BGH: Das Fotografieren gemeinfreier Werke kann untersagt werden (Museumsfotos) – und wie es trotzdem funktionieren könnte

Der BGH ist der Ansicht, dass Museen gegen die Veröffentlichung von Fotos einen Unterlassungsanspruch haben, die entgegen ihrer Vertragsbedingungen in Ausstellungen fotografiert wurden. Dies gelte selbst dann, wenn die Werke selbst gemeinfrei seien. Die „Krücke“ die der BGH wählt, ist denkbar einfach:

Die Klägerin kann als Schadensersatz wegen der Vertragsverletzung des Beklagten gemäß § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1 BGB verlangen, dass der Beklagte es unterlässt, die Bildaufnahmen durch Hochladen im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Dieses Verhalten stellt ein äquivalent und adäquat kausales Schadensgeschehen dar, das einen hinreichenden inneren Zusammenhang mit der Vertragsverletzung aufweist.

Diesem Blogbeitrag das Schlagwort „Urheberrecht“ zuzuordnen, wäre also eigentlich verfehlt.

Während nun bei Wikipedia, wo die Bilder auftauchten, helle Aufregung und schlechte Stimmung herrscht, hat mein Kollege Christian Franz die einfache Lösung gefunden. Begibt man sich, wie der BGH, in rechtlicher Hinsicht weg von eigentumsähnlichen Rechten, die grundsätzlich dinglich gegenüber jedermann wirken, reisst man durch schuldrechtliche Lösungen Lücken auf, die zwar ein wenig Umgewöhnung erfordern, aber künftige Veröffentlichungen auf sichere Füße stellen dürften.

Praxistipp

Auf Seiten von Museen und sonstigen Ausstellern sollte unbedingt wirksam ein Fotografierverbot mit Besuchern vereinbart werden. Wer ganz auf Nummer sicher gehen will, sollte die Mitnahme von Geräten zur Anfertigung von Fotos untersagen, was selbstverständlich mit einigem Aufwand einhergeht.

Auf Seiten der Veröffentlichenden sollte Wert darauf gelegt werden, dass keine Vertragsverletzung entstehen kann, wofür Ansätze ja schon erdacht sind.

BGH Urt. v. 20.12.2018, Az. I ZR 104/17 – Museumsfotos

EuGH: Nicht immer Widerrufsrecht bei Kauf auf einer Messe

Das Widerrufsrecht des Verbrauchers soll diesen entweder vor den Nachteilen schützen, die Ware nicht ausgiebig vor dem Kauf geprüft zu haben (Fernabsatz) oder vor Vertragsabschluss nicht gründlich die Tragweite des Geschäfts überschaut zu haben („Haustürgeschäfte“, Versicherungen, Finanzdienstleistungen).

Haustürgeschäfte heißen seit Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie im Jahr 2014 außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, § 312b BGB.

Dem EuGH wurde eine Vorabentscheidungsersuchen des BGH vorgelegt, in dem es darum ging, ob ein – nur auf Messen tätiger – Händler bei dem Verkauf eines Dampfreinigers auf einer Messe den kaufenden Verbraucher über sein Widerrufsrecht hätte belehren müssen. Entscheidende Frage war hier, ob die Voraussetzungen des § 312b Abs. 2 S. 1 BGB vorliegen:

„Geschäftsräume im Sinne des Absatzes 1 sind unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, und bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt. „

Rechtlicher Knackpunkt ist hier das „für gewöhnliche Ausüben seiner Tätigkeit“.

Der EuGH hält es für möglich, dass ein Messestand ein beweglicher Gewerberaum ist, in dem der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt, sodass kein Widerrufsrecht des Verbrauchers bestünde.

