Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die finanziellen Folgen eines Wasserleitungsschadens.

Erfüllung der Lieferpflicht bei Wasseranschluss auf Nachbargrundstück
BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2025 – VIII ZR 257/24

Dass Sparsamkeit manchmal teuer sein kann, zeigt eine Entscheidung des VI. Zivilsenats in einem nicht alltäglichen Fall.

Der Beklagte ist Miteigentümer eines Gewerbegrundstücks. Die Klägerin – ein kommunales Versorgungsunternehmen – beliefert ihn mit Wasser. Hausanschluss und Wasserzähler befinden sich auf einem brachliegenden Nachbargrundstück, das der Stadt gehört. Grund hierfür ist, dass beide Grundstücke durch Teilung einer größeren Liegenschaft entstanden sind, die über diesen Anschluss versorgt wurde. Die Erwerber der anderen Teilgrundstücke ließen neue Wasseranschlüsse auf ihrem jeweiligen Grundstück erstellen. Der Beklagte beließ es nach dem Erwerb seines Grundstücks bei der ursprünglichen Anschlusssituation. Im Jahr 2004 bat er um eine Verlegung des Wasserzählers auf sein Grundstück. Die Klägerin war dazu nur bei gleichzeitiger Neuverlegung der Hausanschlussleitung bereit. Dies kam für den Beklagten nicht in Betracht.

Für den Wasserverbrauch im Jahr 2022 stellte die Klägerin unter Berücksichtigung von Abschlagszahlungen in Höhe von rund 300 Euro einen Betrag von rund 19.000 Euro in Rechnung. Der hohe Verbrauch resultierte aus einem Leitungsschaden, der auf dem Nachbargrundstück, aber hinter dem Anschluss und dem Wasserzähler des Beklagten aufgetreten war. Der Beklagten ließ den Schaden reparieren und zahlte auf die Forderung der Klägerin 1.600 Euro. Weitere Zahlungen lehnte er ab.

Die auf Zahlung des Restbetrags von rund 17.000 Euro gerichtete Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Das OLG hat die Revision zugelassen zur Klärung der Frage, ob die für die Abgrenzung der Verantwortungsbereiche zwischen dem Wasserversorgungsunternehmen und dem Anschlussnehmer maßgebliche Übergabestelle auch dann rein technisch funktional durch die Hauptabsperrvorrichtung markiert wird, wenn diese aufgrund einer nachträglichen Änderung des Grundstückszuschnitts nicht (mehr) auf dem Grundstück des Anschlussnehmers belegen ist.

Der BGH hat den Beklagten mit dem nunmehr veröffentlichten Beschluss gemäß § 552a ZPO darauf hingewiesen, dass ein Grund für die Zulassung der Revision nicht vorliegt und dass die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Beklagte hat das Rechtsmittel daraufhin zurückgenommen.

Entgegen der Auffassung des OLG kommt der von ihm formulierten Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Frage ist einer allgemeingültigen Beantwortung nicht zugänglich und kann nur anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden.

Im Streitfall erweist sich die Beurteilung durch das OLG als rechtsfehlerfrei.

Grundsätzlich endet der Verantwortungsbereich des Versorgungsunternehmens am Hausanschluss mit der Hauptabsperrvorrichtung. Entgegen der Auffassung des OLG geht an dieser Stelle nicht nur gemäß § 446 BGB die Gefahr eines Wasserverlusts auf den Kunden über. Mit dem Passieren der Übergabestelle hat das Versorgungsunternehmen vielmehr seine Lieferpflicht erfüllt und kann deshalb die Zahlung des vereinbarten Kaufpreises verlangen – unabhängig davon, was hinter der Übergabestelle mit dem Wasser geschieht.

Der Umstand, dass sich die Übergabestelle nicht auf dem Grundstück des Beklagten befindet, führt im Streitfall nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Diese Anschlusssituation beruht auf einer konkludenten Vereinbarung der Parteien. Der Beklagte hatte die Möglichkeit, den Anschluss verlegen zu lassen. Weil er diese nicht genutzt hat, muss er die daraus resultierenden Risiken tragen.

Der BGH lässt offen, ob sich aus der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) grundsätzlich die Pflicht ergibt, den Hausanschluss auf dem vom Kunden genutzten Grundstück des Kunde anzuordnen. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, stünde dies einer abweichenden Individualvereinbarung nicht entgegen. Insbesondere stand es den Parteien frei, einen Wasserversorgungsvertrag unter Nutzung des bestehenden Hausanschlusses zu schließen.

Praxistipp: Nach § 10 AVBWasserV hat der Kunde die Kosten für Veränderungen des Hausanschlusses zu tragen, wenn diese durch eine Änderung oder Erweiterung der Anlage erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm veranlasst werden.

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um eine Frage der Gefahrtragung.

Verlustgefahr bei Geldüberweisung
BGH, Urteil vom 8. Oktober 2025 – IV ZR 161/24

Der IV. Zivilsenat befasst sich mit einer ungewöhnlichen Fallkonstellation.

