Viral aber nicht ansteckend: Influencer und Lauterkeitsrecht

Haben Sie auch etwas gegen…?

Tja, gegen was denn eigentlich? So richtig scheint die Influencer-Welt das nicht zu wissen.

Inzwischen sieht auch die Regierung Handlungsbedarf. Dementsprechend hat das BMJV nun entsprechende Änderungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) angekündigt, die allen Beteiligten zu mehr Rechtsklarheit verhelfen soll. Wie genau diese Regelung aussehen soll, ist unklar. Mit nur einer knappen Regelung wie zum Beispiel „Äußerungen mit kommerziellem Charakter ohne jegliche Gegenleistung bedürfen keiner besonderen Kennzeichnung“ dürfte vermutlich die, über mehrere Rechtsgebiete verstreuten, Kennzeichnungspflichten nicht allumfassend modifizieren können.  Bereits in der Vergangenheit haben Bemühungen um Klärungen umstrittener Rechtsfragen (wie zum Beispiel der neu geschaffene § 97a UrhG, um bei typischen File-Sharing-Abmahnungen graue Bereiche einzuebnen) zu neuen Unsicherheiten und Auslegungsherausforderungen der Gerichte geführt. Es bleibt daher fraglich, ob ein Handeln des Gesetzgebers, das zugleich die Dynamik der Weiterentwicklung moderner Medien durch Unschärfen miterfassen muss, hier zielführend ist. Eine solche Regelung würde ein über Jahrzehnte gewachsenes Gleichgewicht, wie es zum Beispiel im Printbereich (Autozeitschrift mit Fahrzeugvorstellung) vollkommen selbstverständlich ist, möglicherweise aus der Balance bringen.

Fest steht, wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und gerichtliche Verfahren wegen mangelnder Kennzeichnung kommerzieller Inhalte, überwiegend angestrengt vom Verband Sozialer Wettbewerb VSW, sind ein Ärgernis und verunsichern die Branche. Insbesondere das Landgericht der Influencer-Hauptstadt Berlin stellte bisher an Beiträge in sozialen Netzwerken hohe Anforderungen. Durch weitere Rechtsprechung verstreut über die Republik – dank § 14 Abs. 1 S. 2 UWG kann sich der VSW meistens nicht das Wunschgericht aussuchen – haben sich die Anforderungen aber einerseits zumindest ein wenig konkretisiert, auch sind Wege aufgezeigt worden, wie die derzeitige social-media-Praxis als rechtskonform beurteilt werden kann. Insbesondere das LG München I (Urt. v. 29.04.2019 – 4 HK O 14312/18, MDR 2019, 820; siehe auch BöseMDR-Blog v. 1.5.2019) geht einen interessanten, wenn auch nicht kritikfreien Weg.

Hinweis: Eine Zusammenstellung der ergangenen lauterkeitsrechtlichen Rechtsprechung sowie konkrete Gestaltungsvorschläge „ab wann“, „wo“ und „wie“ eine Kennzeichnung von Veröffentlichtungen erforderlich ist, finden Sie in Böse, Influencer-Marketing – Die lauterkeitsrechtlichen Kennzeichnungspflichten von Werbebotschaften, MDR 2019, 769.

BFH: Auch Abmahnungen im Urheberrecht umsatzsteuerpflichtig

Es kam, wie es kommen musste: Nachdem der Bundesfinanzhof schon viel Kritik für die Ansicht erntete, dass Abmahnungen im Wettbewerbsrecht eine umsatzsteuerbare Leistung des Abmahnenden gegenüber dem Abgemahnten sind, hat er diese Rechtsprechung auch für Abmahnungen im Urheberrecht bestätigt. Kernaussage:

„Die Klägerin hat nach den Grundsätzen der vorliegenden Rechtsprechung mit den Abmahnungen den Rechtsverletzern einen Weg gewiesen, sie als Gläubigerin eines Unterlassungsanspruchs ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen, und ihnen hiermit einen konkreten Vorteil verschafft, der zu einem Verbrauch i.S. des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts führt.“

Dass diese Ansicht nunmehr auch auf Abmahnungen in Bezug auf andere absolute Rechte, insbesondere im Marken- Patent- und Designrecht übertragbar ist, dürfte nun auch nicht mehr zweifelhaft sein:

