Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Folgen der Erstattung einer Lastschrift.

Erfüllungsanspruch nach Erstattung einer SEPA-Basislastschrift
Urteil vom 12. Mai 2022 – IX ZR 71/21

Dass die Erstattung einer Lastschrift gravierende Folgen für den Zahlenden haben kann, zeigt eine Entscheidung des IX. Zivilsenats.

Die Beklagte bezog von einer Lieferantin aufgrund eines Rahmenvertrags Waren. Die Bezahlung erfolgte per SEPA-Lastschrift. Nachdem die Lieferantin Insolvenzantrag gestellt hatte, verlangte die Beklagte von Ihrer Bank die Erstattung der in den acht Wochen zuvor erfolgten Lastschrifteinzüge. Ihr wurden daraufhin rund 135.000 Euro wieder gutgeschrieben. Derselbe Betrag wurde dem Konto der Lieferantin bei einer Sparkasse belastet, das schon zuvor einen debitorischen Saldo aufgewiesen hatte. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens meldete die Sparkasse Forderungen in Höhe von rund 400.000 Euro zur Tabelle an. Aus der Verwertung von Sicherheiten erhielt sie rund 65.000 Euro. Sie nahm daraufhin die Beklagte wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung auf Zahlung der erstatteten Beträge in Anspruch. Die Beklagte zahlte aufgrund eines Vergleichs rund 100.000 Euro. Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt der Insolvenzverwalter Zahlung des Kaufpreises für die betroffenen Lieferungen. Die Klage hatte in erster Instanz Erfolg. Das OLG wies sie hingegen ab.

Der BGH stellt das erstinstanzliche Urteil wieder her.

Die geltend gemachten Kaufpreisansprüche sind zwar durch den erfolgreichen Lastschrifteinzug und die daraufhin erfolgte Gutschrift auf dem Konto der Lieferantin erloschen. Aus der konkludenten Erfüllungsvereinbarung, die die Beteiligten bei Nutzung des SEPA-Basislastschriftverfahrens schließen, ergibt sich aber, dass der Anspruch wieder auflebt, wenn der Zahlende von dem in § 675x Abs. 2 und 4 BGB vorgesehenen Recht Gebrauch macht, innerhalb von acht Wochen nach Belastung die Erstattung des abgebuchten Betrags zu verlangen.

Entgegen der Auffassung des OLG hängt das Recht zur Geltendmachung des Anspruchs nicht davon ab, ob der Lieferantin durch die Erstattung ein Schaden entstanden ist. Im Insolvenzverfahren ist zwischen dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen und den Insolvenzforderungen der einzelnen Gläubiger zu trennen. Die Beklagte kann sich deshalb nicht darauf berufen, dass sich die Erstattung wirtschaftlich im Wesentlichen zu Lasten der Sparkasse ausgewirkt hat, die den in Rede stehenden Betrag nur noch als Insolvenzforderung gegen die Lieferantin geltend machen kann. Ungeachtet dieser Wirkungen bleibt die Beklagte als Kaufpreisschuldnerin verpflichtet, den Kaufpreis zu erbringen und damit die zur Verteilung stehende Insolvenzmasse zu vergrößern.

Nach diesen Grundsätzen ist der Anspruch auch nicht insoweit entfallen, als die Beklagte der Sparkasse den erstatteten Betrag zurückbezahlt hat. Diese Zahlung betrifft lediglich das Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten und der Sparkasse. Als Ausgleich kann die Beklagte von der Sparkasse gemäß § 255 BGB die Abtretung der Insolvenzforderung verlangen. Ihre Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises an den Insolvenzverwalter bleibt hiervon unberührt.

Praxistipp: Der ursprüngliche Erfüllungsanspruch lebt auch dann wieder auf, wenn der Zahlende den gezahlten Betrag aufgrund der Käuferschutzregeln beim Amazon oder PayPal zurückerhält. Dogmatisch wird dieses Ergebnis auf eine bereits bei Vertragsschluss (und nicht erst bei der Zahlung) getroffene konkludente Vereinbarung gestützt. Trotz dieses Unterschieds kann eine Erstattung zu vergleichbaren Konsequenzen führen, wenn der Käufer das Geld ohne zureichenden Grund zurückverlangt hat.

BGH: Paypal-Käuferschutz schützt nicht vor Geltedmachung von Zahlungsansprüchen des Verkäufers

Der Zahlungsdienstleister PayPal wirbt vollmundig mit einem Käuferschutz, der dem Onlineshopper weitgehend Sorgenfreiheit suggeriert. Ganz so schön ist es aber nicht, wie der BGH nun festgestellt hat.

Wird aufgrund einer Entscheidung im Rahmen des Käuferschutzverfahrens der Kaufpreis zurückgebucht und dem Käufer wieder gutgeschrieben, so soll eine Abrede zwischen Käufer und Verkäufer für den Fall des Einsatzes von Paypal als Zahlungsmethode dafür sorgen, dass die betreffende Kaufpreisforderung wiederbegründet wird, wenn das PayPal-Konto des Verkäufers nach einem erfolgreichen Antrag des Käufers auf Käuferschutz rückbelastet wird. Diese „Krücke“ muss der BGH wählen, nachdem durch die zunächst erfolgte (vorbehaltslose) Kaufpreiszahlung Erfüllung eingetreten ist.

„Na und?“ mag man nun denken und darauf verweisen, dass der Verkäufer seinen Kaufpreiszahlungsanspruch nach üblichen zivilrechtlichen Regelungen erst einmal durchsetzen muss. Gerade aufgrund des größeren Schutzes, der für PayPal-Käufe besteht, ergibt sich aber eine Schutzlücke zwischen gesetzlichen Regelungen und der Abdeckung des PayPal-Käuferschutzes. Beispielsweise geht im C2C-Verkehr für versendete Güter die Gefahr des Untergangs mit Versendung der Sache über, § 447 Abs. 1 BGB. PayPal gibt Käuferschutzanträgen aber bereits regelmäßig dann statt, wenn der Versender keinen Versandnachweis vorweisen kann (z.B. bei einem Versand als einfaches Päckchen).

Spannend ist es, ob der BGH in einem obiter dictum vielleicht dazu Ausführungen macht, ob möglicherweise Ansprüche des Käufers gegen PayPal bestehen. Der Wortlaut der Regelungen zwischen Käufer und PayPal gibt dies nicht her. Die recht plakative Schilderung der käuferschützenden Funktionen könnte aber zumindest Sekundäransprüche gegen PayPal ermöglichen. Aufgrund der Rechtswahlklausel zu Gunsten nicht-deutschen Rechts, soweit möglich, ist ein Vorgehen gegen PayPal ein sicherlich nicht all zu attraktives Unterfangen. Zumindest lauterkeitsrechtlich dürfte PayPal jedoch am Zuge sein, die Außendarstellung an die deutlich weniger attraktive Rechtslage zeitnah anzupassen.

BGH Urteile vom 22. November 2017 – VIII ZR 83/16 und VIII ZR 213/16, Link zur Pressemitteilung