Die drei Beklagten habe sich in einem außergerichtlichen Vergleich verpflichtet, an die Klägerin – ihre Schwester – zur Abgeltung eines Pflichtteilsanspruchs 30.000 Euro zu zahlen.

Beide Seiten waren durch Anwälte vertreten. Der Anwalt der Beklagten übermittelte der Anwältin der Klägerin eine schriftliche Fassung des ausgehandelten Vertragstextes per beA. Dieser sah vor, dass der vereinbarte Betrag auf ein Anderkonto des Anwalts der Klägerin zu überweisen ist. Die IBAN dieses Kontos war im Vertragstext angegeben.

Die Anwältin der Klägerin druckte das Dokument aus, unterschrieb es und sandte diese Fassung auf dem Postweg an den Anwalt der Beklagten. Nach der Unterzeichnung durch die Anwältin der Klägerin und vor dem Eingang beim Anwalt der Beklagten ersetzte eine unbekannt gebliebene Person die im Vertragstext angegebene IBAN durch die IBAN eines Kontos, dessen Inhaber unbekannt ist.

Der Anwalt der Beklagten unterzeichnete das Dokument in Unkenntnis dieser Fälschung und sandte es an die Anwältin der Klägerin zurück. Wenige Tage darauf überwies jeder Beklagte jeweils 10.000 Euro auf das angegebene Konto. Versuche, das Geld zurückzuerlangen, blieben erfolglos.

Das LG hat die auf Zahlung von 30.000 Euro nebst Zinsen und Ersatz von Verzugsschäden gerichtete Klage abgewiesen. Das OLG hat die Beklagten zur Zahlung von 30.000 Euro nebst Zinsen verurteilt.

Die Revision der Beklagten bleibt ohne Erfolg.

Zu Recht ist das OLG zu dem Ergebnis gelangt, dass die der Klägerin aus dem Vergleich zustehende Forderung nicht gemäß § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung erloschen ist.

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Vertrag trotz der nach der ersten Unterschrift erfolgten Änderung wirksam ist. Selbst wenn die Angabe der IBAN nach dem Willen der Parteien zum Vertragsinhalt gehören sollte, hat ein versteckter Einigungsmangel bezüglich dieses Punktes gemäß § 155 BGB nicht die Unwirksamkeit des Vertrags im Übrigen zur Folge, weil nach dem hypothetischen Parteiwillen der Vertrag auch ohne eine Bestimmung über diesen Punkt geschlossen worden wäre.

Die Zahlung auf das im gefälschten Vertragsdokument angegebene Konto war zur Erfüllung nicht ausreichend. Schuldner und Gläubiger können zwar vereinbaren, dass eine Geldschuld durch Überweisung auf das Konto eines Dritten erfüllt werden kann. Im Streitfall ist der Angabe einer IBAN im Vertragstext aber nicht zu entnehmen, dass eine Zahlung auf dieses Konto unabhängig von der Person des Kontoinhabers schuldbefreiende Wirkung haben soll. Der im Vertrag enthaltenen Angabe, es handle sich um ein Anderkonto die Anwältin der Klägerin, ist vielmehr zu entnehmen, dass nur eine Zahlung an diesen befreiende Wirkung hat.

Vor diesem Hintergrund ergibt sich aus dem Umstand, dass die Klägerin und deren Anwältin nach Rücksendung des gegengezeichneten Vertragsdokuments die Angaben zum Empfängerkonto nicht korrigiert haben, keine stillschweigende Ermächtigung oder Genehmigung (§ 185 BGB), den geschuldeten Betrag auf das angegebene Konto zu überweisen.

Die Beklagten sind auch nicht nach den Regeln über die Gefahrtragung von der Leistungspflicht freigeworden.

Nach § 270 Abs. 1 BGB trägt bei Geldschulden im Zweifel der Schuldner das Übermittlungsrisiko. Dies gilt auch bei einer Überweisung.

Das Verlustrisiko ist nicht in entsprechender Anwendung von § 270 Abs. 3 BGB auf die Klägerin übergegangen. Nach einer in Literatur und Rechtsprechung verbreiteten Auffassung steht es allerdings einer – zum Gefahrübergang auf den Gläubiger führenden – Risikoerhöhung im Sinne dieser Vorschrift gleich, wenn der Verlust auf dem Eintritt einer Gefahr beruht, die der Gläubiger durch ein allein seiner Sphäre zuzurechnendes Verhalten geschaffen hat. Ein solcher Sachverhalt ist im Streitfall jedoch nicht vorgetragen.

Der Sphäre der Klägerin wäre allenfalls eine Verfälschung des Dokuments in der Kanzlei ihrer Anwältin zuzurechnen, nicht aber eine Änderung auf dem Postweg. Dass die Klägerin die Angabe nicht überprüft hat, reicht für eine Zurechnung nicht aus, weil keine Anhaltspunkte für eine Fälschung bestanden haben. Dass die Anwältin der Klägerin das unterschriebene Dokument auf dem Postweg statt per beA übermittelt hat, führt ebenfalls nicht zum Übergang der Gefahr, weil es im außergerichtlichen Verkehr keine beA-Pflicht gibt.