„Zwar handelt es sich beim verletzten Urheberrecht um ein absolutes und individuelles Recht, bei dem –aufgrund der konkreten Rechtsverletzung– die Ermittlung des Verletzers, der nicht immer der Anschlussinhaber ist, aufwändiger sein mag. Allerdings unterscheiden sich Abmahnschreiben bei einem Wettbewerbsverstoß und bei einer Urheberrechtsverletzung in ihrem wesentlichen Inhalt nicht. Die Abmahnung dient in beiden Fällen insofern den gleichen Zwecken, als mit der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung die Möglichkeit eröffnet wird, einen Prozess zu vermeiden, und der Kostenerstattungsanspruch auf einer (spezialgesetzlich kodifizierten) Geschäftsführung ohne Auftrag gründet (Landgericht Düsseldorf, Beschluss vom 23. Oktober 2017 2a O 135/17, juris, Rz 5; Friedrich-Vache in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG § 1 Rz 163.2; Omsels, juris PraxisReport Wettbewerbsrecht 6/2017 Anm. 1; Pörksen, juris PraxisReport IT-Recht 13/2017 Anm. 5; a.A. Streit/Rust, DStR 2018, 1321, 1322; Pull/Streit, Mehrwertsteuerrecht 2018, 108, 114).“

Diese Ansicht zieht einen ganzen Rattenschwanz von Probleme und Fallstricken für Abmahnende nach sich. Außerdem dürfte nun wieder in Verjährungshinsicht ein Blick in alte Akten lohnen. Abmahnende dürften nun nachträglich einen Anspruch auf Zahlung des Umsatzsteueranteils haben, soweit nicht die 10-jährige Frist des § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB abgelaufen ist.

 

BFH, Urt. v. 13.02.2019, XI R 1/17

Verstöße gegen die DSGVO abmahnfähig? Aktueller Rechtsprechungsüberblick

Update: 18. März 2019 mit Entscheidung des LG Magdeburg

Durch eine aktuelle Entscheidung des OLG Hamburg kommt wieder Bewegung in die Diskussion. Mit der EU-Datenschutzgrundverordnung haben Unternehmer zum 25. Mai 2018 viele neue Pflichten auferlegt bekommen. Eine vollkommen rechtskonforme Umsetzung sollte gut durchdacht sein. Gerade die Verarbeitung personenbezogener Daten kumuliert zwei Risiken: Einerseits sind Tools zur Verarbeitung personenbezogener Daten teils äußerst innovativ und somit wenig transparent, sodass Pflichtinformationen gem. Art. 13 DSGVO nur schwierig erteilt werden können und auch eine Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung schwerer fällt. Andererseits ist gerade eine Verarbeitung personenbezogener Daten an der Außenflanke eines Unternehmens auch der meistens häufigste Berührungspunkt Dritter zu einem Unternehmen und damit Einfallstor für ein genaueres Hinsehen durch Wettbewerber, Aufsichtsbehörden oder Verbände.

Können Verstöße gegen Vorgaben der DSGVO von Wettbewerbern und Verbänden abgemahnt (und später gerichtlich verfolgt) werden? Hierzu ist zu klären, ob die Regelungen der DSGVO Marktverhaltensnormen nach § 3a UWG sind.

Es war zu erwarten, dass nach Inkrafttreten der Neuregelungen Abmahnungen ausgesprochen werden, wenn auch der Umfang der Abmahntätigkeit erstaunlich niedrig blieb. Auch die ersten gerichtlichen Entscheidungen liegen vor.

LG Würzburg: Ja grundsätzlich wettbewerbswidriges Verhalten

Das LG Würzburg bejahte ohne ausschweifende Begründung lediglich durch Verweis auf früher zum BDSG ergangene Entscheidungen einen Verstoß gegen Marktverhaltensnormen bei einer unzureichenden Aufklärung gem. Art. 13 DSGVO (LG Würzburg, Beschluss v. 13.09.2018, 11 O 1741/18).

LG Bochum: Nein, kein lauterkeitsrechtliche Relevanz der Vorgaben des Datenschutzrechts

Hiernach war das LG Bochum anderer Meinung, verwies dabei auf einen Aufsatz von Köhler. Das dortige Hauptargument ist der Umstand, dass die Art. 77 bis 84 der DSGVO abschließend Regelungen für Verstöße enthalte, Wettbewerber dort jedoch unberücksichtigt lässt (LG Bochum, Urt. v. 07.08.2018, I-12 O 85/18).

