Montagsblog: Neues vom BGH

Um eine häufig auftretende Frage, deren Beurteilung im Einzelfall Schwierigkeiten bereiten kann, geht es in dieser Woche.

Prozessuale Erstattungsfähigkeit von Kosten für Privatgutachten
Beschluss vom 12. September 2018 – VII ZB 56/15

Der VII. Zivilsenat hält an den vom BGH entwickelten Grundsätzen zur Erstattungsfähigkeit von Gutachterkosten fest.

Die Klägerin hatte gegen den beklagten Wasserverband Ansprüche auf restlichen Werklohn aus einem Bauvorhaben in Höhe von über 460.000 Euro geltend gemacht. Zur Begründung ihrer Ansprüche hatte die Klägerin vorgerichtlich ein von ihr eingeholtes Privatgutachten und einen darauf gestützten Klageentwurf übersandt. Zur Vorbereitung eine Stellungnahme gab die Beklagte ihrerseits zwei Privatgutachten in Auftrag. Hierfür fielen Kosten in Höhe von rund 65.000 Euro an. Die später erhobene Klage blieb zum weitaus überwiegenden Teil erfolglos. Im Kostenfestsetzungsverfahren erkannte das LG die Gutachterkosten zuletzt als notwendig an. Die dagegen erhobene Beschwerde der Klägerin blieb erfolglos.

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Der BGH verweist auf seine über Jahrzehnte hinweg entwickelte Rechtsprechung, wonach die Kosten eines vorprozessual eingeholten Privatgutachtens ausnahmsweise als notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO anzusehen sind, wenn sie unmittelbar prozessbezogen sind und eine wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Maßnahmen, die die Kosten ausgelöst haben, als sachdienlich ansehen durfte. Der vom OLG angedeuteten Kritik, das Kostenfestsetzungsverfahren sei als schematisiertes Massenverfahren für die Beurteilung dieser Fragen nicht ohne weiteres geeignet, tritt der BGH entgegen. Er hält die maßgeblichen Kriterien für hinreichend konkret und stellt klar, dass nur die Situation im Zeitpunkt der Veranlassung der die Kosten auslösenden Maßnahmen maßgeblich ist, nicht aber das Ergebnis oder die Qualität der Begutachtung oder der nachfolgende Prozessverlauf. Im Streitfall waren die Maßnahmen unmittelbar prozessbezogen, weil die Klägerin durch Übersendung eines Klageentwurfs ihre Klageabsicht hinreichend deutlich zu erkennen gegeben hatte. Die Beklagte durfte die Einholung eines Privatgutachtens als sachdienlich ansehen, weil eine Stellungnahme zu dem von der Klägerin eingeholten Gutachten Fachkenntnisse erforderte, über die die Beklagte nicht verfügte.

Praxistipp: Um den unmittelbaren Zusammenhang mit dem bevorstehenden Rechtsstreit belegen zu können, sollten die Umstände und der Zeitpunkt der Erteilung des Gutachtenauftrags möglichst umfassend schriftlich dokumentiert werden.

Montagsblog: Neues vom BGH

Parteivernehmung zum Inhalt eines Beratungsgesprächs
Urteil vom 20. Juli 2017 – III ZR 296/15

Mit den Voraussetzungen für eine Vernehmung der beweisbelasteten Partei zum Inhalt eines Gesprächs mit der gegnerischen Partei befasst sich der III. Zivilsenat.

Der Kläger nahm den Beklagten – seinen Schwiegersohn – aus eigenem und aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau wegen fehlerhafter Anlageberatung in Anspruch. Die Klageansprüche waren im Wesentlichen darauf gestützt, der Beklagte habe in dem Beratungsgespräch eine Vielzahl von Risiken unzutreffend dargestellt oder verschwiegen. Der Beklagte erhob gegen die ursprünglich als Zeugin benannte Ehefrau des Klägers Drittwiderklage. Das Klagebegehren blieb in den ersten beiden Instanzen erfolglos.