242 BGB führt ebenfalls nicht zu einem abweichenden Ergebnis. Die Anwendung dieser Vorschrift auf die Konstellation des Streitfalls widerspräche der gesetzlichen Verteilung der Verlustgefahr.

Praxistipp: Die Entscheidung belegt, dass die Nutzung von beA auch im außergerichtlichen Verkehr ein erhöhtes Maß an Sicherheit bieten kann. Unabhängig davon kann die seit 9. Oktober 2025 vorgeschriebene Empfängerüberprüfung bei Überweisungen helfen, einen Verlust dieser Art zu vermeiden. Für die Beklagten des Streitfalls ist all dies ein schwacher Trost.

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Reichweite der Verjährungseinrede.

Verjährung des Anspruchs auf Verschaffung des Eigentums an einem Grundstück
BGH, Urteil vom 13. Oktober 2023 – V ZR 161/22

Der V. Zivilsenat befasst sich mit der Unterscheidung zwischen Leistungshandlung und Leistungserfolg.

Der Vater der beiden Parteien hatte dem Kläger im Jahr 2002 ein notarielles Angebot zum Verkauf mehrerer Grundstücke zum Preis von 6 Euro pro Quadratmeter unterbreitet. Am 30.12.2009 – einen Tag vor Ablauf der hierfür vorgesehenen Frist – nahm der Kläger das Angebot an. Nach dem Vertrag ist der Kaufpreis fällig, sobald die Löschung der im Grundbuch eingetragenen Grundpfandrechte nachgewiesen ist. Der Notar darf den Antrag auf Umschreibung des Eigentums erst dann stellen, wenn der Verkäufer den Erhalt des Kaufpreises schriftlich bestätigt hat. In der Folgezeit kam es weder zur Löschung der Grundpfandrechte noch zur Zahlung des Kaufpreises.

Mit seiner Anfang Dezember 2019 eingereichten und kurz darauf zugestellten Klage verlangt der Kläger von dem Beklagten als alleinigem Erben des im Jahr 2015 verstorbenen Vaters die Zustimmung zur Löschung der Grundpfandrechte und die Übergabe von Löschungsbewilligungen und Grundpfandbriefen an den Vollzugsnotar.

Während des Rechtsstreits hat der Kläger den Kaufpreis für die Grundstücke beim Amtsgericht hinterlegt. Der Notar erteilte ihm daraufhin eine Ausfertigung der Auflassungserklärung und der Eintragungsbewilligung. Der Kläger reichte diese Unterlagen beim Grundbuchamt ein. Die Umschreibung ist noch nicht erfolgt.

Das LG hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das OLG hat die Klage abgewiesen.

Der BGH verweist die Sache an das OLG zurück.

Zu Recht hat das OLG entschieden, dass der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Löschung der dinglichen Belastungen nicht verjährt ist. Selbst wenn die Zehnjahresfrist des § 196 BGB mit Abschluss des Kaufvertrags Ende Dezember 2009 begonnen hat, wurde sie durch die Anfang Dezember 2019 eingereichte und demnächst zugestellte Klage wirksam gehemmt.

Entgegen der Auffassung des OLG steht dem Klageanspruch nicht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen. Dieser wäre zwar begründet, wenn der Anspruch auf Übereignung wegen Verjährung nicht mehr durchsetzbar wäre. Im Streitfall kann der Beklagte den Eigentumserwerb durch den Kläger aber trotz Verjährung des Übereignungsanspruchs nicht mehr verhindern.

Der Anspruch auf Übereignung der Grundstücke ist zwar noch nicht erfüllt, weil der Kläger noch nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Der Kläger kann sich das Eigentum aber ohne Mitwirkung des Beklagten verschaffen, weil die zur Übertragung des Eigentums erforderlichen Erklärungen bereits abgegeben sind.

Dass der Notar den Antrag erst nach Bestätigung der Kaufpreiszahlung durch den Beklagten beim Grundbuchamt einreichen durfte, ist unerheblich. Nach der Hinterlegung des Kaufpreises durfte der Kläger vom Notar die Herausgabe der erforderlichen Unterlagen verlangen und diese selbst beim Grundbuchamt einreichen, wie dies mittlerweile auch geschehen ist.

Praxistipp: Die Entscheidung zeigt anschaulich, dass vor Erhebung einer zur Verjährungshemmung gebotenen Klage sorgfältig geprüft werden muss, welcher Mitwirkungshandlungen des Schuldners es bedarf und welchen Leistungserfolg der Gläubiger selbst herbeiführen kann. Im Zweifel sollte lieber „zu viel“ in den Klageantrag aufgenommen werden als „zu wenig“.