Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Möglichkeit einer Erledigungserklärung nach Erfüllung der Forderung im Mahnverfahren.

Erledigungserklärung nach Zahlung im Mahnverfahren
BGH, Urteil vom 17. November 2022 – VII ZR 93/22

Der VII. Zivilsenat befasst sich mit den Möglichkeiten des Gläubigers, eine ihm günstige Kostenentscheidung zu erlangen, nachdem der Schuldner die geltend gemachte Forderung nach Zustellung eines Mahnbescheids erfüllt hat.

Die Klägerin hat für die beiden Beklagten Entwässerungsarbeiten durchgeführt. Die nach Anrechnung von Abschlagszahlungen in Rechnung gestellte restliche Vergütung von rund 2.000 Euro haben die Beklagten trotz mehrfacher Mahnungen nicht bezahlt. Gegen ihr zugestellte Mahnbescheide legten die Beklagten zunächst Widerspruch ein. Zwei Tage später zahlten sie den geltend gemachten Betrag. Eine Woche später gab das Mahngericht das Verfahren an das im Mahnbescheid bezeichnete Prozessgericht ab. Dieses verwies den Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin an ein anderes AG. Dort beantragte die Klägerin die Feststellung, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, und hilfsweise die Feststellung, dass die Beklagten die Kosten der Rechtsverfolgung als Gesamtschuldner zu erstatten haben. Die Anträge blieben in den beiden ersten Instanzen erfolglos.

Der BGH verweist die Sache an das LG zurück.

Die Erledigungserklärung der Klägerin ist zulässig, weil die Beklagten die geltend gemachte Forderung nach Rechtshängigkeit erfüllt haben. Gemäß § 696 Abs. 3 ZPO gilt die Streitsache als mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden, weil sie alsbald nach Erhebung des Widerspruchs abgegeben wurde. Die Zahlung der Beklagten ist nach dem danach maßgeblichen Datum erfolgt.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen bedarf § 696 Abs. 3 ZPO in diesem Zusammenhang keiner einschränkenden Auslegung. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die in § 696 Abs. 3 ZPO vorgesehene Rückwirkungsfiktion dazu führt, dass das Prozessgericht gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO auch dann zuständig bleibt, wenn der Streitwert nach Zustellung des Mahnbescheids und vor Abgabe des Verfahrens unter die maßgebliche Schwelle absinkt. Selbst wenn § 696 Abs. 3 ZPO insoweit einschränkend auszulegen wäre, steht dies der Anwendung der Vorschrift im vorliegenden Zusammenhang nicht entgegen.

Praxistipp: Damit die Rückwirkungsfiktion greifen kann, muss der Gläubiger die Gebühr für die Abgabe an das Streitgericht spätestens zwei Wochen nach Anforderung bezahlen. Alternativ dazu kann er in solchen Fällen den Mahnantrag bezüglich der Hauptforderung zurücknehmen und vor dem Prozessgericht eine Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO beantragen.

OLG Frankfurt: Kostenhaftung des Antragsgegners im Streitverfahren

In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass Verfahren „versanden“. Sie kommen irgendwie aus den verschiedensten Gründen (z. B.: Mandant unerreichbar oder verstorben, Anwälte reagieren nicht mehr, Gericht entfaltet keine Tätigkeiten mehr, allseitige Unlust usw.) zum Erliegen. Das Gericht legt die Akte dann gemäß der Aktenordnung nach sechs Monaten weg. Sehr häufig passiert dies im Anschluss an ein Mahnverfahren. Regelmäßig ereignet sich in der Praxis die folgende Konstellation, wie in einem Verfahren vor dem OLG Frankfurt (Beschl. v. 18.7.2019 – 18 W 107/19): Es ergeht ein Mahnbescheid, diesem wird in vollem Umfang widersprochen. Der Streitantrag von Antragsteller war gestellt, der erforderliche weitere Kostenvorschuss wird von diesem jedoch nicht mehr gezahlt.

In einer solchen Konstellation hat der Antragsgegner oftmals ein eigenes Interesse daran, das Verfahren zu Ende zu bringen; und sei es nur, um einen Kostenerstattungsanspruch gegen den Antragsteller zu erlangen. Da der Antragsteller – wie im Zivilprozess üblich – zu nichts gezwungen werden kann, muss dann der Antragsgegner selbst aktiv werden. Er kann seinerseits einen Streitantrag stellen, dann wird das Verfahren vom Mahngericht an das Streitgericht abgegeben. Gemäß § 12 Abs. 3 Satz 3 GKG darf die Abgabe in diesem Fall allerdings nicht von der Zahlung des Gerichtskostenvorschusses abhängig gemacht werden. Reagiert dann der Antragsteller nicht mehr, kommt es oft letztlich zu einem klageabweisenden Versäumnisurteil gegen den früheren Antragsteller und nunmehrigen Kläger. Meistenteils geben die Kläger aber vorher auf und nehmen die Klage zurück, weil dies viel billiger ist. Es fallen dann nämlich nur 1/3 der Gerichtskosten und keine weiteren Anwaltskosten an, insbesondere keine Termingebühren.

Es ist allerdings zu beachten, dass der Antragsgegner durch den Streitantrag zum Kostenschuldner wird (§ 22 Abs. 1 GKG)! Mahn- und Streitverfahren sind kostenrechtlich zwei Rechtszüge. Hatte der Antragsteller – ohne den Kostenvorschuss gezahlt zu haben – schon den Streitantrag gestellt, so haften beide Parteien als Gesamtschuldner; eine Enthaftung des Antragsgegners folgt daraus nicht. Dies begründet das OLG Frankfurt ausführlich.

