Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um eine vom BGH bislang nicht entschiedene Rechtsfrage.

Gutgläubiger Erwerb eines Grundstücks bei Vorwegnahme der Erbfolge
BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2025 – V ZB 8/25

Der V. Zivilsenat legt § 892 BGB anders aus als das Reichsgericht.

Der inzwischen verstorbene Ehemann der Beteiligten zu 1 war zunächst als hälftiger Miteigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Nach dem Tod der anderen Miteigentümerin wurde als deren Erbe der Großvater des Beteiligten zu 2 im Grundbuch eingetragen, und zwar versehentlich nicht nur als Miteigentümer, sondern als Alleineigentümer. Im Jahr darauf schenkte er das Grundstück dem Beteiligten zu 2. Dessen Mutter, die im Vertrag als weichende Erbin bezeichnet ist, stimmte der Schenkung zu und verzichtete für sich und ihre Abkömmlinge insoweit auf ihr Pflichtteilsrecht und etwaige Pflichtteilsergänzungsansprüche. Der Beteiligte zu 2 wurde als neuer Alleineigentümer in das Grundbuch eingetragen.

Die Beteiligte zu 1 begehrt die Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Eintragung des Beteiligten zu 2 als Alleineigentümer. Das AG hat dies abgelehnt. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 ist erfolglos geblieben.

Der BGH verweist die Sache an das OLG zurück.

Zu Recht hat das OLG angenommen, dass ein Amtswiderspruch nach § 53 Abs. 1 GBO im Streitfall in Betracht kommt, weil die Eintragung des Beteiligten zu 2 als Alleineigentümer unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften erfolgt ist. Der Großvater des Beteiligten zu 2 durfte mangels einer entsprechenden Bewilligung nicht als Alleineigentümer eingetragen werden. Diese Rechtsverletzung hat zur Folge, dass eine nachfolgende Eintragung, in der sich die Unrichtigkeit des Grundbuchs fortsetzt, ebenfalls gesetzliche Vorschriften verletzt.

Der BGH tritt dem OLG ferner darin bei, dass ein gutgläubiger Erwerb nach § 892 BGB auch dann möglich ist, wenn ein Grundstück aufgrund einer Schenkung zur Vorwegnahme der Erbfolge übertragen wird.

Das Reichsgericht hatte diese Frage verneint, weil der Erwerber in dieser Situation nicht bessergestellt werden dürfe, als wenn er das Grundstück tatsächlich im Wege der Erbfolge erlangt hätte. In Instanzrechtsprechung und Literatur ist diese Auffassung weiterhin weit verbreitet gewesen.

Der BGH hat die Frage mehrfach offengelassen. Nunmehr entscheidet er sie abweichend vom Reichsgericht.

892 Abs. 1 Satz 1 BGB setzt allerdings voraus, dass die Übertragung durch ein Verkehrsgeschäft erfolgt. Daran fehlt es jedoch nur dann, wenn Veräußerer und Erwerber rechtlich oder wirtschaftlich identisch sind. Bei einer Übertragung auf einen künftigen Erben liegt diese Voraussetzung nicht vor.

Eine einschränkende Auslegung von § 892 Abs. 1 Satz 1 BGB für den Fall einer Vorwegnahme der Erbfolge steht nach Auffassung des BGH in Widerspruch zur Entstehungsgeschichte. Nach den Materialien ist ein entscheidender Grund dafür, dass die Vorschrift auch unentgeltliche Erwerbsvorgänge erfasst, das Bestreben des Gesetzgebers, einem zu Lebzeiten abgefundenen künftigen Erben den gutgläubigen Erwerb zu ermöglichen.

Die Würdigung des OLG, eine den gutgläubigen Erwerb ausschließende Kenntnis im Sinne von § 892 BGB sei im Streitfall nicht überwiegend wahrscheinlich, hält der rechtlichen Überprüfung hingegen nicht stand. Das OLG hat Vortrag der Beteiligten zu 1, wonach der Beteiligte zu 2 sich bei verschiedenen Gelegenheiten als Miteigentümer bezeichnet hat, zwar als wahr unterstellt, diese Äußerungen bei seiner Würdigung aber anders interpretiert, als dies aus dem Vortrag der Beteiligten zu 1 hervorgeht.

Praxistipp: Im Falle eines gutgläubigen Erwerbs nach § 892 BGB steht dem früheren Rechtsinhaber gemäß § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB gegen den Veräußerer ein Anspruch auf Herausgabe des Erlangten zu. Beruht der gutgläubige Erwerb auf einer Schenkung, ist gemäß § 816 Abs. 1 Satz 2 BGB auch der Beschenkte zur Herausgabe verpflichtet.

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Zulässigkeit von Grundpfandrechten zugunsten noch nicht gezeugter Personen.

