BGH zur hinreichend klaren Fassung eines Unterlassungsantrages

Der BGH hat sich in einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren (BGH, Beschl. v. 15.12.2016 – I ZR 96/16; Vorinstanz: OLG Hamm, Beschl. v. 15.3.2016 – 4 U 113/15) mit der Formulierung „den Eindruck erweckt“ im Rahmen eines Unterlassungsantrages befasst.

Die Steuerberaterkammer nahm den Beklagten Buchhalter nach wettbewerbsrechtlichen Anspruchsgrundlagen auf Unterlassung in Anspruch. In den Tatsacheninstanzen war der Beklagte schließlich u. a. wie folgt verurteilt worden:

Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr bei der Werbung für seine Tätigkeit als selbständiger Buchhalter den Eindruck zu erwecken, er dürfe geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, die über den Kreis der ihm als selbständigen Buchhalter erlaubten Arbeiten hinausgeht, wie geschehen

  1. a)  in der Kleinanzeige im „M. “ vom 25.10.2014 (Anlage K14)
  2. b)  im Internetauftritt des Beklagten www.XXX.de (Anlage K2) in den Werbetexten unter den Menüpunkten „Über das Buchführungsbüro“ (Seite 3 der Anlage K2), „Finanzbuchhaltung / Leistungsumfang“ (Seite 7 der Anlage K2), „Finanzbuchhaltung / Kostenstellen, Kostenträger“ (Seite 16 der Anlage K2) und „DATAC24/Die Zukunft der Buchhaltung“ (Seite 31 der Anlage K2) und durch die Angabe der Unternehmensbezeichnung „DATAC Buchführungsbüro G.“ in der Kopfzeile jeder einzelnen zum Internetauftritt gehörenden Internetseite.“

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde versuchte der Beklagte, diese Verurteilung anzugreifen, und zwar mit der interessanten Begründung, die Urteilsformel sei nicht hinreichend bestimmt. Ansatzpunkt für diesen Angriff war hier die Formulierung „den Eindruck erweckt“. Eine solche Formulierung genügt nämlich regelmäßig nicht dem Bestimmtheitsgebot. Gleichwohl hält der BGH dieses Urteil mit der Begründung, hier lasse sich im Wege der Auslegung ein vollstreckungsfähiger Inhalt „gerade noch ermitteln“. Es lasse sich nämlich aus dem im Urteil wiedergegebenen erstinstanzlichen Anträgen sowie den Gründen der Entscheidung entnehmen, wie der Beklagte den irreführenden Eindruck erweckt habe. Der Beklagte habe durch die Verwendung der Begriffe Buchführungsbüro, Finanzbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsbuchhaltung, Buchhaltung und Buchführung den irreführenden Eindruck hervorgehoben, er dürfe auch Tätigkeiten vornehmen, die eigentlich einem Steuerberater vorbehalten seien.

Das war – sozusagen – ziemlich knapp. Der Fall zeigt erneut, das der Formulierung der Anträge sowie der Tenore immer ganz besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden muss, vor allem – aber nicht nur – in Wettbewerbssachen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass das gesamte Urteil wertlos ist, weil es nicht die Grundlage für eine Zwangsvollstreckung darstellen kann! Besondere Vorsicht ist bei der Formulierung „den Eindruck erwecken“ geboten. Es muss dann jedenfalls sichergestellt werden, dass aus dem gesamten Urteil eindeutig ermittelt werden kann, was genau verboten ist.

Neuregelung zum Schonvermögen im Rahmen der Prozesskosten-bzw. Verfahrenskostenhilfe

Vermögende Personen erhalten – unabhängig von ihren Einkommensverhältnissen – keine PKH. Vielmehr müssen sie ihren Prozess selbst finanzieren. Die ZPO hat für das einzusetzende Vermögen, welches grundsätzlich das gesamte verwertbare Vermögen darstellt, keine ausführliche Regelung getroffen. Es wird vielmehr in § 115 Abs. 3 ZPO (bei der Verfahrenskostenhilfe in Verbindung mit § 76 Abs. 1 FamFG) auf § 90 SGB XII verwiesen. Gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII bleiben bei dem einzusetzenden Vermögen kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte unberücksichtigt. Darunter sind selbstverständlich auch Bankguthaben zu verstehen. In der bisherigen Fassung der VO zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII war ein Betrag in Höhe von 2.600 Euro für die PKH-Partei und zusätzlich 614 Euro für den Ehegatten bzw. Lebenspartner sowie jeweils 256 Euro für jede weitere Person, die überwiegend unterhalten wird, regelmäßig die Kinder, maßgeblich.

