützt sind. Ob das LG am Sitz des Händlers schon gemäß´§ 32 ZPO auch für die Klage gegen den Hersteller zuständig ist – etwa deshalb, weil die behauptete unerlaubte Handlung auch an dem Ort begangen wurde, an dem der durch die Äußerungen beeinflusste Käufer den Kaufvertrag geschlossen hat, war in der gegebenen Verfahrenssituation nicht zu entscheiden.

Praxistipp: Der Kläger kann den umständlichen Weg eines Gerichtsstandbestimmungsantrags nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO möglicherweise vermeiden, indem er möglichst konkret Umstände aufzeigt, aus denen sich ergibt, dass das angerufene Gericht nach § 32 ZPO auch für die Klage gegen den Händler zuständig ist.

 

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Kostenersatz für eigenen Anwalt eines Streitgenossen
Beschluss vom 19. September 2017 – VI ZR 72/16

Eine missbräuchliche Verursachung von Kosten durch einen beklagten Rechtsanwalt bejaht der VI. Zivilsenat in einer besonderen Fallkonstellation.

Der Antragsteller war zusammen mit einer GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer er ist, auf Schadensersatz in Anspruch genommen worden. In einem gemeinsam unterzeichneten Schriftsatz unter dem Briefkopf einer mit weiteren Anwälten bestehenden Sozietät bestellten sich der Antragsteller als Prozessbevollmächtigter der GmbH und eine in der Sozietät angestellte Anwältin als Prozessbevollmächtigte des Antragstellers. Nach Abschluss des Rechtsstreits begehrte der Antragsteller, die Kosten für die von ihm mandatierte Anwältin zu seinen Gunsten festzusetzen. Der Antrag hatte zunächst Erfolg. Auf die Erinnerung der Kläger hob die Rechtspflegerin ihre Entscheidung wieder auf. Die Beschwerde des Antragstellers blieb erfolglos.

Der BGH bestätigt die Entscheidung der Vorinstanzen. Grundsätzlich ist es im Kostenfestsetzungsverfahren zwar nicht zu beanstanden, wenn mehrere Streitgenossen jeweils einen eigenen Prozessbevollmächtigten bestellen. Etwas anderes gilt aber, wenn nach den Umständen des Einzelfalls feststeht, dass für die Beauftragung eines eigenen Anwalts kein sachlicher Grund bestand. Einen solchen Ausnahmefall sieht der BGH mit den Vorinstanzen im Streitfall als gegeben an. Die Bestellung eines eigenen Anwalts kann in der gegebenen Konstellation insbesondere nicht mit einer drohenden Interessenkollision begründet werden. Im Falle eines Interessenkonflikts hätte die GmbH nicht den Antragsteller mit ihrer Vertretung betrauen dürfen.

Praxistipp: Der Ablauf des konkreten Verfahrens zeigt, dass es häufig am Antragsgegner liegt, Umstände aufzuzeigen, aus denen sich ein missbräuchliches Verhalten ergibt.