Der EuGH stellt klar auf den Sinn und Zweck der Regelung ab:

„Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 2 Nr. 9 der Richtlinie 2011/83 dahin auszulegen ist, dass ein Messestand eines Unternehmers wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende, an dem der Unternehmer seine Tätigkeiten an wenigen Tagen im Jahr ausübt, unter den Begriff „Geschäftsräume“ im Sinne dieser Bestimmung fällt, wenn in Anbetracht aller tatsächlichen Umstände rund um diese Tätigkeiten und insbesondere des Erscheinungsbilds des Messestandes sowie der vor Ort auf der Messe selbst verbreiteten Informationen ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher vernünftigerweise damit rechnen konnte, dass der betreffende Unternehmer dort seine Tätigkeiten ausübt und ihn anspricht, um einen Vertrag zu schließen, was vom nationalen Gericht zu prüfen ist.“

Die Frage, welchen Eindruck der Messestand hier vermittelte, ist dann wieder vom nationalen Gericht zu klären.

Hier werden vermutlich Kriterien wie

  • eine deutlich erkennbare Beschriftung des Messestands,
  • das (großvolumige) Verteilen von Rabattgutscheinen auf der Messe,
  • die gewöhnliche Art des Vertriebes von Produkten des Unternehmens (z.B. allgemein bekannt kein stationärer Handel).

Praxistipp

Für Messeverkäufer dürfte es daher attraktiv sein, möglichst deutlich nach Außen hin zu zeigen: Hier werden Verträge abgeschlossen. So haben sie die Möglichkeit, dem Widerrufsrecht des Verbrauchers zu entgehen. Dies sollte auch z.B. durch Fotos des Messestands dokumentiert werden.

Messekäufer werden genauer hinsehen müssen, ob ein Widerrufsrecht eingeräumt wird. Ist dies nicht der Fall, kann ein solches – auch unabhängig von der gesetzlichen Situation – vertraglich vereinbart werden. Seriöse Messeverkäufer werden sich vermutlich auf eine solche Regelung in vielen Fällen einlassen.

EuGH Urt. v. 07.08.2018, C-485/17, Verbraucherzentrale Berlin e.V. / Unimatic Vertriebs GmbH

BGH zur Erstattungfähigkeit von anwaltlichen Reisekosten oder: Kennen Sie die Insel Neuwerk?

Kennen Sie die Insel Neuwerk? Ein beschauliches Stückchen Land in der Elbe- und Wesermündung, ca. 12 Kilometer vor der Küste Cuxhavens und auch zu Fuß über das Watt zu erreichen. War sie einst Zufluchtsort für einen großen Viehdieb, was 1535 zu einer Erstürmung der Insel führte (mehr zur Geschichte der Insel), könnte Sie nun ganz anderen Personen Unterschlupf gewähren: Rechtsanwälten im Rahmen der Reisekostenabrechnung oder genauer gesagt: Den von Ihnen vertretenen Parteien.

Grundsätzlich (mit Ausnahmen) gilt: der Gegner muss nur die Reisekosten des eigenen Anwalts im Obsiegensfalle erstatten, wenn dieser entweder am Gerichtsort oder am Wohnsitz der eigenen Partei ansässig ist.  Eine weitere Ausnahme gilt bei Wettbewerbsverbänden. Hier seien Besprechungen zwischen Verband und Rechtsanwalt regelmäßig nicht erforderlich, lediglich ein im Gerichtsbezirk ansässiger Rechtsanwalt sei ersatzfähig.

Neu ist nun, dass fiktiv eine Prüfung erfolgt, welche Reisekosten im Gerichtsbezirk maximal hätten anfallen können, bis zu dieser Höhe könne eine Erstattung verlangt werden:

Tatsächlich angefallene Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts sind insoweit notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO und damit erstattungsfähig, als sie auch dann entstanden wären, wenn die obsiegende Partei eine Rechtsanwältin mit Niederlassung am weitest entfernt gelegenen Ort innerhalb des Gerichtsbezirks beauftragt hätte.

