Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Klagebefugnisse einer Wohnungseigentümergemeinschaft.

Abwehr von Störungen des Sondereigentums
Urteil vom 11. Juni 2021 – V ZR 41/19

Mit der Reichweite von § 9a Abs. 2 WEG befasst sich der V. Zivilsenat.

Dem Kläger steht das Nießbrauchsrecht an einer Eigentumswohnung zu. Der Beklagte ist Eigentümer einer zu derselben Anlage gehörenden Wohneinheit, die aus einem Einzelhaus besteht. Der Kläger macht geltend, Geschosszahl und Gebäudehöhe dieses Hauses widersprächen den Vorgaben der Teilungserklärung. Er begehrt deshalb in Prozessstandschaft für die Eigentümerin der von ihm genutzten Wohnung Schadensersatz wegen Wertminderung in Höhe von 55.000 Euro. Die Klage blieb in den beiden ersten Instanzen erfolglos.

Die Revision des Klägers bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Der BGH lässt offen, ob die Gebäudehöhe in Einklang mit der Teilungserklärung steht, und weist die Klage – insoweit abweichend von der Vorinstanz – bereits als unzulässig ab.

Auf eine Beeinträchtigung des Sondereigentums kann die Klage weder nach altem noch nach neuem Recht gestützt werden. Nach der seit 1. Dezember 2020 geltenden Regelung in § 9a Abs. 2 WEG ist die Ausübung von Rechten aus dem gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft vorbehalten. Zu diesen Rechten gehören nicht nur Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung, sondern auch daran anknüpfende Sekundäransprüche. Da die Klage im Streitfall vor diesem Stichtag erhoben wurde, bliebe eine nach altem Recht bestehende Klagebefugnis zwar bestehen. Nach der insoweit maßgeblichen Regelung in § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG a.F. war die Wohnungseigentümerin, deren Rechte der Kläger geltend macht, aber ebenfalls nicht klagebefugt. Der BGH lässt dabei offen, ob der Inhaber eines Beseitigungsanspruchs – der nach altem Recht grundsätzlich vom einzelnen Eigentümer geltend gemacht werden konnte – gemäß § 281 Abs. 4 BGB nach erfolgloser Fristsetzung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen kann. Die Geltendmachung eines solche Schadensersatzanspruchs durch einen einzelnen Wohnungseigentümer widerspräche jedenfalls einer geordneten Verwaltung des Gemeinschaftseigentums. Der Anspruch ist deshalb gemeinschaftsbezogen im Sinne von § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG a.F. und kann nur von der Wohnungseigentümergemeinschaft geltend gemacht werden.

Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche wegen Beeinträchtigung seines Sondereigentums darf ein einzelner Wohnungseigentümer sowohl nach altem wie nach neuem Recht alleine geltend machen. Dies gilt auch dann, wenn zugleich das Gemeinschaftseigentum von der geltend gemachten Störung betroffen ist. Diese Befugnis gilt auch für einen Entschädigungsanspruch, den § 14 Abs. 3 WEG für den Fall vorsieht, dass der betroffene Eigentümer eine über das zumutbare Maß hinausgehende Störung ausnahmsweise zu dulden hat. Eine solche Duldungspflicht ist im Streitfall nicht ersichtlich. Der Kläger macht vielmehr einen Schadensersatzanspruch aus § 280 und § 281 BGB geltend. Solche Ansprüche können sowohl nach § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG a.F. als auch nach § 9a Abs. 2 WEG n.F. nur von der Wohnungseigentümergemeinschaft geltend gemacht werden.

Praxistipp: Die Geltendmachung von Ansprüchen durch einen einzelnen Wohnungseigentümer hat nach neuem Recht nur noch dann Aussicht auf Erfolg, wenn die Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung oder Entschädigung nach § 14 Abs. 3 WEG gerichtet und auf eine Beeinträchtigung des Sondereigentums gestützt sind.

