Ablehnung von Videoverhandlung kann verfassungswidrig sein

Es war absehbar, dass die aus einem hochstrittigen Gesetzgebungsverfahren hervorgegangene, erst im Vermittlungsausschuss zusammengezimmerte Neuregelung des § 128a ZPO in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten bereiten wird (s. auch Zöller/Greger, § 128a ZPO Rn. 1). An vielen Gerichten fehlt es nach wie vor an der technischen Ausrüstung für einwandfreie Videoverhandlungen (an die das BVerfG hohe Anforderungen gestellt hat) sowie an der positiven Einstellung von Richterinnen und Richtern gegenüber dieser Verhandlungsform. Anträgen auf Videoverhandlung ist zwar nach der Sollvorschrift des § 128a Abs. 3 Satz 1 ZPO grundsätzlich stattzugeben, jedoch nur dann, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 gegeben sind. Demnach muss es sich um einen „geeigneten Fall“ handeln und es müssen „ausreichende Kapazitäten zur Verfügung stehen“.

Beide Kriterien tragen Konfliktpotenzial in sich. Die Falleignung unterliegt zwar der Einschätzung des Vorsitzenden; wenn Video-Anträge aber generell und mit floskelhaften Begründungen abgelehnt werden, ist Unmut der Beteiligten nachvollziehbar. Beim Kapazitätsmangel handelt es sich zwar um ein objektives Kriterium; dessen Problematik liegt aber darin, dass es die Durchführbarkeit eines geeigneten und gewünschten Verfahrens von einer Voraussetzung abhängig macht, die außerhalb des richterlichen Einflussbereichs liegt. Diese Beeinträchtigung der Gleichheit vor Gerichte wurde vom Gesetzgeber sehenden Auges in Kauf genommen, denn in den Materialien wird betont, dass es allein den Justizverwaltungen obliegt, wie sie die Ausstattung ihrer Gerichte mit Videokonferenztechnik vorantreiben (BT-Drucks. 20/8095, S. 37). Einen Gesetzesvollzug dem Belieben der Exekutive zu überlassen, ist allerdings etwas ungewöhnlich. Richtigerweise hätte das Gesetz mit einer Umsetzungsfrist erlassen werden müssen.

Diesen Mangel des Gesetzes hat nunmehr der Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg (VerfGH BW, Beschluss v. 8.12.2025 – 1 VB 64/25, MDR 2026, 392 [Greger MDR 2008, 357]) zum Anlass für eine Aufsehen erregende Intervention genommen. Obwohl er die Verfassungsbeschwerde einer Klägerin gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Videoteilnahme und des hierauf gestützten Befangenheitsantrags gegen den Vorsitzenden für unzulässig erklärte, führte er aus, der Vorsitzende hätte aufgrund eines erneuten Befangenheitsantrags abgelehnt werden müssen, weil er durch die Verweigerung der Videoteilnahme Verfassungsrechte der infolge einer Behinderung reiseunfähigen Klägerin verletzt habe. Die in § 128a ZPO vorgesehenen Möglichkeit der Videoverhandlung diene auch dazu, Menschen mit Behinderung den Zugang zur Justiz zu erleichtern; sie nicht zu gewähren, verletze daher das Benachteiligungsverbot der Art. 2b BWVerf und Art. 3 Abs. 2 Satz 3 GG. Zwar sei der Richter nicht für die fehlende Ausstattung seines Gerichts verantwortlich; in einem Fall wie diesem obliege es ihm aber, die für eine Realisierung einer Videoverhandlung für erforderlich gehaltene Ausstattung gegenüber der Gerichtsleitung konkret geltend zu machen. Hierbei sei auch an die Nutzung eines mobilen Videokonferenzsystems oder der Ausrüstung eines anderen Gerichts zu denken.

Diese sehr weite Auslegung des Kriteriums, dass „ausreichende Kapazitäten zur Verfügung stehen“, dürfte für weitere Konflikte sorgen.


In Kürze finden Sie diese Entscheidung als Hinweis in § 128a ZPO des Zöller und in der MDR.

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Versagung des Zutritts zu einer Musikveranstaltung wegen zu hohen Alters

Der VII. Zivilsenat des BGH hat sich mit Urteil vom 5.5.2021 – VII ZR 78/20 mit dem Benachteiligungsverbot aus §§ 19, 21 AGG befasst. Der BGH wies die Revision des Klägers zurück, der gegen den Veranstalter eines Open-Air-Events in München Zahlungsansprüche geltend gemacht hatte, weil ihm wegen seines Alters der Zutritt verwehrt worden war.

