Gesetz zur Änderung des Sachverständigenrechts in der Praxis

Seit dem 12.10.2016 ist das „Gesetz zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes, der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und des Gerichtskostengesetzes in Kraft getreten“ (BGBl. I 2016, S. 2222). Die Seite im Bundesgesetzblatt lässt sich gut merken, die Bezeichnung des Gesetzes hingegen nicht, deswegen wurde wahrscheinlich auch darauf verzichtet, dem Gesetz eine der üblichen Abkürzung beizugeben, was eigentlich erfreulich ist. Der Praktiker tut unabhängig davon gut daran, einmal die Änderung kurz durchzuschauen.

Interessant für den Zivilrechtspraktiker ist vor allem, dass nunmehr verbindlich dem Sachverständigen eine Frist zu setzen ist, bis zu deren Ablauf er das Gutachten vorzulegen hat. Es wird einige Zeit dauern, bis sich dies herumgesprochen haben wird. In geeigneten Fällen kann der Rechtsanwalt das Gericht – falls er es überhaupt für erforderlich hält – dann auf diese neue Vorschrift hinweisen, freilich am besten ohne Besserwisserei (vgl. hierzu auch die Karikatur am Ende der MDR 22/16, S. R 20!).

Die qualifizierten Sachverständigen sind fast alle überlastet. Die Parteien sind aber oftmals dazu bereit, dies hinzunehmen, wenn sie dafür ein ordentliches Gutachten erhalten, welches in der Sache weiterhilft. Wird dann eine zu kurze Frist gesetzt, muss der Sachverständige den Auftrag ablehnen oder um Verlängerung der Frist bitten. Dann muss allen Beteiligten rechtliches Gehör gewährt und sodann entschieden werden. Da Fristen unter zwei Wochen (eigentlich eher drei Wochen) für einen Rechtsanwalt überwiegend nicht darstellbar sind, führt allein dies schon wieder zu einer Verzögerung von ungefähr einem Monat. Andererseits könnten echte „schwarze Schafe“ vielleicht schon durch die Fristsetzung ausgeschaltet werden, wenn sie denn überhaupt darauf reagieren.

Welche Frist sollte nun in der Praxis gesetzt werden? Nach der bisherigen Erfahrung dürften sich in Standardfällen Fristen von nicht unter drei Monaten bis vier Monaten anbieten. In komplexen und komplizierten Fällen sind freilich auch viel längere Fristen denkbar. Auch die Sachverständigen lesen meistenteils nicht das Bundesgesetzblatt. Auch hier wird es daher dauern, bis sich diese Änderung herumgesprochen hat. Es könnte sich daher empfehlen, ein Musterschreiben zu entwerfen, um dem Sachverständigen die neue Regelung vorzustellen und ihm mitzuteilen, was nunmehr die Handlungsalternativen sind.

Ein solches Schreiben könnte z. B. wie folgt lauten: „Sehr geehrter … anbei erhalten Sie die Gerichtsakte mit der Bitte, das Gutachten zu erstatten. Gemäß § 411 Abs. 1 ZPO n. F. ist das Gericht dazu verpflichtet, Ihnen eine Frist zu Erstattung des Gutachtens zu setzen. Ich gehe davon aus, dass die von mir gesetzte Frist angemessen ist und Sie das Gutachten in dieser Zeit fertig stellen können, zumal Ihnen sonst ein Ordnungsgeld droht. Sollte dies nicht der Fall sein, teilen Sie mir dies bitte entsprechend mit, damit über die weitere Verfahrensweise sogleich, gegebenenfalls im Zusammenwirken mit den betroffenen Parteien, entschieden werden kann. Unter Umständen kommt auch eine Verlängerung der Frist in Betracht.“

Ob diese weitere Bürokratisierung des Verfahrens tatsächlich zu einer Beschleunigung desselben führen wird, erscheint jedoch fraglich.

Am pragmatischsten und sinnvollsten wäre allerdings wohl folgende Verfahrensweise: Der Richter ruft den Sachverständigen zuerst an, und fragt, welche Frist in diesem Fall wohl realistisch ist. Dann wird die entsprechende Frist gesetzt bzw. – falls es wirklich zu lange dauert – ein anderer Sachverständiger gesucht.