OLG Hamburg: Ja, aber…

Nunmehr hat das OLG Hamburg die Ansicht des LG Würzburg, dass ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß vorliegen kann und damit auch seine früher zum BDSG ergangene Rechtsprechung bestätigt. Dies gilt aber nur dann, wenn der Verstoß tatsächlich zu einem unmittelbaren Wettbewerbsvorteil erfolgt (OLG Hamburg Urt. v. 25.10.2018 , 3 U 66/17, auszugsweise bei Dr. Bahr)

LG Magdeburg: Nein

Das LG Magdeburg dürfte die jüngste Entscheidung hierzu verkündet haben und hält die Regelungen der DSGVO nicht für solche, die von Wettbewerbern im Rahmen des § 3a UWG herangezogen werden können. Das Sanktionssystem der DSGVO sei abschließend, lauterkeitsrechtliche Maßnahmen würden die Vorgaben des Verordnungsgebers unterlaufen.

(LG Magdeburg, Urt. v. 18.01.2019, 36 O 48/18)

Praxistipp:
Insbesondere dann, wenn durch den Umgang mit personenbezogenen Daten Wettbewerbsvorteile entstehen, ist ein besonders sorgfältiges Vorgehen des Unternehmers angezeigt. Klassische Beispiele dürften hier Webanalysetools und das Direktmarketing sein.

LG Braunschweig / LG Bochum: Zur Verjährung bei Nachforderung der Umsatzsteuer auf Abmahnkosten

Der BFH hat die Praxis geschüttelt: Die Kosten einer Abmahnung seien umsatzsteuerrechtlich eine Entgeltforderung und damit umsatzsteuerbar. Seitdem gibt es viele unterhaltsame Problemchen, die in der Praxis für Freude sorgen, gerade auch auf Passivseite.

Für Altfälle hat die Veröffentlichung der Entscheidung des BFH im April 2017 noch einmal für Aufregung gesorgt, da man davon ausging, dass ab dem Zeitpunkt die (bei Wettbewerbssachen sehr kurze 6-monatige) Verjährungsfrist für die Nachforderung der Umsatzsteuer läuft.

Nein, sagt das LG Braunschweig. Alle Tatsachen waren bekannt, aufgrund einer Entscheidung des bereits im Jahr 2003 habe der BFH aber ähnlich entschieden, diese Entscheidung wurde mit der jüngst veröffentlichten Entscheidung unverändert „bestätigt“. Die Verjährungsfrist konnte also frühestens im Jahr 2003 beginnen, spätestens aber mit dem Entstehen des Anspruchs.

Update: Doch, sagt das LG Bochum. Die bis zur Veröffentlichung herrschende Meinung (wohl unter Außerachtlassung der alten BFH-Entscheidung) sei eindeutig gewesen, sodass die Kenntnis vom Bestehen des Anspruchs erst frühestens mit Urteilsveröffentlichung im Frühjahr 2017 begonnen haben kann.

Praxistipp:

Derzeit noch rechtshängige Verfahren zur Geltendmachung der Abmahnkosten drohen im Lichte der erkennbar ersten Entscheidungen zu diesem Thema erfolglos zu verlaufen. unvorhersehbar zu verlaufen.

Für andere Rechtsgebiete mit regelmäßiger 3-jähriger Verjährungsfrist könnte ein erneuter Blick in den Fristenkalender lohnen: Der 31.12.2020 ist, die Richtigkeit der Entscheidung des LG Braunschweig unterstellt – nur dann verjährungsrelevant, wenn der Anspruch im Jahr 2017 entstanden ist. Vorsorglich sind Fristen daher ggf. früher zu notieren.

LG Braunschweig, Urt. v. 23.05.2018 Az.: 2 O 2167/17

LG Bochumg, Urt. v. 03.08.2017 Az.: I-14 O 119/17

OLG Frankfurt: Youtube muss E-Mail Adresse von Nutzern nach Urheberrechtsverletzung herausgegeben

Wurden Abmahnungen per E-Mail bisher in der Regel als unecht abgestempelt, insbesondere wenn der Empfänger nicht namentlich benannt wird, könnte sich das nun ändern:

Das OLG Frankfurt a. M. hat Youtube zur Herausgabe der E-Mail-Adresse eines Nutzers verurteilt, der urherberechtsverletzende Inhalte auf Youtube einstellt. Gestützt wurde die Klage auf § 101 Abs. 2 Nr. 3 UrhG aufgrund der gewerbsmäßigen Bereitstellung der Youtube-Plattform. Die Herausgabe von IP-Adresse und Telefonnummer seien jedoch nicht beauskunften, da beide Angaben nicht unter den Begriff der Adresse in § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG fallen.

