Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Zurechnung von Fehlern bei komplexen Bauprojekten.

Keine Zurechnung von Planungsmängeln gegenüber dem koordinierenden Architekten
BGH, Urteil vom 15. Januar 2026 – VII ZR 119/24

Der VII. Zivilsenat befasst sich mit den Verantwortungsbereichen bei Beteiligung an einem Bauprojekt.

Die Klägerin ließ ein früher industriell genutztes Gebäude umbauen und zusätzliche Penthouse-Wohnungen errichten. Dabei wurde eine vorhandene Abdichtungsbahn zwischen dem Bestandsgebäude und den neuen Wohnungen nicht entfernt, was zu gesundheitsgefährdenden Ausdünstungen führt. Zur Behebung dieser Gefahr muss die Abdichtungsbahn entfernt werden. Wegen der hierfür erforderlichen Kosten nimmt die Klägerin die drei Beklagten in Anspruch.

Die Entwurfsplanung stammt vom Streithelfer, der ursprünglich mit allen Architektenleistungen betraut war. Die Klägerin hat die Zusammenarbeit mit dem Streithelfer schon im Jahr 2002 beendet und ihn von der Haftung freigestellt. Die Beklagte zu 1 war in der Folgezeit mit der Gesamtkoordination des Bauvorhabens betraut, die Beklagte zu 2 mit der Ausführungsplanung und die Beklagte zu 3 mit Rückbauarbeiten vor Errichtung der neuen Wohnungen.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht (in diesem Fall das KG) hat durch Grund- und Teilurteil festgestellt, dass die drei Beklagten gemeinsam dem Grunde nach zu 20 % haften, die Beklagten zu 1 und 3 zu weiteren 30 % und die Beklagte zu 3 zu weiteren 20 %. Die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen. Nachdem die Beklagte zu 3 wegen Vermögenlosigkeit im Handelsregister gelöscht worden ist, verfolgt die Klägerin nur noch die Ansprüche gegen die Beklagten zu 1 und 2 weiter. Diese begehren weiterhin die vollständige Abweisung der Klage.

Der BGH erklärt die Klage gegen die Beklagte zu 1 in vollem Umfang für den Grunde nach gerechtfertigt. Im Übrigen bleiben die beiderseitigen Revisionen ohne Erfolg.

Die mit der Ausführungsplanung betraute Beklagte zu 2 hat für den Mangel einzustehen. Sie war verpflichtet, die ihm überlassene Entwurfsplanung zu prüfen und gegebenenfalls Bedenken geltend zu machen. Zu Recht hat das KG entschieden, dass die Beklagte zu 2 dieser Pflicht nicht nachgekommen ist, weil sie nur gegenüber der Beklagten zu 1 Bedenken erhoben hat, nicht aber unmittelbar gegenüber der Klägerin. Die Beklagte zu 2 hat auch keine Anhaltspunkte aufgezeigt, die den Schluss zulassen, dass die Klägerin bei ordnungsgemäßer Aufklärung an der fehlerhaften Entwurfsplanung festgehalten hätte.

Die mit der Gesamtkoordination betraute Beklagte zu 1 ist für den Mangel ebenfalls verantwortlich. Das KG hat fehlerfrei festgestellt, dass die Beklagte zu 1 unter anderem aufgrund eines Hinweises der Beklagten zu 2 von dem Kontaminationsrisiko wusste. Aufgrund dieser Kenntnis hätte sie dafür Sorge tragen müssen, dass alle zur Klärung des Risikos erforderlichen Maßnahmen getroffen werden. Dieser Pflicht hat sie nicht genügt.

Gegenüber der Beklagten zu 2 hat das KG zu Recht ein Mitverschulden der Klägerin in Höhe von 80 % angenommen, weil sich die Klägerin insoweit gemäß § 278 BGB die mangelhaften Leistungen des Streithelfers und der Beklagten zu 1 zurechnen lassen muss.

Der Bauherr muss dem mit der Ausführungsplanung betrauten Architekten fehlerfreie Entwurfspläne zur Verfügung stellen. Der mit der Erstellung dieser Pläne betraute Architekt ist insoweit sein Erfüllungsgehilfe. Im Streitfall hat das KG fehlerfrei festgestellt, dass die fehlerhafte Planung des Streithelfers für den Mangel mitursächlich war.