BGH: Notwendiger Hinweis auf Ergänzung von Angaben im Rahmen der Wiedereinsetzung

Das LG hatte einen Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages war im Wesentlichen vorgetragen worden: „Rechtzeitig vor Fristablauf sei die unterzeichnete Berufungsbegründung zur Post gegeben und abgeschickt worden. Allerdings ging die Berufungsbegründung niemals beim LG ein. Das LG hielt diesen Vortrag nicht für ausreichend, vermisste insbesondere nähere Ausführungen zum Ablauf des Versendungsvorgangs.“

Der BGH (Beschl. v. 16. August 2016, VI ZB 19/16; MDR 2016, 1284) akzeptiert dies so nicht. Das LG wäre vielmehr gemäß § 139 Abs. 1 ZPO dazu verpflichtet gewesen, darauf hinzuweisen, dass nähere Angaben zur Versendung erforderlich seien. Es müssen allerdings alle für die Wiedereinsetzung erforderlichen Angaben vor Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist, d. h. regelmäßig in dem Wiedereinsetzungsantrag, vorgetragen werden. Nach Fristablauf dürfen keine neuen Gründe mehr nachgeschoben werden. Jedoch können erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben auch nach Fristablauf erläutert oder ergänzt werden. Der Vortrag zur Versendung war zwar knapp, der BGH hält die diesbezüglichen Ausführungen jedoch noch nicht für so substanzlos, dass von einem ordnungsgemäßen Vortrag gar nicht mehr hätte ausgegangen werden können. Im Rahmen der Rechtsbeschwerde erfolgten dann die näheren Ausführungen zur Versendung der Berufungsbegründung. Es wurde dargelegt, wer den Briefumschlag beschriftet und frankiert hat und in welchen Briefkasten er schließlich eingeworfen wurde. Dieser Vortrag war nunmehr fraglos ausreichend. Damit hob der BGH den Verwerfungsbeschluss des LG auf und verwies die Sache an das LG zur weiteren Prüfung zurück.

Hinweis: Bei derartigen Wiedereinsetzungsfragen muss also genau folgendes beachtet werden: Alle Gründe, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen könnten, müssen innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist vorgetragen werden. Nach Fristablauf können keine neuen Gründe mehr nachgeschoben werden. Erweist sich ein Vorbringen aus der Sicht des Gerichts als ergänzungsbedürftig, ist ein gerichtlicher Hinweis darauf erforderlich. Fehlt es an einem konkreten Vortrag überhaupt, ist ein Hinweis entbehrlich, da wegen Fristablaufes dann nicht mehr nachgebessert werden kann.

Wichtig ist noch, dass der BGH erneut folgendes betont hat: „Eine Partei darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass im Bundesgebiet werktags aufgegebene Sendungen am folgenden Werktag ausgeliefert werden. Ohne konkrete Anhaltspunkte muss die Partei nicht damit rechnen, dass die Einhaltung einer Frist gefährdet ist.“ Ist also eine rechtzeitige Versendung eines Schriftsatzes glaubhaft zu machen, wird eine Wiedereinsetzung in Regel bewilligt werden.

 

 

Erneut: TV-Übertragungen aus Gerichtssälen?

Inzwischen hat der Entwurf des Gesetzes zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren und zur Verbesserung der Kommunikationshilfen für Menschen mit Sprach- und Hörbehinderungen (EMöGG) den Bundesrat erreicht. Der Bundesrat hat darüber am 14.10.2016 verhandelt und einige Änderungswünsche angemeldet, hier die wesentlichen:

Nach dem Gesetzesentwurf gibt es keinerlei Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Übertragung einer Gerichtsverhandlung in einen Arbeitsraum. Es heißt lediglich, dass das Gericht die Übertragung zulassen kann. Die Vorschrift sollte daher dahingehend ergänzt werden, dass eine solche Übertragung in einen Arbeitsraum für Medienvertreter nur möglich ist, wenn zu erwarten ist, dass die in dem Sitzungszimmer zur Verfügung stehenden Plätze nicht ausreichen.

Des Weiteren bittet der Bundesrat darum zu prüfen, ob nicht für den Zugriff auf hergestellte audiovisuelle Dokumentationen von Gerichtsverfahren eine bundeseinheitliche Regelung getroffen werden kann. Nach dem bisherigen Entwurf ist vorgesehen, dass die nach den Archivgesetzen zuständigen Archive auch für die Verwahrung und die damit zusammenhängenden Fragen zuständig werden. Da diese Gesetze im Bund und in den Ländern durchaus unterschiedlich sind, würde dies zu einer Rechtszersplitterung bezüglich der Sperrfristen führen. Insoweit meint der Bundesrat, dass eine Mindestschutzfrist von 30 Jahren nach dem Tode eines Betroffenen geregelt werden sollte.