Die erwähnte Verordnung ist nunmehr geändert worden. Der Gesetzgeber ist nun deutlich großzügiger! Mit Wirkung zum 1. 4.2017 bestimmt die nunmehrige Fassung der Verordnung (BGBl. I 2017 S. 519), dass ein Betrag in Höhe von 5.000 Euro für die PKH-Partei maßgeblich ist. Hinzu kommt ein Betrag in Höhe von 500 Euro für jede Person, die überwiegend unterhalten wird. Bei einer „normalen“ Familie mit zwei Elternteilen und zwei Kindern ermittelt sich auf diese Weise ein Betrag in Höhe von 6.500 Euro, der unberücksichtigt bleibt. Mit anderen Worten: 6.500 Euro dürfen bei einer solchen „normalen“ Familie als Notreserve auf einem Sparkonto (oder wo auch immer) liegen und bleiben als Vermögen bei der Prozesskostenhilfe unberücksichtigt. Natürlich müssen die Angaben in dem amtlichen Vordruck vollständig sein, es ist alles anzugeben! Was dann unberücksichtigt bleibt, entscheidet das Gericht an Hand der gesetzlichen Vorgaben.

Erfahrungsgemäß wird es einige Zeit dauern, bis sich diese Neureglung überall herumgesprochen hat. Allerdings ist sie seit dem 1.4.2017 zu berücksichtigen! Der neue Schonvermögensbetrag ist über § 1 Abs. 2 BerHG natürlich auch bei der Beratungshilfe zu berücksichtigen.

Erstattungsfähigkeit von Übersetzungskosten

In einer neueren Entscheidung hat das OLG Koblenz (Beschl. v. 20.1.2017 – 14 W 22/17) daran erinnert, dass die Kosten, die durch eine Übersetzung fremdsprachlicher Urkunden (z. B. Gutachten) entstehen, im Kostenfestsetzungsverfahren erstattungsfähig sind, wenn deren Kenntnisnahme Teil einer schlüssigen Rechtsverteidigung ist. Dabei ist nicht erforderlich, dass eine gerichtliche Anordnung, eine Übersetzung des fremdsprachigen Schriftstückes vorzulegen (vgl. § 142 Abs. 3 ZPO), ergangen ist. Dies ergibt sich daraus, dass gemäß § 184 GVG die Gerichtssprache Deutsch ist. Demgemäß sind derartige Übersetzungskosten regelmäßig notwendig i. S. d. § 91 Abs. 1 ZPO.

Folgende Grundsätze sind dabei allerdings zu beachten: Ist nicht zu erwarten ist, dass die Urkunde bestritten wird, bedarf es zunächst keiner Übersetzung, wenn derjenige, der die Urkunde vorlegt, sie selbst versteht. Anders verhält es sich, wenn dieser der Urkundssprache nicht mächtig ist. Wenn die Parteien allerdings davon ausgehen können, dass das Gericht der Urkundssprache mächtig ist, sind die Übersetzungskosten gleichfalls nicht erstattungsfähig. Generell kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die Übersetzungskosten fremdsprachiger Urkunden erstattungsfähig sind, wenn die Partei sie bei sorgsamer, vernünftiger Überlegung zum Zeitpunkt ihrer Anfertigung als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung für erforderlich halten durfte (So bereits: OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 31.7.1980 – 20 W 397/80, MDR 1981, 58). Das BVerfG hat in einer älteren Entscheidung zu diesem Problemkomplex die Auffassung eines LG, Übersetzungskosten seien dann nicht erstattungsfähig, wenn es sich um einen einfach gelagerten Sachverhalt handele, die schriftliche Übersetzung für das prozessuale Vorgehen der Parteien ohne Bedeutung ist und die Kosten außer Verhältnis zur Klageforderung stehen, für verfassungsrechtlich unbedenklich gehalten (Beschl. v. 30.1.1990 – 2 BvR 1085/98).

Für die Höhe der Entschädigung ist § 11 JVEG maßgeblich. Auch wenn der Rechtsanwalt der Partei die Übersetzung vornimmt, sind derartige Kosten erstattungsfähig (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.7.2009 – 2 W 29/09).