Grundpfandrecht für nicht gezeugte Person
BGH, Beschluss vom 26. Juni 2025 – V ZB 48/24

Der V. Zivilsenat entscheidet eine seit Inkrafttreten des BGB umstrittene Frage.

Die 1960 geborene Antragstellerin ist Vorerbin ihrer im Jahr 2003 verstorbenen Mutter. Nacherben sind ihre Kinder, ersatzweise ihre beiden Geschwister. Im Jahr 2003 verkaufte die Antragstellerin ein zum Nachlass gehörendes Grundstück unter der vormundschaftsgerichtlichen Auflage, den Kaufpreis mündelsicher anzulegen. Zur Erfüllung dieser Auflage ließ sie zulasten eines anderen, nicht zum Nachlass gehörenden Grundstücks im Grundbuch eine brieflose Grundschuld über 187.000 zugunsten ihrer Nacherben, d.h. ihrer Kinder und ersatzweise ihrer beiden (namentlich benannten) Geschwister, in Erbengemeinschaft eintragen.

Nunmehr begehrt die Antragstellerin die Löschung der Grundschuld. Ihre Geschwister haben die Löschung bewilligt. Die Antragstellerin hat ferner an Eides Statt versichert, dass weder leibliche noch adoptierte Kinder hat. Einer Aufforderung des AG, eine Löschungsbewilligung für einen für unbekannte Nacherben zu bestellenden Pfleger beizubringen, ist sie nicht nachgekommen. Das AG hat den Löschungsantrag daraufhin zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist erfolglos geblieben.

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin hat ebenfalls keinen Erfolg.

Zu Recht haben die Vorinstanzen eine Löschung gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO wegen inhaltlicher Unzulässigkeit abgelehnt.

Eine Grundbucheintragung ist allerdings inhaltlich unzulässig, wenn sich aus dem Eintragungsvermerk oder darin in Bezug genommenen Unterlagen ergibt, dass sie für einen nicht grundbuchfähigen Träger bestellt worden sind. Im Streitfall ergab sich zwar aus der im Grundbuch in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung, dass die Erblasserin damals keine Kinder hatte. Ein (bedingtes) Grundpfandrecht kann aber auch zugunsten einer noch nicht gezeugten Person bestellt werden.

Eine noch nicht gezeugte Person ist zwar gemäß § 1 BGB nicht rechtsfähig. Zugunsten solcher Personen können aber aufschiebend bedingte schuldrechtliche Verpflichtungen begründet werden, zum Beispiel durch Vertrag zugunsten Dritter (§ 331 Abs. 2 BGB), durch Vermächtnis (§ 2162 Abs. 2 und § 2178 BGB) oder – wie im Streitfall – durch Einsetzung als Nacherbe (§ 2101 Abs. 1, § 2106 Abs. 2 und § 2109 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB).

Der historische Gesetzgeber ging davon aus, dass eine dingliche Sicherung für solche Forderungen möglich sein muss. Dementsprechend hat das Reichsgericht entsprechende Hypotheken für zulässig erachtet. Der V. Zivilsenat tritt dieser Auffassung bei und entscheidet, dass in solchen Fällen auch die Bestellung einer Grundschuld zulässig ist.

Eine Löschung der Grundschuld nach § 19 GBO haben die Vorinstanzen zu Recht abgelehnt, weil es an einer Löschungsbewilligung der möglichen Nacherben fehlt. Diese kann nur ein Pfleger mit betreuungsrechtlicher Genehmigung abgeben (§ 1882 und § 1850 Nr. 1 BGB).

Eine Löschung gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 1 GBO wegen Unrichtigkeit des Grundbuchs ist ebenfalls nicht möglich. Sie käme nur dann in Betracht, wenn nachgewiesen wäre, dass die Antragstellerin auch in Zukunft keine Kinder haben wird. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Der BGH lässt dabei offen, ob es hinreichend wahrscheinlich ist, dass die Antragstellerin trotz ihres Alters noch leibliche Kinder bekommen kann. Jedenfalls ist nicht ausgeschlossen, dass sie ein Kind adoptiert. Ob adoptierte Kinder nach dem maßgeblichen Testament als Nacherben in Betracht kommen, ist unerheblich, weil ein diesbezüglicher Ausschluss aus dem Grundbuch nicht ersichtlich ist.

Praxistipp: Zur wirksamen Bestellung solcher Rechte bedarf es einer dinglichen Einigung im Sinne von § 873 BGB. Die hierfür erforderlichen Erklärungen können für die noch nicht gezeugten Kinder durch einen gemäß § 1882 BGB zu bestellenden Pfleger abgegeben und entgegengenommen werden. Für die Eintragung im Grundbuch genügt gemäß § 19 GBO die Bewilligung des Eigentümers.