Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um das Rechtsverhältnis zwischen einer Vorverkaufsstelle für Eintrittskarten und deren Kunden.

Vertrieb von Eintrittskarten durch eine Vorverkaufsstelle als Kommissionärin des Veranstalters
Urteile vom 13. Juli 2022 – VIII ZR 317/21 und VIII ZR 329/21

Mit grundlegenden vertragsrechtlichen Fragen befasst sich der VIII. Zivilsenat in zwei durch die Pandemie entstandenen Rechtsstreitigkeiten

Die Kläger erwarben kurz vor Weihnachten 2019 über die Internet-Seite der Beklagten Eintrittskarten für ein Musical im April 2020 bzw. ein Konzert im März 2020. Die Beklagte ist als Ticketsystemdienstleisterin für eine Vielzahl von Veranstaltungen tätig. Sie vertreibt die Karten im Auftrag des jeweiligen Veranstalters.

Beide Veranstaltungen wurden wegen der Covid-19-Pandemie abgesagt. Die Veranstalterin bot Gutscheine zum Erwerb anderer Karten an. Die Kläger lehnten dies ab und verlangten stattdessen von der Beklagten die Rückerstattung des Kaufpreises. Die Klagen hatten in erster Instanz Erfolg. Das LG wies sie auf die Berufung der Beklagten ab.

Der BGH tritt der Vorinstanz darin bei, dass die Beklagte die Verträge mit den Klägern als Kommissionärin, also auf Rechnung des Veranstalters, aber im eigenen Namen abgeschlossen hat und dass es sich um einen Rechtskauf handelt, nämlich den Kauf des Rechts auf Teilnahme an der von dem Veranstalter durchzuführenden Veranstaltung, das durch die Eintrittskarte als kleines Inhaberpapier (§ 807 BGB) verbrieft ist. Ihre Pflichten aus diesem Vertrag hat die Beklagte durch Übereignung der Eintrittskarten vollständig erfüllt.

Später eingetretene Umstände, die das Recht auf Teilnahme an der Veranstaltung beeinträchtigen, begründen keine Gewährleistungsrechte gegenüber der Beklagten. Entscheidend ist allein die Mangelfreiheit im Zeitpunkt der Übergabe, hier also im Dezember 2019. Für die Durchführung der Veranstaltung haftet die Beklagte nicht.

Ein Widerrufsrecht ist nach § 312g Abs. 1 Nr. 9 BGB ausgeschlossen, weil es sich um einen Vertrag zur Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen handelt, der für die Erbringung einen spezifischen Termin vorsieht. Dies gilt, wie der EuGH bereits entschieden hat, auch für den Erwerb von Eintrittskarten von einem im eigenen Namen handelnden Vermittler.

Ob die Pandemie zum Wegfall der Geschäftsgrundlage geführt hat, lässt der BGH ebenso wie das LG offen. Selbst wenn die Frage zu bejahen wäre, stünden den Klägern keine Ansprüche gegen die Beklagte auf Rückzahlung des Kaufpreises zu. Nach der in Art. 240 § 5 EGBGB zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers war den Klägern ein Festhalten am Vertrag – d.h. die Annahme der vom Veranstalter angebotenen Gutscheine – zuzumuten.

Praxistipp: Nach Art. 240 § 5 EGBGB kann der Inhaber eines nach dieser Vorschrift ausgegebenen Gutscheins die Auszahlung des Werts verlangen, wenn er den Gutschein bis zum 31.12.2021 nicht eingelöst hat.

Montagsblog: 2. Sonderausgabe

Diese Woche geht es erneut um ein Corona-Thema.

Video-Verhandlungen beim Bundesgerichtshof
§ 128a ZPO

Einen neuen Weg zur Aufrechterhaltung des Sitzungsbetriebs in Corona-Zeiten hat der X. Zivilsenat beschritten.

Wie bei vielen anderen Gerichten beginnt auch beim Bundesgerichtshof allmählich wieder der Sitzungsbetrieb. Die infolge des Abstandgebots reduzierte Aufnahmekapazität der Sitzungssäle stellt die Senate vor allem in Verfahren mit hoher Öffentlichkeitswirkung vor große Herausforderungen. In besonderer Weise betroffen sind zudem Senate mit Zuständigkeit für Spezialmaterien, in denen eine Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt nicht erforderlich ist. In solchen Verfahren sind die Parteien häufig durch mehrere Prozessbevollmächtigte vertreten. In Patentnichtigkeitsverfahren, für die der X. Zivilsenat als Berufungsgericht zuständig ist, treten darüber hinaus häufig technische Beistände auf, die gemäß § 113 Satz 2 PatG ebenfalls teilnahmeberechtigt sind. Dieser Personenkreis muss nicht selten aus dem Ausland anreisen, was in Corona-Zeiten kaum möglich ist.