Wahrung der Vollziehungsfrist im einstweiligen Verfügungsverfahren

Die Vorschriften der Absätze 2 und 3 des § 929 ZPO sind für die Praxis des einstweiligen Verfügungsverfahrens sehr bedeutungsvoll und für den Rechtsanwalt, der den Gläubiger/Antragsteller/Verfügungskläger vertritt, sehr regressträchtig.

In einem Verfahren vor dem OLG Dresden (Urt. v. 7.2.2017 – 4 U 1422/16, MDR 2017, 421) berief sich die Beklagte erstmals in der Berufungsinstanz auf die nicht gewahrte Vollziehungsfrist. Dieser Einwand darf auch im Berufungsverfahren geltend gemacht werden.

Die angefochtene einstweilige Verfügung war hier durch Urteil ergangen, das lediglich von Amts wegen zugestellt wurde. Einige Tage später stellte der Kläger einen Antrag auf Festsetzung von Ordnungsmitteln, darüber hinaus leitete er der Beklagten ein formloses Aufforderungsschreiben zu. Diese Maßnahmen alleine waren allerdings nicht ausreichend, um den Anforderungen des § 929 Abs. 2 und Abs. 3 zu genügen! Es wäre hier vielmehr nach h. M. erforderlich gewesen, die einstweilige Verfügung, auch wenn sie durch ein von Amts wegen zuzustellendes Urteil ergangen ist, erneut im Parteibetrieb zuzustellen, um den Willen, von der einstweiligen Verfügung Gebrauch zu machen, ausreichend kund zu tun. Das formlose Aufforderungsschreiben reicht als Vollziehung selbstredend nicht aus.

Der Antrag auf Festsetzung von Ordnungsmitteln kann zwar als Vollziehung nach § 929 Abs. 3 S. 1 ZPO angesehen werden, bleibt aber gemäß § 929 Abs. 3 S. 2 ZPO ohne Wirkung, wenn nicht die einstweilige Verfügung in der dort genannten Frist zugestellt wird, was hier – wie bereits erwähnt – nicht geschehen ist.

Besonders zu beurteilen, sind allerdings Fälle, in denen eine Erledigung der Hauptsache eintritt. Dann muss natürlich nicht mehr zugestellt bzw. vollzogen werden. Eine solche Erledigung der Hauptsache konnte aber im konkreten Fall nicht festgestellt werden. Denn: Da weder die einstweilige Verfügung zugestellt noch die Vollziehungsfrist eingehalten wurde, war der Antrag auf Feststellung der Erledigung zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses (hier: ein Verzicht auf die Ansprüche!) nicht zulässig und begründet gewesen.

BGH stellt praktisch kaum noch Anforderungen an die Unterschrift unter einem Schriftsatz

Wann ist eine (angebliche) Unterschrift tatsächlich als solche anzuerkennen? Zwischen den Tatsacheninstanzen und dem BGH kommt es bei dieser Frage immer wieder zu Streitigkeiten. Dabei stellen die Tatsacheninstanzen auch hier in aller Regel strengere Anforderungen als der BGH.

In dem Verfahren VI ZB 16/16, MDR 2017, 227 ging es – wieder einmal – um die Zulässigkeit einer Berufung. Die Unterschrift des Rechtsanwaltes bestand aus einem in die Länge gezogenen, nach oben offenen Halbkreis mit nach innen weisenden kurzen Schnörkeln. Selbst der BGH konstatiert in seinem Beschluss vom 29.11.2016, dass diese „Unterschrift“ sehr einfach strukturiert ist und offenbar – wie sich aus anderen im Laufe des Verfahrens geleisteten Unterschriften ergab – einem starken Abschleifungsprozess unterlegen war. Gleichwohl sei sie ausreichend individuell und ließe sich als Wiedergabe eines Namen erkennen. Ein solcher vereinfachter und eigentlich nicht lesbarer Namenszug kann als Unterschrift ausreichen, wenn der Unterzeichner auch sonst gleich oder ähnlich unterzeichnet. Für entscheidend hält der BGH in diesem Zusammenhang, dass keine Zweifel an der Urheberschaft des Unterzeichners bestanden, und zwar weil unter der Unterschrift die maschinenschriftliche Wiedergabe des Namens nebst der Berufsbezeichnung Rechtsanwalt stand und weil der Rechtsanwalt eben schon zuvor in der nunmehr beanstandeten Weise unterschrieben hatte. Dies bedeutet also in letzter Konsequenz: Der Unterzeichner bestimmt selbst, welche Anforderungen für seine Unterschrift ausreichend sind – ein doch etwas merkwürdiges Ergebnis.