Im Rahmen des SGG ist es nicht eindeutig, ob bei einem reinen Verkündungstermin die ehrenamtlichen Richter mitwirken müssen oder nicht. Da eine Anreise nur für einen Verkündungstermin mit Medienvertretern für die ehrenamtlichen Richter ein großer Aufwand wäre, möchte der Bundesrat erreichen, dass insoweit eine Anpassung des Gesetzes an die Rechtslage im ArbGG erfolgt. Dort ist eine Anwesenheit der ehrenamtlichen Richter bei einem Verkündungstermin ausdrücklich entbehrlich (§ 60 Abs. 3 S. 1 ArbGG).

Bezüglich der für Seh-, Hör- und Sprachbehinderte heranzuziehenden Übersetzer möchte der Bundesrat gerne die Möglichkeit einführen, dafür entstehende Kosten, die regelmäßig von den betroffenen Personen nicht erhoben werden, von einer anderen Person zu erheben, die die Prozesskosten tragen muss (z. B. weil sie den Prozess verloren hat). Der Bundesrat sieht keinen durchgreifenden Grund, beispielsweise den unterlegenen Prozessgegner in die Kostenprivilegierung für Behinderte aufzunehmen.

Die hier bereits mitgeteilten Beschlüsse des Deutschen Juristentages hat der Bundesrat offensichtlich nicht berücksichtigt. Die Änderungswünsche des Bundesrates erscheinen sachgerecht. Man darf gespannt sein, ob sie berücksichtigt werden.

TV-Übertragungen aus Gerichtssälen?

Die Beschäftigung mit diesem Thema gewinnt an Fahrt. Der 71. Deutsche Juristentag in Essen hat sich damit befasst, es gibt auch bereits einen Gesetzesentwurf der Bundesregierung. Das Gesetz soll im Wesentlichen § 169 GVG ändern und trägt die schöne Abkürzung (EMöGG); Gesetz über die Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren.

Vorgesehen ist nunmehr – in Anlehnung an Beschlüsse der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Zeitgemäße Neufassung des § 169 GVG“ – folgendes: Entscheidungsverkündungen oberster Gerichtshöfe des Bundes sollen grundsätzlich von Medien übertragen werden können, bei erheblichem Medieninteresse sollen an allen Gerichten Arbeitsräume für Medienvertreter mit Tonübertragungen eingerichtet werden, Gerichtsverfahren von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung sollen audio-visuell dokumentiert werden können. Wenigstens könnten sich mit diesem Entwurf die noch weitergehenden Forderungen erledigen (z.B. Forderungen nach einer Übertragung von Gerichtsverhandlungen direkt im Fernsehen oder im Internet). Derartiges wäre auch im Hinblick auf die Persönlichkeitsrechte von beteiligten Personen, vor allem solchen, die aus nicht von ihnen zu vertretenden Gründen in ein Verfahren hineingezogen werden, mehr als problematisch.

Der Deutsche Juristentag hat sich wie folgt entschieden: Bei Hauptverhandlungen an den obersten Gerichtshöfen des Bundes sollten – wie derzeit schon beim BVerfG (§ 17a BVerfGG) – Bild- und Tonaufnahmen von dem Beginn der Verhandlung sowie von der Urteilsverkündung nebst Begründung zugelassen werden. Videoübertragungen in andere Säle sollten nicht zulässig sein, dasselbe gilt für Übertragungen in einen Medienraum. Die Entscheidung des Deutschen Juristentages sind alle zu begrüßen.

Der Aufwand, der für die Justiz durch diese Regelungen entsteht, wird allerdings stark unterschätzt. Die technischen Voraussetzungen zu schaffen, ist nicht einfach. Es müsste das dafür erforderlich Personal (was faktisch nicht geschieht) und die Technik zur Verfügung gestellt werden. Verfahren mit großem Medieninteresse führen ohnehin zu einer erheblichen Mehrarbeit zahlreicher Justizorgane, die an kaum einer Stelle in den vorgegebenen Pensen, nach denen sich in der Justiz alles ohne Rücksicht auf die tatsächliche Belastung und die sonstigen Umstände richtet, berücksichtigt wird. Der geschickte Strafverteidiger wird, selbst wenn wie vorgesehen, die entsprechenden Gerichtsbeschlüsse unanfechtbar sind, sicherlich reichlich Angriffsstoff für Verfahrensrügen finden können.

