Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Pflichten eines Ehegatten, der einen Vermögensgegenstand des anderen mit dessen Zustimmung veräußert.

Konkludente Auftragserteilung unter Ehegatten
BGH, Beschluss vom 15. April 2026 – XII ZB 247/25

Der XII. Zivilsenat zeigt die Grenzen eines seit langem etablierten Grundsatzes auf.

Die aus Mauritius stammende Antragstellerin und der knapp 30 Jahre ältere, aus Deutschland stammende Kläger lernten sich Anfang der 2000er Jahre auf Mauritius kennen und waren von 2010 bis 2020 miteinander verheiratet. Im Zeitpunkt der Eheschließung war die Antragstellerin Eigentümerin von zwei Grundstücken auf Mauritius, die mit Mitteln des Antragsgegners erworben worden waren. Im Ehevertrag, der Gütertrennung und den Ausschluss des Versorgungsausgleichs vorsieht, ist vereinbart, dass diese Grundstücke eine mögliche Rückkehr der Antragstellerin nach Mauritius absichern und ihrer Altersvorsorge dienen sollen. Eines der Grundstücke wurde im Jahr 2013 mit Mitteln des Antragsgegners bebaut.

Seit 2017 erwogen die Ehegatten eine Veräußerung des bebauten Grundstücks. Im Oktober 2019 erhielten sie eine überraschende Kaufanfrage. Die Antragstellerin erteilte dem Antragsgegner daraufhin eine Vollmacht zur Veräußerung des Anwesens. Der Antragsgegner schloss Ende Oktober 2019 vor einem Notar in Mauritius einen Kaufvertrag und nahm den Kaufpreis von 15 Millionen Mauritius Rupien (nach heutigem Stand rund 270.000 Euro) entgegen.

Der Antrag, den Antragsgegner zur Herausgabe des vereinnahmten Kaufpreises nebst Zinsen zu verpflichten, blieb vor dem AG erfolglos. Das OLG verpflichtete den Antragsgegner antragsgemäß zur Zahlung.

Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners bleibt ohne Erfolg.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH kann ein Ehegatte, der dem anderen die Wirtschaftsführung überlässt, diesen grundsätzlich weder nach Auftragsrecht noch aufgrund eines eigenständigen familienrechtlichen Anspruchs auf Rückzahlung von Geldern in Anspruch nehmen, deren familienbezogene Verwendung dieser Ehegatte nicht belegen kann. Dieser Grundsatz beruht auf der Überlegung, dass sich Ehegatten durch derartige Regelungen ihrer Aufgabenbereiche besonderes Vertrauen schenken. Dem wirtschaftenden Ehegatten darf deshalb nicht einseitig das Risiko auferlegt werden, im Nachhinein Ausgaben nicht mit der gleichen Genauigkeit angeben und belegen zu können, wie das in Rechtsverhältnissen ohne Inanspruchnahme von personalem Vertrauen erforderlich oder geboten ist.

Zu Recht hat das OLG entschieden, dass der Streitfall Besonderheiten aufweist, die der Anwendung dieses Grundsatzes entgegenstehen und zur Bejahung einer konkludenten Auftragserteilung führen.

Zum einen fehlte es an einem besonderen Vertrauensverhältnis. Als die Vollmacht erteilt wurde, hatte die Antragstellerin bereits die Scheidung der Ehe begehrt.

Zum anderen war der Verkauf des Grundstücks für die Antragstellerin von herausragender wirtschaftlicher Bedeutung. Die Vollmacht erteilte sie nach den Feststellungen des OLG nur deshalb, weil sie sich an einer eigenen Reise nach Mauritius durch die Betreuung ihres Kindes gehindert sah.

Praxistipp: Die Erteilung einer Vollmacht genügt für sich gesehen für die Bejahung eines konkludenten Auftrags nicht (BGH, Urteil vom 5. Juli 2000 – XII ZR 26/98, MDR 2000, 1435).

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Anforderungen an eine Klage auf Herausgabe der einem Auftragnehmer überlassenen Geldmittel.

Darlegungs- und Beweislast des Auftragnehmers
BGH, Urteil vom 9. April 2026 –III ZR 52/25

Der III. Zivilsenat befasst sich mit § 667 BGB.

Im Jahr 2020 betraute der Kläger den Beklagten mit dem Erwerb von Technologie- und Edelmetallen. Der Beklagte bestätigte den Erhalt von 250.000 Euro und teilte mit, er werde für diesen Betrag Metalle für den Kläger erwerben und einlagern. In der Bestätigung einer beigefügten Liste sind einzelne Metalle nach Art und Gewicht aufgelistet. Erwerbspreise sind darin nicht angegeben.