Als Nebenaspekt der Entscheidung ist noch erwähnenswert: Die Frage, ob die Unterschrift in der Berufungsschrift ausreichend ist, wird von dem Revisionsgericht von Amts wegen unabhängig von der Auffassung des Berufungsgerichts in eigener Verantwortung geprüft, da die Zulässigkeit der Berufung Zulässigkeitsvoraussetzung für das weitere Verfahren und damit auch die Revision ist. Der Beschluss des Berufungsgerichts, worin ein vorsichtshalber gestellter Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen worden war, wird durch die Aufhebung des die Berufung verwerfenden Beschlusses gegenstandslos, so dass darüber gar nicht mehr zu entscheiden ist.

Unabhängig davon, drängen sich folgende Überlegungen auf: Entscheidungen zur Frage, welche Anforderungen an eine Unterschrift zu stellen sind, werden seit Jahren ständig veröffentlicht. Es ist daher eigentlich kaum zu glauben, dass es noch Rechtsanwälte gibt, die das Risiko eingehen, hier wegen einer „Nicht-Unterschrift“ einen Prozess zu verlieren, was nicht nur gegenüber der Mandantschaft mehr als peinlich ist. Jeder Rechtsanwalt tut daher gut daran, sich von vornherein eine Unterschrift zuzulegen, die gar nicht erst irgendwelche Zweifel aufkommen lässt und Nebenkriegsschauplätze eröffnet, auf die man getrost verzichten kann.

Dies gilt übrigens genauso für Richter! Fehlt es bei einem Urteil an der wirksamen Unterschrift, fangen z.B. Fristen aller Art (z.B. die Berufungs- und die Einspruchsfrist) gar nicht an zu laufen. Auch als Richter kann man daher viel Ärger bekommen, wenn die eigene Unterschrift nicht als ausreichend angesehen wird.

Daher spricht  wohl nichts gegen eine deutliche, gut lesbare Unterschrift, die aus Sicherheitsgründen allerdings nicht derjenigen entsprechen sollte, die bei eigenen Bankgeschäften benutzt wird.

 

 

 

 

Warnfunktion der Fristsetzung (Vom Zer-schneiden von Gesetzen, 2. Folge)

Während in meinem letzten Blog-Beitrag vom „Zer-entscheiden“ im Verfahrensrecht (Thema: Wann muss das Berufungsgericht eine erstinstanzliche Beweisaufnahme wiederholen?) die Rede war, geht es nunmehr um das materielle Recht. Bekanntlich muss der Gläubiger dem Schuldner, wenn er Schadensersatz verlangen will, erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmen (§ 281 Abs. 1 S. 1 BGB). Bereits die unbefangene Lektüre des einschlägigen Gesetzestextes legt es hier doch eigentlich nahe, dass es erforderlich ist, dem Vertragspartner aufzuzeigen, worum es einem geht und ihm alsdann eine Frist zu setzen, innerhalb derer dieser im Sinne einer Beseitigung der geschilderten Beanstandungen reagieren soll.

Also etwa wie folgt: „Sie haben das Getriebe meines Autos repariert. Nunmehr lässt sich plötzlich der dritte Gang nicht mehr einlegen! Bitte bringen Sie das innerhalb von spätestens einer Woche wieder in Ordnung.“

Aber was bleibt von einer solchen Regelung übrig, wenn sich der BGH ihr annimmt: „Für eine Fristsetzung zur Nacherfüllung gemäß § 323 Abs. 1, § 281 Abs. 1 BGB genügt es, wenn der Gläubiger durch das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder durch vergleichbare Formulierungen – hier ein Verlangen nach schneller Behebung gerügter Mängel – deutlich macht, dass dem Schuldner für die Erfüllung nur ein begrenzter (bestimmbarer) Zeitraum zur Verfügung steht. Der Angabe eines bestimmten Zeitraums oder eines bestimmten (End)Termins bedarf es nicht (Fortführung von BGH, Urt. v. 12.8. 2009 -VIII ZR 254/08, MDR 2009, 1329; v. 18.3.2015 – VIII ZR 176/14, MDR 2015, 576). Ergibt sich dabei aus den Gesamtumständen, dass ein ernsthaftes Nacherfüllungsverlangen vorliegt, schadet es nicht, dass dieses in der höflichen Form einer „Bitte“ gekleidet ist.“ (BGH, Urt. v. 13.7.2016 – VIII ZR 49/15, MDR 2016, 1075)