Aus der Hüfte geschossen dürfte eine längere Recherche zur größtmöglichen Entfernung am Amtsgericht Berlin-Mitte eher wenig lohnenswert sein. Eine Spezialität dürfte sich aber für die Gerichte ergeben, die in Hamburg-Mitte angesiedelt sind. Zum Bezirk Hamburg-Mitte gehört nämlich auch die Insel Neuwerk. Je nach Verkehrslage ist die kürzeste Entfernung nach Cuxhaven-Sahlenburg 127 – 220 km, dazu kommen dann noch 10 km Wattweg zur Insel Neuwerk.

Dieses ziemlich schräge Bild passt auch in die ansonsten an der Entscheidung des BGH geübte Kritik z.B. vom Kollegen Christian Franz

Das Landgericht Pinneberg ist übrigens für die Insel Helgoland zuständig, wobei eine Anreise ohne Boot oder Flugzeug schwierig erscheint.

BGH, Beschl. v. 9.5.2018 – I ZB 62/17
Update: Die Lösung ist da! https://gerichtsbezirke.de/

 

BGH: Wertersatz bei Widerruf von Dienstleistungsverträgen muss nicht zeitanteilig berechnet werden

Auch Verträge, die die Erbringung einer Dienstleistung zum Gegenstand haben, sind (zum Beispiel im Fernsabsatz) widerruflich. § 357 Abs. 8 BGB gibt vor, wie dann vorzugehen ist:

Widerruft der Verbraucher einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen oder über die Lieferung von Wasser, Gas oder Strom in nicht bestimmten Mengen oder nicht begrenztem Volumen oder über die Lieferung von Fernwärme, so schuldet der Verbraucher dem Unternehmer Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Leistung, wenn der Verbraucher von dem Unternehmer ausdrücklich verlangt hat, dass dieser mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Der Anspruch aus Satz 1 besteht nur, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ordnungsgemäß informiert hat. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen besteht der Anspruch nach Satz 1 nur dann, wenn der Verbraucher sein Verlangen nach Satz 1 auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt hat. Bei der Berechnung des Wertersatzes ist der vereinbarte Gesamtpreis zu Grunde zu legen. Ist der vereinbarte Gesamtpreis unverhältnismäßig hoch, ist der Wertersatz auf der Grundlage des Marktwerts der erbrachten Leistung zu berechnen.

Im Falle einer Online-Partnervermittlung berechnete diese den Wertersatz, indem Sie prüfte, wieviele Kontakte dem Kunden vermittelt wurden, dies mit der Anzahl der versprochenen Kontakte verglich und hiervon einen 25%igen Abzug vornahm. Beispiel:Im Rahmen einer sechsmonatigen Mitgliedschaft zum Preis von 269,40 Euro garantierte der Anbieter dem Kunden fünf Kontakte. Da dem Kunden zum Zeitpunkt des Widerrufs bereits 13 Kontakte vermittelt wurden, sollte nach Ansicht des Anbieters ein Wertersatz in Höhe der 269,40 EUR abzgl. 25% erfolgen.

Gegen dieses Vorgehen wandte sich die Verbraucherzentrale Hamburg, deren Revision gegen die erfolglose Berufung vor dem OLG Hamburg ebenfalls fruchtlos blieb. Das OLG Hamburg hatte die Zulässigkeit dieses Vorgehens damit begründet, dass der Anlaufaufwand bei Dienstleistungen wie hier durch die Erstellung eines Nutzerprofils unverhältnismäßig höher ist, als der Aufwand während der weiteren Laufzeit. Der BGH erkläre:

Die Vorschriften des Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher und des § 358 Abs. 8 BGB ergeben keinen Anhaltspunkt, dass die von der Klägerin verlangte ausschließlich zeitanteilige Abrechnung vorgegeben ist. Vernünftige Zweifel an der Würdigung durch das Berufungsgericht bestehen nicht.

Für Unternehmer ergibt sich hieraus der Praxistipp, in gleicher Weise vorzugehen, wie diese Online-Partnervermittlung: Niedrigschwellige (Mindest-)Leistungsversprechen, die möglichst sehr schnell erfüllt werden, erhöhen den erzielbaren Wertersatzanspruch.