Dieses Open-Air-Event, das am 26.08.2017 auf der Praterinsel in München unter dem Titel „Beim Isarrauschen“ stattfand, war nach dem Willen des privatrechtlich tätigen Veranstalters ausschließlich für Personen im Alter von 18 bis 28 Jahren vorgesehen. Die angebotene Musik war die, die mehrheitlich von jungen Leuten in der vom Veranstalter vorgegebenen Altersgruppe gehört wird. Eintrittskarten konnten nicht im Vorverkauf, sondern erst nach dem Passieren der Einlasskontrolle an der Tageskasse erworben werden. In den Veranstaltungsanzeigen war nur auf das Mindestalter von 18 Jahren hingewiesen worden. Wegen der Örtlichkeit war die Teilnehmerzahl auf höchstens 1.500 Personen beschränkt. Die Türsteher überprüften nur durch Augenschein, ob die Besucher zwischen 18 und 28 Jahren alt sein dürften. Dem damals 44-jährigen Kläger, der nach seinem Aussehen zu alt für diese Veranstaltung erschien, wurde der Zutritt verwehrt. Er fühlte sich deshalb wegen seines Alters i.S.d. § 19 Abs. 1 AGG diskriminiert und verlangte nach dem gescheiterten Schlichtungsverfahren von dem Veranstalter gem. § 21 Abs. 2 AGG die Erstattung der Kosten für dieses Verfahren in Höhe von 142,80 € sowie eine Entschädigung in Höhe von 1.000 €. Das AG München wies dem Urteil vom 10.10.2018 – 122 C 5020/10 die Klage ab. Das LG München I wies unter Zulassung der Revision die Berufung des Klägers mit Urteil vom 31.3.2020 – 13 S 17353/18 zurück. Es begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass sich das Benachteiligungsverbot aus § 19 Abs. 1 AGG auf Massengeschäfte beschränke. Das streitgegenständliche Open-Air-Event sei schon deshalb kein Massengeschäft i.S.d. § 19 Abs. 1 AGG gewesen, weil der Veranstalter die Zielgruppe altersmäßig definiert habe, um ein möglichst homogenes Publikum zu haben. Außerdem habe wegen der Höchstkapazität von 1.500 Personen der Zutritt auf eine bestimmte Personengruppe beschränkt werden müssen.

Die Revisionszurückweisung durch den BGH, der in der Altersbeschränkung ebenfalls keinen Verstoß gegen das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot des § 19 Abs. 1 AGG gesehen hat, ist zu begrüßen. Es muss einem privatrechtlich tätigen Veranstalter möglich sein, den Zugang zu seiner Musikveranstaltung altersmäßig auf eine Personengruppe zu beschränken, wenn er dadurch die von ihm gewünschte Partystimmung gewährleisten will. Auch die eingeschränkte Kapazität eines Veranstaltungsorts stellt einen nachvollziehbaren Grund dar, nur einer bestimmten Personengruppe, die zur Veranstaltung passt, den Zugang zu gewähren. Eine andere Entscheidung des BGH hätte zu einem Kontrahierungszwang in der Weise geführt, dass jeder zahlungswilligen und zahlungsfähigen Person der Zutritt zu einer solchen Veranstaltung zu gewähren wäre. Es wäre dann ganz egal, ob sie altersmäßig zu den anderen Besuchern passen würde oder ein störender Fremdkörper innerhalb der Veranstaltung wäre. Der Gesetzgeber hat das Benachteiligungsverbot im § 19 Abs. 1 AGG bewusst auf Massengeschäfte und auf Verträge beschränkt, bei denen die Person des Vertragspartners für den Anbieter einer Leistung eine untergeordnete Rolle spielt. Massengeschäfte liegen vor, wenn diese „typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen“ – z.B. im Supermarkt und im Personennahverkehr. Ähnliches gilt, wenn das „Ansehen der Person nach der Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat“. In beiden Fällen geht es dem Anbieter einer Leistung primär darum, dass sein Vertragspartner, den von ihm verlangten Preis zahlt und sich im Übrigen gesittet aufführt.

Fazit: Wenn ein Veranstalter – wie hier geschehen – aus nachvollziehbaren Gründen nur Teilnehmer aus einer bestimmten Altersgruppe haben will, dann sollte er dies in der Veranstaltungsanzeige bereits angeben. Man darf gespannt sein, ob der Kläger noch vor das BVerfG zieht.