Im konkreten Fall (es ging um eine recht mangelbehaftete Einbauküche) hatte die Klägerin in einer Mail auf fünf Seiten die zahlreichen Mängel bezeichnet und sodann erklärt: „Ich bitte – sicherlich verständlich – schon jetzt um eine schnelle Behebung der Mängel, damit ich die Küche in ihrer geplanten einwandfreien Funktionsweise auch vollständig in Betrieb nehmen kann.“ Diese Formulierung hat dem BGH ausgereicht, um die Voraussetzungen des § 281 Abs. 1 S.1 BGB zu erfüllen!

Wer hätte das gedacht? Eigentlich erübrigt sich hier jeder Kommentar! Gleichwohl wurde in den führenden Fachzeitschriften diese Entscheidung offenbar für erörterungswürdig angesehen. Clemens Höpfner kritisiert in der NJW (2016, 3633 ff.) zu Recht diese Entscheidung und wendet u. a. ein: „Er (sc. der BGH) schränkt die Warnfunktion des Fristsetzungserfordernisses so umfassend ein, dass die Unterschiede zwischen Fristsetzung und Mahnung weitgehend nivelliert werden. Das widerspricht der ratio legis und schafft für beide Parteien unnötige Rechtsunsicherheit, ohne dass damit die Situation des Gläubigers effektiv verbessert wird.“ Wolf Müller, MDR 2017, 10 ff., verweist auf diese Kritik.

Fazit: Der BGH hätte es sich vorher lieber anders überlegen sollen, jetzt dürfte es zu spät sein; so auch Höpfner und Müller. Und erneut wurde – wie schon so oft – eine Chance vertan, etwas einmal nicht bis zur Konturenlosigkeit zu „zer-entscheiden“.

Vom „Zer-entscheiden“ von neuen Gesetzen

Im Rahmen eines Rechtsstreites wegen Schadensersatzes aufgrund eines angeblich nur vorgeschobenen Eigenbedarfs hat der BGH (Beschl. v. 11.10.2016 – VIII ZR 300/15, MDR 2017, 21) – obwohl im Rahmen dieser Entscheidung eigentlich gar nicht unbedingt veranlasst (!) – folgende Ausführungen vorgelegt:

„Für das weitere Berufungsverfahren sieht der Senat Anlass zu folgenden Hinweisen im Hinblick auf die Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts und auf die Darlegungslast des Vermieters bei einem im Anschluss an den Auszug des Mieters nicht verwirklichten Eigenbedarf:

  1. Die bisherigen Ausführungen des Berufungsgerichts zum Umfang seiner Prüfungskompetenz lassen besorgen, dass es verkannt hat, dass diese nicht – wie die revisionsrechtliche Prüfung – auf eine reine Rechtskontrolle beschränkt ist. Bei der Berufungsinstanz handelt es sich auch nach Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes um eine zweite – wenn auch eingeschränkte – Tatsacheninstanz, deren Aufgabe in der Gewinnung einer „fehlerfreien und überzeugenden“ und damit „richtigen“ Entscheidung des Einzelfalles besteht (…). Daher hat das Berufungsgericht die erstinstanzliche Überzeugungsbildung nicht nur auf Rechtsfehler zu überprüfen. Vielmehr können sich Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, anders als das Berufungsgericht offenbar gemeint hat, auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Bewertungen der erstinstanzlichen Beweisaufnahme ergeben (…). Besteht aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit dafür, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, ist es somit zu einer erneuten Tatsachenfeststellung verpflichtet (…). Hält es das Berufungsgericht – wie hier – für denkbar, dass die von der Berufung aufgeworfenen Fragen zu einer anderen Würdigung führen können, besteht Anlass für die Überlegung, ob für die andere Würdigung zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht und deshalb Anlass zu einer Wiederholung der Beweisaufnahme besteht.“

Mit diesem Begründungsmuster lässt sich praktisch jede Entscheidung eines Berufungsgerichts – entsprechenden Vortrag durch den Revisionsanwalt unterstellt – unproblematisch aufheben. Jede Beweisaufnahme ist notwendig immer nur eine Momentaufnahme. Eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass bei einer Wiederholung etwas anderes herauskommt, besteht immer. Dies liegt – wie es so schön heißt – in der Natur der Sache.