Von daher werden es sich bestenfalls die obersten Bundesgerichte leisten können, den anvisierten Aufwand zu betreiben. Den Instanzgerichten sollte man dies eher nicht zumuten. Erfahrungsgemäß dürfte jedoch nicht zu erwarten sein, dass sich an dem Gesetzesentwurf noch etwas ändern wird. Vielmehr wird – wie stets – ohne größere Rücksichtnahme auf weitere Sachargumente der Gesetzesentwurf zum Gesetz. Aber immerhin: Es hätte noch viel schlimmer kommen können! Und vielleicht kehrt dann diesbezüglich endlich wieder Ruhe ein.

 

Unzulässigkeit eines Befangenheitsantrages wegen nachfolgender Antragstellung?

In einem Zivilverfahren hatte das Amtsgericht in einer Fallkonstellation, die die Anwendung der §§ 816 Abs. 2, 185 BGB nahelegte, auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt hingewiesen, der sich allerdings an Hand des Parteivortrages ohnehin aufgedrängt hatte. Daraufhin wurde der Richter von einer der Parteien wegen angeblicher Befangenheit abgelehnt. Anschließend erklärten sich beide Parteien mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden. Der Richter kündigte allerdings an, es solle zunächst über den Befangenheitsantrag entschieden werden.

Das Amtsgericht wies den Befangenheitsantrag zurück, das Landgericht sah denselben bereits als unzulässig an. Der Antragsteller habe sich schließlich auf die Verhandlung eingelassen, nachdem der Befangenheitsantrag gestellt worden war (§ 43 ZPO).

Der BGH (Beschl. v. 26.04.2016 – VIII ZB 47/15, MDR 2016, 902; siehe auch die Besprechung von Conrad in MDR 2016, 1005) teilt diese Auffassung nicht. In Rechtsprechung und Literatur ist allerdings umstritten, wie diese Rechtsfrage zu entscheiden ist. Der BGH folgt denjenigen Stimmen, die § 43 ZPO auf diese Konstellation nicht anwenden wollen. Nach seinem Wortlaut regelt § 43 ZPO den Verlust des Ablehnungsrechts nur für den Fall, dass der Ablehnungsgrund anfällt, jedoch von der betroffenen Partei überhaupt nicht geltend gemacht wird. Es besteht aber kein praktisches Bedürfnis, § 43 ZPO auf die hier vorliegende Konstellation ausdehnend anzuwenden. § 43 ZPO fordert lediglich, dass der Ablehnungsgrund zeitnahe geltend gemacht wird, nicht erforderlich ist es, in eine Verweigerungshaltung einzutreten. Zwar ist es richtig, dass durch eine derartige Verfahrensweise richterliche Arbeit überflüssig werden kann, jedoch hat das Gericht es selbst in der Hand, dies zu verhindern. Die Fortsetzung eines Termins ist gemäß § 47 Abs. 2 S. 1 ZPO möglich, jedoch nicht zwingend geboten. Der Befangenheitsantrag war daher – entgegen der Ansicht des LG – zulässig.

In der Sache weist der BGH den Befangenheitsantrag damit nicht als unzulässig, wohl aber als unbegründet zurück. Das hier beanstandete Verhalten des Richters war unter den vorliegenden Umständen ohne weiteres von § 139 ZPO gedeckt.

Fazit: Die Entscheidung ist sachgerecht und praxisgerecht. Es ist nunmehr höchstrichterlich klargestellt, dass das Ablehnungsrecht nicht verlorengeht, wenn sich eine Partei nach der Ablehnung eines Richters auf eine weitere Verhandlung einlässt, insbesondere Anträge stellt oder einem schriftlichen Verfahren zustimmt.

Weiterführende Literatur: Conrad, Ablehnung des Richters – Verfahren und ausgewählte Fallgruppen zur „Besorgnis der Befangenheit“, MDR 2015, 1048.