Die Abmahnung, die dann per E-Mail versendet wird, dürfte dann nicht „unecht“ sein. In der Praxis dürfte diese Entscheidung aber trotzdem einen äußert geringen Wert haben: Alleine mit dem Erhalt der E-Mail-Adresse dürfte es schwierig werden, den Verletzer ausfindig zu machen, da insbesondere kein Auskunftsanspruch gegen den Betreiber des E-Mail-Dienstes, wie z.B. GMX bestehen dürfte. Zudem bieten immer mehr Dienstleister anonyme Wegwerf-Adressen an, die eine Rechtsverfolgung weiter erschweren. Ausnahmen dürften Adressen wie Vorname.Nachname@arbeitgeber.de sein. Wenn auch eine per E-Mail versandte Abmahnung grundsätzlich wirksam ist, dürften keine weiteren Schritten, insbesondere keine einstweilige Verfügung oder Klage folgen.

OLG Frankfurt a.M. Urteil vom 22. August 2017, Az. 11 U 71/16, Link zur Pressemitteilung

LG Berlin: (Bregrenzte) Haftung des Tor-Exit-Node Betreibers für Urheberrechtsverletzungen

Das TOR-Netzwerk ermöglicht es den Nutzern, weitgehend anonym im Internet zu surfen. Der gesamte Datenverkehr wird dabei über einige sogenannte Exit-Nodes abgewickelt, Personen die ihren Internetanschluss hierfür unentgeltlich bereitstellen (weiter zum technischen Hintergrund). Für Dritte sieht es so aus, als habe dieser Anschlussinhaber gehandelt.

Über einen solchen TOR- Exit-Node wurde nun eine Urheberrechtsverletzung begangen, für die der Anschlussinhaber auf Unterlassung und Erstattung der Kosten der anwaltlichen Vertretung in Anspruch genommen wurde. Das Landgericht Berlin geht davon aus, dass eine Haftung als Störer in Frage kommt, wobei die Störerhaftung hier erst dadurch begründet wurde, dass mehrere Urheberrechtsverletzung durch Abmahnungen dem Anschlussinhaber bekannt wurden, dieser aber nicht handelte (z.B.  bestimmte Datenpakete sperrte).

Die Rechtsprechung ist gut nachvollziehbar und auch durchaus zu begrüßen: Exit-Node-Betreiber geraten erst dann in Probleme, wenn ihnen bekannt wird (werden muss), dass rechtswidrige Dinge über ihren Anschluss ablaufen. Exit-Nodes zu betreiben ist daher zunächst einmal unproblematisch, wenn im Falle von bekannt gewordenen Rechtsverletzungen unverzüglich Maßnahmen ergriffen werden, Rechtsverletzungen einzudämmen, z. B. durch eine Exit Policy (ein Beispiel hierfür findet sich hier)

Exkurs

Wie sich diese Rechtsprechung mit der teilweise extrem urheberfreundlichen Rechtsprechung zur Haftung von Wlan-Betreibern in Übereinstimmung bringen lässt, ist nicht zu erklären. Jüngst hat das LG München I basierend auf einer Entscheidung des EuGH angenommen, dass ein Passwortschutz in einem Wlan vorhanden sein müsse, wobei das Passwort erst nach Identifikation des Nutzers herausgegeben werden dürfe. Das Gericht führt hierzu aus:

„Dabei hat der EuGH festgestellt, dass die Verpflichtung zur Passwortsicherung hinreichend wirksam ist, wenn die Nutzer des WLAN-Anschlusses gleichzeitig ihre Identität offenbaren müssen, wenn sie das Passwort zu erhalten wollen (EuGH, GRUR 2016, 1146 Rn. 96 – McFadden/Sony Music). Denn es reicht aus, dass die getroffenen Maßnahmen bewirken, dass unerlaubte Zugriffe auf die Schutzgegenstände zumindest erschwert werden (EuGH, GRUR 2016, 1146 Rn. 95 – McFadden/Sony Music). Passwortsicherung mit Identitätsfeststellung ist auch verhältnismäßig (EuGH, GRUR 2016, 1146 Rn. 91 – McFadden/Sony Music).“
(LG München I Endurteil v. 20.4.2017 – 7 O 14719/12)