Verstöße gegen die DSGVO abmahnfähig? Aktueller Rechtsprechungsüberblick

Update: 18. März 2019 mit Entscheidung des LG Magdeburg

Durch eine aktuelle Entscheidung des OLG Hamburg kommt wieder Bewegung in die Diskussion. Mit der EU-Datenschutzgrundverordnung haben Unternehmer zum 25. Mai 2018 viele neue Pflichten auferlegt bekommen. Eine vollkommen rechtskonforme Umsetzung sollte gut durchdacht sein. Gerade die Verarbeitung personenbezogener Daten kumuliert zwei Risiken: Einerseits sind Tools zur Verarbeitung personenbezogener Daten teils äußerst innovativ und somit wenig transparent, sodass Pflichtinformationen gem. Art. 13 DSGVO nur schwierig erteilt werden können und auch eine Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung schwerer fällt. Andererseits ist gerade eine Verarbeitung personenbezogener Daten an der Außenflanke eines Unternehmens auch der meistens häufigste Berührungspunkt Dritter zu einem Unternehmen und damit Einfallstor für ein genaueres Hinsehen durch Wettbewerber, Aufsichtsbehörden oder Verbände.

Können Verstöße gegen Vorgaben der DSGVO von Wettbewerbern und Verbänden abgemahnt (und später gerichtlich verfolgt) werden? Hierzu ist zu klären, ob die Regelungen der DSGVO Marktverhaltensnormen nach § 3a UWG sind.

Es war zu erwarten, dass nach Inkrafttreten der Neuregelungen Abmahnungen ausgesprochen werden, wenn auch der Umfang der Abmahntätigkeit erstaunlich niedrig blieb. Auch die ersten gerichtlichen Entscheidungen liegen vor.

LG Würzburg: Ja grundsätzlich wettbewerbswidriges Verhalten

Das LG Würzburg bejahte ohne ausschweifende Begründung lediglich durch Verweis auf früher zum BDSG ergangene Entscheidungen einen Verstoß gegen Marktverhaltensnormen bei einer unzureichenden Aufklärung gem. Art. 13 DSGVO (LG Würzburg, Beschluss v. 13.09.2018, 11 O 1741/18).

LG Bochum: Nein, kein lauterkeitsrechtliche Relevanz der Vorgaben des Datenschutzrechts

Hiernach war das LG Bochum anderer Meinung, verwies dabei auf einen Aufsatz von Köhler. Das dortige Hauptargument ist der Umstand, dass die Art. 77 bis 84 der DSGVO abschließend Regelungen für Verstöße enthalte, Wettbewerber dort jedoch unberücksichtigt lässt (LG Bochum, Urt. v. 07.08.2018, I-12 O 85/18).

OLG Hamburg: Ja, aber…

Nunmehr hat das OLG Hamburg die Ansicht des LG Würzburg, dass ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß vorliegen kann und damit auch seine früher zum BDSG ergangene Rechtsprechung bestätigt. Dies gilt aber nur dann, wenn der Verstoß tatsächlich zu einem unmittelbaren Wettbewerbsvorteil erfolgt (OLG Hamburg Urt. v. 25.10.2018 , 3 U 66/17, auszugsweise bei Dr. Bahr)

LG Magdeburg: Nein

Das LG Magdeburg dürfte die jüngste Entscheidung hierzu verkündet haben und hält die Regelungen der DSGVO nicht für solche, die von Wettbewerbern im Rahmen des § 3a UWG herangezogen werden können. Das Sanktionssystem der DSGVO sei abschließend, lauterkeitsrechtliche Maßnahmen würden die Vorgaben des Verordnungsgebers unterlaufen.

(LG Magdeburg, Urt. v. 18.01.2019, 36 O 48/18)

Praxistipp:
Insbesondere dann, wenn durch den Umgang mit personenbezogenen Daten Wettbewerbsvorteile entstehen, ist ein besonders sorgfältiges Vorgehen des Unternehmers angezeigt. Klassische Beispiele dürften hier Webanalysetools und das Direktmarketing sein.