BGH, Beschl. v. 30.11.2017, I ZR 47/17

 

LG Leipzig: Kundendaten aus unwirksamer Werbeeinwilligungsklausel „kontaminiert“

Die Verbraucherzentrale Sachsen hat mal so richtig aufgeräumt bei Primacom. Der TK-Anbieter hatte eine Vielzahl von rechtswidrigen Gestaltungen in Werbe- und Vertragsmaterialien, wobei es im vorliegenden Rechtsstreit nur um die daraus gewonnenen Kundendaten ging.

Aus dem Formulierungsgiftschrank stammt auch folgende Werbeeinwilligungsklausel, auf deren Grundlage Primacom scheinbar Daten verarbeitet hat:

„Ich stimme hiermit der Nutzung und/oder Übermittlung meiner Daten an Dritte zu Werbe- und marktforschungszwecken im Auftrag der GEsellschaft zu und erkläre mich einverstanden, per Telefon, Brief und/oer E – Mail im Rahjmen von Marketingaktionen über Produktveränderungen informiert zu werden. Ich bin berechtigt, mein Einverständnis jederzeit mit sofortiger Wirkung gegenüber der Gesellschaft zu widerrufen.“

Diese Klausel wirkt, als sei sie in den Anfangszeiten des Marketings erstellt worden. Sämtliche Anforderungen, die die Rechtsprechung an wirksame Werbeeinwilligungsklauseln stellt, hält diese Klausel nicht ein. Es ist unklar, wer die Daten erhält (Empfänger von Daten), es ist unklar, für welche Produkte die Nutzung erfolgen soll. Noch jüngst hatte der BGH diese Kriterien bestätigt (BGH, Urt. v. 14.3.2017 – VI ZR 721/17, MDR 2017, 571).

Praxistipp: Werbeeinwilligungen bedürfen heutzutage gehöriger Aufmerksamkeit, um den Betroffenen ausreichend zu informieren. Durch weitere Maßnahmen, wie dem Einsatz eines Double-Opt-In-Verfahrens, dem eine möglichst zuverlässige Dokumentation der Einwilligungen folgt, ist dies zu flankieren. Der Lohn für diese Bemühungen sind dann jedoch äußerst wertvolle Kundendatensätze. Insbesondere renommierte Unternehmen haben kein Interesse an abgefischten Werbedatensätzen, sind jedoch für rechtmäßig erlangte Rohdaten bereit, mehr zu investieren. Die Entscheidung des LG Leipzig zeigt, dass der Umgang mit unrechtmäßig erlangten Daten ebenfalls ahndbar ist, was bisher nur in seltenen Fällen verfolgt wurde. Mit dem bevorstehenden Inkrafttreten der EU-Datenschutzgrundverordnung ändern sich insbesondere die Anforderungen an eine wirksame Einwilligung, sodass auf viele Unternehmen diese Herausforderung zukommt.

LG Leipzig Urt. v. 03.11.2017, 04 HK 0 2188/16

BGH: Paypal-Käuferschutz schützt nicht vor Geltedmachung von Zahlungsansprüchen des Verkäufers

Der Zahlungsdienstleister PayPal wirbt vollmundig mit einem Käuferschutz, der dem Onlineshopper weitgehend Sorgenfreiheit suggeriert. Ganz so schön ist es aber nicht, wie der BGH nun festgestellt hat.

Wird aufgrund einer Entscheidung im Rahmen des Käuferschutzverfahrens der Kaufpreis zurückgebucht und dem Käufer wieder gutgeschrieben, so soll eine Abrede zwischen Käufer und Verkäufer für den Fall des Einsatzes von Paypal als Zahlungsmethode dafür sorgen, dass die betreffende Kaufpreisforderung wiederbegründet wird, wenn das PayPal-Konto des Verkäufers nach einem erfolgreichen Antrag des Käufers auf Käuferschutz rückbelastet wird. Diese „Krücke“ muss der BGH wählen, nachdem durch die zunächst erfolgte (vorbehaltslose) Kaufpreiszahlung Erfüllung eingetreten ist.

