OLG Hamm: Mahnung per SMS

In der Sache ging es um einen Prozess nach dem UKlaG. Der Kläger war ein qualifizierter Verbraucherverband und die Beklagte ein Inkassounternehmen. In diesem Rahmen hat das OLG Hamm in einer erst vor Kurzem zugänglich veröffentlichten Entscheidung (Urt. v. 7.5.2024 – 4 U 252/22, MDR 2024, 1394) recht interessante Ausführungen zu der Frage vorgelegt, ob grundsätzlich per SMS gemahnt werden darf!

Das OLG Hamm beschäftigte sich zunächst mit § 4a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG (Belästigung). Grundsätzlich kommt eine solche auch bei der Durchsetzung von bestehenden Ansprüchen in Betracht. Eine bloße Mahnung unter Zuhilfenahme von Fernkommunikationsmitteln stellt jedoch noch keine Belästigung dar. Es müssen für die Belästigung weitere Umstände hinzukommen (z. B. beständige Anrufe oder solche zur Nachtzeit). Da eine solche Ausnahme im konkreten Fall nicht vorlag, stellte sich die Frage, ob allein die „Mahn-SMS“ als solche schon eine Belästigung darstellt. In diesem Zusammenhang stelle das OLG Hamm auf die „aktuelle gesellschaftliche Informationswirklichkeit“ ab und verneint angesichts der Üblichkeit dieser Kommunikation sowie der Möglichkeit des Selbstschutzes durch Einstellungen im Mobilfunkgerät eine Belästigung, zumal der Gemahnte in aller Regel auch seine Mobilfunknummer aus eigenem Antrieb dem Mahnenden zur Verfügung gestellt haben wird.

Auch eine unzumutbare Belästigung nach § 7 Abs. 1 S. 1 UWG liegt nicht vor, denn die Beklagte hatte zunächst zwei Mahnungen per Brief versandt. Darauf hatte der Gemahnte nicht reagiert. Ein unzumutbarer Eingriff in die Privatsphäre liegt nicht vor.

Im konkreten Fall wurde jedoch – teilweise – ein Unterlassungsanspruch bejaht. Dies geschah allerdings lediglich deswegen, weil eine nicht bestehende Forderung geltend gemacht wurde. Letztlich will das OLG Hamm die SMS damit genauso behandeln wie eine E-Mail.

Aus dieser Entscheidung wird man insgesamt den Schluss ziehen können, dass grundsätzlich per SMS gemahnt werden darf. Allerdings sind verschiedene Einschränkungen zu beachten: U. a. muss der Mahnende die Mobilfunknummer des Gemahnten rechtmäßig erhalten haben, die Mahnung darf nicht zur „Unzeit“ eingehen und auch nicht ständig wiederholt werden. Im Einzelfall können auch noch weitere Anforderungen hinzukommen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass eine Mahnung per SMS in geeigneten Fällen durchaus sinnvoll sein kann und – insbesondere für das Inkasso – weitere Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet.

Hinweis: Die vorstehenden Ausführungen dürften auf andere Mitteilungssysteme, wie z. B. WhatsApp, Signal etc. zu übertragen sein.

OLG Frankfurt a. M.: Gewinnspielteilnahme durch Bewertung wettbewerbswidrig

Bewertungen verleihen gerade Unternehmen im E-Commerce Rückenwind beim Absatz, da der Verkehr sie als neutrale Bewertung von echte Kundenerfahrungen auffasst.  Fälle gekaufter Bewertungen sind dabei bereits mehrfach Gegenstand der Rechtsprechung gewesen und in der Regel für unlauter befunden worden.

für Ein Unternehmen ist auf die Idee gekommen, durch ein Gewinnspiel (auch) mehr Bewertungen von echten Bewertenden zu erlangen. Neben Kommentaren und social media Postings und Likes war eine Teilnahme auch durch Bewertungsabgabe möglich. Mit den Bewertungen hat das Unternehmen dann später geworben, was nun – auch in der Berufungsinstanz – vom OLG Frankfurt a. M. untersagt wurde. Grund hierfür sei, dass eine Irreführung über die Umstände der Bewertungsabgabe vorläge.