OLG Hamm: Verlag haftet, wenn Anzeigen nicht auf fehlende Identitätsangaben geprüft werden

Der Verfügungskläger vertreibt Produkte, für den ein Mitbewerber unlauter wirbt, konkret ging es unter anderem um einen Verstoß gegen § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG, wonach in Anzeigen in den meisten Fällen die Identität und Anschrift des Unternehmers, für den die Anzeige geschaltet wurde, anzugeben sind.

Für den Verfügungskläger bestanden im Wesentlichen die Hürde, dass der Zeitungsverlag nur fremde Inhalte abdruckt.

In der Praxis könnte man zunächst meinen, dass Zeitungsverlage hier eine rein technische Dienstleistung ausüben, indem angelieferte Anzeigenvorlagen gesetzt und gedruckt werden. Aufgrund der finanzierenden Funktion für den redaktionellen Teil ist bei einer Abwägung der Verantwortlichkeit zudem die in Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG geschützte Pressefreiheit mit einzubeziehen, die langwierige Prüfungen insbesondere bei täglich erscheinenden Publikationen entgegenstehen könnte.

Der BGH hat die Pflicht zur Prüfung auf evidente Verstöße begrenzt und dies beispielsweise verneint bei

  • blickfangmäßigen Preisangaben ohne Hinweis auf Versandkosten (BGH, Urteil vom 07.05.1992 – I ZR 119/90 – Pressehaftung II)
  • irreführender Beschreibung eines Schlankheitsmittels, das ein Sattessen erlaubte (BGH, Urteil vom 10.02.1994 – I ZR 316/91 – Schlankeitswerbung)
  • nicht schlussverkaufsfähiger Ware bei Bewerbung im Rahmen eines Schlussverkaufs (BGH, Urteil vom 10.11.1994 – I ZR 147/92 – WSV-Werbung für Möbel)

Das OLG Hamm hat in einem Hinweisbeschluss hier aber klare Worte für die Prüfungspflichten bei einem Presseerzeugnis gefunden, dass nur monatlich veröffentlicht wird und über keinen nennenswerten redaktionellen Teil verfügt:

„Ein Presseunternehmen trifft jedenfalls eine Pflicht zur Prüfung von Werbeanzeigen Dritter auf grobe und unschwer erkennbare Rechtsverstöße (BGH, Urteil vom 05.02.2015 l ZR 136/13 – [TIP der Woche] «juris;», dort Rdnr. 31). Bei dem vorbezeichneten Wettbewerbsverstoß dürfte es sich um einen derartigen Verstoß handeln. Bereits bei flüchtiger Durchsicht der streitgegenständlichen Werbeanzeige fällt auf, dass diese den Verbraucher zwar in die Lage versetzen soll, unmittelbar eine Bestellentscheidung zu treffen und diese auch sofort in die Tat umzusetzen, indes keinerlei Angaben zum Vertragspartner des Verbrauchers bei einer eventuellen Bestellung enthält und dem Verbraucher so eine ganz wesentliche Information vorenthält. Die Regelung in § 5a Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 2 UWG gehört überdies zu den auch für die eigene Kundenakquise der Verfügungsbeklagten – namentlich bei der Einwerbung von Anzeigenkunden – bedeutsamen gesetzlichen Regelungen.“

Verlage sind daher erneut an eine zumindest kursorische Prüfung der geschalteten Anzeigen zu erinnern, gerade bei nur wöchentlich oder monatlich erscheinenden Werken, die ggf. auch einen verminderten redaktionellen Teil haben (z. B. Kostenlose Wochenzeitungen, Gratis-Fernsehzeitschriften). Hierzu sollte unbedingt die Prüfung gehören, ob die Kontaktdaten des Werbenden vollständig angegeben sind, dies sind in der Regel:

  • Bürgerlicher Name oder Firma inklusive Rechtsformzusatz
  • Postleitahl, Ort, Straße, Hausnummer, eine Postfachangabe ist nicht ausreichend

Ausnahmen können sich bei besonders kleinformatigen Anzeigen aus § 5a Abs. 5 Nr. 1 UWG ergeben, wobei vertiefte Kenntnisse von Verlagen wohl nicht verlangt werden können.