Der Bauherr ist gegenüber allen am Bau Beteiligten ferner zur Koordination der Arbeiten verpflichtet. Ein mit dieser Aufgabe betrauter Architekt ist ebenfalls Erfüllungsgehilfe.

Gegenüber der Beklagten zu 1 muss sich die Klägerin hingegen kein Mitverschulden anrechnen lassen. Gegenüber einem mit der Koordination des Bauprojekts betrauten Architekten ist der Bauherr weder zur Überlassung einer ordnungsgemäßen Entwurfs- oder Ausführungsplanung verpflichtet.

Praxistipp: Die Entscheidung verdeutlicht, dass Bedenken gegenüber den Leistungen anderer Baubeteiligten stets auch unmittelbar und wohldokumentiert gegenüber dem Bauherrn geltend gemacht sollten.

Montagsblog: Neues vom BGH

Diese Woche geht es um die Abgrenzung zwischen Schadensersatz statt der Leistung und Schadensersatz neben der Leistung.

Mangelbedingte Nutzungsbeeinträchtigung und Verzug
BGH, Urteil vom 13. November 2025 – VII ZR 187/24

Der VII. Zivilsenat befasst sich mit Ersatzansprüchen aus § 634 Nr. 4 und § 280 Abs. 1 BGB wegen mangelbedingter Nutzungsbeeinträchtigung.

Der Kläger beauftragte die Beklagte im März 2021 mit der Errichtung eines Fahrsilos für seinen landwirtschaftlichen Betrieb. Er nahm die Anlage im September 2021 ab. Mitte Oktober machte er mit anwaltlichem Schreiben geltend, die Anlage sei undicht. Zugleich forderte er die Beklagte unter Fristsetzung zur Beseitigung des Mangels auf. Die Beklagte führte die geforderten Arbeiten am letzten Tag der Frist durch.

Der Kläger macht nunmehr geltend, aufgrund des gerügten Mangels habe er seine Anfang Oktober (vor der Mangelrüge) eingeholte Maisernte Ende Oktober (nach der Mangelrüge und vor der Beseitigung des Mangels) veräußern und später für einen höheren Preis andere Futtermittel beschaffen müssen.

Das LG hat die auf Zahlung von rund 67.000 Euro gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg.

Der BGH verweist die Sache an das OLG zurück.

Entgegen der Auffassung des OLG kann ein Ersatzanspruch des Klägers nicht wegen weit überwiegenden Mitverschuldens verneint werden. Den Feststellungen des OLG lässt sich nicht entnehmen, dass die geltend gemachten Mehrkosten für den Kläger bereits im Zeitpunkt der Maisernte oder zumindest im Zeitpunkt der erstmaligen Wahrnehmung des Mangels erkennbar waren.

Der geltend gemachte Ersatzanspruch ist auch nicht deshalb unbegründet, weil die Beklagte den gerügten Mangel innerhalb der gesetzten Frist behoben hat. Ungeachtet einer fristgerechten Nacherfüllung kann gemäß § 634 Nr. 4 und § 280 Abs. 1 BGB Ersatz für Schäden verlangt werden, die aufgrund eines Werkmangels entstanden sind und durch eine Nacherfüllung der geschuldeten Werkleistung nicht beseitigt werden können. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt, weil die Siloanlage bis zur Behebung der Mängel nicht bestimmungsgemäß genutzt werden konnte.

Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das OLG prüfen müssen, ob ein von der Beklagten zu vertretender Mangel vorlag und ob Umstände gegeben waren, die eine Anspruchsminderung nach § 254 BGB rechtfertigen.

Praxistipp: Ein Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung gemäß § 634 Nr. 4 und § 280 Abs. 1 BGB besteht auch dann, wenn aufgrund der mangelhaften Reparatur einer Sache Folgeschäden an Bestandteilen entstehen, die von der geschuldeten Werkleistung nicht betroffen sind – zum Beispiel Schäden an Lichtmaschine und Servolenkungspumpe eines Kraftfahrzeugs wegen mangelhaften Einbaus eines Keilriemens (BGH, Urteil vom 7. Februar 2019 – VII ZR 63/18, MDR 2019, 406 Rn. 16 ff.).