Um Terminsaufhebungen und eine daraus resultierende Verlängerung der Verfahrensdauer von kaum vorhersehbarem Ausmaß zu vermeiden, hat der X. Zivilsenat am 23. April 2020 erstmals von der in § 128a ZPO vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, Bevollmächtigte und technische Beistände per Videoschaltung an der mündlichen Verhandlung zu beteiligen. Hierzu wurde kurzfristig die Möglichkeit geschaffen, Videokonferenzen mit dem System „Microsoft Teams“ durchzuführen. Die Klägerin und die Beklagte waren je durch einen Rechtsanwalt und einen Patentanwalt vor Ort vertreten. Weitere Patentanwälte, die technischen Beistände der Parteien sowie zwei Simultandolmetscher waren über die Videokonferenz zugeschaltet.

Die Teilnehmer haben sich mit dem Verlauf der Verhandlung zufrieden gezeigt. Dies hat den Senat darin bestärkt, den eingeschlagenen Weg weiter zu beschreiten. Er stellt es den Parteien frei, eine begrenzte Anzahl von Vertretern vor Ort auftreten zu lassen, sieht aufgrund der ersten Erfahrungen aber auch mit großer Zuversicht Verhandlungen entgegen, bei denen nur die Richter im Sitzungssaal präsent sind. Die erfolgreiche Premiere lässt auf jeden Fall hoffen, dass der Senat das Entstehen einer Bugwelle an aufgeschobenen Verhandlungsterminen auch dann vermeiden kann, wenn die jetzigen Einschränkungen noch lange Zeit bestehen bleiben sollten.

Praxistipp: Für die spontane Fernkommunikation zwischen Bevollmächtigen und Beiständen einer Partei während der Verhandlung bietet sich die Einrichtung eines separaten Kanals zum Austausch von Textnachrichten an, etwa über Smartphones, Tablets oder Notebooks.

Montagsblog: Sonderausgabe

Diese Woche geht es ausnahmsweise nicht um eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

Das Covid-19-Moratorium
Art. 240 § 1 EGBGB (BGBl. 2020 I 569 [572 f.])

Mit dem seit 1.4.2020 geltenden Zahlungsmoratorium für Verbraucher und Kleinstunternehmen befasst sich der Montagsblog in dieser Sonderausgabe.

Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27.3.2020 sieht in Art. 240 § 1 EGBGB ein potentiell weitreichendes Leistungsverweigerungsrecht vor.

Nach der am 1.4.2020 in Kraft getretenen Regelung dürfen Verbraucher und Kleinstunternehmen Leistungen verweigern, wenn deren Erbringung infolge von Umständen, die auf die Ausbreitung der Infektionen mit dem Sars-CoV-2-Virus zurückzuführen sind, ohne Gefährdung des angemessenen Lebensunterhalts bzw. der wirtschaftlichen Grundlagen des Betriebs nicht möglich wäre. Das Leistungsverweigerungsrecht ist ausgeschlossen, wenn seine Ausübung für den Gläubiger seinerseits unzumutbar wäre.

Das Leistungsverweigerungsrecht besteht nur in Bezug auf wesentliche Dauerschuldverhältnisse wie Pflichtversicherungen und Verträge über die Lieferung von Strom, Gas und Wasser sowie über Telekommunikationsdienste. Es ist zunächst bis 30.6.2020 befristet. Eine Verlängerung auf dem Verordnungswege ist möglich.

Ob und in welchem Umfang sich die Gerichte in den kommenden Wochen und Monaten mit dieser Vorschrift befassen müssen, bleibt abzuwarten. Sie wird aber auf lange Zeit von Bedeutung bleiben, weil das Leistungsverweigerungsrecht auch eventuelle Sekundärrechte wegen Verzug oder Nichterfüllung ausschließt.

Praxistipp: Das Leistungsverweigerungsrecht entfaltet seine Wirkung erst dann, wenn der Schuldner sich darauf beruft. Betroffene Personen und Unternehmen sollten den Gläubiger deshalb umgehend informieren und möglichst aussagekräftige Unterlagen beiliegen, aus denen sich die Ursächlichkeit zwischen der Covid-19-Pandemie und der fehlenden Leistungsfähigkeit ergibt. Entsprechendes gilt für einen Gläubiger, der sich auf den Ausschluss des Rechts wegen Unzumutbarkeit berufen will.