Die Inanspruchnahme eines Verlages kann sich, insbesondere bei stets wechselnden Handlungspersonen auf Auftraggeberseite oder bei Auslandsbezug, als effektiveres Mittel darstellen, um nachhaltig Wettbewerbsverstöße zu bekämpfen. Indem Verlage über Wettbewerbsverstöße informiert werden, steigen deren Prüfungspflichten (OLG Köln, Urteil vom 03.02.2012 – Aktenzeichen 6 U 76/11).

OLG Hamm Hinweisbeschluss vom 06.07.2017 I-4 U 33/17

LG Ulm: Kein virtuelles Hausrecht für Webshops

Ein Druckereidienstleister erteilte einem Nutzer ein „virtuelles Hausverbot“, da es in der Vergangenheit zu einem unerwünschten Weiterverkauf von Ware gekommen sei und auch Rechtsverletzungen aufgrund mangelnder Urheberrechte befürchtet wurden.

Als Bestellungen weiter eingingen und eine Abmahnung fruchtlos verlief, klagte der Dienstleister auf Unterlassung.

Das LG Ulm wies die Klage ab. Zur Begründung führt es aus, dass die Figur des virtuellen Hausverbots in Einzelfällen, z.B. bei Internetforen, in denen ein Betreiber für Inhalte verantwortlich gemacht werden könnte, durchaus greifen kann, ein solcher Fall hier aber nicht vorliegt. Dem Dienstleister stünde es vielmehr frei, Vertragsangebote nicht anzunehmen oder von bereits geschlossenen Verträgen zurückzutreten, wenn die Gefahr von Rechtsverletzungen droht.

Diese Entscheidung ist höchst fragwürdig: Bereits der Umstand, dass dem Kunden weiterhin das Aufgeben von Bestellung gestattet ist, führt zu dem Risiko, dass eine Bestellung „durchrutscht“ und nicht vor der Ausführung auf Rechtsverletzungen gesondert geprüft wird. Dem Shopbetreiber zu raten, von einer automatischen Vertragsannahme abzusehen (z.B. hier), hilft auch nur begrenzt weiter. So wird vertreten, dass bereits die Anforderung einer Zahlung eine konkludente Annahme des Vertragsangebots darstellen soll (AG Dieburg Urteil vom 21.02.2005 Az.: 22 C 425/04). Der Link z.B. zu Paypal, SofortÜberweisung oder ähnlichen Bezahlsystemen im Rahmen der Bestellung wäre damit bereits problematisch. Gerade aber verbleibende klassische Zahlungsmethoden „auf Rechnung“, „Lastschrift“ oder „Vorkasse per Überweisung“ verlieren aufgrund ihrer Nachteile für die Vertragsparteien zunehmen an Bedeutung. Virtuelle Hausverbote dürften trotz dieser gegenläufigen Entscheidung des LG Ulm die Methode erster Wahl sein, um unerwünschte Vertragsbeziehungen zu vermeiden.

 

LG Ulm Beschluss vom 13.01.2015 Az. 2 O 8/15

KG Berlin: Weiter grundsätzlich Störerhaftung des Wlan-Betreibers trotz Novellierung des TMG

Zwei rechtliche „Neuerungen“ haben in der jüngeren Vergangenheit Wlan-Betreiber aufhorchen lassen:

Zunächst sollte mit § 8 Abs. 3 TMG eine Regelung geschaffen werden, die die Verbreitung freier Wlan-Zugänge fördert (zur politischen Diskussion mehr hier).

