Auch bei der Übertragung auf den Güterichter bleibt das Prozessgericht das den ganzen Prozess leitende und erkennende Gericht. Deshalb ist nach einer neuen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Sachsen-Anhalt vom 14.1.2026 (Az.:1 Ta 73/25) auch das Prozessgericht und nicht der Güterichter berufen, den Streitwert in dem jeweiligen Verfahren festzulegen. In dem Fall hatte das Prozessgericht den Streitwert vor dem Güterichter auf 7.500 Euro festgelegt, nachdem der Güterichter den Parteien informell mitgeteilt hatte, dass für den Vergleich ein Streitwert in Höhe von 8.500 Euro angemessen sei. Deshalb hatte der Kläger Beschwerde eingelegt.
Doch die Beschwerdekammer stützte die Entscheidung des Prozessgerichts. Das Arbeitsgericht habe zu Recht keinen Vergleichsmehrwert festgesetzt. Der Güterichter sei auch für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwertes nicht zu einer Entscheidung befugt. In der Rechtsliteratur wird teilweise eine andere Ansicht vertreten. So ist Greger in Zöller, ZPO, 35. Auflage, § 278 ZPO Rn. 33 der Auffassung, ein Vergleichsmehrwerterhöhungsbetrag sei vom Güterichter festzusetzen, da nur er den Wert der zusätzlich verglichenen Streitpunkte beurteilen kann und auf Grund der Übertragung der Güteverhandlung insoweit zum Prozessgericht i.S.v. § 63 Abs. 2 GKG wurde. Dabei bezieht sich Greger auch auf eine Einzelbegründung des Regierungsentwurfes – BT-Drs. 17/53 335, S. 20. Windau (jM 2019, 52 ff) ist der Ansicht, um die Vertraulichkeit im Güterichterverfahren zu gewährleisten, müsse die Zuständigkeit für die Festsetzung des Vergleichsmehrwertes dem Güterichter übertragen werden. Nach Tautphäus in Düwell/Lipke, Arbeitsgerichtsgesetz, 6. Auflage, § 54 Rn. 103 „kann der Güterichter den Streitwert festsetzen“. Auch Tautphäus verweist zur Begründung seiner Auffassung auf eine Einzelbegründung im Regierungsentwurf.
Doch die Beschwerdekammer folgte den überwiegenden anderslautenden Ansichten in der Literatur und einer Entscheidung eines Obergerichtes. Der Gesetzeswortlaut sei eindeutig. Nach § 54 Abs. 6 S. 1 ArbGG kann der Vorsitzende die Parteien für die Güteverhandlung sowie deren Fortsetzung vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Die Begründung des ursprünglichen Regierungsentwurfes stellt insoweit nur apodiktisch fest, dass der Güterichter den Streitwert festsetzen „kann“, die weiteren Gesetzesmaterialien verhalten sich dazu nicht. Auch bei der Übertragung auf den Güterichter bleibe das Prozessgericht das den ganzen Prozess leitende und erkennende Gericht, betont die Beschwerdekammer. Die Streitwertfestsetzung sei gerade Aufgabe des Prozessgerichts und dieses sei an den Vorschlag des Güterichters nicht gebunden. Der Güterichter könne wegen der fehlenden Entscheidungsbefugnis nicht über die Höhe des Gegenstandswertes entscheiden. Angesichts der hohen wirtschaftlichen Bedeutung, die diese Entscheidung für die Parteien haben kann, lasse es sich nicht mit der Rolle des Güterichters vereinbaren, dass er für diese Entscheidung zuständig ist. Der nicht entscheidungsbefugte Richter soll nach dem Zweck des § 54 Abs. 6 ArbGG gerade keine Einwirkungsmöglichkeiten auf die aus dem Rechtsstreit folgenden Konsequenzen haben.
Quelle: LAG Sachsen-Anhalt v. 14.1.2026 – 1 Ta 73/25
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