Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Abgrenzung zwischen Schadensersatz statt der Leistung und Schadensersatz neben der Leistung.

Mangelbedingte Nutzungsbeeinträchtigung und Verzug
BGH, Urteil vom 13. November 2025 – VII ZR 187/24

Der VII. Zivilsenat befasst sich mit Ersatzansprüchen aus § 634 Nr. 4 und § 280 Abs. 1 BGB wegen mangelbedingter Nutzungsbeeinträchtigung.

Der Kläger beauftragte die Beklagte im März 2021 mit der Errichtung eines Fahrsilos für seinen landwirtschaftlichen Betrieb. Er nahm die Anlage im September 2021 ab. Mitte Oktober machte er mit anwaltlichem Schreiben geltend, die Anlage sei undicht. Zugleich forderte er die Beklagte unter Fristsetzung zur Beseitigung des Mangels auf. Die Beklagte führte die geforderten Arbeiten am letzten Tag der Frist durch.

Der Kläger macht nunmehr geltend, aufgrund des gerügten Mangels habe er seine Anfang Oktober (vor der Mangelrüge) eingeholte Maisernte Ende Oktober (nach der Mangelrüge und vor der Beseitigung des Mangels) veräußern und später für einen höheren Preis andere Futtermittel beschaffen müssen.

Das LG hat die auf Zahlung von rund 67.000 Euro gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg.

Der BGH verweist die Sache an das OLG zurück.

Entgegen der Auffassung des OLG kann ein Ersatzanspruch des Klägers nicht wegen weit überwiegenden Mitverschuldens verneint werden. Den Feststellungen des OLG lässt sich nicht entnehmen, dass die geltend gemachten Mehrkosten für den Kläger bereits im Zeitpunkt der Maisernte oder zumindest im Zeitpunkt der erstmaligen Wahrnehmung des Mangels erkennbar waren.

Der geltend gemachte Ersatzanspruch ist auch nicht deshalb unbegründet, weil die Beklagte den gerügten Mangel innerhalb der gesetzten Frist behoben hat. Ungeachtet einer fristgerechten Nacherfüllung kann gemäß § 634 Nr. 4 und § 280 Abs. 1 BGB Ersatz für Schäden verlangt werden, die aufgrund eines Werkmangels entstanden sind und durch eine Nacherfüllung der geschuldeten Werkleistung nicht beseitigt werden können. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt, weil die Siloanlage bis zur Behebung der Mängel nicht bestimmungsgemäß genutzt werden konnte.

Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das OLG prüfen müssen, ob ein von der Beklagten zu vertretender Mangel vorlag und ob Umstände gegeben waren, die eine Anspruchsminderung nach § 254 BGB rechtfertigen.

Praxistipp: Ein Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung gemäß § 634 Nr. 4 und § 280 Abs. 1 BGB besteht auch dann, wenn aufgrund der mangelhaften Reparatur einer Sache Folgeschäden an Bestandteilen entstehen, die von der geschuldeten Werkleistung nicht betroffen sind – zum Beispiel Schäden an Lichtmaschine und Servolenkungspumpe eines Kraftfahrzeugs wegen mangelhaften Einbaus eines Keilriemens (BGH, Urteil vom 7. Februar 2019 – VII ZR 63/18, MDR 2019, 406 Rn. 16 ff.).

Montagsblog: Neues vom BGH

Die Ersatzfähigkeit eines Rückstufungsschadens und das Verhältnis zwischen einem selbständigen Beweisverfahren und dem nachfolgenden Rechtsstreit bilden das Thema von zwei aktuellen Entscheidungen

Ersatzfähigkeit eines Rückstufungsschadens in der Kaskoversicherung
Urteil vom 19. Dezember 2017 –VI ZR 577/16

Eine grundsätzliche Frage, die bei vielen Verkehrsunfällen auftreten kann, behandelt der VI. Zivilsenat.

Die Klägerin nahm den Beklagten nach einem Verkehrsunfall auf Schadensersatz in Anspruch. Der Haftpflichtversicherer des Beklagten ersetzte den geltend gemachten Sachschaden zu drei Viertel. Den Ersatz des Schadens, den die Klägerin erlitten hat, weil sie wegen des restlichen Betrags ihre Kaskoversicherung in Anspruch genommen hatte und deshalb höhere Beiträge zahlen musste, lehnte die Versicherung ab. Die Klage auf Feststellung, dass der Beklagte auch diesen Rückstufungsschaden zu ersetzen hat, blieb in den beiden ersten Instanzen erfolglos.

Der BGH verweist die Sache an das LG zurück. Er hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach ein Rückstufungsschaden auch dann (anteilig) ersatzfähig ist, wenn der Geschädigte für den Schaden mitverantwortlich ist. Die Rückstufung und die daraus resultierende Beitragserhöhung treten zwar unabhängig davon ein, in welchem Umfang die Kaskoversicherung in Anspruch genommen wird. Dennoch ist die schädigende Handlung für diesen Vermögensschaden mitursächlich, weshalb der Schaden nach dem allgemeinen Maßstab des § 254 BGB zu verteilen ist. Dies gilt auch dann, wenn der Geschädigte die Kaskoversicherung erst in Anspruch nimmt, nachdem der Schädiger den auf ihn entfallenden Teil des Sachschadens bereits ersetzt hat.

Praxistipp: Anwaltskosten, die dem Geschädigten entstanden sind, um den Kaskoversicherer zur Erstattung des auf ihn selbst entfallenden Schadensanteils zu veranlassen, hat der Schädiger generell nicht zu tragen.

Fortgeltung von Anträgen aus dem selbständigen Beweisverfahren
Beschluss vom 14.11.2017 – VIII ZR 101/17

Mit dem Verhältnis zwischen einem selbständigen Beweisverfahren und einem nachfolgenden Rechtsstreit befasst sich der VIII. Zivilsenat.

Der spätere Beklagte hatte gegen den Kläger ein selbständiges Beweisverfahren wegen Mängeln an einer Mietwohnung eingeleitet. Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass keine bauseitigen Mängel vorlägen. Einen Antrag auf Anhörung des Sachverständigen wies das AG mit der Begründung zurück, das selbständige Beweisverfahren sei beendet, weil mittlerweile Klage in der Hauptsache erhoben worden sei. In diesem Rechtsstreit begehrte der Kläger in erster Linie Räumung der Wohnung und Zahlung rückständiger Miete. Der Beklagte griff das Gutachten aus dem selbständigen Beweisverfahren unter Bezugnahme auf ein von ihm eingeholtes Privatgutachten an. In der mündlichen Verhandlung vor dem AG beantragte er ergänzend, den im selbständigen Beweisverfahren bestellten Sachverständigen mündlich anzuhören. Das AG wies diesen Antrag als verspätet zurück. Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das LG. Das AG durfte den Antrag auf Anhörung des Sachverständigen nicht als verspätet zurückweisen, weil der Beklagte ihn bereits im selbständigen Beweisverfahren gestellt hatte. Dieser Antrag war auch im nachfolgenden Rechtsstreit zu beachten, ohne dass es einer Wiederholung bedurfte. Darin, dass sich der Beklagte zunächst auf ein anderes Gutachten bezog, lag auch kein konkludenter Verzicht auf die Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen.

Praxistipp: Wenn das Gericht im selbständigen Beweisverfahren dem Beklagten eine Erklärungsfrist nach § 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO gesetzt hat, kann ein nach Ablauf dieser Frist gestellter Antrag auf Anhörung des Sachverständigen nach Maßgabe von § 296 ZPO als verspätet zurückgewiesen werden.