Das Gericht nimmt nicht nur an, dass sich Bewertende im Rahmen eines Gewinnspiels – ohne dazu aufgefordert worden zu sein – eher dazu verpflichtet sehen, das Unternehmen positiv zu bewerten. Auch die reine Anzahl der Bewertungen, die durch das Gewinnspiel massiv gesteigert würde, führe in die Irre, da dadurch der Eindruck eines größeren Geschäftsbetriebes erweckt würde.

Praxistipp

In der Beratungspraxis wäre eine solche Kampagne vermutlich bisher mit eher geringen Risiken bewertet worden und in vielen Fällen – gerade wegen des positiven Effekts – für vertretbar gehalten worden. Die Argumentation des OLG Frankfurt ist aber gut nachvollziehbar. Wer gleichwohl solche Kampagnen durchführt, könnte prüfen, ob ein Hinweis im Rahmen der Nutzung des Bewertungsergebnisses auf die Umstände der Bewertungen möglich ist, was in vielen Fällen – Beispiel Google My Business – schwierig sein dürfte. Für Unternehmer werden die Möglichkeiten, ihr Bewertungsprofil aufzubessern, schwieriger. Selbst für Bewertungen, die erst auf Nachfrage(n) von tatsächlichen Kunden erstellt wurden, könnte eine Gefahr ausgehen, da diese eben nicht ohne Einwirkung des Unternehmers zustande kamen. Die Branchenüblichkeit solcher Bewertungsnachfragen dürfte aber auch den angesprochenen Verkehrskreisen bekannt sein, es scheitert dann an einer Irreführung.

OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 20.08.2020, 6 U 270/19 hier im Volltext.

LG Bochum: Über Garantie ist immer zu informieren, auch wenn mit dieser nicht geworben wird

Das LG Bochum macht mit einer aktuellen Entscheidung im Lauterkeitsrecht auf sich aufmerksam.

Für Unternehmer ist eine Garantie häufig als rotes Tuch bekannt. Berühmt-berüchtigt sind Abmahnungen wegen fehlender Informationen zur Garantie, wenn mit einer solchen geworben wird, § 479 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Das LG Bochum hat nun den Blick auf Informationspflichten aus § 312d BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 EGBGB gelenkt. Danach ist zu informieren über

„… das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und Garantien“

Die Pflicht ist dabei sehr umfassend:

Zur Bestimmung der inhaltlichen Reichweite der Informationspflicht aus § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB kann auf den Regelungsgehalt des § 479 Abs. 1 BGB zurückgegriffen werden (OLG Hamm, Urteil vom 26.11.2019 – 4 U 22/19). Mit der letztgenannten Vorschrift hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, welche Informationen im Zusammenhang mit Garantien aus seiner Sicht für eine adäquate Information des Verbrauchers erforderlich sind. Diese Wertungen sind zur Vermeidung nicht gerechtfertigter Widersprüche und Diskrepanzen zur Bestimmung der inhaltlichen Reichweite der Informationspflicht aus § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB zu übernehmen. Damit ist auch im Rahmen der Informationspflicht aus § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers hinzuweisen sowie darüber zu informieren, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden (vgl. § 479 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB), sowie der räumliche Geltungsbereich des Garantieschutzes anzugeben (vgl. § 479 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB).“

Da Garantien stets Gewährleistungsrechte nur ergänzen, diese aber nicht einschränken, fragt sich, warum ein Händler hierauf hinweisen sollte, wäre doch eine Garantie stets nur ein „Mehr“, was der Kunde erhält. Auch hierauf hat das Gericht eine Antwort:

„Um eine überlegte Entscheidung treffen zu können, muss der Verbraucher wissen, ob eine Herstellergarantie vorliegt und falls ja, wie weit diese reicht. Gerade im Fernabsatz werden häufig zusätzlich zu dem Produkt noch weitere kostenpflichtige (Versicherungs-)Angebote zum Schutz des Produkts gemacht. So wurde auch im vorliegenden Fall, zwar nicht von dem Verkäufer, aber von der Internetplattform eBay, ein Produktschutz für ein Jahr für 30,99 Euro angeboten. Der Verbraucher kann nur dann das Für und Wider abwägen, um eine überlegte rationale Kaufentscheidung zu treffen, wenn er auch über eventuell bestehenden Herstellergarantien informiert wird.“

Gegenstand des Rechtsstreits war dabei ein Apple-Produkt, also ein solches, was in unzähligen Onlineshops angeboten wird.