„Na und?“ mag man nun denken und darauf verweisen, dass der Verkäufer seinen Kaufpreiszahlungsanspruch nach üblichen zivilrechtlichen Regelungen erst einmal durchsetzen muss. Gerade aufgrund des größeren Schutzes, der für PayPal-Käufe besteht, ergibt sich aber eine Schutzlücke zwischen gesetzlichen Regelungen und der Abdeckung des PayPal-Käuferschutzes. Beispielsweise geht im C2C-Verkehr für versendete Güter die Gefahr des Untergangs mit Versendung der Sache über, § 447 Abs. 1 BGB. PayPal gibt Käuferschutzanträgen aber bereits regelmäßig dann statt, wenn der Versender keinen Versandnachweis vorweisen kann (z.B. bei einem Versand als einfaches Päckchen).

Spannend ist es, ob der BGH in einem obiter dictum vielleicht dazu Ausführungen macht, ob möglicherweise Ansprüche des Käufers gegen PayPal bestehen. Der Wortlaut der Regelungen zwischen Käufer und PayPal gibt dies nicht her. Die recht plakative Schilderung der käuferschützenden Funktionen könnte aber zumindest Sekundäransprüche gegen PayPal ermöglichen. Aufgrund der Rechtswahlklausel zu Gunsten nicht-deutschen Rechts, soweit möglich, ist ein Vorgehen gegen PayPal ein sicherlich nicht all zu attraktives Unterfangen. Zumindest lauterkeitsrechtlich dürfte PayPal jedoch am Zuge sein, die Außendarstellung an die deutlich weniger attraktive Rechtslage zeitnah anzupassen.

BGH Urteile vom 22. November 2017 – VIII ZR 83/16 und VIII ZR 213/16, Link zur Pressemitteilung

BGH: Künftig Wildwest-Methoden bei Privatverkäufen auf Onlineverkaufsplattformen?

Der BGH hat – bisher überwiegend unbeachtet – eine sehr bemerkenswerte Anleitung dafür aufgestellt, wie man Verkäufe auf Onlineplattformen als Verbraucher „frisieren“ kann.

Streitgegenständlich war der Verkauf eines PKW über die Plattform mobile.de. In der dortigen Anzeige wurden bestimmte Eigenschaften des zu verkaufenden PKW beschrieben. Diese fanden sich später nicht im abgeschlossen Kaufvertrag wieder, der jedoch einen umfassenden Gewährleistungsausschluss enthielt. Die anfangs auf der Plattform angepriesenen Eigenschaften wies das Fahrzeug dann tatsächlich auch nicht auf.

Der BGH ist der Ansicht, dass die vorherige öffentliche Äußerung keine Berücksichtigung bei dem Umfang des später vereinbarten Gewährleistungsausschluss finden soll:

Allein der Umstand, dass der Verkäufer im Vorfeld des Vertragsschlusses eine öffentliche Äußerung über eine bestimmte Eigenschaft der Sache im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB abgegeben hat, rechtfertigt es nicht, hieraus abzuleiten, dass sich ein umfassend vereinbarter Haftungsausschluss nicht auf die nach dieser Äußerung geschuldete Beschaffenheit erstreckt. Denn aus dem Empfängerhorizont eines verständigen und redlichen Käufers beansprucht ein im Kaufvertrag vereinbarter umfassender Haftungsausschluss Vorrang vor früher abgegebenen öffentlichen Äußerungen des Verkäufers nach § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB, die nicht einmal ansatzweise Erwähnung im Kaufvertrag gefunden haben. Maßgeblich ist der Wille der Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Ist im Kaufvertrag ein umfassend formulierter Haftungsausschluss vereinbart worden, der keine Ausnahmen vorsieht und sich damit nach seinem Wortlaut auch auf die Gewährleistungsfälle des § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB erstreckt, ist die im Vorfeld des Vertragsschlusses abgegebene öffentliche Äußerung des Verkäufers regelmäßig zeitlich und inhaltlich „überholt“