Wie ein Passwortschutz mit vorheriger Identifikationspflicht Rechtsverletzungen erschweren soll, dafür hat der EuGH keine Antwort.  Gerade bei einem öffentlichen Wlan ist es naheliegend, dass viele Nutzer gleichzeitig unter einer öffentlichen (= ermittelbaren) IP-Adresse im Internet surfen. Was bringt es Rechteinhabern, im Falle einer festgestellten Urheberrechtsverletzung eine Liste von beispielsweise 20 oder 30 zu dem Zeitpunkt im Wlan verweilenden Gästen zu erhalten? Es stellt sich hier schon die Frage, ob eine Übermittlung der Nutzerdaten überhaupt rechtskonform wäre. Diese Hürde dürfte das Eigentum der Urheber nur äußerst begrenzt schützen, schränkt aber Wlan-willige Bürger massiv ein.

LG Berlin, Urt. v. 13.6.201716 O 270/16

Änderungen an BGB und UKlaG: Formvorgaben in AGB, Verfolgung von Datenschutzverstößen, Missbrauchseinwand

Durch das Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts vom 17.02.2016 ergeben sich einige, Änderungen, die auf den ersten Blick unwesentlich sind, sich in der Praxis aber erheblich auswirken dürften. Die wesentlichen Änderungen sollten Sie kennen:

  1. § 309 Nr. 13 BGB – Form von Anzeigen und Erklärungen

Für alle Schuldverhältnisse, die nach dem 30.09.2016 entstanden sind, gilt in Zukunft ein Verbot von AGB-Klauseln, die mehr als die Textform für Anzeigen und Erklärungen verlangen. Schriftform ist lediglich dann wirksam vereinbar, wenn der Vertrag einer notariellen Beurkundung bedarf. Wenngleich bei online geschlossenen Verträgen bereits die Rechtsprechung in Einzelfällen ein Schriftformerfordernis für unwirksam befunden hat (LG Berlin, 29.07.2014 – 16 O 500/13; LG München I, 30.01.2014 – 12 O 18571/13; AG Bremerhaven, 21.01.2014 – 51 C 233/13 ), umfasst dies nunmehr sämtliche Verträge, die unter Verwendung von AGB eine besondere Form für Anzeigen vorgibt. In vielen Fällen liegt die Vermutung nahe, dass AGB-Verwender hiermit die Schwellen für eine Kündigung grundlos hoch gelegt haben, was bei Klauselgegnern zum Teil auch zum Ablauf von Kündigungsfristen führte  (Beschwerden über einen Energieversorger, der eine Kündigung nur in Schriftform akzeptiert, z.B. hier). Dieses fast schon schikanöse Verhalten dürfte insbesondere Verbrauchern in Zukunft erspart bleiben

2. Änderung im Unterlassungsklagengesetz – Datenschutz – Schutz vor Missbrauch

Qualifizierte Einrichtungen, Verbände und Kammern haben nach dem UKlaG nunmehr auch die Möglichkeit, gegen datenschutzrechtswidriges Verhalten vorzugehen. §  2 Abs. 2 Nr. 11 UKlaG ermöglicht ein Vorgehen bei Verstöße gegen die Vorschriften, welche die Zulässigkeit der Datenverarbeitung regeln.

Datenschutzverstöße bei der Datenverarbeitung sind nun also, auch wenn sie außerhalb von AGB erfolgen, abmahnfähig.  Im Falle einer gerichtlichen Anspruchsdurchsetzung ist neuerdings gem. § 12a UklaG vom Gericht die zuständige Datenschutzbehörde zu hören, was nur in Fällen einstweiliger Verfügungen ohne mündliche Verhandlung entbehrlich ist.

Wie auch z.B. schon im UWG und UrhG vorgesehen, wird mit § 2b UKlaG eine Einwendung für die rechtsmissbräuchliche Anspruchsgeltendmachung eingeführt, die insbesondere dann vorliegen soll, wenn es primär um die Generierung von Aufwendungsersatzansprüchen geht. Im Falle einer rechtsmissbräuchlichen Anspruchsgeltendmachung kann der Antragsgegner nunmehr auch direkt aus § 2b UKlaG Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen geltend machen.