Andererseits hat der EuGH in der Mc Fadden-Entscheidung die Voraussetzungen für den Entfall des Unterlassungsanspruchs (und damit von Ansprüchen auf Ersatz von Abmahnungs- und Gerichtskosten) enger gefasst, als das geeignete Maßnahmen, wie z.B. eine Verschlüsselung und Identifikation der Nutzer getroffen werden müssten.

Auf dieser Grundlage hat sich die Freifunk-Initiative, die es Jedermann ermöglicht, für Dritte ein freies Wlan über den eigenen Anschluss anzubieten, das sog. ZAPP-Script entwickelt. Diese Softwareerweiterung verbirgt sich in der Routersoftware und sorgt dafür, dass auffälliges Nutzungsverhalten, welches bei einer Filesharing-Nutzung typisch ist, zu einer Sperrung des Internetzugriffs führt. Kann diese Einstellung dazu führen, dass ein Wlan-Betreiber nicht auf Unterlassung haftet?

Das KG Berlin ist der Ansicht, dass das ZAPP-Script grundsätzlich geeignet ist, einer Störerhaftung zu entgehen. Abschließend geklärt werden konnte dies jedoch nicht, da es nach einer Erledigungserklärung nur noch um die Kosten des Rechtsstreits ging, hier das Gericht eine Prognose stellen musste. Das Gericht führt aus:

 

Es kam also bei Beweispflicht des Klägers darauf an, ob er bei Verzicht auf einen Passwortschutz die sonstigen Sicherungsmaßnahmen im Sinne des Beweisbeschlusses vom 19. Januar 2016 (Bd. II Bl. 10 d.A.) tatsächlich und Rechtsverletzungen zumindest hinreichend erschwerend ergriffen hatte. Dies lässt sich nach dem Erkenntnisstand des Senats im Zeitpunkt der Abgabe der Hauptsacheerledigungserklärungen nicht abschließend beantworten. Auch wenn nach dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen V…, der allerdings den Router des Klägers selbst in Nachhinein sinnvoll nicht mehr begutachten konnte, den Angaben der vom Kläger benannten Zeugen P… und R… und den eigenen Bekundungen des informatorisch befragten Klägers schon manches dafür spricht, dass dies der Fall gewesen sein könnte, waren noch etliche Restzweifel und Fragen offen. Anders als vom Kläger schriftsätzlich behauptet worden ist, hatte der Zeuge P… das Aufspielen der Firmware auf den Router des Klägers nicht selbst vorgenommen, der Zeuge R… ohne nicht nicht, so dass die Beweisführung mittelbarer bleiben musste, was die Beweisanforderungen im Übrigen mit prägen muss und ein weiteres Abarbeiten der ohnehin schriftsätzlich von der Beklagten zum schriftlichen Sachverständigengutachten bereits angekündigten Fragen unentbehrlich gemacht hätte. Zur Versionsnummer des verwendeten Zapp-Scripts und zum eingestellten Schwellwert ist selbst aus der Aussage des Zeugen P… wenig Honig zu saugen. Unwägbarkeit und weiteren Aufklärungsbedarf zum Schwellwert wirft auch die Angabe des Zeugen R…, der auch größere Datenmengen heruntergeladen hat, auf, im Jahre 2013 habe es bei Benutzen des klägerischen Freifunkanschlusses durch ihn zwar durchaus mal „geruckelt“, im Ergebnis habe er aber die gewünschte Datenmenge erlangt.

Aus diesen Ausführungen könnte man entnehmen, dass entscheidend die Einstellung des ZAPP-Scriptes ist, der Schwellenwert, den der Nutzer beeinflussen kann, muss niedrig genug angesetzt werden. Auch sollten Nutzer ausreichend dokumentieren, wann sie welche Einstellungen vorgenommen haben, um im Falle eines Rechtsstreits dies zumindest ausreichend substantiiert darlegen zu können.