Praxishinweis

Onlinehändler sollten bereits jetzt prüfen, ob Ihnen Informationen zu Garantien vorliegen und diese in ihre Angebote einpflegen, da unklar ist, ob diese Entscheidung bestätigt wird. Das Gericht wittert dabei schon eine Lösung:

„Zudem werden – so die Überzeugung der Kammer – Hersteller, Internethandelsplattformen und verkaufende Unternehmer unter dem Eindruck lauterkeitsrechtlicher Verpflichtungen zur Information über Herstellergarantien kurzfristig Wege finden, die Verkäufern wettbewerbskonforme Onlineangebote ermöglichen.“

Das ist durchaus nachvollziehbar, wenngleich sicher keine kurzfristige Umsetzung in Aussicht steht.

LG Bochum, Urteil vom 27.11.2019 – I-15 O 122/19

EuGH: Beschränkung der SEPA-Lastschrift auf Inländer unwirksam

Die SEPA-Lastschrift ist weiterhin ein sehr gängiges, da einfaches und kostengünstiges Zahlungsmittel. Die Deutsche Bahn hatte beim Onlineverkauf von Tickets die Nutzbarkeit dieses Zahlungsmittels jedoch auf Buchende mit Wohnsitz in Deutschland beschränkt. Hier gegen klagte der äußerst rührige Verein für Konsumenteninformation (VKI) aus Österreich. Er hielt einen Verstoß gegen Art. 9 Abs. 2 der Verordnung 260/12 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro für gegeben.

Darin heißt es

Ein Zahlungsempfänger, der eine Überweisung annimmt oder eine Lastschrift verwendet, um Geldbeträge von einem Zahler einzuziehen, der Inhaber eines Zahlungskontos innerhalb der Union ist, gibt nicht vor, in welchem Mitgliedstaat dieses Zahlungskonto zu führen ist, sofern das Zahlungskonto gemäß Artikel 3 erreichbar ist.

Das Problem: Die Bahn knüpft gar nicht an das Land des Zahlungskontos an, sondern an das Land, in dem der Kunde seinen Wohnsitz hat.

Der EuGH hält das Vorgehen der Bahn dennoch für rechtswidrig, da ein Bürger in der Regel in seinem Wohnsitzland über ein Bankkonto verfügt und somit faktisch eine Anknüpfung an das Wohnsitzland besteht:

Durch eine solche Klausel wird somit indirekt der Mitgliedstaat bestimmt, in dem das Zahlungskonto zu führen ist. Sie entfaltet daher vergleichbare Wirkungen wie die Bestimmung eines konkreten Mitgliedstaats.

In den meisten Fällen beschränkt dieses Wohnsitzerfordernis nämlich den Zugang für die Zahlung per SEPA-Lastschrift auf Zahler mit einem Zahlungskonto in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsempfänger seinen Sitz hat, und schließt damit Zahler mit einem Zahlungskonto in einem anderen Mitgliedstaat von dieser Zahlungsart aus.

Auf diese Weise bewirkt die Klausel, dass diese Zahlungsart im Wesentlichen auf Inlandszahlungen im Sinne von Art. 2 Nr. 27 der Verordnung Nr. 260/2012 beschränkt wird, d. h. auf Zahlungsvorgänge zwischen einem Zahler und einem Zahlungsempfänger, die ein Zahlungskonto bei Zahlungsdienstleistern haben, die jeweils im selben Mitgliedstaat ansässig sind. Dies führt zum Ausschluss der meisten grenzüberschreitenden Zahlungen, an denen gemäß Art. 2 Nr. 26 dieser Verordnung Zahlungsdienstleister beteiligt sind, die in unterschiedlichen Mitgliedstaaten ansässig sind.