Der BGH verweist die Sache an das OLG zurück. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz hält er eine Parteivernehmung des Klägers zum Inhalt des Gesprächs für geboten. Zwar sind die von der Rechtsprechung entwickelten Regeln für Vieraugengespräche im Streitfall nicht anwendbar, weil nicht nur der Kläger, sondern auch der Beklagte für den Gesprächsinhalt keinen Zeugen benennen kann. Die nach § 448 ZPO erforderliche Wahrscheinlichkeit für die Wahrheit der unter Beweis gestellten Behauptung hält der BGH aber für gegeben, weil der Kläger sein Vermögen bislang ausschließlich in Sparkonten und vergleichbar sicheren Anlageformen investiert hatte. Ebenfalls für nicht tragfähig hält der BGH die vom OLG ergänzend angestellte Erwägung, die Ansprüche seien verjährt, weil der Kläger grob fahrlässig gehandelt habe, indem er die vom Beklagten vorgelegten Zeichnungsscheine blind unterschrieben und die darin enthaltenen Hinweise auf Risiken der Anlage nicht zur Kenntnis genommen hat.

Praxistipp: Die „Ausschaltung“ eines Zeugen durch Drittwiderklage kann sich als Bumerang erweisen, wenn das Gericht die Voraussetzungen des § 448 ZPO als gegeben ansieht.

Privatgutachten als Rechtsmittel im Sinne von § 839 Abs. 3 BGB
Beschluss vom 27. Juli 2017 – III ZR 440/16

Mit der Haftung eines gerichtlichen Sachverständigen aus § 839a BGB befasst sich ebenfalls der III. Zivilsenat.

Der Kläger hatte in einem früheren Rechtsstreit Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung geltend gemacht. Nach dem erfolglosen Ausgang des Verfahrens nahm er den Beklagten, der im Auftrag des Gerichts ein psychiatrisches Gutachten erstattet hatte, wegen Fehlbegutachtung auf Schadensersatz in Anspruch. Die Klage blieb in den ersten beiden Instanzen erfolglos.

Der BGH weist die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zurück. Er stellt aber klar, dass ein Ersatzanspruch des Klägers nicht schon deshalb ausgeschlossen ist, weil er davon abgesehen hat, den Ausführungen des Beklagten im Vorprozess mit Hilfe eines Privatgutachtens entgegenzutreten.

Praxistipp: Insbesondere bei komplexen Fragestellungen kann die Einholung eines Privatgutachtens dennoch ein erfolgversprechender Weg sein, das Gericht zur Einholung eines „Obergutachtens“ zu veranlassen .

Montagsblog: Neues vom BGH

Ablehnung eines Sachverständigen wegen vorheriger Tätigkeit als Privatgutachter oder Schlichter
Beschluss vom 13. Dezember 2016 – VI ZB 1/16
Beschluss vom 10. Januar 2017 – VI ZB 31/16

Mit den Voraussetzungen für die Ablehnung eines gerichtlichen Sachverständigen befasst sich der VI. Zivilsenat in zwei kurz aufeinander ergangenen und zum gleichen Zeitpunkt veröffentlichten Beschlüssen.

Im ersten Fall hatte der in einem selbständigen Beweisverfahren vom Gericht bestellte medizinische Sachverständige den Antragsteller bereits in einem vorangegangenen Verfahren vor der Gutachter- und Schlichtungsstelle der Landesärztekammer begutachtet. Im zweiten Fall, in dem es um eine nach Auffassung des Klägers schon ihrer Bauart nach fehlerhafte Hüftprothese ging, hatte der vom Gericht bestellte Sachverständige anlässlich eines Rechtsstreits des Beklagten mit einem anderen Kläger im Auftrag des Beklagten ein Privatgutachten gestellt, das sich nach dem Vortrag des Klägers mit einer Hüftprothese desselben Typs befasste. In beiden Fällen hielten LG und OLG das Ablehnungsgesuch des Antragstellers bzw. Klägers für unbegründet.