Anders als bei dem Zusammentreffen eines umfassenden Haftungsausschlusses und einer Beschaffenheitsvereinbarung geht es hierbei nicht darum, durch interessengerechte Auslegung einen Widerspruch zwischen zwei gleichrangigen (vertraglichen) Regelungen aufzulösen. Vielmehr besteht insoweit ein Stufenverhältnis zwischen der gesetzlich vorgesehenen, aber grundsätzlich abdingbaren Sachmängelhaftung wegen des Fehlens von in öffentlichen Äußerungen angegebenen Eigenschaften der Sache (§ 434 Abs. 1 Satz 3 BGB) und dem vereinbarten Haftungsausschluss. Daher rechtfertigt es die Abgabe einer solchen Äußerung allein nicht, einen umfassenden Haftungsausschluss einschränkend auszulegen. .

Lediglich eine kleine Tür hält der BGH für Sonderfälle offen:

Ob und unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall eine abweichende Beurteilung angezeigt sein kann, etwa wenn der Käufer – nachweislich – dem Verkäufer bestimmte Anforderungen an den Kaufgegenstand als kaufentscheidend zur Kenntnis bringt und der Verkäufer hiergegen keine Einwände erhebt, kann dahin stehen. Häufig wird in diesen Fällen eine konkludente Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB in Betracht kommen (vgl. zu den Anforderungen Senatsurteile vom 19. Dezember 2012 – VIII ZR 96/12, NJW 2013, 1074 Rn. 16; vom 29. Juni 2016 – VIII ZR 191/15, aaO; jeweils mwN), so dass es auf die Frage einer Sachmängelhaftung nach § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB dann ohnehin nicht ankommt (vgl. auch BT-Drucks. 14/6040 aaO).

Diese Entscheidung öffnet für – erfolgreiche – Enttäuschung der Käufererwartungen im C2C-Verkehr auf Onlineplattformen, auf denen nicht unmittelbar ein Kaufvertrag zustande kommt, Tür und Tor. Käufern ist dringend zu raten, die Beschaffenheit aus der Onlineanzeige auch zum Gegenstand des Vertrages zu machen. Der einfachste Weg dürfte es sein, eine Beschaffenheit gemäß der Beschreibung im Internetangebot zu vereinbaren und diese Beschreibung dem Kaufvertrag als Anlage beizufügen.

BGH, Urteil vom 27.09.2017 Az.: VIII ZR 271/16

 

BGH: Prüfpflichten zur Unternehmereigenschaft für B2B- Onlineshops – oder – Unmöglichkeit vieler UWG-Testkäufe?

Onlineshops unterliegen vielfältigen Informationspflichten im Rahmen des Angebots- und Bestellprozesses. Dabei bestehen einige gewichtige Unterschiede bei reinen B2B-Onlineshops gegenüber solchen Shops, die (zumindest auch) an Verbraucher gerichtet sind. Dies fängt bei der Verpflichtung an, Preise inklusive Umsatzsteuer auszuweisen, auf etwaige zusätzliche Versandkosten hinzuweisen(§ 1PAngV)  und führt bis zu detaillierten Informations- und Gestaltungsvorgaben des § 312j BGB, zum Beispiel der Buttonlösung in § 312j Abs. 3 BGB. Im reinen B2B-Verkehr sind auch weitgehende Gewährleistungsausschlüsse möglich (§ 475 BGB), ein Widerrufsrecht besteht nicht von Gesetzes wegen (§ 312g BGB). Zuletzt sind viele Regelungen des UWG (direkt) nur auf Sachverhalte mit Verbraucherberührung anwendbar, so zum Beispiel die „schwarze Liste“ im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG.