Ende 2021 verlangte der Kläger die Rückzahlung des von ihm geleisteten Betrags. Der Beklagte kam dem nicht nach. Der Kläger hat daraufhin im Urkundenprozess auf Rückzahlung von 250.000 Euro geklagt. Im Laufe des Rechtsstreits zahlte der Beklagte rund 230.000 Euro, was nach seinem Vorbringen dem Wert der Metalle abzüglich angefallener Lagerkosten entspricht. Der Kläger hat den Rechtsstreit daraufhin teilweise für erledigt erklärt, sein Zahlungsbegehren aber in Höhe von rund 50.000 Euro aufrechterhalten, mit der Begründung, der Wert der Metalle betrage rund 280.000 Euro.

Das LG hat festgestellt, dass der Rechtsstreit teilweise erledigt ist, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben.

Der BGH verweist die Sache an das OLG zurück.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist der Klagevortrag schlüssig.

Für einen Anspruch auf Herausgabe des zur Ausführung eines Auftrags Erhaltenen nach § 667 Fall 1 BGB muss der Auftraggeber lediglich dartun und erforderlichenfalls beweisen, was er an den Auftragnehmer zur Ausführung des Auftrags geleistet hat. Der diesbezügliche Vortrag des Klägers, dass er dem Beklagten 250.000 Euro gezahlt hat, genügt diesen Anforderungen und ist unstreitig.

Der Herausgabeanspruch erlischt durch Erfüllung der Herausgabepflicht oder durch ordnungsgemäße Verwendung der erhaltenen Mittel. Die Darlegungs- und Beweislast dafür liegt beim Auftragnehmer. Der Kläger ist insoweit auch im Urkundenprozess nicht zu näheren Vortrag oder zur Vorlage von Beweismitteln gehalten.

Der Auftraggeber ist in einer solchen Konstellation auch nicht gehalten, im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft über die Verwendung der überlassenen Mittel und erst in einer nachfolgenden Stufe Rückzahlung des sich aus der Auskunft ergebenden Betrags zu verlangen. Er kann vielmehr auf Rückzahlung des gesamten Betrags klagen und es dem Auftragnehmer überlassen, Tatsachen vorzutragen, aus denen sich ein teilweises oder vollständiges Erlöschen des Anspruchs ergibt.

Praxistipp: Die Geltendmachung solcher Ansprüche im Wege der Stufenklage ist zwar prozessual schwieriger, aber mit einem geringeren Kostenrisiko verbunden.

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Diese Woche geht es um eine wohl des Öfteren auftretende Frage aus dem Bereich der Rechtsschutzversicherung.

Herausgabe zurückgezahlter Gerichtskosten an den Rechtsschutzversicherer
Beschluss vom 10. Juni 2021 – IX ZR 76/20

Mit dem Verhältnis zwischen Anwalt, Mandant und Rechtsschutzversicherer bei Erstattung unverbrauchter Gerichtskosten befasst sich der IX. Zivilsenat.

Die Beklagten, eine Rechtsanwaltssozietät und ein für diese tätiger Anwalt, hatten ein bei der Klägerin rechtsschutzversichertes Ehepaar bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegen eine Bank gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Die Klägerin hatte eine Deckungszusage zunächst abgelehnt und später nur für das Klageverfahren in erster Instanz erteilt, nicht aber für die außergerichtliche Vertretung. Der Rechtsstreit endete mit einem Vergleich. Das Gericht überwies unverbrauchte Gerichtskosten in Höhe von rund 2.800 Euro an die Sozietät. Von der Bank erhielt sie die Hälfte der den Mandanten entstandenen gerichtlichen und außergerichtlichen Anwaltskosten. Darin enthalten war eine hälftige Verfahrensgebühr in Höhe von rund 900 Euro. Von dem Gesamtbetrag von rund 3.700 Euro zogen die Beklagten die nach dem Vergleich von den Mandanten zu tragende zweite Hälfte der Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit und die Kosten für die Einholung der Deckungszusage – insgesamt rund 2.100 Euro – ab. Insoweit erklärten sie namens der Mandanten die Aufrechnung mit einem Anspruch auf Erstattung dieser Kosten. Die auf Zahlung des Abzugsbetrags gerichtete Klage blieb in erster Instanz erfolglos. Das LG verurteilte die Beklagten auf die Berufung der Klägerin antragsgemäß.