 

Praxistipp

§ 8 Abs. 3 TMG hat seinen Zweck verfehlt, da er nach Ansicht des KG Berlin zu keiner Privilegierung für Unterlassungsansprüche führt, die in der Praxis für Anschlussinhaber gravierender sind, als Ansprüche auf Schadensersatz.

Wer weiterhin ein anonymes und unverschlüsseltes Wlan für Jedermann anbieten möchte, dürfte derzeit nur dadurch weitgehende Rechtssicherheit erlangen, dass er den gesamten Datenverkehr über Server Dritte leitet. Diese sind dann im Falle von Rechtsverletzungen erster Ansprechpartner für Rechteinhaber und können sich i.d.R. auf die Privilegierung für Accessprovider zurückziehen. Die Freifunk-Initiative bietet hierzu eine kostenfreie Lösung an, bei der der Datenverkehr über Server von Freifunk geleitet werden (mehr Details hier).

OLG Köln: Kein Schadensersatz für unerlaubte Nutzung fremder Fotos, die kostenlos nutzbar wären

Fotos sind eine Ware, die am Markt entgeltlich gehandelt wird, dies ist zumindest der Regelfall. Ausnahmen bilden Werke, die die Urheber kostenfrei, jedoch dann in der Regel und bestimmten Lizenzbedingungen einstellen. Dies kann z.B. durch Verwendung der Creative Commons Lizenzbedingungen erfolgen. Diese Bedingungen verlangen je nach Typ der Lizenz zumindest die Urhebernennung und einen Verweis auf die Lizenzbedingungen bei der Werknutzung.

Erfolgt dies nicht, so wird eine vom Urheber zur Nutzung gestellte Bedingung nicht erfüllt, sodass eine unerlaubte Verwertung i.S.d. UrhG vorliegt. Für den Nutzer des Werkes bedeutet dies einerseits, einem Unterlassungsanspruch gem. § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG ausgesetzt zu sein, der in der Regel im Wege einer Abmahnung und hiernach gerichtlich geltend gemacht wird.

Deutlich attraktiver für den Urheber war bisher jedoch die (zusätzliche) Geltendmachung von Schadensersatz. Grundsätzlich ist bei einer schuldhaften Verletzung fremder Urheberrechte ein Schadensersatzanspruch aus § 97 Abs. 2 UrhG gegeben. Eine praktisch bedeutsame Berechnungsmethode des Schadens ist die sog. Lizenzanalogie, zu deren Ermittlung teils Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) oder der VG Bild-Kunst herangezogen werden. Ist auch schon die Anwendbarkeit dieser Vorgaben in der Rechtsprechung, gerade bei Hobbyfotografen als Urheber, umstritten, so geht das OLG Köln bei Fotos, die unter der Creative Commons Lizenz unentgeltlich zur Nutzung angeboten werden, noch einen Schritt weiter:

Den „objektiven Wert“ der Nutzung eines unter der D-Lizenz angebotenen geschützten Inhalts hat der Senat in seinem Beschluss vom 31.10.2014 (6 U 60/14) mit Null angesetzt. Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung, von dieser Bewertung abzuweichen. Der Kläger hat sein Lichtbild sowohl für kommerzielle als auch nicht-kommerzielle Nutzungen, d.h. insgesamt kostenlos zur Verfügung gestellt, so dass nicht ersichtlich ist, welchen wirtschaftlichen Sinn eine weitere entgeltliche Lizenzierung daneben haben könnte. Da das öffentliche Zugänglichmachen bereits kostenlos möglich ist, liefe eine weitergehende kostenpflichtige Lizenz letztlich nur darauf hinaus, sich als Lizenznehmer von den Bedingungen der D Lizenz zu befreien.  Anhaltspunkte, die als Grundlage einer Schätzung nach § 287 ZPO dienen könnten, um den objektiven Wert einer solchen „Befreiung“ zu schätzen, sind nicht vorgetragen. Soweit der Kläger auf seine Lizenzkataloge, Korrespondenz und Rechnungen verweist, beziehen diese sich nicht nur allein auf 2015, sondern stellen zudem die Vergütung des Nutzungsrechts dar, obwohl der wirtschaftliche Wert einer entgeltlichen Lizenz allenfalls in der Befreiung von den Bedingung liegen kann. Dieser Wert lässt sich jedoch im Wege der Lizenzanalogie nicht berechnen.