Folglich kann eine Klausel wie die im Ausgangsverfahren fragliche die praktische Wirksamkeit von Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 260/2012 beeinträchtigen, da sie den Zahlern die Möglichkeit nimmt, einen Lastschrifteinzug von einem in einem Mitgliedstaat ihrer Wahl geführten Konto vornehmen zu lassen. Diese Klausel steht somit dem Ziel dieser Bestimmung entgegen, das – wie in Rn. 28 des vorliegenden Urteils ausgeführt – darin besteht, zu verhindern, dass durch Geschäftsregeln die Schaffung eines integrierten Marktes für elektronische Zahlungen in Euro im Sinne des ersten Erwägungsgrundes dieser Verordnung beeinträchtigt wird.

SEPA-Diskriminierung ist unzulässig – und nun?

Das Interesse von Zahlungsempfängern ist klar: Eine „geplatzte“ SEPA-Lastschrift verursacht einigen Ärger und Aufwand. Die Bonitätsprüfung vor Vertragsschluss, insbesondere aber auch die Geltendmachung des Anspruchs beim Zahlenden im Falle des Fehlschlagens der Zahlung ist dabei auf nationaler Ebene deutlich handlicher, als bei einer Nutzung im gesamten Euro-Raum. Durch diese Entscheidung des EuGH wird Zahlungsempfängern derzeit aber nur die Möglichkeit zur Seite zu stehen, entweder einen Dienstleister für diesen Vorgang mit einzubeziehen, der eine Zahlungsgarantie abgibt (wie z.B. PayPal) oder das SEPA-Verfahren aus den möglichen Zahlungsoptionen zu entfernen, sofern man keine unkalkulierbaren Risiken eingehen möchte.

EuGH, Urt. v. 05.09.2019, C-28/18

DSGVO: Rund 200 Millionen Euro Bußgeld für British Airways nach Datenpanne geplant

Die persönlichen (insbesondere auch Zahlungs-) Daten von rund 500.000 Passagieren sind im letzten Jahr bei British Airways in die Hände von kriminellen gelangt. Die – für ihr konsequentes Vorgehen schon bekannte – britische Datenschutzaufsichtsbehörde ICO will daraufhin nunmehr ein Bußgeld gem. Art. 83 DSGVO von rund 183,39 Millionen Britische Pfund, umgerechnet etwa 204 Millionen Euro gegen die Airline verhängen. Das entspricht einem 1,5% des Geschäftsjahresumsatzes. Das dürfte einen neuen Höhepunkt der Diskussion um Bußgelder unter Geltung der EU-Datenschutzgrundverordnung darstellen.

Alex Cruz, Chef der BA International Airlines Group (IAG) gibt sich ob der Höhe der Sanktion überrascht, verweist darauf, dass Daten angeblich nicht missbräuchlich verwerdet wurden. Man prüfe derzeit ein Vorgehen gegen das Bußgeld.

Pikant: Aus meinem Mandantenkreis ist mir ein Fall eines British Airways-Kunden bekannt geworden, der am 30. August 2018 und somit im fraglichen Zeitraum eine Buchung bei British Airways vornahm. Bei genau diesem Passagier kam es im Nachhinein zu mehreren äußerst auffälligen Zahlungsversuche, wie Benachrichtigungen in der Smartphone-App des Kreditkartenunternehmens belegen:

ba4

ba3

ba2

ba1

In der Zeit vor dem Datenleck bei British Airways kam es nicht zu solchen unberechtigten Belastungen. Es dürfte sich folglich nicht um einen Zufall handeln.

Praxistipp:

Zahlungsdaten sind hochsensibel, das auch nicht erst seit der EU-Datenschutzgrundverordnung. Unternehmen dürften bereits nach den (schon früher geltenden) Regelwerken zum Zahlungsverkehr PCI und PCI DSS  ordentlichen  Aufwand treiben, um Zahlungsdaten zu schützen. Regelmäßig nehmen aber externe Dienstleister wie zum Beispiel Paypal diese Aufgabe ab. Wer dennoch mit solchen Daten in Berührung kommt, sollte größere Vorsicht walten lassen.