Die Revision der Beklagten bleibt ohne Erfolg. Die Beklagten waren gemäß § 667 BGB verpflichtet, die von Gericht und Gegner erstatteten Beträge an die Mandanten herauszugeben. Dieser Anspruch ist gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG auf die Klägerin übergegangen. Die Pflicht zur Zahlung der Gerichtsgebühren und der Anwaltsvergütung für die gerichtliche Tätigkeit war ein versicherter Schaden, dessen Ausgleich die Leistung der Klägerin diente. Die Mandanten dürfen die von Gericht und Gegner erstatteten Beträge nicht aufgrund eines Quotenvorrechts dafür einsetzen, um die von der Klägerin nicht übernommenen Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit und die Einholung der Deckungszusage abzudecken. Dieser Schaden ist nicht kongruent mit dem versicherten Risiko. Die namens der Mandanten erklärte Aufrechnung ist schon deshalb unwirksam, weil diese nicht Schuldner der geltend gemachten Forderung sind.

Praxistipp: Eine Aufrechnung mit offenen Vergütungsforderungen gegen die Mandanten ist in der in Rede stehenden Konstellation nach Maßgabe von § 406 und § 407 BGB möglich. Im Streitfall schied diese Möglichkeit aus, weil die Mandanten die gesamte Vergütung bereits bezahlt hatten.

Montagsblog: Neues vom BGH

Im Montagsblog Nr. 200 geht es um die Reichweite des Formerfordernisses aus § 311b Abs. 1 BGB

Auftrag zur Beschaffung eines Grundstücks
Urteil vom 15. Januar 2021 – V ZR 210/19

Mit der Heilung eines zunächst formnichtigen Auftrags befasst sich der V. Zivilsenat.

Der Kläger war Eigentümer eines bebauten Grundstücks, das er selbst nutzte. Im Jahr 1999 wurde das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet. Um den Verlust des Grundstücks zu vermeiden, vereinbarte er mit den Beklagten mündlich, dass diese das Grundstück in der Zwangsversteigerung erstehen, dass der Kläger es gegen Erstattung der für die Finanzierung anfallenden Zins- und Tilgungsleistungen weiter nutzen darf und dass der Kläger berechtigt ist, das Objekt jederzeit gegen Erstattung aller noch offenen Kosten zurückzuerwerben. Nach Erwerb des Grundstücks schlossen die Beklagten mit dem Kläger einen schriftlichen Mietvertrag. Darin bestätigten sie ihre zuvor getroffenen mündlichen Vereinbarungen. Im Jahr 2017 kündigten die Beklagten das Mietverhältnis. Der Kläger erhob Stufenklage auf Auskunft über den noch valutierten Betrag der zur Finanzierung aufgenommenen Hypothek und auf Übereignung des Grundstücks Zug um Zug gegen Zahlung dieses Betrags. Die Klage blieb in den beiden ersten Instanzen erfolglos.

Der BGH verweist die Sache an das OLG zurück.

Die Vorinstanzen sind zwar zu Recht davon ausgegangen, dass die mündlich getroffene und schriftlich bestätigte Abrede zwischen den Parteien ursprünglich unwirksam war, weil der Vertrag gemäß § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB der notariellen Form bedurfte. Das Formerfordernis ergab sich jedoch nur aus dem Umstand, dass sich die Beklagten zum Erwerb eines Grundstücks verpflichtet haben. Der daraus resultierende Formmangel ist gemäß § 311b Abs. 1 Satz 2 BGB durch Eintragung der Beklagten als Eigentümer im Grundbuch geheilt worden.

Der Umstand, dass sich die Beklagten zugleich verpflichtet haben, das Grundstück auf Verlangen an den Kläger zu übereignen, führt hingegen nicht zur Formbedürftigkeit. Diese Pflicht ergibt sich nicht aus der Vereinbarung der Parteien. Sie folgt schon aus § 667 BGB, wonach der Auftragnehmer das aus der Geschäftsbesorgung Erlangte an den Auftraggeber herauszugeben hat. Solche Pflichten fallen nicht unter den Tatbestand des § 311b Abs. 1 BGB. Dies gilt auch dann, wenn die Parteien die aus dem Gesetz folgende Verpflichtung eingeschränkt haben. Deshalb ist im Streitfall unschädlich, dass die Beklagten das Grundstück nicht sofort an den Kläger weitergeben sollten.

Praxistipp: Die Form des § 311b Abs. 1 BGB ist auch dann erforderlich, wenn sich der Auftraggeber verpflichtet, das erworbene Grundstück vom Beauftragten zu übernehmen.