 

 

Verkehrsunfall: Erstattung von Nebenkosten eines Sachverständigen

Der VI. Zivilsenat des BGH, zuständig für Schadensersatzfragen im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen, hätte einmal wieder eine wichtige Entscheidung zu treffen gehabt (Urteil v. 26.4.2016 – VI ZR 50/15). Es ging um den Problemkomplex, welches Honorar für Sachverständige, die nach einem Verkehrsunfall ein Gutachten erstatten, angemessen ist, und zwar hier in erster Linie um die Höhe bzw. die Abrechnung der Nebenkosten. Diese Frage bewegt die Praxis derzeit unaufhörlich. Die Entscheidung des BGH ist im Original sage und schreibe 21 Seiten lang. An wirklicher Erkenntnis bleibt letztlich eigentlich nur wenig übrig: Der BGH hat es jedenfalls nicht beanstandet, wenn sich die Tatsacheninstanzen bei der Höhe der Nebenkosten an den Bestimmungen des JVEG orientieren, die Fahrtkosten mögen dabei jedoch durchaus auch auf 0,70 €je km festgesetzt werden.

Es sind derzeit bei den Amtsgerichten zahllose „Restklagen“ anhängig, d. h. übrig gebliebene Beträge, die von den Pflichtversicherern nicht reguliert wurden. Die Konstellation geht regelmäßig dahin, dass die Sachverständigen aus abgetretenem Recht bzw. hinter den Sachverständigen stehende Organisationen – dann aus doppelt abgetretenem Recht – Restgebühren in Höhe von unter 100 € einklagen. Die verklagten Versicherungen wehren sich mit umfangreichen Sachvortrag zu jeder Abrechnungsposition, insbesondere die Nebenkosten werden über Seiten hinweg „zerlegt“. Die Akten werden sehr dick, weil jede Partei für sich reklamiert, den „Stein der Weisen“ gefunden zu haben und ihre Position mit endlosen Ausführungen und der Vorlage unterschiedlicher Entscheidungen zahlreicher Gerichte untermauert. Mittlerweile dürfte es bei diesem Thema über die Streitigkeiten in der Sache hinaus auch zu persönlichen Fehden der daran Beteiligten gekommen sein. In fast allen Verfahren wurde natürlich die erwähnte Entscheidung des BGH von den Versicherungsanwälten im Original mit ihren 21 Seiten zu den Akte gereicht, was zu einer weiteren Aufblähung derselben geführt hat. Die Versicherer jubeln, die Sachverständigen grübeln, wie sie die Entscheidung des BGH für sich nutzbar machen können. Vielleicht könnte man doch versuchen, wieder das Grundhonorar etwas zu erhöhen?

Gleichwohl hat diese Entscheidung – trotz ihrer beachtlichen Länge – viel zu wenig gebracht, vgl. oben. Der BGH drückt sich nämlich bei den wichtigsten Fragen der Regulierung von Verkehrsunfällen, die ein Massenphänomen darstellen, regelmäßig und seit langem vor konkreten Aussagen. Dies führt zu einer starken Rechtszersplitterung landauf, landab. Anstatt einmal klar Farbe zu bekennen, werden diejenigen Fragen, die die Praxis bewegen, einfach nicht entschieden, sondern an die Tatsacheninstanzen zurückgegeben. Das ist bei den Mietwagenkosten und jetzt wieder bei den Sachverständigenkosten geschehen. Dies führt zu zahlreichen weiteren Auseinandersetzungen und die Gesamtwirtschaft und die Versicherungswirtschaft belastenden unnötigen Transaktionskosten. Die Praxis würde sich von dem BGH etwas mehr Mut wünschen, auch einmal eine Entscheidung zu treffen, die diesen Namen verdient und in der Sache wirklich weiterführt.

 

 

Richterbesoldung in Hessen

Das Land muss sparen. Obwohl die Justiz die Dritte Gewalt darstellt und infolgedessen eigentlich eine Sonderstellung verdient, ist das Gegenteil der Fall. Bei der Justiz muss immer am meisten gespart werden. Dies liegt auf der Hand. Denn: Welcher Politiker mag schon unabhängige Richter?

In den über 25 Jahren richterlicher Tätigkeit des Bloggers gab es – hoffentlich richtig erinnert – nur bestenfalls drei Jahre, in denen eine Gehaltserhöhung die tatsächliche Teuerungsrate überstieg. Seinerzeit gab es in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 noch alle zwei Jahre einen – wenn auch kleinen – Sprung nach oben. Diese – sozusagen – automatische Erhöhung hörte aber mit dem 49. Lebensjahr auf. Ab dem 49. Lebensjahr hat jeder Richter und jede Richterin in Hessen somit jährlich einen maßgeblichen Gehaltsrückgang zu verzeichnen, wohingegen die Lebenshaltungs- und auch sonstige Kosten immer weiter ansteigen; Jahr für Jahr. Hinzu kommt, dass sich im Laufe der genannten über 25 Jahre eine sehr große Schere zwischen der Besoldung von Richtern/Richterinnen und Rechtsanwälten/Rechtsanwältinnen in vergleichbarer Stellung geöffnet hat. Selbst die Anfangsgehälter in größeren Anwaltsbüros liegen heute weit über dem Endgehalt eines „normalen“ Richters bzw. einer Richterin. Wer von der Justiz in die Anwaltschaft oder in die Wirtschaft wechselt, wird in der Regel sein Gehalt verdoppeln. Aber dieser Weg ist für ältere Richter und Richterinnen nicht realistisch gangbar, was natürlich auch den Politikern klar ist.