Sollte der Warenabsatz an Verbraucher vernachlässigbar sein, so stellt sich die Frage, wie wirksam ausgeschlossen werden kann, dass Verbraucherinteressen durch einen Onlineshop betroffen werden können. Klar war bisher: Eher versteckt eingearbeitete Hinweise, womöglich noch in AGB, dass ein Vertrag lediglich mit Unternehmern abgeschlossen wird, sind nicht ausreichend (OLG Hamm, Urt. v. 16.11.2016 – 12 U 52/16, MDR 2017, 76). Immer wieder sprachen Gerichte von Kontrollpflichten der Shopbetreiber, ohne konkrete Maßnahmen als ausreichend gelten zu lassen.

Durch eine jüngere Entscheidung des BGH (Urt. v. 11.5.2017 – I ZR 60/16) könnte (!) nun Klarheit in die Vorgaben kommen. In dem dortigen Fall war

  • jede Seite des Shops mit einem Hinweis „Verkauf nur an Unternehmer, Gewerbetreibende, Freiberufler und öffentlicheInstitutionen. Kein Verkauf an Verbraucher i.S.d. §13 BG“ ausgestattet,
  • im Bestellprozess ein Feld „Firma“ vorgesehen und
  • im räumlichen Zusammenhang mit dem Bestellbutton der Text „Hiermit bestätige ich, dass ich die Bestellung als Unternehmer und nicht als Verbraucher i.S.d. §13 BGB tätige und die allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kenntnis genommen habe.“ aufgenommen.

Der Shopbetreiber hatte zuvor eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, wobei ein vom Unterlassungsgläubiger beauftragter Rechtsanwalt nun eine Testbestellung ausführte, die bestätigt wurde. In das Feld „Firma“ wurde dabei „Privat“ geschrieben. Die auf diesen Vorfall gestützte Geltendmachung einer Vertragsstrafe blieb erfolglos.

Der BGH geht davon aus, dass der den Testkauf durchführende Rechtsanwalt gerade nicht ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abgeschlossen hat, die überwiegend weder seiner gewerblichen noch seiner selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Der Testkauf erfolgte hier in anwaltlicher Eigenschaft. Es läge damit kein Verkauf an einen Verbraucher vor. Durch die bewusst wahrheitswidrigen Angaben im Kaufprozess sei der Beklagten eine Berufung auf die Grundsätze von Treu und Glauben möglich, was einem Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe entgegenstünde.

An mancher Stelle wird diese Entscheidung als Paukenschlag bezeichnet, andere meinen zumindest in einem Teil der Ausführungen nunmehr klare Vorgaben für Shopbetreiber zu erkennen. Insbesondere die Ausführungen des BGH

„Der Testkauf der Klägerin war damit darauf angelegt, Vorsorgemaßnahmen der Beklagten zur Verhinderung eines Wettbewerbsverstoßeszu umgehen und dadurch einen Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung zu provozieren. Das ist rechtsmissbräuchlich.“

lassen aber daran zweifeln. Warum hätte sonst noch das Erfordernis der „Verstoßprovokation“ genannt werden müssen? Es scheint vielmehr so, als wolle sich der BGH noch Türen offenhalten, was den Unterlassungsanspruch angeht, zumindest aber der provozierten Testbestellung zur Geltendmachung einer Vertragsstrafe nicht zum Erfolg verhelfen. Führt man diesen Gedanken zu Ende, dürften Testbestellungen im Bereich von verbraucherschützenden Wettbewerbsregelungen in Zukunft zumindest deutlich schwieriger werden. Unterlassungsverpflichtungen würden konsequenterweise massiv an Gewicht verlieren, da Verstöße hiergegen nur noch durch „Zufallsberichte“ von Verbrauchern aufgedeckt werden könnten, handeln doch sowohl Unterlassungsgläubiger, als auch deren Beauftragte in aller Regel nicht als Verbraucher, wenn eine Testbestellung erfolgt.

Praxistipp: Die in der Entscheidung angesprochenen Vorgaben sollten B2B-Shopbetreiber unbedingt einhalten. Ein Restrisiko, ob Shopbetreiber damit in ausreichendem Maße ihren Prüfpflichten nachkommen, ist aber auch durch die jüngste Entscheidung nicht abschließend geklärt. In sonstigen B2C-Sachverhalten sollte die Ausgestaltung von Testbestellungen überdacht werden, die nach dieser Rechtsprechung vor neue Anforderungen gestellt werden dürfte. An die Rechtsprechung verbleibt der Wunsch, die möglicherweise lediglich misslungene Formulierung in der Entscheidung des BGH durch sicher handhabbare Vorgaben an Shopbetreiber zu korrigieren.