Montagsblog: Neues vom BGH

Die Ersatzfähigkeit eines Rückstufungsschadens und das Verhältnis zwischen einem selbständigen Beweisverfahren und dem nachfolgenden Rechtsstreit bilden das Thema von zwei aktuellen Entscheidungen

Ersatzfähigkeit eines Rückstufungsschadens in der Kaskoversicherung
Urteil vom 19. Dezember 2017 –VI ZR 577/16

Eine grundsätzliche Frage, die bei vielen Verkehrsunfällen auftreten kann, behandelt der VI. Zivilsenat.

Die Klägerin nahm den Beklagten nach einem Verkehrsunfall auf Schadensersatz in Anspruch. Der Haftpflichtversicherer des Beklagten ersetzte den geltend gemachten Sachschaden zu drei Viertel. Den Ersatz des Schadens, den die Klägerin erlitten hat, weil sie wegen des restlichen Betrags ihre Kaskoversicherung in Anspruch genommen hatte und deshalb höhere Beiträge zahlen musste, lehnte die Versicherung ab. Die Klage auf Feststellung, dass der Beklagte auch diesen Rückstufungsschaden zu ersetzen hat, blieb in den beiden ersten Instanzen erfolglos.

Der BGH verweist die Sache an das LG zurück. Er hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach ein Rückstufungsschaden auch dann (anteilig) ersatzfähig ist, wenn der Geschädigte für den Schaden mitverantwortlich ist. Die Rückstufung und die daraus resultierende Beitragserhöhung treten zwar unabhängig davon ein, in welchem Umfang die Kaskoversicherung in Anspruch genommen wird. Dennoch ist die schädigende Handlung für diesen Vermögensschaden mitursächlich, weshalb der Schaden nach dem allgemeinen Maßstab des § 254 BGB zu verteilen ist. Dies gilt auch dann, wenn der Geschädigte die Kaskoversicherung erst in Anspruch nimmt, nachdem der Schädiger den auf ihn entfallenden Teil des Sachschadens bereits ersetzt hat.

Praxistipp: Anwaltskosten, die dem Geschädigten entstanden sind, um den Kaskoversicherer zur Erstattung des auf ihn selbst entfallenden Schadensanteils zu veranlassen, hat der Schädiger generell nicht zu tragen.

Fortgeltung von Anträgen aus dem selbständigen Beweisverfahren
Beschluss vom 14.11.2017 – VIII ZR 101/17

Mit dem Verhältnis zwischen einem selbständigen Beweisverfahren und einem nachfolgenden Rechtsstreit befasst sich der VIII. Zivilsenat.

Der spätere Beklagte hatte gegen den Kläger ein selbständiges Beweisverfahren wegen Mängeln an einer Mietwohnung eingeleitet. Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass keine bauseitigen Mängel vorlägen. Einen Antrag auf Anhörung des Sachverständigen wies das AG mit der Begründung zurück, das selbständige Beweisverfahren sei beendet, weil mittlerweile Klage in der Hauptsache erhoben worden sei. In diesem Rechtsstreit begehrte der Kläger in erster Linie Räumung der Wohnung und Zahlung rückständiger Miete. Der Beklagte griff das Gutachten aus dem selbständigen Beweisverfahren unter Bezugnahme auf ein von ihm eingeholtes Privatgutachten an. In der mündlichen Verhandlung vor dem AG beantragte er ergänzend, den im selbständigen Beweisverfahren bestellten Sachverständigen mündlich anzuhören. Das AG wies diesen Antrag als verspätet zurück. Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das LG. Das AG durfte den Antrag auf Anhörung des Sachverständigen nicht als verspätet zurückweisen, weil der Beklagte ihn bereits im selbständigen Beweisverfahren gestellt hatte. Dieser Antrag war auch im nachfolgenden Rechtsstreit zu beachten, ohne dass es einer Wiederholung bedurfte. Darin, dass sich der Beklagte zunächst auf ein anderes Gutachten bezog, lag auch kein konkludenter Verzicht auf die Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen.

Praxistipp: Wenn das Gericht im selbständigen Beweisverfahren dem Beklagten eine Erklärungsfrist nach § 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO gesetzt hat, kann ein nach Ablauf dieser Frist gestellter Antrag auf Anhörung des Sachverständigen nach Maßgabe von § 296 ZPO als verspätet zurückgewiesen werden.