Früher hat man oft gesagt, als Richter/Richterin habe man dafür auch weniger Arbeit. Diese Behauptung lässt sich jedoch heute nicht mehr aufrechterhalten. Denn die Arbeit wird nicht weniger, sondern mehr. Woran dies liegt, habe ich – notgedrungen beschränkt auf Zivilsachen – an anderer Stelle ausgeführt (F. O. Fischer, DRiZ 2015, 392 ff.). Es gibt derzeit keine Anzeichen, dass sich diese Situation auch nur ansatzweise ändern wird, im Gegenteil. Die Politik verweigert der Justiz hartnäckig nicht nur die angemessene Besoldung, sondern darüber hinaus auch die angemessene Ausstattung. So hängen zahlreiche Verzögerungen im Justizbetrieb oft gar nicht mit den Richtern/Richterinnen zusammen, sondern mit den Geschäftsstellen. Diese sind noch mehr überlastet als die Richter/Richterinnen und einfach nicht mehr dazu in der Lage, ihre Aufgaben zeitnah und sachgerecht zu erfüllen. Durch die beständige Überlastung steigen auch die Krankenstände immer weiter an. Es kommt auch vermehrt zu Burnout-Syndromen.

Das BVerfG hat sich  nunmehr auch eingeschaltet. Ob dies für die Richterschaft gut oder schlecht ist, muss sich erst zeigen. Die Politik wird nämlich um jeden Preis versuchen, immer an der äußersten Grenze des Zulässigen nach unten entlang zu fahren und diesen „Spielraum“ beständig – soweit es irgendwie geht – ausnutzen.

Wenn Richter und Richterinnen streiken dürften, wäre es nunmehr bald an der Zeit, den unbefristeten Generalstreik auszurufen. Schade, dass es nicht geht und sich Richter und Richterinnen (fast) alles gefallen lassen! Hoffentlich ändert sich das, und zwar bald.

 

BVerfG zum Willkürverbot bei Nichtzulassung der Berufung

Für den Anwalt und erst Recht für die Partei ist folgende Situation immer eine sehr ärgerlich: Es gibt eine feststehende Rechtsprechung des Berufungsgerichts zu einer im Prozess entscheidungserheblichen Rechtsfrage, die der entscheidende Richter am Amtsgericht jedoch für falsch hält. Dabei geht es beispielsweise um die Höhe der erstattungsfähigen Inkassokosten oder um Fragen zu Details der Schadensabrechnung (z.B. zu der Problematik, ob bei fiktiver Schadensabrechnung im Rahmen eines Verkehrsunfalls die Verbringungskosten erstattungsfähig sind oder eben nicht).

Offenbar gehen einige Richter an den Amtsgerichten davon aus, dass die Durchsetzung von nach Auffassung des Richters falschen Rechtsansichten, mögen sie auch der Sichtweise des zuständigen Berufungsgerichts entsprechen, kein Grund dafür ist, die Berufung zuzulassen. Diese Ansicht ist allerdings so nicht richtig. Gemäß § 511 Abs. 4 ZPO lässt das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung u.a. zu (d. h.: Es muss sie zulassen!), wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch das Berufungsgericht erfordert. Nach ständiger Rechtsprechung, die auch durch die Gesetzesmaterialien gedeckt wird, sollte mit dieser Formulierung auch erreicht werden, dass unterschiedliche Rechtsprechung in einem Gerichtsbezirk vermieden wird.