Pressemitteilung der ICO

Viral aber nicht ansteckend: Influencer und Lauterkeitsrecht

Haben Sie auch etwas gegen…?

Tja, gegen was denn eigentlich? So richtig scheint die Influencer-Welt das nicht zu wissen.

Inzwischen sieht auch die Regierung Handlungsbedarf. Dementsprechend hat das BMJV nun entsprechende Änderungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) angekündigt, die allen Beteiligten zu mehr Rechtsklarheit verhelfen soll. Wie genau diese Regelung aussehen soll, ist unklar. Mit nur einer knappen Regelung wie zum Beispiel „Äußerungen mit kommerziellem Charakter ohne jegliche Gegenleistung bedürfen keiner besonderen Kennzeichnung“ dürfte vermutlich die, über mehrere Rechtsgebiete verstreuten, Kennzeichnungspflichten nicht allumfassend modifizieren können.  Bereits in der Vergangenheit haben Bemühungen um Klärungen umstrittener Rechtsfragen (wie zum Beispiel der neu geschaffene § 97a UrhG, um bei typischen File-Sharing-Abmahnungen graue Bereiche einzuebnen) zu neuen Unsicherheiten und Auslegungsherausforderungen der Gerichte geführt. Es bleibt daher fraglich, ob ein Handeln des Gesetzgebers, das zugleich die Dynamik der Weiterentwicklung moderner Medien durch Unschärfen miterfassen muss, hier zielführend ist. Eine solche Regelung würde ein über Jahrzehnte gewachsenes Gleichgewicht, wie es zum Beispiel im Printbereich (Autozeitschrift mit Fahrzeugvorstellung) vollkommen selbstverständlich ist, möglicherweise aus der Balance bringen.

Fest steht, wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und gerichtliche Verfahren wegen mangelnder Kennzeichnung kommerzieller Inhalte, überwiegend angestrengt vom Verband Sozialer Wettbewerb VSW, sind ein Ärgernis und verunsichern die Branche. Insbesondere das Landgericht der Influencer-Hauptstadt Berlin stellte bisher an Beiträge in sozialen Netzwerken hohe Anforderungen. Durch weitere Rechtsprechung verstreut über die Republik – dank § 14 Abs. 1 S. 2 UWG kann sich der VSW meistens nicht das Wunschgericht aussuchen – haben sich die Anforderungen aber einerseits zumindest ein wenig konkretisiert, auch sind Wege aufgezeigt worden, wie die derzeitige social-media-Praxis als rechtskonform beurteilt werden kann. Insbesondere das LG München I (Urt. v. 29.04.2019 – 4 HK O 14312/18, MDR 2019, 820; siehe auch BöseMDR-Blog v. 1.5.2019) geht einen interessanten, wenn auch nicht kritikfreien Weg.

Hinweis: Eine Zusammenstellung der ergangenen lauterkeitsrechtlichen Rechtsprechung sowie konkrete Gestaltungsvorschläge „ab wann“, „wo“ und „wie“ eine Kennzeichnung von Veröffentlichtungen erforderlich ist, finden Sie in Böse, Influencer-Marketing – Die lauterkeitsrechtlichen Kennzeichnungspflichten von Werbebotschaften, MDR 2019, 769.