Der BGH hebt beide Beschwerdeentscheidungen auf.

Im ersten Fall hält er das Ablehnungsgesuch schon deshalb gemäß § 41 Nr. 8 ZPO für begründet, weil das Verfahren vor der Landesärztekammer der außergerichtlichen Konfliktbeilegung diente. Diese Vorschrift ist kraft der Verweisung in § 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO auch für Sachverständige anwendbar. Für eine teleologische Reduktion besteht kein Anlass, auch wenn dem Gesetzgeber der Zusammenhang zwischen den beiden Vorschriften nicht vor Augen gestanden haben mag. § 41 Nr. 8 ZPO soll eine offene und vertrauensvolle Atmosphäre im außergerichtlichen Verfahren gewährleisten. Dieses Ziel wäre gefährdet, wenn ein Beteiligter befürchten müsste, dass der Sachverständige seine in diesem Verfahren gewonnenen Eindrücke und Erkenntnisse ins spätere gerichtliche Verfahren transportiert.

Im zweiten Fall verweist der BGH die Sache an das OLG zurück. Wenn ein gerichtlicher Sachverständiger in derselben Sache bereits ein Privatgutachten für eine Prozesspartei oder deren Versicherer erstellt hat, besteht regelmäßig die Besorgnis der Befangenheit im Sinne von § 42 Abs. 2 ZPO. Dasselbe gilt, wenn der Sachverständige für einen nicht unmittelbar oder mittelbar am Rechtsstreit beteiligten Dritten ein entgeltliches Privatgutachten zu einem gleichartigen Sachverhalt erstattet. Entgegen der Auffassung des OLG besteht in solchen Fällen auch dann ein Ablehnungsgrund, wenn auf dem betroffenen Sachgebiet nur wenige qualifizierte Sachverständige zur Verfügung stehen. Das OLG wird deshalb nach Zurückverweisung zu klären haben, ob das Privatgutachten tatsächlich eine Hüftprothese desselben oder zumindest eines vergleichbaren Typs betraf.

Praxistipp: Gemäß § 406 Abs. 2 ZPO ist ein Ablehnungsgesuch gegen einen gerichtlichen Sachverständigen innerhalb von zwei Wochen nach Ernennung anzubringen. Ein späteres Gesuch ist nur zulässig, wenn der Antragsteller ohne sein Verschulden gehindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen.

Anscheinsbeweis bei Auffahrunfall auf der Autobahn
Urteil vom 13. Dezember 2016 – VI ZR 32/16

Mit den Voraussetzungen eines Anscheinsbeweises befasst sich ebenfalls der VI. Zivilsenat.

Die Klägerin fuhr mit ihrem Motorrad auf der Autobahn auf einen Kastenwagen auf. Nach dem Vortrag der Klägerin hatte der Kastenwagen auf der Überholspur plötzlich stark abgebremst und war dann ruckartig auf die rechte Fahrspur gewechselt, auf der die Klägerin fuhr. Die Klage blieb in den beiden ersten Instanzen erfolglos.

Der BGH weist die Revision der Klägerin zurück. Mit dem OLG ist er der Auffassung, dass ein Anscheinsbeweis für ein Verschulden der Klägerin spricht, weil diese auf das andere Fahrzeug aufgefahren ist. Dieser Anscheinsbeweis wäre zwar erschüttert, wenn der Unfallgegner kurz zuvor die Spur gewechselt hätte. Die Beweislast für diesen Umstand liegt aber bei der Klägerin. Im Streitfall vermochte das OLG nach Beweisaufnahme einen Spurwechsel nicht festzustellen. Deshalb ist der Anscheinsbeweis nicht erschüttert.

Praxistipp: Angesichts der aufgezeigten Beweislastverteilung sollte die Partei, zu deren Ungunsten ein Anscheinsbeweis in Betracht kommt, darauf achten, schon denjenigen Tatsachenbehauptungen, die einen typischen Geschehensablauf nahelegen, mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln entgegenzutreten.