BGH: Bei Wetlease haftet Vertragspartner auf Entschädigung nach der Fluggastrechteverordnung

Der Zeitpunkt der Entscheidung könnte besser nicht passen: Nachdem im aktuellen Trubel um Air Berlin gestern und heute eine Vielzahl von Flügen gestrichen wurden, befanden sich auch viele Fluggäste unter den Betroffenen, die ihren Flug eigentlich bei Eurowings gebucht haben. Deren Flüge sollte zu großen Teilen im sogenannten Wetlease-Verfahren von Air Berlin durchgeführt werden.

Nach der Europäischen Fluggastrechteverordnung 261/2004 ist Schuldner der dortigen Leistungen, insbesondere der in vielen Fällen zu zahlenden Entschädigung, die ausführende Airline. Wie ist dies nun beim Wetleaseverfahren, bei dem Crew und Fluggerät von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden?

Der BGH geht davon aus, dass sämtliche Pflichten hier nicht das Luftfahrtunternehmen, dessen Flugzeug und Besatzung aufgrund der „Wet-Lease-Vereinbarung“ eingesetzt wurden treffen, sondern das in dem Fall beklagte Luftfahrtunternehmen treffen.

Bei einem – vermutlich seit gestern laufenden- wilden Streik liegt kein außergewöhnlicher Umstand vor (beispielsweise AG Erding, 20.03.2017 – 13 C 3778/16), sodass Eurowings auch für „operated by Air Berlin“-Flüge, die derzeit annuliert werden, auf Entschädigungsleistungen haften dürfte, sofern die weiteren Voraussetzungen gegeben sind.

BGH Urteile vom 12. September 2017 Az.: X ZR 102/16 und X ZR 106/16 Link zur Pressemitteilung

BGH: Bearbeitungsentgelte auch bei B2B-Darlehensverträgen unwirksam

Laufzeitunabhängige Bearbeitungsentgelte in Darlehensverträgen mit Verbrauchern sind unwirksam (BGH v. 13.5.2014 – XI ZR 405/12 – Rz. 23 ff., BGHZ 201, 168 ff. = MDR 2014, 909), diese stellen eine unangemessene Benachteiligung für den Darlehensnehmer dar.

Nun hat der BGH diese Rechtsprechung auch auf Darlehensverträge mit Unternehmern ausgeweitet. Unternehmer seien nicht weniger schutzwürdig, da es bei dem beabsichtigen Schutz nicht um einen Verhandlungsnachteil ginge, der bei geschäftserfahrenen Unternehmern naturgemäß nicht vorhanden sei, sondern um die überragende Gestaltungsmacht der Kreditinstitute, die Unternehmer genau so wie Verbraucher trifft. Die durchaus ausgewogenen Argumente der bisherigen instanzgerichtlichen Entscheidungen fasst gut Wittmann in: Bankentgelte – Unzulässige und zulässige Gebühren der Kreditinstitute MDR 20017, 186 ff.  zusammen

Für die Praxis sind die Ausführungen zur Verjährung relevant, Unternehmern sei es dem BGH zufolge bereits 2011 zumutbar gewesen, eine Klage zu erheben (vgl. zu B2C-Fällen BGH Urt. v. 28.10.2014 – XI ZR 348/13MDR 2015, 46). Eine große Zahl von Verträgen aus der Vergangenheit wird diese Entscheidung nicht erfassen, da lediglich für Darlehensverträge, die ab dem 01.01.2014 abgeschlossen wurden, gezahlte Bearbeitungsentgelte zurückgefordert werden können.

BGH Urteile vom 04. Juli 2017 Az.: XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16, Link zur Pressemitteilung