BFH: Auch Abmahnungen im Urheberrecht umsatzsteuerpflichtig

Es kam, wie es kommen musste: Nachdem der Bundesfinanzhof schon viel Kritik für die Ansicht erntete, dass Abmahnungen im Wettbewerbsrecht eine umsatzsteuerbare Leistung des Abmahnenden gegenüber dem Abgemahnten sind, hat er diese Rechtsprechung auch für Abmahnungen im Urheberrecht bestätigt. Kernaussage:

„Die Klägerin hat nach den Grundsätzen der vorliegenden Rechtsprechung mit den Abmahnungen den Rechtsverletzern einen Weg gewiesen, sie als Gläubigerin eines Unterlassungsanspruchs ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen, und ihnen hiermit einen konkreten Vorteil verschafft, der zu einem Verbrauch i.S. des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts führt.“

Dass diese Ansicht nunmehr auch auf Abmahnungen in Bezug auf andere absolute Rechte, insbesondere im Marken- Patent- und Designrecht übertragbar ist, dürfte nun auch nicht mehr zweifelhaft sein:

„Zwar handelt es sich beim verletzten Urheberrecht um ein absolutes und individuelles Recht, bei dem –aufgrund der konkreten Rechtsverletzung– die Ermittlung des Verletzers, der nicht immer der Anschlussinhaber ist, aufwändiger sein mag. Allerdings unterscheiden sich Abmahnschreiben bei einem Wettbewerbsverstoß und bei einer Urheberrechtsverletzung in ihrem wesentlichen Inhalt nicht. Die Abmahnung dient in beiden Fällen insofern den gleichen Zwecken, als mit der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung die Möglichkeit eröffnet wird, einen Prozess zu vermeiden, und der Kostenerstattungsanspruch auf einer (spezialgesetzlich kodifizierten) Geschäftsführung ohne Auftrag gründet (Landgericht Düsseldorf, Beschluss vom 23. Oktober 2017 2a O 135/17, juris, Rz 5; Friedrich-Vache in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG § 1 Rz 163.2; Omsels, juris PraxisReport Wettbewerbsrecht 6/2017 Anm. 1; Pörksen, juris PraxisReport IT-Recht 13/2017 Anm. 5; a.A. Streit/Rust, DStR 2018, 1321, 1322; Pull/Streit, Mehrwertsteuerrecht 2018, 108, 114).“

Diese Ansicht zieht einen ganzen Rattenschwanz von Probleme und Fallstricken für Abmahnende nach sich. Außerdem dürfte nun wieder in Verjährungshinsicht ein Blick in alte Akten lohnen. Abmahnende dürften nun nachträglich einen Anspruch auf Zahlung des Umsatzsteueranteils haben, soweit nicht die 10-jährige Frist des § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB abgelaufen ist.

 

BFH, Urt. v. 13.02.2019, XI R 1/17

LG München zu Influencer „Werbung“ auf Instagram (Fall Cathy Hummels)

Nun ist sie da, die lange mit Spannung erwartete Entscheidung des Landgericht München im Fall der Instragram-Aktivitäten von Cathy Hummels. Der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. hat in seinem Feldzug (auch) durch die Kinder- und Jugendzimmer der Influencer der Republik mit einer sehr „Argument-resistenten“ Rechtsprechung insbesondere von LG und KG Berlin nun die erste Schlappe erlitten. Das in dem Münchner Verfahren beanstandete Verhalten von Cathy Hummels begründet nach Ansicht des Gerichts keinen Wettbewerbsverstoß. Cathy Hummels hatte keine Werbekennzeichnung für solche Beiträge vorgenommen, für die nach Angaben von Hummels keine Gegenleistung erfolgte.

Anders, als propagiert, ist die Entscheidung aber kein Freibrief für sämtliche Aktivitäten in sozialen Netzwerken, die einen Bezug zu unternehmerischen Leistungen aufweisen.

Das Landgericht München I lehnt einen Verstoß gegen § 5a Abs.6 UWG einerseits deswegen ab, weil bei einem Instagram-Account mit mehreren hunderttausend Followern, der zudem durch einen „blauen Haken“ als verifiziert angezeigt wird, für die angesprochenen Verkehrskreise klar sei, dass es sich nicht um freundschaftliche Empfehlungen handele, sondern eben hier das Unternehmen Cathy Hummels tätig sei. Auch habe man in Betracht gezogen, dass nicht – anders als z.B. bei Pamela Reif kürzlich in Karlsruhe – Kinder und Jugendliche die Hauptzielgruppe der Inhalte waren. Ein Instagram-Profil rückt damit näher an das, was es schon seit Jahrzehnten – beanstandungsfrei – gibt: Branchenzeitschriften für zum Beispiel, Mode, Reisen oder Kraftfahrzeuge.