Soweit ist die Argumentation nachvollziehbar.

Weiterhin ist in Rechtsprechung und Literatur jedoch anerkannt, dass bei fehlender Urheberbennenung der Schadensersatzanspruch zu erhöhen (teils zu verdoppeln) ist (z.B. OLG Düsseldorf Urteil vom 9. 5. 2006 – 20 U 138/05 GRUR-RR 2006, 393, 394).  Das OLG Köln führt in dem aktuellen Beschluss hierzu aus:

Gleiches gilt für die fehlende Urheberbenennung. Zwar wird vertreten, dass auch Werke, welche unter einer P-Lizenz angeboten werden, über einen wirtschaftlichen Wert verfügten. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass P-Lizenzen häufig zur Bewerbung des eigenen Werkschaffens genutzt würden. Der Urheber veröffentliche einen kleinen Ausschnitt seines Werkes, um dadurch sich und seine Werke besser vermarkten zu können. Hier müsse im Einzelfall entschieden werden, ob das jeweilige Werk in der konkreten Verwendung trotz des P-Angebots einen wirtschaftlichen Wert habe oder nicht (vgl. Rauer/Ettig, WRP 2015, 153 ff., Rn. 30, m.w.N. – juris). Wenn vorliegend Lichtbilder sowohl für kommerzielle wie nicht-kommerzielle Nutzungen kostenlos frei gegeben werden und es an konkretem Vortrag fehlt, dass 2012 auch auf andere Weise als über die D Lizenz Lichtbilder des Klägers lizenziert worden sind, ist kein wirtschaftlicher Wert der Namensnennung für den Kläger ersichtlich.

Auf den ersten Blick scheint dieses Ergebnis verfehlt, da selbstverständlich in vielen Fällen denkbar ist, dass Auftraggeber gerade durch kostenfreie CC-lizenzierte Werke auf einen Urheber aufmerksam werden und ihn möglicherweise für zukünftige Vorhaben engagieren. Insoweit kommt dem kostenfrei nutzbaren Werk die Funktion eines „Appetithappens“ zu. Auf den zweiten Blick scheint hier aber der Vortrag des Klägers unzureichend gewesen zu sein (oder der Sachverhalt für eine Klage ungeeignet), da nach Ansicht des Gerichts ein Vortrag dazu fehlte, dass es zu entgeltlichen Lizenzierungen gekommen sei (die dann auch möglicherweise auf die kostenfreien CC-lizenzierten Fotos zurückzuführen wären).

Wie Gerichte im Falle von fehlenden Urheberbenennungen den Zuschlag berechnen, ist bisher offen, da bisher immer ein prozentualer Zuschlag zur angemessenen Lizenzgebühr vorgenommen wurde. In Frage käme hier z.B., lediglich 50-100% der eigentlichen Lizenzgebühr als Schadensersatz für die fehlende Urheberbenennung zu verlangen.

 

Für die Praxis gilt:
Auch CC-lizenzierte Fotos dürfen nur unter Einhaltung der Lizenzbedingungen verwendet werden. Unterlassungsansprüche dürften andernfalls bestehen. In Bezug auf Schadensersatzansprüche aufgrund fehlender Urhebernennung (und nicht nur aufgrund fehlender Verweisung auf die Lizenzbedingungen) ist aus Urhebersicht detailliert zu prüfen, ob entgeltliche Lizenzierungen erfolgt sind, dies ist auch auf Verletzerseite ein wichtiges Verteidigungsinstrument, soweit das Gericht der schlüssigen Ansicht des OLG Köln folgt.

 

OLG Köln, Beschluss vom 29.06.2016 Az.: 6 W 72/16