Diese Sichtweise ist ein gutes Beispiel dafür, wie es der höchstrichterlichen Rechtsprechung immer wieder gelingt, echte Reformen im Sande verlaufen zu lassen. Mit der einschränkenden Prüfungskompetenz durch die Berufungsgerichte wird es in einigen Jahre voraussichtlich genauso ergehen, wie mit der Zurückweisung des verspäteten Vorbringens heute: Der Gesetzgeber hatte diese Vorschriften seinerzeit vor Jahrzehnten mit Bedacht eingeführt, um die Prozesse zu beschleunigen. Das Ergebnis nach mehreren Jahren und unzähligen Entscheidungen des BGH sowie des BVerfG: Eine Zurückweisung verspäteten Vorbringens ist faktisch nicht mehr möglich. Eine Zurückweisung findet in der Praxis demgemäß überwiegend auch gar nicht mehr statt. Die Prognose: In spätestens zehn Jahren werden die Berufungsgerichte vom BGH, vor allem von dem Mietsenat, dazu verpflichtet werden, alle Beweisaufnahmen erster Instanz zu wiederholen. Man weiß ja schließlich nie …

So werden sinnvolle Reformversuche durch die höchstrichterliche Rechtsprechung immer wieder aufs Neue „zer-entschieden“. Der Gesetzgeber kann machen, was er will. Es bleibt im Laufe der Zeit alles beim Alten.

Keine Gebührenermäßigung für Vergleich bei gerichtlich vorbehaltener Kostenentscheidung

Die Beklagten schlossen in der Berufungsinstanz einen Vergleich, konnten sich aber offenbar über die Kostenverteilung nicht einig werden. Sie überließen daher die Kostenentscheidung dem Gericht, verzichteten aber auf eine Begründung der zu treffenden Entscheidung. Das Gericht erließ demgemäß einen entsprechenden Kostenbeschluss.

Nach Abschluss der Instanz wurden vom Kostenbeamten alle vorgesehenen Gebühren (in der Berufungsinstanz vier) in Rechnung gestellt. Der Kostenschuldner wollte aber nur zwei Gebühren zahlen. Bekanntlich ermäßigen sich die vier Gebühren auf zwei wenn ein Vergleich geschlossen wird, der allerdings das gesamte Verfahren erledigen muss. Dies war hier nicht der Fall, da die Kostenregelung offen blieb. Gemäß Nr. 1223 KV GKG fallen allerdings nur drei Gebühren an, wenn das gesamte Verfahren durch ein Urteil beendet wird, das wegen eines Verzichtes der Parteien nach § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO keine schriftliche Begründung enthält. Die Voraussetzungen des Wortlautes dieser Vorschrift waren hier ersichtlich nicht erfüllt, da kein Urteil, sondern ein Beschluss ergangen war. Der enttäuschte Kostenschuldner warf aber im Erinnerungsverfahren nach § 66 GKG die Frage auf, ob nicht eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf den vorliegenden Sachverhalt geboten sei.

Das OLG Düsseldorf (Beschl. v. 16.8.2016 – I-10 W 229/16) greift diese Frage auf, verneint sie aber. Es fehlt an der für eine Analogie erforderlichen planwidrigen Regelungslücke. Im Gesetzgebungsverfahren wurden verschiedene Fallkonstellationen von Gebührenermäßigungen erörtert. Alsdann wurde ausdrücklich von einer Ermäßigung nur ausgegangen, wenn das gesamte Verfahren durch den Ermäßigungstatbestand erledigt wird. In der hier vorliegenden Konstellation war das gesamte Verfahren gerade nicht durch den Vergleich erledigt worden. Für derartige Fälle wollte der Gesetzgeber eben keine Ermäßigung anerkennen.

Das OLG Celle (Beschl. v. 19.4.2011 – 2 W 89/11) hatte dies übrigens noch anders gesehen und eine analoge Anwendung befürwortet! Dem OLG Düsseldorf war vor kurzer Zeit das OLG Braunschweig gefolgt (Beschl. v. 2.6.2015 – 2 W 19/15). Interessant ist, dass das OLG Düsseldorf beide Entscheidungen gar nicht erwähnt.

