Bei einer öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses über einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts (20/13257) am Mittwoch, 4. Dezember 2024, haben die Sachverständigen trotz einzelner Einwände für eine Verabschiedung noch in dieser Legislaturperiode plädiert. Mit der Reform soll Deutschland als Streitbeilegungsstandort im internationalen Geschäftsverkehr attraktiver werden.
Auf Bedenken stieß insbesondere, dass der Gesetzentwurf keinerlei Formerfordernisse für Schiedsgerichtsvereinbarungen zwischen Geschäftspartnern mehr vorsieht. Die Präsidentin des Bayerischen Obersten Landesgerichtes, Andrea Schmidt, warnte vor einem „erheblichen Konflikt- und Missbrauchspotenzial“. Rechtsanwältin Alice Broichmann vom Deutschen Anwaltverein plädierte dafür, eine Formulierung über das Erfordernis der Textform ähnlich wie im Bürgerlichen Gesetzbuch in das Gesetz aufzunehmen.
Auf Kritik mehrerer Sachverständiger stieß auch eine Regelung, wonach Schiedssprüche veröffentlicht werden sollen, sofern die Streitparteien nicht ausdrücklich Widerspruch einlegen. Rechtsanwältin Nadja Harraschain sieht im Fall eines versäumten Widerspruchs die Vertraulichkeit von Schiedsverfahren in Gefahr. Rechtsanwalt Mathias Wittinghofer geht davon aus, dass selbst bei einer Anonymisierung oft das Unternehmen identifiziert werden kann, um das es in einem veröffentlichten Schiedsspruch geht. Im Gesetzentwurf wird die Regelung zur Veröffentlichung von Schiedssprüchen damit begründet, dass dies die Rechtsentwicklung fördern soll.
Ein baldiges Inkrafttreten der Reform würde Rechtsanwalt Jörg Risse zufolge im Ausland tätigen deutschen Unternehmen gute Argumente für die Aufnahme der deutschen Schiedsgerichtsbarkeit in ihre Verträge geben. Das Gesetz werde eine „Visitenkarte für den Rechtsstandort Deutschland“, sagte Risse. Mehrere Sachverständige betonten, dass ihnen eine schnelle Verabschiedung im Zweifel wichtiger sei als die von ihnen vorgeschlagenen Änderungen. Mehrere Abgeordnete signalisierten in ihren Fragen, dass sie tatsächlich eine Verabschiedung noch vor den vorgezogenen Bundestagswahlen für gut möglich halten.
Quelle: Deutscher Bundestag hib 845/2024 v. 4.12.2024
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