Zu recht wird an der Entscheidung kritisiert, dass ein Profil in sozialen Netzwerken, dass ähnlich wie hier aufgestellt ist, damit nach Ansicht des LG München I stets unternehmerisch ist. Auch wirklich private Postings würden dann an den strengeren Maßstäben gemessen, die für eine unternehmerische Kommunikation gelten. Damit wären prominente Instagrammer dann eben doch nur Schaufensterpuppen.

Ausblick

Bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung dürfte eine werbliche Kennzeichnung von Inhalten, die zumindest auch mittelbar absatzfördernd wirken können, einige Unannehmlichkeiten vermeiden.

Selbst dann ist zu erwarten, dass zu einem großen Umfang Wertungsfragen zu beantworten sind, um die Kennzeichnungspflicht zu beurteilen, sodass es keine klaren Vorgaben ähnlich einer Checkliste geben wird. Dies gilt alleine schon deshalb, weil die betroffenen Medien in ihrer Außenwirkung und damit auch in der Erwartung der Betrachter, die für eine Kennzeichnungspflicht entscheidend sind, einem sehr massiven Wandel unterliegen.

Dass eine übertriebene Kennzeichnung den gegenteiligen Effekt haben dürfte, zeigt bereits das im Zuge der DSGVO verstärkt aufgekommene Ärgernis der Cookie-Banner. Gerade in diesem Licht wirkt das Vorgehen des Verband Sozialer Wettbewerb e.V. noch fragwürdiger.

 

LG München I, Urt. v. 29.04.2019, Az. 4 HK O 14312/18

Verstöße gegen die DSGVO abmahnfähig? Aktueller Rechtsprechungsüberblick

Update: 18. März 2019 mit Entscheidung des LG Magdeburg

Durch eine aktuelle Entscheidung des OLG Hamburg kommt wieder Bewegung in die Diskussion. Mit der EU-Datenschutzgrundverordnung haben Unternehmer zum 25. Mai 2018 viele neue Pflichten auferlegt bekommen. Eine vollkommen rechtskonforme Umsetzung sollte gut durchdacht sein. Gerade die Verarbeitung personenbezogener Daten kumuliert zwei Risiken: Einerseits sind Tools zur Verarbeitung personenbezogener Daten teils äußerst innovativ und somit wenig transparent, sodass Pflichtinformationen gem. Art. 13 DSGVO nur schwierig erteilt werden können und auch eine Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung schwerer fällt. Andererseits ist gerade eine Verarbeitung personenbezogener Daten an der Außenflanke eines Unternehmens auch der meistens häufigste Berührungspunkt Dritter zu einem Unternehmen und damit Einfallstor für ein genaueres Hinsehen durch Wettbewerber, Aufsichtsbehörden oder Verbände.

Können Verstöße gegen Vorgaben der DSGVO von Wettbewerbern und Verbänden abgemahnt (und später gerichtlich verfolgt) werden? Hierzu ist zu klären, ob die Regelungen der DSGVO Marktverhaltensnormen nach § 3a UWG sind.

Es war zu erwarten, dass nach Inkrafttreten der Neuregelungen Abmahnungen ausgesprochen werden, wenn auch der Umfang der Abmahntätigkeit erstaunlich niedrig blieb. Auch die ersten gerichtlichen Entscheidungen liegen vor.

LG Würzburg: Ja grundsätzlich wettbewerbswidriges Verhalten

Das LG Würzburg bejahte ohne ausschweifende Begründung lediglich durch Verweis auf früher zum BDSG ergangene Entscheidungen einen Verstoß gegen Marktverhaltensnormen bei einer unzureichenden Aufklärung gem. Art. 13 DSGVO (LG Würzburg, Beschluss v. 13.09.2018, 11 O 1741/18).