Praxistipp: Damit bleibt hier die Erinnerung des Kostenschuldners erfolglos. Wer auf eine Gebührenermäßigung wert legt, sollte daher auf eine Gesamterledigung des Verfahrens durch einen Vergleich oder ein Urteil nach § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO achten und sich damit erst gar nicht auf diese Kontroverse einlassen.

Erwähnenswert ist noch ein kleiner Nebenaspekt der Entscheidung: Da sich der Kostenschuldner auch noch über in Rechnung gestellte Sachverständigenkosten beschwert hatte, sah sich das OLG Düsseldorf zu folgenden Anmerkungen veranlasst: „Soweit die Einwendungen des Kostenschuldners sich auf die Qualität der Sachverständigenleistung beziehen, hat diese auf die Höhe der zu gewährenden Vergütung keinen Einfluss. Der vom Gericht bestellte Sachverständige handelt nicht im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrags. Seine Vergütung bezieht sich nicht auf das Werk des Sachverständigen, sondern auf seine Tätigkeit als Gehilfe des Gerichts, die er in Erfüllung einer staatsbürgerlichen Pflicht erbringt (…). Deshalb sind sachliche Richtigkeit und Überzeugungskraft eines Sachverständigengutachtens kein Maßstab für die Höhe der dem Sachverständigen zu gewährenden Vergütung; es kommt lediglich darauf an, dass diese Leistung überhaupt erbracht wurde, nicht etwa auch darauf, wie das Gericht oder die Parteien das Gutachten inhaltlich beurteilen (…).“ Kann man das schöner sagen?

 

Gesetz zur Änderung des Sachverständigenrechts in der Praxis

Seit dem 12.10.2016 ist das „Gesetz zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes, der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und des Gerichtskostengesetzes in Kraft getreten“ (BGBl. I 2016, S. 2222). Die Seite im Bundesgesetzblatt lässt sich gut merken, die Bezeichnung des Gesetzes hingegen nicht, deswegen wurde wahrscheinlich auch darauf verzichtet, dem Gesetz eine der üblichen Abkürzung beizugeben, was eigentlich erfreulich ist. Der Praktiker tut unabhängig davon gut daran, einmal die Änderung kurz durchzuschauen.

Interessant für den Zivilrechtspraktiker ist vor allem, dass nunmehr verbindlich dem Sachverständigen eine Frist zu setzen ist, bis zu deren Ablauf er das Gutachten vorzulegen hat. Es wird einige Zeit dauern, bis sich dies herumgesprochen haben wird. In geeigneten Fällen kann der Rechtsanwalt das Gericht – falls er es überhaupt für erforderlich hält – dann auf diese neue Vorschrift hinweisen, freilich am besten ohne Besserwisserei (vgl. hierzu auch die Karikatur am Ende der MDR 22/16, S. R 20!).

Die qualifizierten Sachverständigen sind fast alle überlastet. Die Parteien sind aber oftmals dazu bereit, dies hinzunehmen, wenn sie dafür ein ordentliches Gutachten erhalten, welches in der Sache weiterhilft. Wird dann eine zu kurze Frist gesetzt, muss der Sachverständige den Auftrag ablehnen oder um Verlängerung der Frist bitten. Dann muss allen Beteiligten rechtliches Gehör gewährt und sodann entschieden werden. Da Fristen unter zwei Wochen (eigentlich eher drei Wochen) für einen Rechtsanwalt überwiegend nicht darstellbar sind, führt allein dies schon wieder zu einer Verzögerung von ungefähr einem Monat. Andererseits könnten echte „schwarze Schafe“ vielleicht schon durch die Fristsetzung ausgeschaltet werden, wenn sie denn überhaupt darauf reagieren.

Welche Frist sollte nun in der Praxis gesetzt werden? Nach der bisherigen Erfahrung dürften sich in Standardfällen Fristen von nicht unter drei Monaten bis vier Monaten anbieten. In komplexen und komplizierten Fällen sind freilich auch viel längere Fristen denkbar. Auch die Sachverständigen lesen meistenteils nicht das Bundesgesetzblatt. Auch hier wird es daher dauern, bis sich diese Änderung herumgesprochen hat. Es könnte sich daher empfehlen, ein Musterschreiben zu entwerfen, um dem Sachverständigen die neue Regelung vorzustellen und ihm mitzuteilen, was nunmehr die Handlungsalternativen sind.