Dieses Kostenrisiko muss bei Streitanträgen von Antragsgegnerseite unbedingt beachtet werden. Wenn z. B. – was sich in der Praxis durchaus ereignet (!) – ein Antragsteller ohne zureichende finanzielle Mittel im Mahnverfahren – lediglich aus sachfremden Motiven heraus – einen Mahnbescheid über eine sehr hohe, angebliche Forderung beantragt, so sollte man als Antragsgegner von einem eigenen Streitantrag Abstand nehmen, sonst erreicht der Antragsteller genau das, was er eigentlich will: Die Belastung des Antragsgegners mit Kosten. Auf dieses Risiko muss der Rechtsanwalt, der den Antragsgegner vertritt, diesen unbedingt hinweisen, sonst könnte er sich schadensersatzpflichtig machen!

Das OLG Frankfurt wurde im Erinnerungsverfahren mit dieser Sache befasst. Es hat bei dieser Gelegenheit daran erinnert, dass  dieses Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren kosten- und kostenerstattungsfrei ist (§ 66 Abs. 8 GKG).

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Diese Woche geht es um die Erfolgsaussichten eines Mahnverfahrens.

Prozesskostenhilfe für Mahnverfahren
Beschluss vom 21. August 2019 – VII ZB 48/16

Mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Mahnverfahren hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet, befasst sich der VII. Zivilsenat.

Der Antragsteller beantragte als Insolvenzverwalter Prozesskostenhilfe für einen Mahnbescheid wegen einer Forderung aus einem von der Insolvenzschuldnerin geschlossenen Werkvertrag. Das AG wies den Antrag mangels Erfolgsaussicht zurück. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers blieb erfolglos.

Der BGH verweist die Sache an das LG zurück. Abweichend von den Vorinstanzen führt der Umstand, dass der Gegner angekündigt hat, gegen einen Mahnbescheid gegebenenfalls Widerspruch einzulegen, weder dazu, dass es an hinreichender Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO fehlt, noch dazu, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung als mutwillig anzusehen ist. Zu den legitimen Zielen eines Mahnverfahrens rechnet der BGH nicht nur den (nur ohne Widerspruch möglichen) Erlass eines Vollstreckungsbescheids, sondern auch die schnelle Hemmung der Verjährung. Hierfür genügt es, wenn der beabsichtigte Mahnantrag den formellen Voraussetzungen der §§ 688 bis 691 ZPO entspricht. Der III. und der X. Zivilsenat hatten in einigen früheren Entscheidungen einen Prozesskostenhilfeantrag unter anderem deshalb als mutwillig angesehen, weil der Gegner bereits Widerspruch angekündigt hatte. Sie hatten diese Entscheidungen aber zusätzlich auf die Erwägung gestützt, eine besonnene Partei werde das mit der beabsichtigten Rechtsverfolgung verbundene finanzielle Risiko aufgrund der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles nicht auf sich nehmen. Auf Anfrage des VII. Zivilsenats haben sie mitgeteilt, dass der vorliegende Beschluss zu ihren Entscheidungen nicht in Widerspruch steht. Nach Zurückverweisung wird das LG noch die Voraussetzungen des § 116 ZPO prüfen müssen.

Praxistipp: Sofern der beabsichtigten Rechtsverfolgung in der Sache nicht mit Händen greifbare Einwände entgegenstehen, eröffnet ein Antrag auf Prozesskostenhilfe für ein Mahnverfahren einen schnellen und unkomplizierten Weg zur Hemmung der Verjährung. Nach Übergang in das streitige Verfahren bedarf es allerdings eines erneuten Prozesskostenhilfegesuchs, bei dem auch die Erfolgsaussichten in der Sache zu prüfen sind.

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Prozesskostenhilfe für ein Mahnverfahren
Beschluss vom 10. August 2017 – III ZA 42/16

Eine grundlegende Frage des Prozesskostenhilferechts behandelt der III. Zivilsenat in einem eher ungewöhnlichen Fall.

Der Antragsteller verlangte vom Antragsgegner nach der Verbüßung einer Freiheitsstrafe Entschädigungsleistungen nach dem Strafentschädigungsgesetz. Die Staatsanwaltschaft lehnte das Begehren ab. Daraufhin begehrte der Antragsteller Prozesskostenhilfe für ein Mahnverfahren zur Geltendmachung einer Forderung in Höhe von 400 Millionen Euro. Der Antrag blieb in den beiden ersten Instanzen erfolglos.

Der BGH weist den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren über die vom LG zugelassene Rechtsbeschwerde zurück. Mit der einhelligen Auffassung in der Literatur hält er die Gewährung von Prozesskostenhilfe auch für ein Mahnverfahren – beschränkt auf dieses – für zulässig. Mit den Vorinstanzen ist er indes der Auffassung, dass die Voraussetzungen des § 114 ZPO im Streitfall nicht erfüllt sind. Dabei lässt er offen, ob es schon deshalb an einer hinreichenden Erfolgsaussicht fehlt, weil der Antragsgegner für den Fall des Erlasses des Mahnbescheids bereits einen Widerspruch angekündigt hatte. Er sieht die beabsichtigte Rechtsverfolgung jedenfalls als mutwillig an, weil es keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass eine Forderung in der geltend gemachten Größenordnung bestehen könnte.

Praxistipp: Wenn das Beschwerdegericht in einem Verfahren über die Gewährung von Prozesskostenhilfe die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, steht dem Rechtsbeschwerdeführer unter den Voraussetzungen des § 114 ZPO Anspruch auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem BGH zu.