In einem Fall, mit dem sich das BVerfG (Beschl. v. 27.5.2016 – 1 BvR 345/16) beschäftigt hat, hatte das  Amtsgericht die Berufung mit der Begründung nicht zugelassen, eine einheitliche Rechtsprechung des Berufungsgerichts bestehe bereits. Das tatsächliche Erreichen einer einheitlichen Rechtsprechung sei von § 511 Abs. 4 hingegen nicht geschützt. Diese Sicht der Dinge hat das BVerfG in einer Kammerentscheidung als willkürlich bezeichnet (Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG). Das BVerfG gebraucht deutliche Worte: „Die Nichtzulassung der Berufung mit der vom Amtsgericht gegebenen Begründung erweist sich hier nicht nur als Rechtsanwendungsfehler im Einzelfall, sondern als grobe Verkennung, die zugleich auf eine generelle Vernachlässigung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz hindeutet und auf einem geradezu leichtfertigen Umgang mit grundrechtlich geschützten Positionen beruht.“ (Rn. 15.)

Fazit: Der Rechtsanwalt sollte daher in geeigneten Fällen vorsorglich darauf hinweisen, dass bei einer bewussten Abweichung von einer Rechtsprechung des zuständigen Berufungsgerichts die Berufung zwingend zuzulassen ist. Nicht anderes gilt bei einer bewussten Abweichung von einer Rechtsprechung des Revisionsgerichts, mithin des BGH. Wird eine Berufung willkürlich nicht zugelassen, kommt ausnahmsweise auch eine sonst nicht mögliche nachträgliche Zulassung der Berufung aufgrund einer Gegenvorstellung in Betracht (BGH, Beschl. v. 9.6.2016 – IX ZB 92/15).

Rechtsmangel beim Kfz-Verkauf: Ausschluss der Gewährleistung und Abstandnahme von einseitiger Erledigungserklärung

Das OLG München hat mit Urt. v. 2.5.2016 – 21 U 3016/15 eine sowohl materiell-rechtlich als auch prozessrechtlich recht interessante Entscheidung getroffen:

Der Kläger kaufte von dem Beklagten einen gebrauchten PKW Alfa Romeo für 7.200 €. Im Vertrag hieß es u. a.: „Verkauf an Kfz Handel wie besichtigt ohne Garantie und Gewährleistung.“ Später stellte sich heraus, dass der PKW im SIS (Schengener Informationssystem) zur Fahndung ausgeschrieben war. Der Kläger erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag. Viel später wurde der PKW von der Staatsanwaltschaft dann freigegeben und vom Kläger für 2.800 € verkauft. Das LG vertrat die Auffassung, der Kläger müsse wegen des Verkaufes die Hauptsache für erledigt erklären. Dies geschah, der Beklagte widersprach der Erledigungserklärung. Das LG stellte durch Urteil u. a. die Erledigung fest. Der Beklagte legte Berufung ein, der Kläger Anschlussberufung.

Zunächst entschied das OLG, dass der Kläger von der einseitigen Erledigungserklärung in der ersten Instanz in der Berufungsinstanz wieder Abstand nehmen konnte, und zwar weil diese Erklärung durch einen falschen Hinweis des LG veranlasst wurde. In einem solchen Fall ist die Rückkehr zum ursprünglichen Antrag möglich.

Der Hinweis des LG war deswegen falsch, da der Weiterverkauf des PKW hier keinen Fall der Erledigung der Hauptsache im Prozess war. Der Rücktritt wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der empfangene Gegenstand weiter veräußert worden ist. Es stellt auch kein widersprüchliches Verhalten des Käufers dar (venire contra factum proprium), wenn er einerseits den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt und andererseits den empfangenen Gegenstand weiter verkauft (vgl. auch § 357 Abs. 2 Nr. 2 BGB).

Der Rücktritt wird auch nicht durch den vereinbarten Gewährleistungsausschluss ausgeschlossen. Die Tatsache, dass das Fahrzeug im SIS zu Fahndung ausgeschrieben war, stellt bereits einen Rechtsmangel dar. Eine dauerhafte Beeinträchtigung ist dafür nicht erforderlich. Die Auslegung der vereinbarten Klausel im Kaufvertrag ergibt jedoch, dass sich der Gewährleistungsausschluss nur auf Sachmängel bezieht, zumal eine solche Klausel im Zweifel zum Nachteil des Verwenders, hier des Beklagten, auszulegen ist.

Der Rücktritt greift daher durch, den Wert des Fahrzeugs schätzte das Gericht unter Bezugnahme auf die bekannten Anhaltspunkte und den Weiterverkaufswert und saldiert diesen mit dem Kaufpreis, so dass letztlich der Beklagte noch etwas an den Kläger zu zahlen hat. Anspruchsgrundlage sind die §§ 346 Abs. 1, 323 Abs. 1, 437 Nr. 2, 435 BGB. Saldiert wird mit dem Anspruch aus § 346 Abs. 2 Nr. 2 BGB.