LG Bochum: Nein, kein lauterkeitsrechtliche Relevanz der Vorgaben des Datenschutzrechts

Hiernach war das LG Bochum anderer Meinung, verwies dabei auf einen Aufsatz von Köhler. Das dortige Hauptargument ist der Umstand, dass die Art. 77 bis 84 der DSGVO abschließend Regelungen für Verstöße enthalte, Wettbewerber dort jedoch unberücksichtigt lässt (LG Bochum, Urt. v. 07.08.2018, I-12 O 85/18).

OLG Hamburg: Ja, aber…

Nunmehr hat das OLG Hamburg die Ansicht des LG Würzburg, dass ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß vorliegen kann und damit auch seine früher zum BDSG ergangene Rechtsprechung bestätigt. Dies gilt aber nur dann, wenn der Verstoß tatsächlich zu einem unmittelbaren Wettbewerbsvorteil erfolgt (OLG Hamburg Urt. v. 25.10.2018 , 3 U 66/17, auszugsweise bei Dr. Bahr)

LG Magdeburg: Nein

Das LG Magdeburg dürfte die jüngste Entscheidung hierzu verkündet haben und hält die Regelungen der DSGVO nicht für solche, die von Wettbewerbern im Rahmen des § 3a UWG herangezogen werden können. Das Sanktionssystem der DSGVO sei abschließend, lauterkeitsrechtliche Maßnahmen würden die Vorgaben des Verordnungsgebers unterlaufen.

(LG Magdeburg, Urt. v. 18.01.2019, 36 O 48/18)

Praxistipp:
Insbesondere dann, wenn durch den Umgang mit personenbezogenen Daten Wettbewerbsvorteile entstehen, ist ein besonders sorgfältiges Vorgehen des Unternehmers angezeigt. Klassische Beispiele dürften hier Webanalysetools und das Direktmarketing sein.

LG Arngsberg: Schlupfloch für Grundpreis-Verweigerer bei eBay?

Das Landgericht Arnsberg ist der Ansicht, dass eine Grundpreisangabe bei eBay erst dann erforderlich ist, wenn das konkret zu kaufende Produkt ausgewählt wurde. Bei einem Angebot mehrer Artikel in einer Übersichtsseite (z.B. verschiedene Farben oder Maße von Produkten), sei das noch nicht erforderlich.

„Die Kammer schließt sich der Ansicht des LG Düsseldorf an, dass § 2 Abs. 1 PAngV erst dann zur Anwendung kommt, wenn ein konkretes Produkt beworben wird, weil nur für ein solch konkret beworbenes Produkt ein Preis angegeben werden kann mit der Folge, dass dann die gesetzliche Verpflichtung eintritt, einen Grundpreis zu nennen; bevor nicht ein Endpreis angegeben worden ist, kann auch kein Grundpreis angegeben werden.“

Diese Entscheidung ist eine Einladung zur Schummelei. Gerade bei eBay greift immer mehr die Unsitte um sich, dass Kombi-Angebote für mehrere ähnliche Produkte eingestellt werden, wobei ein „Zubehörteil“, für einen sehr günstigen Kaufpreis, auch mit aufgenommen wird, um den „ab“-Preis günstig darzustellen. So wird ein Koffer für 149,99 € angeboten, für den – im gleichen Angebot – auch eine Kofferhülle für 9,99 € erhältlich ist.

Der Argumentation des Gerichts folgend, wäre es doch gewieft, als Verkäufer eines Produktes, das eine Grundpreisangabe erfordert, noch einen Zubehörartikel gesondert in der Listung mit anzubieten, der

a) besonders günstig ist (für ein hohes Ranking bei einer Sortierung nach Preis und

b) keiner Grundpreisangabe bedarf.

Dass diese Lösung den Sinn und Zweck, den Preisvergleich zu vereinfachen, konterkariert, liegt dabei auf der Hand. Vielmehr dürfte sich die Frage stellen, ob es lauterkeitsrechtlich nicht geboten ist, bei Multiangeboten den höchsten Grundpreis anzugeben. Das würde Verkäufer motivieren, transparentere Angebot einzustellen.

LG Arnsberg Urt. v. 02.08.2018, Az.: 8 O 20/18