Ein solches Schreiben könnte z. B. wie folgt lauten: „Sehr geehrter … anbei erhalten Sie die Gerichtsakte mit der Bitte, das Gutachten zu erstatten. Gemäß § 411 Abs. 1 ZPO n. F. ist das Gericht dazu verpflichtet, Ihnen eine Frist zu Erstattung des Gutachtens zu setzen. Ich gehe davon aus, dass die von mir gesetzte Frist angemessen ist und Sie das Gutachten in dieser Zeit fertig stellen können, zumal Ihnen sonst ein Ordnungsgeld droht. Sollte dies nicht der Fall sein, teilen Sie mir dies bitte entsprechend mit, damit über die weitere Verfahrensweise sogleich, gegebenenfalls im Zusammenwirken mit den betroffenen Parteien, entschieden werden kann. Unter Umständen kommt auch eine Verlängerung der Frist in Betracht.“

Ob diese weitere Bürokratisierung des Verfahrens tatsächlich zu einer Beschleunigung desselben führen wird, erscheint jedoch fraglich.

Am pragmatischsten und sinnvollsten wäre allerdings wohl folgende Verfahrensweise: Der Richter ruft den Sachverständigen zuerst an, und fragt, welche Frist in diesem Fall wohl realistisch ist. Dann wird die entsprechende Frist gesetzt bzw. – falls es wirklich zu lange dauert – ein anderer Sachverständiger gesucht.

BGH: Notwendiger Hinweis auf Ergänzung von Angaben im Rahmen der Wiedereinsetzung

Das LG hatte einen Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages war im Wesentlichen vorgetragen worden: „Rechtzeitig vor Fristablauf sei die unterzeichnete Berufungsbegründung zur Post gegeben und abgeschickt worden. Allerdings ging die Berufungsbegründung niemals beim LG ein. Das LG hielt diesen Vortrag nicht für ausreichend, vermisste insbesondere nähere Ausführungen zum Ablauf des Versendungsvorgangs.“

Der BGH (Beschl. v. 16. August 2016, VI ZB 19/16; MDR 2016, 1284) akzeptiert dies so nicht. Das LG wäre vielmehr gemäß § 139 Abs. 1 ZPO dazu verpflichtet gewesen, darauf hinzuweisen, dass nähere Angaben zur Versendung erforderlich seien. Es müssen allerdings alle für die Wiedereinsetzung erforderlichen Angaben vor Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist, d. h. regelmäßig in dem Wiedereinsetzungsantrag, vorgetragen werden. Nach Fristablauf dürfen keine neuen Gründe mehr nachgeschoben werden. Jedoch können erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben auch nach Fristablauf erläutert oder ergänzt werden. Der Vortrag zur Versendung war zwar knapp, der BGH hält die diesbezüglichen Ausführungen jedoch noch nicht für so substanzlos, dass von einem ordnungsgemäßen Vortrag gar nicht mehr hätte ausgegangen werden können. Im Rahmen der Rechtsbeschwerde erfolgten dann die näheren Ausführungen zur Versendung der Berufungsbegründung. Es wurde dargelegt, wer den Briefumschlag beschriftet und frankiert hat und in welchen Briefkasten er schließlich eingeworfen wurde. Dieser Vortrag war nunmehr fraglos ausreichend. Damit hob der BGH den Verwerfungsbeschluss des LG auf und verwies die Sache an das LG zur weiteren Prüfung zurück.

Hinweis: Bei derartigen Wiedereinsetzungsfragen muss also genau folgendes beachtet werden: Alle Gründe, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen könnten, müssen innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist vorgetragen werden. Nach Fristablauf können keine neuen Gründe mehr nachgeschoben werden. Erweist sich ein Vorbringen aus der Sicht des Gerichts als ergänzungsbedürftig, ist ein gerichtlicher Hinweis darauf erforderlich. Fehlt es an einem konkreten Vortrag überhaupt, ist ein Hinweis entbehrlich, da wegen Fristablaufes dann nicht mehr nachgebessert werden kann.

Wichtig ist noch, dass der BGH erneut folgendes betont hat: „Eine Partei darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass im Bundesgebiet werktags aufgegebene Sendungen am folgenden Werktag ausgeliefert werden. Ohne konkrete Anhaltspunkte muss die Partei nicht damit rechnen, dass die Einhaltung einer Frist gefährdet ist.“ Ist also eine rechtzeitige Versendung eines Schriftsatzes glaubhaft zu machen, wird eine Wiedereinsetzung in Regel bewilligt werden.