Fazit: Bei einem falschen Hinweis eines Gerichts kann man in der nächsten Instanz von einer einseitigen Erledigungserklärung wieder Abstand nehmen und zum ursprünglichen Antrag zurückkehren. Gewährleistungsausschlüsse für Rechtsmängel bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung. Die Existenz eines Eintrags im SIS reicht für einen Rechtsmangel aus.

OLG Stuttgart: Einheitlicher Erfüllungsort nach Rücktritt vom Kaufvertrag

Es handelte sich um einen alltäglichen Fall: Der Kläger hatte einen PKW gekauft. Später stellte sich heraus, dass es sich um einen Unfallwagen gehandelt hat, dem darüber hinaus noch zahlreiche zugesicherte Eigenschaften fehlten. Der Kläger erklärte daher den Rücktritt vom Vertrag und machte Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche geltend, und zwar bei dem LG Tübingen, in dessen Bezirk er wohnt. Das LG wies die Klage ab, da es sich für örtlich unzuständig hielt. Der Kläger hatte ausdrücklich keinen (Hilfs-)Verweisungsantrag gestellt. Dadurch bekam das OLG Stuttgart auf seine Berufung hin die Gelegenheit, sich ausführlicher zu der Frage der Zuständigkeit bei derartigen Sachverhalten zu äußern. Das OLG (Urt. v. 13.1.2016 – 9 U 183/15) bestätigte die an die Rechtsprechung des BGH angelehnte h. M. zu diesem Problemkomplex:

29 ZPO verweist für die Zuständigkeit auf materielles Recht, mithin hier auf § 269 BGB. Regelmäßig besteht kein einheitlicher Erfüllungsort, vielmehr ist für jede einzelne Pflichtverletzung gesondert anzuknüpfen. Im Zweifel ist allerdings der Wohnsitz des Schuldners Erfüllungsort. Die besonderen Umstände eines Falles können aber auch einen anderen – insbesondere auch einheitlichen – Erfüllungsort ergeben. Bei einem Kaufvertrag ist einheitlicher Erfüllungsort für alle Rückgewähransprüche nach Rücktritt vom Vertrag, jedenfalls nach beidseitiger Vertragserfüllung, der Ort, an dem sich die Kaufsache vertragsgemäß befindet. Dies gilt vor allem dann, wenn mit dem Rückgabeanspruch ein Rücknahmeanspruch korrespondiert. Wenn die ausgetauschten Leistungen Zug-um-Zug rückabzuwickeln sind, entspricht es dem mutmaßlichen Willen der Parteien, den Ort, an dem sich die gekaufte Sache befindet, auch als Erfüllungsort für die Rückzahlung des Kaufpreises anzusehen.

Das OLG Stuttgart führt darüber hinaus im Einzelnen aus, dass diese Grundsätze von dem BGH nicht etwa in verschiedenen Entscheidungen aufgegeben worden sind, sondern nach wie vor Bestand haben. Weiterhin wurde das Urteil des LG aufgehoben und der Rechtsstreit zur sachlichen Prüfung zurückverwiesen (§ 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Damit dürfte man hinfort von diesen Grundsätzen weiterhin ausgehen können. Diese sind auch sachgerecht und haben sich in der gerichtlichen Praxis bewährt.

Der Fall zeigt darüber hinaus, dass man als Rechtsanwalt nicht immer einen Verweisungsantrag stellen sollte, wenn das Gericht einen solchen anregt. Oftmals ist es sachgerecht, es auf eine Entscheidung des Berufungsgerichts ankommen zu lassen. Mit einem Rechtsmittel kann die Entscheidung zur Zuständigkeit nämlich – wie hier – auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden wohingegen Verweisungsbeschlüsse regelmäßig Bestand haben (§ 281 Abs. 2 S. 4 ZPO) und nur ausnahmsweise wegen Willkür unwirksam sind (hierzu zuletzt: F. O. Fischer, MDR 2016, 500 ff.). Der eintretende Zeitverlust ist oftmals gar nicht so hoch, da derartige Verfahren von den Berufungsgerichten meist vorgezogen werden und auch eine denkbare Vorlage nach § 36 Nr. 6 ZPO bei einem Verweisungsbeschluss das Verfahren nicht unerheblich verzögert.